BImSchG § 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 1819/20
20. Oktober 2020
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Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 10 K 15916/17
6. August 2020
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 1658/17
29. Januar 2020
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 817/17
28. Januar 2020
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 7/17
22. November 2018
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 1/17
15. Februar 2018
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 A 3/15
9. November 2017
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9. November 2017
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Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 51/16
6. März 2017
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 5/15
17. November 2016
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