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| | Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. |
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| | Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere verfügt die Antragstellerin über die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das in § 1 Abs. 6 BauGB (a. F.) enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind; der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung ist ein Recht i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Zu den danach abwägungsrelevanten privaten Belangen der Antragstellerin gehört auch deren Interesse, von planbedingten Lärmimmissionen verschont zu bleiben, auch wenn ihre (Wohn-)Grundstücke außerhalb des Plangebiets liegen. Bekräftigt und verstärkt werden diese Interessen durch die Rechte bzw. Lärmschutzansprüche aus § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchVO, die auch dann bestehen, wenn der Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße auf Grund eines - wie hier planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplans erfolgen soll. Die Verletzung dieser Rechte erscheint schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil nach der der Planung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung vom September 2001 im Dachgeschoss des Wohngebäudes Breite H. Straße 2 der Antragstellerin der Nacht-Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchVO von 49 dB(A) ohne Lärmschutz um 0,4 dB(A) und mit dem vorgesehenen aktiven Lärmschutz immer noch um 0,3 dB(A) überschritten wird. |
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| | Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem Rechtsmangel, der zu seiner Ungültigkeit führte. |
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| | 1. An der Erforderlichkeit der Planung i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB bestehen keine Bedenken. |
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| | Mit der geplanten Neutrassierung der B 295 - einschließlich der Lärmschutzmaßnahmen auf der westlichen Seite (A. Straße) - sollen eine Verbesserung der Verkehrssituation sowie eine Aufwertung der Lebenssituation für die Wohnbevölkerung am östlichen Ortsrand von H. erreicht werden; übergeordnetes Ziel ist die Verbesserung der überregionalen Anbindung der Antragsgegnerin auf Straße und Schiene an die Ballungsräume Stuttgart sowie Sindelfingen/Böblingen (vgl. Nr. 1 und Nr. 6.1 der Planbegründung). Der Bebauungsplan ist damit u. a. an den städtebaulichen Zielsetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 8 BauGB (gesunde Wohnverhältnisse und Belange des Verkehrs) orientiert. Das zieht auch die Antragstellerin nicht in Zweifel. |
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| | Nicht erforderlich ist gleichwohl ein Bebauungsplan, der sich als vollzugsunfähig erweist, weil seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein derartiges Hindernis kann auch das in § 24a Abs. 2 NatSchG (a. F.) statuierte Verbot von Handlungen sein, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Die Planung einer baulichen Nutzung scheitert jedoch dann nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. Die Gemeinde darf vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von ihr geplante bauliche Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742). Dabei ist eine bestandskräftig erteilte Ausnahme/ Befreiung infolge ihrer Tatbestandswirkung von allen Staatsorganen, insbesondere auch von den Gerichten, zu beachten; liegt also eine den Widerspruch zwischen Bebauungsplan und § 24a-Biotop auflösende Ausnahme/Befreiung vor, so kommt es allein auf die Beurteilung durch die Fachbehörde an, die die Entscheidung getroffen hat; ob die bestandskräftige Ausnahme/Befreiung zu Recht erteilt worden ist, ob also eine Ausnahme- oder Befreiungslage objektiv gegeben wäre, darf das Gericht nicht überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 - 4 BN 28.03 - NVwZ 2004, 1242 = UPR 2004, 386). |
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| | So liegt es hier. Für die teilweise Beseitigung des § 24a-Biotops Nr. 7218-235-0259 bei Verwirklichung der umstrittenen Planung hat das Landratsamt Calw (als untere Naturschutzbehörde) mit Bescheid vom 28.10.2003 die naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG (a. F.) erteilt. Dieser Ausnahmeentscheidung kommt Tatbestandswirkung zu. Verboten sind nach § 24a Abs. 2 NatSchG (a. F.) zwar „Handlungen“, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können. Die Behörde ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der planfeststellungsersetzende Bebauungsplan „Ortsumfahrung H.“ die Straßenbaumaßnahme und damit eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung (von Teilen) des in Rede stehenden besonders geschützten Biotops unmittelbar ermöglicht. Einer weiteren Zulassungsentscheidung für die Straßenbaumaßnahme bedarf es nicht. Unerheblich ist dabei der Einwand der Antragstellerin, dass der (Ausnahme-)Bescheid des Landratsamts Calw vom 28.10.2003 ins Leere gehe, da er der Antragsgegnerin (als Satzungsgeberin) und nicht dem Bund als Träger der Straßenbaulast für die neu zu führende B 295 erteilt worden sei. Denn die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf ein bestimmtes - nämlich durch den Bebauungsplan ausgewiesenes - Straßenbauvorhaben und hat damit objekt- bzw. projektbezogenen Charakter (vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 01.07.2005 - 5 S 2992/04 -). Selbst wenn man in relevanter Weise davon ausgehen wollte, dass die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung vom 28.10.2003 dem falschen „Adressaten“ erteilt worden ist, führte diese allenfalls zur Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit der - bestandskräftigen - Entscheidung i. S. des § 44 Abs. 1 LVwVfG, so dass sich an deren zu beachtender Tatbestandswirkung nichts änderte. Das umstrittene Straßenbauvorhaben ist somit aus naturschutzrechtlicher Sicht wirksam „freigegeben“. Im Übrigen spricht nichts gegen die Annahme einer Ausnahmelage i. S. des § 24a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NatSchG (a. F.), in welche die Antragsgegnerin hat hineinplanen können. Denn mit dem Straßenbauvorhaben und dessen beschriebener legitimer Zielsetzung liegen überwiegende Gründe des Gemeinwohl vor, die eine Ausnahme vom Verbot des § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG (a. F.) erfordern. |
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| | 2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Vorgaben für besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - FFH-RL). |
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| | Nach § 233 Abs. 1 BauGB werden Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist (Satz 1); ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden (Satz 2). Vorliegend ist daher das Baugesetzbuch in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 (a. F.) anzuwenden. Nach § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB (a. F.) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (a. F.) auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der FFH-RL). Nach § 35 Satz 2 BNatSchG i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193) ist bei Bauleitplänen § 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 BNatSchG (über die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung und die Zulassung von Ausnahmen) entsprechend anzuwenden. Die landesrechtliche Regelung enthält § 26c NatSchG (a. F.). Diese Vorschrift findet nach § 26e NatSchG (a. F.) auch Anwendung auf der Europäischen Kommission gemeldete, aber noch nicht nach § 26a Abs. 3 und 4 NatschG (a. F.) geschützte Gebiete (vorläufiger Schutz). |
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| | Aus dem Informationsteil des Landschaftspflegerischen Begleitplans (S. 21) ergibt sich, dass von Nordosten her das FFH-Vorschlagsgebiet „Schlehengäu“ (Nr. 7218-302), das eine Gesamtfläche von 1.650,7 ha hat, mit einer Teilfläche von ca. 15 ha in das Plangebiet hineinreicht. Ferner heißt es (S. 49 f), dass keine baubedingten Beeinträchtigungen des FFH-Vorschlagsgebiets mit Biotoptypen sehr hoher bis hoher Wertigkeit entstünden; auch würden keine betriebsbedingten Beeinträchtigungen von empfindlichen, nährstoffarmen Biotoptypen des FFH-Vorschlagsgebiets durch Schadstoffeintrag und Eutrophierung verursacht; als anlagebedingte Auswirkung erfolge durch die Zusatzspur der Bundesstraße eine „randliche Beeinträchtigung“ des FFH-Vorschlagsgebiets „Schlehengäu“ mit Biotoptypen geringer bis mittlerer Wertigkeit durch Flächenversiegelung und Überformung, deren flächenmäßige Größenordnung sich auf 26 m² Sukzessionswald und 1.221 m² Zierrasen belaufe. |
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| | Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat sich das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 18.01.2002 im vorliegenden Zusammenhang unter Nr. 3.3 (Naturschutz) wie folgt geäußert: |
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| | „Im Rahmen der Voruntersuchung sowie der vorgelegten Planung wurden die Anforderungen an die Vermeidung und Minimierung abgearbeitet. Gegen den vorgelegten Entwurf bestehen daher keine grundsätzlichen Bedenken. |
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| | Dies gilt auch für die notwendigen Eingriffe in die naturschutzrechtlichen Schutzgebiete. Die noch offene Bewertung des Eingriffs in das Natura 2000-Gebiet 7218-302 ist unseres Erachtens ebenso zu sehen. Bezüglich der im Meldebogen genannten Lebensräume und Arten ist die betroffene Fläche mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht relevant und dürfte vielmehr als nicht gemeinte Fläche einzustufen sein. Eine erhebliche Beeinträchtigung, die eine weitergehende Verträglichkeitsprüfung notwendig macht, liegt deshalb unserer Ansicht nach nicht vor.“ |
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| | Im gerichtlichen Verfahren hat das Landratsamt Calw mit dem vorgelegten Aktenvermerk vom 24.05.2006 an dieser Einschätzung festgehalten: Die betroffene Fläche werde mehrmals jährlich mit dem Aufsitzmäher geschnitten bzw. gemulcht; optisch dominiere die dunkelgrüne Farbe der Fettwiesen; bunte Wiesenkräuter seien nur spärlich vorhanden; die der Vegetation am nächsten kommenden mageren Flachland-Mähwiesen zeichneten sich durch einen wesentlich höheren Kräuteranteil aus (z.B. Wiesen-Glockenblume, Wiesen-Flockenblume, Wiesen-Witwenblume, Wiesen-Bocksbart), was hier nicht gegeben sei; die (Art) Schmale Windelschnecke sei auf Feuchtgrünland angewiesen und sei deshalb zwischenzeitlich im Gesamtgebiet gestrichen worden; der neu hinzugekommene Frauenschuh besiedele Wälder, die ebenfalls ergänzte Gelbbauchunke sei auf temporäre Klein-Stillgewässer angewiesen, die vor Ort fehlten; die unmittelbare Nähe einer sehr stark befahrenen Straße würde dem Aufbau einer stabilen Population ebenfalls entgegenstehen; zwischenzeitlich liege auch das Ergebnis der Mähwiesenkartierung des Landes vor, wonach die Fläche weder als magere Flachland- noch als Berg-Mähwiese erfasst worden sei, was die frühere Begutachtung bestätige. |
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| | Die - von der Antragstellerin vermisste - Verträglichkeitsprüfung ist erst dann durchzuführen, wenn die ernsthafte Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung (der Erhaltungsziele) des Schutzgebiets besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1998 - 4 VR 3.97 - NVwZ 1998, 616 = NuR 1998, 261 sowie Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl., RdNrn. 15a und 26a zu § 34). Aus den Feststellungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan und aus den fachlichen Bekundungen des Landratsamts Calw als unterer Naturschutzbehörde, an denen zu zweifeln der Senat keine Veranlassung hat, ergibt sich jedoch offensichtlich, dass die Auswirkungen des umstrittenen Straßenbauprojekts die Bagatellschwelle nicht überschreiten. Dann bedarf es auch keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung. |
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| | 3. Der Bebauungsplan genügt auch den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. |
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| | Da es sich vorliegend um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt, bleibt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung unberührt, d. h. die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist nicht (nur) über § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB (a. F.) in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 zu berücksichtigen. Dies hat die Antragsgegnerin gesehen (vgl. Nr. 7.5 der Planbegründung). |
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| | Entsprechend dem Landschaftspflegerischen Begleitplan enthält der Bebauungsplan Festsetzungen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB zu Gestaltungsmaßnahmen, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Allerdings schlägt der Landschaftspflegerische Begleitplan für die - wegen der unmittelbaren Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderliche - Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft auch (insgesamt vier) Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets vor. Insoweit hat die Antragstellerin zunächst gerügt, dass es an rechtsverbindlichen Festsetzungen fehle, die die Umsetzung des vollständigen „Ausgleichs“ (Vollkompensation) sicher stellten. Nach § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB (a. F.) können jedoch anstelle von Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1 oder Satz 2 auch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden, wobei nach § 200a BauGB (a. F.) Maßnahmen zum Ausgleich i. S. des § 1a Abs. 3 BauGB (a. F.) auch Ersatzmaßnahmen umfassen. Mit der letztgenannten, hier in Rede stehenden Alternative wird die Gemeinde in der Frage der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht auf die Mittel der Bauleitplanung und der vertraglichen Vereinbarung beschränkt. Vielmehr darf die Gemeinde andere Möglichkeiten nutzen, um das Ziel eines Ausgleichs für den vorgesehenen Eingriff zu erreichen, sofern sie hierfür Flächen bereitstellt. Da diese sonstigen geeigneten Maßnahmen gleichwertig neben Festlegungen im Rahmen der Bauleitplanung und neben vertragliche Vereinbarungen gestellt werden, geht das Gesetz von einem Mindestmaß an rechtlicher Bindung aus, ohne dass es die Gemeinde hierzu auf ein bestimmtes Vorgehen festlegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.2003 - 4 BN 37.03 - NVwZ 2003, 1515 = UPR 2003, 449). |
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| | Danach ist von einer hinreichend verlässlichen Grundlage für die vorgesehenen Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets auf Flächen im Eigentum der Antragsgegnerin auszugehen. Aus der Gemeinderatsvorlage Nr. 2004/0073 zur Beschlussfassung vom 29.04.2004 über die Auslegung des Planentwurfs ergibt sich, dass die „Absicherung“ der - sehr detailliert festgelegten - Kompensationsmaßnahmen „in enger Abstimmung“ mit der unteren Naturschutzbehörde und der Straßenbauverwaltung erfolgen soll. Zur „Bestätigung“ der danach bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses anzunehmenden hinreichenden Verlässlichkeit der Durchführung der Ersatzvornahmen hat die Antragsgegnerin ihre Vereinbarung mit dem Landkreis Calw und der Bundesrepublik Deutschland vom 08.02.2006/12.02.2006/24.04.2006 vorgelegt, aus deren § 4 Abs. 1 Satz 1 sich die Verpflichtung des Bundes als Baulastträger ergibt, u.a. die „landschaftspflegerischen Maßnahmen auf der Grundlage des Landschaftspflegerischen Begleitplans“ (§ 2 Abs. 1g) durchzuführen. Im Hinblick hierauf hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie ihren Einwand zur fehlenden rechtlichen Absicherung der außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Ersatzmaßnahmen nicht mehr aufrecht erhalten könne. |
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| | 4. Der Bebauungsplan genügt dem Lärmschutzsystem des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchVO. |
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| | Da im Bereich der geplanten Neuführung der B 295 ein durchgehender Fahrstreifen angebaut wird, hat die Antragsgegnerin zu Recht eine wesentliche Änderung der Straße i. S. des § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchVO angenommen, so dass Lärmschutzansprüche nach diesem Regelwerk bestehen. Relevant ist insoweit allerdings nur der Lärm, der von der zu bauenden oder zu ändernden Straße selbst ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 = NVwZ 2005, 811). Der der „Baustrecke“ zuzuordnende Verkehrslärm führt nach der der Planung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros ISIS vom September 2001 an zahlreichen (Wohn-)Gebäuden in der D. Straße und insbesondere in der G. Straße zu einer teilweise erheblichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchVO für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A). Zu den vom Lärmanteil der „Baustrecke“ betroffenen - allerdings außerhalb dieser gelegenen - Anwesen gehören auch die Wohngebäude H.-S. Straße 1 und Breite H. Straße 2 (Wohngebäude der Antragstellerin), in denen es im zweiten Obergeschoss bzw. im Dachgeschoss zu einer Überschreitung des Nacht-Immissionsgrenzwerts kommt. Als somit nach § 41 Abs. 1 BImSchG gebotene aktive Lärmschutzmaßnahmen sieht der Bebauungsplan eine Geländemodellierung im Bereich des Anschlusses der Breite H. Straße und insbesondere einen Lärmschutzwall mit aufgesetzter 1,50 m hoher Lärmschutzwand nördlich der Fußgängerüberführung entlang der B 295 (A. Straße) bis zum Ende der Baustrecke vor, wobei die Höhe der Wall-Wand-Kombination 2,50 bis 4,25 m beträgt; ergänzt wird diese Schutzmaßnahme durch die Aufschüttung eines 2 m hohen Walles bis zur Einmündung der H.-S. Straße. Damit wird der Tag-Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) in den EG-Bereichen und in den Freizeitbereichen der betroffenen Anwesen weitgehend eingehalten; die erreichbaren Pegelminderungen liegen meist zwischen 3 und 9 dB(A). Bei den verbleibenden Grenzwertüberschreitungen besteht für die Grundeigentümer gegebenenfalls unmittelbar aus § 42 BImSchG ein Erstattungsanspruch für etwa erforderliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes; eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan daher nicht erforderlich und nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB auch nicht möglich (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - NJW 1995, 2572 = UPR 1995, 311). Die „anspruchsberechtigten Gebäude“ sind im Plan 0112-01 der schalltechnischen Untersuchung des Büros ISIS vom September 2001 gekennzeichnet. |
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| | Dabei liegt der Lärmberechnung für die Breite H. Straße, soweit sie nach dem Plan ausgebaut werden soll („Baustrecke“), ein Verkehrsaufkommen von 9.000 Kfz/24h zugrunde, wie es in der Verkehrsuntersuchung des Büros K. vom Juli/August 2001 für das Prognosejahr 2010 ermittelt worden ist. Diesen Prognosezeitraum hält der Senat, auch vom Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (16.12.2004) an gerechnet, noch nicht für unangemessen kurz. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ des Büros IGV vom Juni 2003, dessen Verkehrskenndaten auf einer aktuelleren Datenbasis beruhen, dass das Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße planbedingt (wegen deren Neuanschlusses an die verlegte B 295) bezogen auf den Prognosehorizont 2005 von 2.720 Kfz/24 h auf 4.530 Kfz/24 h ansteigen wird, was einer Zunahme um 67 % entspricht. Bei einer Hochrechnung auf das Prognosejahr 2010 beträgt das Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße zwischen 4.700 und 4.800 Kfz/24 h (ableitbar aus der Tabelle auf S. 2 der Stellungnahme des Büros ISIS vom 19.01.2006). Vor dem Hintergrund dieser aktuelleren Prognosebelastung liegt die dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans zugrunde liegende Lärmberechnung mit der Annahme einer Verkehrsbelastung der Breite H. Straße von 9.000 Kfz/24 h bei weitem auf der „sicheren Seite“. |
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| | Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist das vorgesehene Lärmschutzkonzept mit § 41 BImSchG vereinbar. Zwar macht die Antragstellerin nicht geltend, dass an der Breite H. Straße selbst aktiver Lärmschutz erforderlich sei. Dessen Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG liegt auf der Hand, da - auf der Grundlage von 9.000 Kfz/24 h - nur bei einem einzigen Gebäude (Breite H. Straße 2) nur in einem Geschoss (nämlich im Dachgeschoss) eine Überschreitung nur des Nacht-Immissionsgrenzwerts und auch nur um 0,3 dB(A) gegeben ist. Die Antragstellerin meint jedoch, dass die westlich entlang der neu geführten B 295 vorgesehene aktive Schallschutzmaßnahmen (Wall-Wand-Kombination) zum Schutze der dortigen Wohnbevölkerung zumindest um 1 m hätte erhöht werden müssen; der aktive Schallschutz habe Vorrang vor dem passiven und müsse nur nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BImSchG zurückstehen; bei einer Erweiterung (Erhöhung) der aktiven Schutzmaßnahme wäre ein weitergehender Schutz auch des ersten Obergeschosses der angrenzenden Gebäude (in der G. Straße) möglich. Ausweislich der Sitzungsvorlage Nr. 2004/0190 zum Satzungsbeschluss vom 16.12.2004 hat sich die Antragsgegnerin für die gewählte Kombination aus aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen entschieden, weil aus städtebaulichen Gesichtspunkten ein vollständiger Schutz der Gebäude mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen (Wälle und Wände) nicht hergestellt werden könne und zudem „unverträglich hohe Kosten für Lärmschutzmaßnahmen erforderlich wären“; anzumerken sei, „dass bislang kein aktiver Lärmschutz an der Straße besteht und sich durch die gewählte Kombination aus aktivem und passivem Lärmschutz eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation an der Bebauung ergibt.“ In der der Beschlussfassung des Gemeinderats zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros ISIS vom September 2001 heißt es (zusammenfassend), dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Kombination aus städtebaulich verträglichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen und passiven Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden gewählt worden sei. |
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| | Der nach dem Bebauungsplan vorgesehene aktive Lärmschutz unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zunächst sind nach § 41 Abs. 1 BImSchG Maßnahmen des aktiven Schallschutzes nur insoweit geboten, als sie nach dem Stand der Technik geeignet sind, zur Vermeidung der durch Verkehrsgeräusche verursachten Immissionen beizutragen. Ob eine Schallschutzeinrichtung dem Stand der Technik entspricht, lässt sich nicht allein danach beurteilen, ob sie zur Begrenzung der Lärmimmissionen geeignet ist. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbewertung. Überwiegen, gemessen an den Schutzzwecken des § 1 BImSchG, die Nachteile der Schutzeinrichtung deren Vorteile, so genügt die Anlage nicht den technischen Anforderungen des § 41 Abs. 1 BImSchG (vgl. Halama in VBlBW 2006,132). In der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auf die Bedenken und Anregungen des Gewerbeaufsichtsamts Karlsruhe hin eingeholten fachlichen Stellungnahme des Büros ISIS vom 22.01.2002 gegenüber der Antragsgegnerin wird daran festgehalten, dass auf Grund der durchgeführten Berechnungen und der örtlichen Gegebenheiten (Abstand der Gebäude zum Fahrbahnrand, Lage des Verkehrswegs südöstlich der Gebäude) aktive Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen bei dem hier gegebenen Ausbau eines bestehenden Verkehrswegs nicht vertretbar erschienen. Mit dem geringen Abstand der Wohngebäude und der südöstlichen Lage des auszubauenden Verkehrswegs und damit der hier vorgesehenen Lärmschutzanlage aus Wall und aufgesetzter Wand hat das Büro ISIS der Sache nach auf immissionsschutzmäßige Nachteile des geplanten aktiven Schallschutzes hingewiesen, die etwa durch die Beeinträchtigung der Zufuhr von Licht und Sonne entstehen. Dies hat Dipl.-Ing Sp., der Verfasser der schalltechnischen Untersuchung, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Eine Erhöhung der Lärmschutzanlage, insbesondere der aufgesetzten Wand, um 1 m oder gar um 2 m führte neben einer Verbesserung des Lärmschutzes auch zu einer weiteren Verstärkung der auf Grund der örtlichen Gegebenheiten aufgezeigten (Immissions-)Nachteile. |
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| | Neben dieser sich immanent aus § 41 Abs. 1 BImSchG ergebenden Begrenzung können aktive Lärmschutzmaßnahmen nach § 41 Abs. 2 BImSchG ferner unterbleiben, wenn ihre Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Maßgebend hierfür ist, welcher Erfolg dem aktiven Lärmschutz zuzuschreiben ist, was nicht allein an der Einsparung von Kosten für den passiven Lärmschutz zu messen ist. Zu den im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG relevanten Beurteilungsfaktoren gehört, wie groß der Kreis der Lärmbetroffenen ist, in welchem Ausmaß die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchVO überschritten werden und in welchem Umfang Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu einer Reduzierung des Lärms beizutragen vermögen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.2004 - 4 B 75.04 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 42). Dabei wirkt sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine tatsächliche und/oder plangegebene Vorbelastung schutzmindernd für die Betroffenen aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 31.97 - NVwZ 2001, 79 = UPR 2000, 351 sowie Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 -). Dies in den Blick nehmend, ist der Verzicht auf weitergehenden aktiven Schallschutz ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus der - wie bereits erwähnt - im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingeholten Stellungnahme des Büros ISIS vom 22.01.2002 ergibt sich, dass sich eine Erhöhung der (aufgesetzten) Lärmschutzwand um 1 m nur unwesentlich auf das Erfordernis ergänzenden passiven Lärmschutzes auswirkt und dass erst bei einer Erhöhung um 2 m der Bereich des ersten Obergeschosses weitgehend geschützt werden könnte, so dass ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen weitestgehend auf den Bereich des zweiten Obergeschosses beschränkt seien; der Mehraufwand für eine Erhöhung der Wand - bei einer angenommenen Länge von ca. 240 m - wird mit ca. 120.000 DM beziffert. |
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| | Scheitert danach eine wirksame - weil den Bereich des ersten Obergeschosses der angrenzenden Wohnbebauung schützende - Erhöhung der Lärmschutzwand um 2 m wegen der damit verbundenen Erhöhung der Schutzanlage auf insgesamt bis zu 6,25 m und der daraus folgenden anderweitigen Immissionsnachteile bereits an § 41 Abs. 1 BImSchG und bewirkt eine Erhöhung der Wand um 1 m nur eine unwesentliche Verbesserung der Lärmschutzes, so erscheint der geplante aktive Lärmschutz gerade auch im Hinblick darauf als verhältnismäßig i. S. des § 41 Abs. 2 BImSchG, weil er gegenüber der bisherigen Situation (an der B 295 ohne jeglichen Lärmschutz) eine deutliche Verbesserung in den Freibereichen und eine weitgehende Einhaltung des Tag-Immissionsgrenzwerts in den Erdgeschoss-Bereichen der angrenzenden Wohngrundstücke bringt. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG sind die konkreten örtlichen Gegebenheiten und der betroffene Bereich insgesamt in den Blick zu nehmen. Gerade bei einer - wie hier - erheblichen Vorbelastung bestehen keine Bedenken gegen ein Lärmschutzkonzept, mit dem über aktive Schutzmaßnahmen die Einhaltung des Tag-Immissionsgrenzwerts für ein Wohngebiet (weitestgehend) gewährleistet wird und zur Einhaltung des Nacht-Immissionsgrenzwerts passiver Schallschutz zugestanden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71 sowie Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 -). Auf die „deutliche Verbesserung der Lärmsituation“ im Bereich der vorhandenen Bebauung wird in der Sitzungsvorlage Nr. 2004/0190 für den Satzungsbeschluss vom 16.12.2004 ausdrücklich zur Begründung für die „gewählte Kombination aus aktivem und passivem Lärmschutz“ hingewiesen. Offenkundig sehen auch die unmittelbar Betroffenen in der G. Straße darin eine angemessene Lösung; jedenfalls hat keiner von ihnen gegen die Planung Rechtsmittel eingelegt mit dem Ziel, verbesserten aktiven Lärmschutz zu erhalten. |
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| | 5. Auch außerhalb des Lärmschutzsystems des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchVO unterliegt der Bebauungsplan im Hinblick auf die von der Antragstellerin wegen der planbedingten Verkehrszunahme geltend gemachte Lärmbelastung ihrer an der Breite H. Straße gelegenen (Wohn-)Grundstücke keinen durchgreifenden Bedenken. Rechtlicher Maßstab ist insoweit das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.). Nimmt als Folge der geplanten Straßenbaumaßnahme der Verkehr auf einer anderen vorhandenen Straße zu, ist der hiervon ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 = NVwZ 2005, 811 zur insoweit vergleichbaren Problematik im Rahmen einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung). |
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| | Es ist unstreitig, dass mit dem Bau der geplanten „Ortsumfahrung H.“ im Zuge der B 295 deutliche Verkehrsverlagerungen (von der H.-S. Straße) in die Breite H. Straße auftreten werden. Der Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ des Büros IGV vom Juni 2003 geht insoweit - bezogen auf den Prognosehorizont des Jahres 2005 - von einer Verkehrszunahme von 2.720 Kfz/24 h auf 4.530 Kfz/24 h aus, was eine Steigerung um 67 % bedeutet. Dem Verkehrszuwachs um 1.810 Kfz/24 h auf der Breite H. Straße entspricht eine Verkehrsreduzierung gleicher Größenordnung in der H.-S. Straße von 8.190 Kfz/24 h auf 6.380 Kfz/24 h, was eine Entlastung um 22 % bedeutet. Die deutliche Verkehrszunahme in der Breite H. Straße wird also nicht (erst) durch das im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ entwickelte Szenario B für eine städtebauliche Aufwertung des gesamten Ortsteils H. (mit dem Ziel u.a. der Stärkung des Einzelhandelszentrums und der Verbesserung der Fußgängerquerungen) bewirkt. Die im Rahmen des Szenarios B erwogenen Maßnahmen führen vielmehr nur zu einer noch stärkeren Umschichtung der Verkehrsbelastung von der H.-S. Straße auf die Breite H. Straße um dann insgesamt 2.030 Kfz/24 h, was einer Verkehrszunahme um 75 % entspricht. Bereits eine Verkehrszunahme um 67 % führt - wie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Büros ISIS vom 31.03.2006 zu entnehmen ist - zu einer Pegelerhöhung um mindestens 2,1 dB(A), womit eine wesentliche Änderung i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. der 16. BImSchVO gegeben wäre. Das rechtfertigt zugleich die Annahme eines mehr als unerheblichen Lärmzuwachses in der Breite H. Straße. Da insoweit auch - unstreitig - ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen der geplanten Straßenbaumaßnahme und der zu erwartenden Verkehrszunahme in der Breite H. Straße besteht, ist der Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) von Relevanz. Der Entscheidung der Antragsgegnerin, insoweit keine (Lärm-)Schutzmaßnahmen vorzusehen, haftet jedoch kein beachtlicher Abwägungsmangel an. |
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| | Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - a.a.O.) bieten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO für die Abwägung - im entschiedenen Fall nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG - eine Orientierung; werden die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchVO für Dorf- und Mischgebiete festgelegten Werte eingehalten, sind in angrenzenden Wohngebieten regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse gewahrt und vermittelt das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen. Diese Maßstäbe, wie sie für die Klagen einer Gemeinde gegen Lärmzuwachs in ausgewiesenen Baugebieten durch eine in relevanter (zurechenbarer) Weise verursachte Verkehrszunahme auf einer vorhandenen Straße entwickelt worden sind, dürften für im Abwägungsgebot wurzelnde Ansprüche von Grundstückseigentümern gegen solchermaßen verursachten zusätzlichen Lärm entsprechend gelten. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Büros ISIS vom 19.01.2006 führt eine tägliche Verkehrsbelastung der Breite H. Straße entsprechend dem Szenario B - die in etwa dem planbedingten Verkehrsaufkommen entspricht (s. o.) - beim Gebäude Breite H. Straße 10 nachts zu einer Lärmbelastung im Erdgeschoss von 56,8 dB(A) sowie im ersten Obergeschoss von 56,4 dB(A) und damit zu einer Überschreitung des für Dorf- und Mischgebiete geltenden Nacht-Immissionsgrenzwerts von 54 dB(A). Bei Zugrundelegung einer - allerdings nicht realistischen - Verkehrsbelastung von 9.000 Kfz/24 h (wie in der schalltechnischen Untersuchung vom September 2001) ergäbe sich für das Gebäude Breite H. Straße 10 sogar eine Lärmbelastung von tags 66,5 dB(A) und nachts 59,4 dB(A), womit sowohl der Tag-Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) wie auch der Nacht-Immissionsgrenzwert von 54 dB(A) für Dorf- und Mischgebiete überschritten würden. |
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| | Zwar spricht manches dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die planbedingte Lärmzunahme in der Breite H. Straße außerhalb der „Baustrecke“ nicht unter dem dargelegten Blickwinkel (der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) in seine Abwägungsüberlegungen eingestellt hat. Ausweislich der Sitzungsvorlage Nr. 2004/0073 zur Beschlussfassung über den Planentwurf vom 29.04.2004 ist sich der Gemeinderat zwar der deutlichen Steigerung des Verkehrsaufkommens in der Breite H. Straße bewusst gewesen, insbesondere im „ungünstigsten Fall des Szenario B“ mit einem Verkehrsaufkommen von ca. 4.750 Kfz/24 h. Die daraus resultierende Lärmbelastung, ausgedrückt in einem bestimmten Beurteilungspegel, hat sich der Gemeinderat jedoch nicht vor Augen geführt. Dieser Mangel im Abwägungsvorgang mag gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 (a.F.) offensichtlich sein. Er ist jedoch nicht im Sinne dieser Vorschrift auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn nach den Umständen des Falles besteht nicht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen und den Anwohnern der Breite H. Straße (aktiver oder passiver) Lärmschutz zugesprochen worden wäre. Die Entscheidung hierüber vollzieht sich nicht in Anlehnung an § 41 Abs. 1 und 2 BImSchG, sondern ausschließlich im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.). Der verkehrlichen Mehrbelastung der Breite H. Straße als Folge von deren planbedingt erstmals „vollwertigem“ Anschlusses an die neu geführte B 295, wie sie im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ des Büros IGV vom Juni 2003 - als „festem Bestandteil“ der Planung - aufgezeigt wird, ist sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst gewesen. Die „Umschichtung“ des Verkehrs in der genannten Größenordnung von 1.810 Kfz/24 h von der H.-S. Straße als bisher einziger „vollwertiger“ Zufahrtsstraße aus dem Ortsteil H. zur B 295 auf die Breite H. Straße als der nach der Planung dann weiteren „vollwertigen“ Anbindung an die B 295 hat der Gemeinderat gerade gewollt bzw. akzeptiert. Auch nach dieser „Umschichtung“ weist die H.-S. Straße mit 6.380 Kfz/24 h immer noch eine deutlich höhere Verkehrsbelastung auf als die Breite H. Straße mit 4.530 Kfz/24 h, obwohl auch diese für den Ortsteil H. die Funktion einer Hauptsammelstraße (zur B 295) besitzt. Vor diesem (vergleichenden) Hintergrund ist nach den Planungsvorgängen nichts für die konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass bei einer genauen Ermittlung der Lärmbelastung aus dem deutlich erhöhten Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße abwägend aus Lärmschutzgründen für die dortigen Anwohner die (Um-)Planung unterblieben oder anders (mit Gewährung von aktivem oder passivem Schallschutz) erfolgt wäre. Auch im Ergebnis ist die Planung wegen der vorgegebenen Anbindungsfunktion der Breite H. Straße zur B 295 und der damit verbundenen „spiegelbildlichen“ Entlastung der H.-S. Straße, die immer noch ein merklich höheres tägliches Verkehrsaufkommen aufweist, unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. |
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| | 6. Auch im Hinblick auf die Schadstoffproblematik bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken. Dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchVO keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan darstellt, schließt das Erfordernis einer Bewältigung der durch das Vorhaben bewirkten Luftschadstoffprobleme nicht von vornherein aus. Auch der Umstand, dass die 22. BImSchVO eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Planfeststellungsverfahren bzw. im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Es ist zu verhindern, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchVO in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben bzw. bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 und Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23). Das liegt gerade in Fällen des Ausbaus von Bestandstrassen oder von Straßenplanungen in bereits stark mit Luftschadstoffen belasteten Gebieten schon deswegen nahe, weil für die Luftreinhalteplanung ein breites Spektrum vorhabenunabhängiger Maßnahmen zur Verfügung steht (z. B. allgemeine Verkehrsbeschränkungen; Auflagen für emittierende Anlagen), mit deren Hilfe Schadstoffbelastungen nicht nur reduziert, sondern auch kompensiert werden können. Für die gegenteilige Annahme müssen besondere Umstände vorliegen. Solche können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) ergeben. Derartige besondere (örtliche) Umstände hat die Antragstellerin - auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung - nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen belegt gerade das im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ vom Juni 2003 entwickelte und untersuchte Szenario A, dass auch nach Verwirklichung der geplanten Straßenbaumaßnahme durch verkehrslenkende Entscheidungen zur Beibehaltung der bisherigen Verkehrsaufteilung zwischen der H.-S. Straße und der Breite H. Straße deren planbedingte verkehrliche Mehrbelastung minimiert bzw. fast ganz wieder rückgängig gemacht werden könnte. |
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| | 7. Mit der Rüge einer abwägungsfehlerhaften Alternativenprüfung vermag die Antragstellerin ebenfalls nicht durchzudringen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass im Jahre 1988 eine Umweltverträglichkeitsstudie erstellt worden ist, bei der insgesamt vier Varianten einer Umfahrung des Ortsteils H. im Zuge der B 295 untersucht worden sind. Von der ursprünglich favorisierten Variante IV hat der Gemeinderat im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses vom 19.12.2000 Abstand genommen und seiner weiteren Planung die modifizierte Variante I zugrunde gelegt, die sich von der ursprünglichen Variante I dadurch unterscheidet, dass der Ortsteil H. eine zweite Anbindung mit Zu- und Abfahrt über die Breite H. Straße erhält und am gleichen Knoten auch die G.-Z. Straße angeschlossen werden kann. Dass diese (Grund-)Entscheidung für eine modifizierte Variante I, die hauptsächlich im Bereich der bestehenden Trasse der B 295 verläuft, abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Es sei darauf hingewiesen, dass als betroffenes Potential in der Umweltverträglichkeitsstudie 1988 ausdrücklich auch das Wohnumfeld und die Möglichkeit bzw. das Erfordernis von Lärmschutzmaßnahmen angesprochen sind. Primär rügt die Antragstellerin, dass Alternativen zu einem Anschluss des Ortsteils H. über die Breite H. Straße nicht untersucht worden seien; so schlägt sie vor, entweder nördlich des Ortsteils H. - abgesetzt von der Wohnbebauung - eine Straßenverbindung zur B 295 zu schaffen oder den bereits vorhandenen Zufahrtsweg, der zum Friedhof und zum W. Häusle führt, gegebenenfalls auszubauen oder eine Zufahrtsmöglichkeit über die E. Straße zur B 295 zu errichten; mit jeder dieser nördlichen Anbindungsvarianten könne eine verkehrliche Mehrbelastung der Breite H. Straße vermieden oder jedenfalls reduziert werden. Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Planung die zur Verbesserung der bisher problematischen Verkehrsverhältnisse vorgesehene begradigte Linienführung der B 295 zum Anlass nimmt, auch den - bisher ebenfalls unbefriedigenden - Anschluss der Breite H. Straße neu zu gestalten und dabei auch deren Anbindungsfunktion für den Ortsteil H. Rechnung zu tragen. Dabei wird - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - nicht Binnenverkehr des Ortsteils H. zunächst talabwärts über den S. Weg auf die Breite H. Straße geführt und von hier über die B 295 wieder in (entgegen gesetzter) Richtung Stuttgart. Vielmehr ergibt sich aus dem Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ vom Juni 2003 für die Beziehung „von H. in Richtung Norden“, dass auch künftig 90 % dieses Verkehrs über die H.-S. Straße und auf der Breite H. Straße nur 6 % mehr Fahrzeuge als bisher (künftig insgesamt 10 %) fahren werden. Die Planung führt auch nicht zu einem für eine (innerörtliche) Verbindungsstraße unüblichen Fahraufkommen. Vielmehr bleibt die planbedingte (Mehr-)Belastung der Breite H. Straße mit 4.530 Kfz/24 h deutlich hinter der immer noch gegebenen Belastung der H.-S. Straße mit 6.380 Kfz/24h zurück. Die Schaffung einer (zusätzlichen) Anbindung an die B 295 im nördlichen Bereich des Ortsteils H. entsprechend einem der von der Antragstellerin gemachten Vorschläge hat sich daher dem Plangeber nicht als Alternative aufdrängen müssen, um die verkehrliche Mehrbelastung der Breite H. Straße zu vermeiden oder jedenfalls zu reduzieren. Danach geht auch der Vorwurf ins Leere, es liege eine dem Gebot der Konfliktbewältigung widersprechende „Rumpfplanung“ vor, da das Plangebiet den gesamten Bereich der Verkehrsbeziehungen in und aus dem Ortsteil H. hätte erfassen müssen. |
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| | 8. Eine unzulässige „Rumpfplanung“ liegt auch nicht deshalb vor, weil in der Breite H. Straße - abgesehen von der Lärmfrage - erkennbare Verkehrsprobleme geschaffen, aber nicht einmal ansatzweise bewältigt würden. Eine Einbeziehung der Breite H. Straße in das Plangebiet ist nicht erforderlich. Denn die Straße ist hinsichtlich ihrer Kapazität ausreichend, um den nach der Verwirklichung der geplanten „Ortsumfahrung H.“ zu erwartenden Verkehr mit aufzunehmen, wie dies in der Stellungnahme „Verkehrsuntersuchung H. - Betriebsflächen der Firma L.“ des Büros IGV vom 24.09.2003 festgehalten ist. Die empfohlenen Fahrbahnmarkierungen und Bordsteinerhöhungen, um im Bereich der gewerblich genutzten Grundstücke eine bessere Abgrenzung zum öffentlichen Straßenraum zu erhalten, sind baulich-technische Maßnahmen, die keiner Regelung in einem (erweiterten) Bebauungsplan bedürfen. |
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| | Gleiches gilt, soweit eine Gefährdung der Schüler wegen der zu erwartenden Zunahme des Verkehrs in der Breite H. Straße und folgend (insbesondere) im S. Weg geltend gemacht wird. Auch insoweit in Betracht kommende Schutzmaßnahmen - wie etwa die Schaffung eines Fußgängerüberwegs (Zebrastreifen) - sind unabhängig vom angegriffenen Bebauungsplan möglich und müssen nicht in einem erweiterten Plangebiet bewältigt bzw. geregelt werden. |
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| | 9. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, dass durch die planbedingte Zunahme des Verkehrs auf der Breite H. Straße auch die Zufahrts- und damit die Nutzungsmöglichkeiten der gewerblich genutzten Grundstücke - die dort vorhandenen Lagergebäude seien an eine Spedition vermietet - erheblich eingeschränkt würden, wodurch ihre Existenzgrundlage (wegen Wegfalls der Mieteinnahmen) gefährdet würde. Im Bebauungsplanverfahren hat die Antragsgegnerin auf die Bedenken des damals noch vorhandenen (eigenen) Speditionsbetriebs der Firma L., deren Geschäftsführerin die Antragstellerin war, eine Stellungnahme der IGV vom 24.09.2003 „Verkehrsuntersuchung H. - Betriebsflächen der Firma L.“ eingeholt. Darin heißt es: |
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| | „Das zusätzliche Verkehrsaufkommen tritt fast ausschließlich stadtauswärts und am Nachmittag auf, zu einer Zeit also, in der stadteinwärts nur noch geringes Verkehrsaufkommen besteht. Das bedeutet, dass es zu keiner nennenswerten Erhöhung der Spitzenbelastung kommt, sondern das Verkehrsaufkommen über einen längeren Zeitraum auftritt. |
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| | Die minimale Fahrbahnbreite in der Breite H. Straße beträgt auf Höhe der Gebäude der Firma L. 6 m. Damit ist die Straßenbreite für einen normalen Straßenbetrieb - auch mit sich begegnenden Lkw - ausreichend (Mindestwert 5,50 m). Für den Betrieb auf der Straße werden keine Privatgrundstücke tangiert. |
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| | Es ist zu empfehlen, im Bereich der Firma L. eine bessere Abgrenzung zwischen öffentlichem Straßenraum und Firmengelände vorzunehmen (Fahrbahnmarkierungen und niedrige Bordsteine). |
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| | Mangelhaft ist der im Bereich der Firma L. fehlende Gehweg im Zuge der Breite H. Straße. Für eine ausreichende Gehwegbreite fehlt jedoch der Platz. Hier sind alternative Gehwegrouten zu prüfen, um den Fußgängerverkehr in diesem Bereich sicher abwickeln zu können. |
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| | Das Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße steigt zwar deutlich an, bedenkt man aber, dass die Leistungsfähigkeitsgrenze einer zweispurigen Straße bei rd. 24.000 Fahrzeugen/Tag liegt, so ist erkennbar, dass von einer Überlastung der Breite H. Straße nicht gesprochen werden kann.“ |
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| | Zum einen ergibt sich danach, dass auch das planbedingt erhöhte Fahrzeugaufkommen auf der öffentlichen Verkehrsfläche der Breite H. Straße abgewickelt werden kann, ohne dass angrenzendes (gewerblich genutztes) Privatgelände in Anspruch genommen werden müsste. Soweit in der Vergangenheit andererseits im Rahmen des eigenen Speditionsbetriebs bzw. der nachfolgenden gewerblichen Vermietung die öffentliche Verkehrsfläche der Breite H. Straße (etwa zum Abstellen von Fahrzeugen oder zum Überqueren von Staplern) mitbenutzt worden ist, mag dies geduldet worden sein, beruht jedoch nicht auf einem rechtlichen Titel. Die Antragstellerin kann nicht darauf vertrauen, dass es bei dem bisherigen (geringeren) Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße verbleibt, das deren „Einbeziehung“ in die gewerbliche Betätigung auf den angrenzenden Grundstücken - ohne weitere Probleme bzw. Gefährdungen - ermöglicht hat. Das Interesse der Antragstellerin an einem unveränderten Fortbestand der bisherigen Verkehrssituation auf der Breite H. Straße ist nicht schutzwürdig, jedenfalls nicht von solchem Gewicht, dass sich die planbedingte Mehrbelastung dieser Straße wegen der befürchteten Erschwernisse für die gewerbliche Betätigung als abwägungsfehlerhaft erwiese. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| | Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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