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| | Gegenstand des Verfahrens ist das auf § 44 SGB X gestützte Überprüfungsbegehren des Klägers hinsichtlich der Abzweigungsbeträge, die die Beklagte in den Änderungsbescheiden über die Bewilligung von Unterhaltsgeld vom 26.10.1998, 7.1.1999 und 19.1.2000 festgesetzt hatte. Zuvor hatte sie auf den von der Beigeladenen gestellten Abzweigungsantrag und nach Anhörung des Klägers geprüft, ob und in welcher Höhe ein Teilbetrag des Unterhaltsgelds abgezweigt werden soll und hierüber im auch dem Kläger bekannt gegeben Bescheid vom 23.10.1998 unter Ausübung des ihr in § 48 Abs. 1 SGB I eröffneten Ermessens (grundlegend) entschieden. Mit dieser Verfügung begründete die Beklagte ein (neues) Sozialrechtsverhältnis zwischen ihr und der Beigeladenen und übertrug dieser den Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Abzweigungsbeträge bzw. die Berechtigung zu deren Empfang (vgl. BSG, Urt. v. 18.3.1999, – B 14 KG 6/97; KassKomm-Seewald, SGB I § 48 Rdnr. 24). Die Änderungsbescheide über die Bewilligung von Unterhaltsgeld, auf die sich das Überprüfungsbegehren des Klägers in erster Linie richtet, haben die Abzweigungsbeträge für die Zukunft an veränderte Bemessungsgrundlagen angepasst, insoweit also jeweils eine eigenständige Regelung der Höhe der Abzweigungsbeträge durch Verwaltungsakt getroffen. |
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| | Dass die Beigeladene die Abzweigungsbeträge bereits zur Befriedigung der nach Zahlung von Unterhaltsvorschuss übergegangenen Unterhaltsansprüche (vgl. § 7 Unterhaltsvorschussgesetz) erhalten hat, ist für das Überprüfungsbegehren des Klägers rechtlich unerheblich. Rechtsgrund der Zahlung durch die Beklagte sind die Abzweigungsverfügungen. Werden diese aufgehoben, müssten erbrachte Zahlungen ggf. von der Beigeladenen an die Beklagte erstattet werden (vgl. BSG, Urt. v. 18.3.1999, a. a. O.), die ihrerseits verpflichtet wäre, zu Unrecht abgezweigte Leistungen (in den Grenzen des § 44 Abs. 4 Satz 1 und 4 SGB X) an den Kläger nachzuentrichten. Die Beklagte hat die Rücknahme der Abzweigungsentscheidungen aber auch nach Auffassung des Senats zu Recht abgelehnt. |
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| | Gem. § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem sich als unrichtig erweisenden Sachverhalt ausgegangen worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Insbesondere hat die Beklagte, worüber allein gestritten wird, das Recht bei der Abzweigung von Leistungen an die Beigeladene richtig angewandt. |
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| | Rechtsgrundlage der von der Beklagten verfügten Abzweigung eines Teils des dem Kläger gewährten Unterhaltsgelds an die Beigeladene ist § 48 Abs. 1 SGB I. Danach können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (Satz 1). Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die den Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt (Satz 4). Nach Maßgabe dieser Bestimmungen hat die Beklagte während der streitigen Zeit vom 1.10.1998 bis 13.8.2000 zu Recht einen Teil des dem Kläger gewährten Unterhaltsgelds an die Beklagte ausgezahlt. Sie hat über die Abzweigung rechtsfehlerfrei nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden und Abzweigungsbeträge in angemessener Höhe festgesetzt. |
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| | Rechtsvoraussetzung für die Abzweigung bzw. Auszahlung laufender Geldleistungen an Dritte – hier gem. § 48 Abs. 1 Satz 4 SGB X an die den Kindern des Klägers Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbringende Beigeladene – ist, dass die Geldleistungen der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, und dass der Unterhaltspflichtige seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten oder Kindern nicht nachkommt. Grund und Höhe der Unterhaltspflicht richten sich nach den Vorschriften des BGB, hinsichtlich des hier streitigen Kindesunterhalts also nach den §§ 1601 ff., weil in § 48 SGB I eine spezifische sozialrechtliche Unterhaltsregelung nicht getroffen wurde. Neben der Unterhaltsbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist daher insbesondere die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bzw. des Leistungsempfängers (ungeschriebene) Abzweigungsvoraussetzung. |
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| | Eltern trifft ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig verwenden (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die gesteigerte Unterhaltspflicht endet erst dort, wo die Möglichkeit der Existenz des Unterhaltsverpflichteten in Frage gestellt wäre und ihm nicht mehr die Mittel zur Bestreitung des unentbehrlichen Lebensbedarfs verblieben (notwendiger oder kleiner Selbstbehalt). Zwar ist der genaue Betrag des notwendigen Selbstbehalts an sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass der Sozialleistungsträger (vorbehaltlich der für das Beitrittsgebiet zu beachtenden und hier daher nicht maßgeblichen Besonderheiten – dazu BSG, Urt. V. 29.8.2002, – B 11 AL 95/01 R –) die in der zivilrechtlichen Praxis verwendeten Erfahrungs- oder Richtwerte der so genannten Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen darf und eine darüber hinausgehende Prüfung jedes Einzelfalles entbehrlich ist. Anderes würde dem Charakter der Abzweigung als Soforthilfenmaßnahme widersprechen (vgl. etwa BSG, Urt. vom 13.5.1987, – 7 Rar 13/86 –; Urt. v. 7.10.2004, – B 11 AL 13/04 R –). Denn damit soll, der Pfändung ähnlich, eine vereinfachte öffentlich-rechtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht werden (vgl. BSG, Urt. v. 18.3.1999, a. a. O.). Dass es hier nicht um Zahlungen an den Unterhaltsberechtigten selbst, sondern an die Beigeladene geht, ist rechtlich unerheblich, da diese die Unterhaltsansprüche nach Zahlung von Unterhaltsvorschuss erworben hat. Die in § 48 Abs. 1 Satz 4 SGB I auch für diesen Fall vorgesehene Abzweigung verliert dadurch nicht den Charakter einer Soforthilfemaßnahme. |
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| | Liegen die Rechtsvoraussetzungen der Abzweigung vor, hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Insbesondere muss sie ggf. einen angemessenen Abzweigungsbetrag festlegen. Hierfür ist ihr ein Beurteilungsspielraum eröffnet, der die gerichtliche Rechtskontrolle beschränkt (KassKomm-Seewald SGB I § 48 Rdnr. 14 m. N. zur Rechtsprechung). Die Obergrenze des Abzweigungsbetrags ergibt sich aus der Höhe der gesetzlich geschuldeten Unterhaltsleistung. Unterhalb dieser Obergrenze ist der Abzweigungsbetrag nach den konkreten Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnissen der Beteiligten festzulegen, wobei allerdings (wiederum) die Werte der Düsseldorfer Tabelle als Anhaltspunkte dienen können (Seewald, a. a. O. Rdnr. 17). |
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| | Davon ausgehend hat die Beklagte zu Recht angenommen, dass die Rechtsvoraussetzungen der Abzweigung erfüllt sind. Unstreitig handelt es sich bei dem dem Kläger gewährten Unterhaltsgeld um eine der Sicherung des Lebensunterhalts dienende Geldleistung. Die Empfangsberechtigung hierfür durfte durch Abzweigung gem. § 48 Abs. 1 Satz 4 SGB I auch grundsätzlich auf die Beigeladene übertragen werden, da diese den Kindern des Klägers Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht und damit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 4 SGB I Unterhalt gewährt hatte. Unzweifelhaft waren die Kinder des Klägers unterhaltsbedürftig. Der Kläger war nach Auffassung des Senats schließlich auch leistungsfähig und hat mit der Weigerung, Unterhalt zu zahlen, seine gesetzliche Unterhaltspflicht daher (nicht nur unerheblich – vgl. Seewald, a. a. O. Rdnr. 8) verletzt. |
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| | Nach dem Gesagten sind für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Klägers die Werte der damals gültigen Düsseldorfer Tabelle (Stand 1998, FamRZ 1999,776, die Düsseldorfer Tabelle wurde erst mit Wirkung zum 1.6.2001 geändert) heranzuziehen. Aus ihr ist der Betrag des notwendigen Eigenbedarfs, der dem Kläger auch gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern als Mindestselbstbehalt belassen werden musste, zu entnehmen (BSG, Urt. v. 7.10.2004, a. a. O.). Die Beklagte hat insoweit zu Recht auf den Mindestselbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige abgestellt. Dass der Kläger bei der durch Übernahme der Lehrgangsgebühren und Fahrtkosten geförderten Weiterbildungsmaßnahme auch Praktika zu absolvieren hatte, rechtfertigt es nicht, ihm den höheren Selbstbehalt von Erwerbstätigen zuzubilligen. Er bleibt während der gesamten Weiterbildungsmaßnahme Umschüler; eine unterschiedliche Behandlung von Unterrichts- und Praktikumszeiten findet nicht statt. Der erhöhte Selbstbehalt für Erwerbstätige soll diesen nämlich in erster Linie dazu anhalten, die Erwerbstätigkeit nicht aufzugeben. Etwaige berufsbedingte (Mehr-)Aufwendungen (zu Kosten für Arbeitskleidung vgl. auch § 82 SGB III in der seinerzeit geltenden Fassung bzw. jetzt § 80 SGB III) werden nicht durch den großen Selbstbehalt bzw. den entsprechenden Aufschlag auf den kleinen Selbstbehalt, sondern ggf. vorab bei der Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens in Rechnung gestellt (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.10.2000, – L 9 AL 162/99 – unter Hinweis auf Nr. A 3 der Düsseldorfer Tabelle, in Akte S 5 AL 731/01 S. 13). |
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| | Die Berechnungen der Beklagten sind davon ausgehend nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft es nicht zu, dass, wie der Kläger entgegen früheren Vorbringens in Klageverfahren vor dem Sozialgericht behauptet, der nach der Düsseldorfer Tabelle jeweils maßgebliche kleine Selbstbehalt (von 1.300,– DM) nicht gewahrt worden wäre. Nach den Berechnungsbögen bei den Verwaltungsakten (VA S. 14, 43, 83) wurden die Leistungen vielmehr richtig errechnet. Die an den täglichen Leistungssatz anknüpfende Berechnung des Klägers (dazu LSG Hessen, Urt. v. 8.10.2003, L 6 AL 480/02 –) kann dem nicht entgegen gehalten werden. Sie geht für 1999 von einem unrichtigen täglichen Leistungssatz (42,89 DM statt 47,82 DM) aus; entsprechendes gilt für das Jahr 2000 (42,87 DM statt 49,48 DM). Außerdem sind ausweislich der Zahlungsnachweise auch höhere Leistungsbeträge als vom Kläger errechnet überwiesen worden. Im Februar 1999 erhielt er entgegen seiner Berechnung 1.338,96 DM und im Februar 2000 1.434,92 DM. Davon abgesehen verfügte der Kläger zeitweise offenbar auch über Nebeneinkommen (VA S. 108 ff.). |
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| | Auch nach Auffassung des Senats besteht vorliegend kein Grund dafür, den dem Kläger zu belassenden Selbstbehalt abweichend von den dafür grundsätzlich maßgebenden Werten der Düsseldorfer Tabelle festzulegen oder das berücksichtigungsfähige Einkommen weiter zu vermindern. Dafür geben weder die geltend gemachten Kosten für Autofahrten nach M, um die Kinder von dort abzuholen oder wieder zurückzubringen, noch der Gewerkschaftsbeitrag des Klägers Veranlassung. Nichts anderes gilt für die Zahlungen, die der Kläger nach Maßgabe des am 15.9.1998 vor dem Amtsgericht (Familiengericht) Münster geschlossenen Prozessvergleichs an die Beigeladene zur Tilgung von Unterhaltsschulden leisten muss, und für die Raten auf ihm gewährte Prozesskostenhilfe. Auch angesichts dessen bleibt es dabei, dass der Mindestselbstbehalt des Sozialleistungen beziehenden Unterhaltsschuldners bei der als öffentlich-rechtliche Soforthilfemaßnahme für den Unterhaltsgläubiger konzipierten Abzweigung pauschalierend und schematisch bestimmt wird. Ins Gewicht fällt hier außerdem, dass Unterhalt für die (damals) minderjährigen Kinder des Klägers in Rede steht. Diesen gegenüber obliegt dem Kläger eine besondere Verantwortung. Deshalb muss er seine Lebensführung unter Aufbietung aller Anstrengungen so einrichten, dass er an der Unterhaltsleistung nicht durch eigenen Mehrbedarf gehindert wird. |
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| | Die geltend gemachten Fahrtkosten als Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts können nach Auffassung des Senats daher nicht berücksichtigt werden. Nach der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte wäre das bei der Festlegung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall mag zwar bei sehr weiten Entfernungen denkbar sein (vgl. etwa BGH NJW 1995, 717 sowie Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts Rdnr. 994); auch dann wären aber alle Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung des Kindeswohls abzuwägen und es müsste auf eine gerechte Lastenverteilung geachtet werden (Kalthoener/Büttner/Niepmann, a. a. O. m. w. N.). Ob der Sozialleistungsträger dies – trotz der grundsätzlichen Anknüpfung an das zivilrechtliche Unterhaltsrecht – im Zuge der als Soforthilfemaßnahme konzipierten sozialrechtlichen Abzweigung gem. § 48 SGB I leisten kann, sei dahingestellt. Jedenfalls kann es nach Auffassung des Senats nicht zu Lasten des Unterhaltsanspruchs der minderjährigen Kinder des Klägers (bzw. hier der Beigeladenen, auf die der Anspruch übergegangen ist) gehen, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in weiter Entfernung zum Wohnort der Kinder wählt. Ggf. müssen – unbeschadet der aus § 1684 Abs. 1 BGB (in der ab 1.7.1998 geltenden Fassung) folgenden Umgangspflicht der Eltern – Häufigkeit und Länge von Besuchen eingeschränkt (vgl. etwa OVG Münster FamRZ 1991, 245) und schlechthin alle Anstrengungen unternommen werden, um den Umgang – auch in reduzierter Form – bei Erfüllung der Unterhaltspflicht wahrnehmen zu können. Hier ist nicht dargetan, dass der Kläger ohne Berücksichtigung der von ihm (durch Tankstellenbelege) geltend gemachten Fahrtkosten von S nach M das Umgangsrecht mit seinen Kindern in einem (auch ihm) zumutbarem Maße nicht hätte ausüben können, zumal er in der Lage war, die im Prozessvergleich vom 15.9.1998 (Verfahren des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster 40 F 67/98) vereinbarten Unterhaltsrückstände während der streitigen Zeit zu tilgen; das geht aus einer Aufstellung der Beigeladenen (Senatsakte S. 33) hervor. |
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| | Den Gewerkschaftsbeitrag hält der Senat ebenfalls nicht für berücksichtigungsfähig. Diesen kann der Kläger den Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder nicht entgegenhalten. Dass gem. Nr. A 3 der Düsseldorfer Tabelle nach objektiven Merkmalen eindeutig von privaten Lebenshaltungskosten abgrenzbare berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen sind, ändert daran nichts (zum Gewerkschaftsbeitrag in diesem Zusammenhang die Rechtsprechungsnachweise bei Kalthoener/Büttner/Niepmann, a. a. O., Rdnr. 942). Der Kläger hat in aller erster Linie für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder zu sorgen und seine Leistungsfähigkeit dafür einzusetzen, zumal die gesteigerte Unterhaltspflicht – unbeschadet der Pauschalierungen und Festlegungen der Düsseldorfer Tabelle – ihre Grenze erst an der Existenzmöglichkeit des Unterhaltspflichtigen findet (vgl. BSG, Urt. v. 13.5.1987, a. a. O.). Für die Frage der Existenzmöglichkeit spielt der Gewerkschaftsbeitrag aber keine Rolle. Davon abgesehen war der Kläger seinerzeit als Umschüler, wie dargelegt, nicht erwerbstätig, so dass von berufsbedingten Aufwendungen im eigentlichen Sinne keine Rede sein kann (anders als andere Oberlandesgerichte zählt etwa das KG Berlin – FamRZ 1978,939 – den Gewerkschaftsbeitrag zu Kosten der Lebenshaltung). Nach Auffassung des Senats kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Einkommen des Klägers aus Sozialleistungen (Unterhaltsgeld) bestand und dieses in erster Linie zur Bestreitung des Unterhalts und nicht zur Zahlung von Beiträgen zu Organisationen, denen man freiwillig beigetreten ist, zu verwenden sind. Ob die Beiträge ggf. hätten gestundet oder erlassen werden können und der Kläger sich darum bemüht hatte, kann nach alledem offen bleiben. |
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| | Die Unterhaltsschulden des Klägers, zu deren Tilgung er sich in dem vor dem Amtsgericht (Familiengericht) Münster am 15.9.1998 geschlossenen Prozessvergleich zur Zahlung von 2.800, – DM in Monatsraten von 100,– DM (ab Oktober 1998) verpflichtet hatte, sind ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger den Unterhalt zahlen konnte und zur rechtzeitigen Zahlung auch verpflichtet war (vgl. Kalthoner/Büttner/Niepmann, a. a. O. Rdnr. 1022). Dass dem Kläger nach Abschluss des Vergleichs auf seinen bereits zuvor am 9.9.1998 gestellten Antrag eine Umschulung bewilligt wurde und sich deshalb Änderungen hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit ergaben, ändert daran nichts. Er kann deshalb die aufgelaufenen Unterhaltsschulden nicht zur Abwehr der aktuellen Unterhaltspflichten gegenüber seinen minderjährigen Kindern ins Feld führen. Offensichtlich war der Kläger im Übrigen auch in der Lage, die Unterhaltsschulden zu tilgen, nachdem aus einem Schreiben der Beigeladenen vom 9.8.2000 (Senatsakte S. 31) hervorgeht, dass die letzte Tilgungsrate am 2.8.2000 entrichtet wurde (Aufstellung Senatsakte S. 33). |
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| | Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die von ihm zu entrichtenden Prozesskostenhilferaten berufen. Diese sind beim Kindesunterhalt nicht zu berücksichtigen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, a. a. O., Rdnr. 1021), zumal grundsätzlich auch eine Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO möglich bleibt. |
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| | Lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB I danach vor, hatte die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen über die Abzweigung von Unterhaltsgeld an die Kinder des Klägers bzw. die diesen Unterhaltsvorschuss leistende Beigeladene zu entscheiden und ggf. einen angemessenen Abzweigungsbetrag festzulegen. Für die Rechtskontrolle der Ermessensentscheidung ist auf den Bescheid der Beklagten vom 23.10.1998 bzw. den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 29.11.1999 abzustellen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind rechtlich beachtliche Ermessensfehler nicht erkennbar. Die Beklagte hat den maßgeblichen Sachverhalt unter Anhörung des Klägers festgestellt und, wie aus der Begründung der genannten Bescheide hervorgeht, gesehen, dass sie Ermessen ausüben muss, und auch die nach Lage der Dinge gebotenen Erwägungen angestellt. Dem steht die Verwendung eines die gesetzlichen Entscheidungsmaßstäbe umsetzenden Bearbeitungsbogens (für den Ausgangsbescheid) nicht entgegen; darauf kann Beklagte schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht verzichten. Die Beklagte hat sich bei der Festlegung des angemessenen Abzweigungsbetrags nach dem Gesagten auch rechtsfehlerfrei an den Werten der Düsseldorfer Tabelle orientiert und brauchte die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen in ihre Ermessenserwägungen nicht einzubeziehen. Berechnungsfehler sind im Übrigen weder geltend gemacht noch ersichtlich. |
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| | Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. |
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