| | |
| | Es geht um einen Auto-Kauf im Rahmen eines Agenturgeschäftes. Es besteht Streit darüber, ob ein fester Liefertermin vereinbart wurde, den der Kläger nicht eingehalten haben soll und ob durch AGB wirksam ein pauschalierter Schadensersatz vereinbart wurde. |
|
| | Der Kläger ist Gebrauchtwagenhändler. Er bot im September 2005 auf seinem Betriebsgelände in Singen im Rahmen eines Agenturgeschäftes einen gebrauchten Pkw der Marke Citroen Xsara Picasso zum Kauf an. Der Beklagte besichtigte das Fahrzeug und unterzeichnete am 27.09.2005 eine verbindliche Bestellung. In dem verwendeten Formular wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein Vermittlungsgeschäft handelt. Der Name der Verkäuferin, einer Frau M, wird genannt. Außerdem wird in dem Formular ausgeführt, dass die Bestellung zu den umseitigen allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolge. Es wurde ein Verkaufpreis von 7.850,00 EUR vereinbart. Zunächst war unter der Rubrik „unverbindlicher Liefertermin“ der 28.09.2005 eingetragen worden. Das Datum wurde durchgestrichen und es wurde der 29.09.2005 eingetragen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es unter IX: „Abnahmetermin: Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes und/oder der Zahlung des Kaufpreises länger als 8 Tage ab Mitteilung der Bereitstellung, bzw. nach Übernahme des Fahrzeugs in Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist setzen und nach Ablauf dieser Frist durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des vereinbarten Bruttokaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“ |
|
| | Das Fahrzeug wurde nicht sofort übergeben, weil der Fahrzeugbrief fehlte und außerdem eine optische Aufbereitung veranlasst werden sollte. |
|
| | Nachdem später der Beklagte zum Ausdruck brachte, dass ihm das Fahrzeug zu spät zur Verfügung gestellt worden sei, er jedoch dringend darauf angewiesen gewesen sei, es bis spätestens zum 01.10.2005 zu erhalten, lehnte der Beklagte am 04.10.2005 die Abnahme des Fahrzeuges ab. Hierauf schrieb der Kläger am 07.10.2005 dem Beklagten. In dem Schreiben heißt es unter anderem wörtlich wie folgt: „Bezugnehmend auf den bei uns am 27.09.2005 zustande gekommenen Kaufvertrag haben sie die Annahme des Citroen Xsara Picasso verweigert und möchten vom Vertrag zurücktreten. Hiermit stellen wir Ihnen, wie vertraglich in den AGB festgehalten 10 % des Kaufpreises als Schadensersatz in Rechnung.“ |
|
| | Am 29.12.2005 ließ der Kläger eine etwaige Schadensersatzforderung der Verkäuferin an sich abtreten. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 02.01.2006 wurde der Beklagte aufgefordert, den Schadensersatz von 785,00 EUR bis spätestens zum 12.01.2006 zu bezahlen. Wegen dieser anwaltlichen Tätigkeit möchte der Kläger darüber hinaus 42,25 EUR Rechtsanwalts-Kosten als Schaden erstattet bekommen. |
|
| | Der Kläger behauptet, dass der 29.09.2005 ein unverbindlicher Liefertermin gewesen sei. An diesem Tage sei der Beklagte darüber informiert worden, dass der Brief nun vorhanden sei und nun eine Zulassung des Fahrzeugs möglich sei. Tatsächlich habe der Beklagte das Fahrzeug vor dem Wochenende dann nicht abgeholt. Am 04.10.2005 sei das Fahrzeug dann gereinigt worden und der Beklagte sei dann erst am Abend gekommen, habe das Fahrzeug fotografiert und dann die Abnahme endgültig abgelehnt. |
|
| | Weiter habe der Kläger mit der Verkäuferin vertraglich vereinbart, dass seine Provision (in der Größenordnung des Betrages des pauschalierten Schadensersatzes) ab dem Augenblick fällig sei, zu welchem der Kaufvertrag abgeschlossen werde, auf die tatsächliche Erfüllung käme es dann nicht mehr an. |
|
| | Der Kläger ist der Meinung, dass die durch AGB geregelte Pauschalierung des Schadensersatzes zulässig sei. |
|
|
|
| | Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 785,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2006 sowie 42,25 EUR vorgerichtliche Kosten zu bezahlen. |
|
|
|
| | Die Klage wird abgewiesen. |
|
| | Der Beklagte behauptet, dass er bei Vertragsabschluß gesagt habe, er brauche das Fahrzeug sofort, spätestens am 01.10.2005. Tatsächlich sei das Fahrzeug am 29.09.2005 nicht bereit gestanden. Am 30.09.2005 sei der Beklagte vor verschlossener Tür gestanden. Als sich am 04.10.2005 noch immer abzeichnete, dass das Fahrzeug nicht zur Abholung bereit stehe, habe sich der Beklagte im Telefonat am 04.10.2005 um die Mittagszeit dazu entschlossen, vom Vertrag zurück zu treten. Erst am 06.10.2005 sei das Fahrzeug bereitgestellt worden. |
|
| | Der Beklagte ist der Meinung, dass die AGB der Klägerin hinsichtlich der Pauschalisierung des Schadensersatzes unwirksam seien samt der dort genannten Fristen. Auch ist der Beklagte der Meinung, dass die Regelung zwischen Verkäuferin und Kläger hinsichtlich der Fälligkeit der Vergütung unwirksam sei. |
|
| | Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf deren wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
|