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1. Die Klägerin, die sich seit dem 11.07.2002 in der von der Beklagten betriebenen Klinik O. in Z. - einer Fachklinik für psychogene Erkrankungen - einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unterzog, nahm am 12.08.2002 an einer ärztlich verordneten Tanztherapie teil. Bei einer der unter der Aufsicht einer Mitarbeiterin der Beklagten durchgeführten Tanzübungen kollidierte die Klägerin mit einem Mitpatienten, kam zu Fall und zog sich erhebliche Verletzungen am rechten Bein zu. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin kennt lediglich den Vornamen - Jürgen - des Mitpatienten, nicht aber seinen Nachnamen und seine Anschrift.
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Erstinstanzlich hat die Klägerin beabsichtigt, die Beklagte und den unbekannten Mitpatienten gesamtschuldnerisch auf Ersatz des ihr infolge des Unfalls entstandenen - zunächst nicht bezifferten - materiellen und des mit 5.500,00 EUR angegebenen immateriellen Schadens in Anspruch zu nehmen. Dabei wollte sie zunächst im Wege der Stufenklage vorgehen und in der ersten Stufe von der Beklagten Auskunft über die Identität des Mitpatienten und in einer zweiten Stufe von der Beklagten und dem Mitpatienten als Gesamtschuldnern Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens sowie die Feststellung ihrer gesamtschuldnerischen Verpflichtung zum Ersatz aller aus dem Unfall herrührenden Folgeschäden verlangen.
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Nachdem das Landgericht wiederholt auf Bedenken in Hinblick auf die Zulässigkeit der erhobenen „Stufenklage“ hingewiesen hatte, hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2003 erklärt, „daß er nunmehr einen Schmerzensgeldantrag gegen die Beklagte als Leistungsantrag geltend machen“ und „auch bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzes nunmehr einen Leistungsantrag stellen“ werde (I 271). Er hat sodann beantragt,
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1. a) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welcher Patient sie während der Übungsstunde am 12.08.2002 um ca. 09.30 Uhr durch seinen Sturz am Bein verletzte;
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b) die Beklagte gesamtschuldnerisch mit dem unter lit. a) ermittelten Patienten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 25.358,00 EUR sowie Schmerzensgeld in Höhe von 5.500,00 EUR, jeweils verzinslich ab dem 29.08.2003, zu verurteilen;
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2. die Beklagte und den unter Nr. 1 lit. a) festgestellten Patienten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Wegen der von der Klägerin erstinstanzlich verfolgten Ansprüche, des zugrunde liegenden Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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2. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich Klageantrag 1 lit. a als unbegründet und hinsichtlich der Klageanträge 1 lit. b und 2 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:: Die Klage sei zwar nicht als Stufenklage zulässig, weil sie nicht der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs, sondern der Ermittlung eines weiteren möglichen Gesamtschuldners dienen solle. Jedoch könne das Klagevorbringen in eine Klagehäufung gemäß § 260 ZPO umgedeutet werden. - Der sonach zulässige Auskunftsantrag Nr. 1 lit. a sei aber unbegründet, denn die Beklagte sei zur Preisgabe von Namen und Anschrift des Patienten nicht verpflichtet: Beides gehöre zu dem durch § 203 StGB geschützten Rechtsgut, so daß sie sich bei der verlangten Auskunftserteilung strafbar gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 StGB machen würde. - In bezug auf die Anträge Nr. 1 lit. b und 2 sei die Klage unzulässig, weil sie unter einer Bedingung erhoben worden sei, nämlich für den Fall, daß die Beklagte Auskunft über den Namen und die Anschrift des Mitpatienten „Jürgen“ erteilt hat.
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3. Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, wobei sie die Beklagte allein - und nicht mehr gesamtschuldnerisch mit dem noch zu ermittelnden unbekannten Mitpatienten - in Anspruch nimmt:
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Sie beanstandet die Auffassung des Landgerichts, die Klage sei bezüglich der Anträge Nr. 1 lit. b und Nr. 2 bedingt erhoben worden. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag sei - aufgrund einer entsprechenden Anregung seitens des Gerichts - durch den Klägervertreter unter Mithilfe des Richters umformuliert worden. Der Richter habe dabei nicht darauf hingewiesen, daß er die Klageanträge für bedingt und damit für unzulässig halte. Tatsächlich handele es sich in bezug auf die Beklagte auch nicht um eine bedingte Antragstellung, lediglich hinsichtlich des Mitpatienten sei die Geltendmachung des Schadensersatzes von der mit Antrag Nr. 1 lit. a verlangten Auskunft abhängig gemacht worden. - Falsch sei die Auffassung des Landgerichts, wonach die Erteilung der verlangten Auskunft strafbar nach § 203 StGB sei. Das ergebe sich daraus, daß der Mitpatient Jürgen von der Klinik nicht über das Auskunftsverlangen der Klägerin unterrichtet worden sei, eine Offenbarung seiner Identität also nicht gegen seinen Willen verstoße. Im übrigen gehe es der Klägerin nicht um die Bekanntgabe der Patientendaten oder der Krankengeschichte von „Jürgen“, sondern um die Ermöglichung, gegen ihn Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen ergebe, daß die der Klägerin gegenüber denen des Mitpatienten Jürgen überwiegen. - Im übrigen wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere zur Frage einer Verletzung der die Beklagte treffenden Verkehrssicherungspflicht.
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1. das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
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2. der Klägerin Auskunft über den vollständigen Namen und die Anschrift des Mitpatienten mit dem Vornamen Jürgen, der die Klägerin am 12.08.2002 in der Übungsstunde um ca. 09.30 Uhr durch einen Sturz am Bein verletzt hat, zu erteilen;
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3. an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 25.358,00 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.500,00 EUR jeweils verzinslich ab dem 29.08.2003 zu bezahlen;
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4. der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 12.08.2002 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, wobei sie im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Weiter trägt sie vor: Das Landgericht habe in der mündlichen Verhandlung vergeblich darauf hingewirkt, daß die Klägerin einen unbedingten Zahlungs- und Feststellungsantrag stelle. Damit habe es seiner Pflicht aus § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO genügt. - Sie, die Beklagte, habe sich zwischenzeitlich mit dem Patienten „Jürgen“ in Verbindung gesetzt. Dieser habe mündlich und schriftlich erklärt, er sei nicht bereit, die ärztliche Leitung der Klinik O. in Hinblick auf dieses Verfahren von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
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