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Die Klage, über die das Gericht im allseitigen Einverständnis durch den Berichterstatter und trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und weitgehend begründet; der Bescheid des Bundesamts ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die festzustellenden Voraussetzungen drohender Gefahr für Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung liegen zum maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor (§ 60 Abs. 1 AufenthG, vgl. §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2, 77 Abs. 1 AsylVfG). Das Gericht hat sich davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass der Klägerin nach den gesamten Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann, weil die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus politischen Gründen, namentlich wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beachtlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, BVerwGE 89, 162).
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Der nunmehr an die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getretene § 60 Abs. 1 AufenthG dient ausdrücklich der Anwendung des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - GFK - und entspricht teilweise der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (Amtsblatt der Europäischen Union L 304/12) - Qualifikationsrichtlinie -, die bis 10.10.2006 umzusetzen ist und schon jetzt bewirkt, dass sich die Gerichte bei der Auslegung des nationalen Rechts von ihr leiten lassen können (vgl. VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.5.2005 - A 3 S 358/05 - m.w.N.). Nach der Qualifikationsrichtlinie setzt die Flüchtlingseigenschaft (Art. 13) voraus, dass eine von Akteuren im Sinne des Art. 6 (wie § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG) ausgehende, nicht durch Akteure im Sinne des Art. 7 oder durch internen Schutz nach Art. 8 (vgl. § 60 Abs. 1 S. 4 a.E. AufenthG) abzuwendende gravierende Verfolgungshandlung (Art. 9) an die Merkmale nach Art. 10 (Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Nr. 1 GFK, § 60 Abs. 1 S. 1 und 3 AufenthG) anknüpft und kein Erlöschens- oder Ausschlussgrund nach Art. 11 und 12 vorliegt.
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Zwar fehlen Erkenntnisse darüber, welche Folgen die Teilnahme an dem Lehrerstreik (vgl. dazu Erkenntnisse des Bundesamts vom Juni 2004 Nr. 2.3) für die damals Festgenommenen hatte und was die Klägerin deshalb und im Zusammenhang mit Fluchtgründen ihres Ehemannes heute noch etwa wegen einer ihr zugeschriebenen regimefeindlichen politischen Überzeugung zu befürchten hätte. Dies kann aber dahinstehen, weil ihr im Falle der Rückkehr die Anwendung physischer oder psychischer einschließlich sexueller Gewalt droht, die an ihre Geschlechtszugehörigkeit anknüpft (Art. 9 Abs. 2 a und f Qualifikationsrichtlinie, § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG). Sie hat nicht nur sexuelle Kriminalität erfahren, sondern auch als Frau systematische staatliche Schutzversagung und damit einen Angriff auf ihren „Genderstatus“, der sie einer bestimmten sozialen Gruppe zugehörig machen kann (vgl. Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung Teil 1, § 9 RdNr. 19, § 19 RdNr. 69-79, 104). Wegweisend und typisch für die Zuordnung ist dabei die Entscheidung „Islam and Shah“ der britischen Lordrichter; hiernach ist der entscheidende, auch im Iran zutreffende Faktor der Ausgrenzung die ungeschützte Position bei institutionalisierter Diskriminierung von Frauen durch Polizei, Gerichte und das gesamte Rechtssystem des Staates (Nachweise bei Marx a.a.O. RdNr. 75-78; vgl. auch schon Gebauer, Asylrechtliche Anerkennung frauenspezifischer Verfolgung, ZAR 1988, 120 m.w.N.). Ungeachtet der Strafbarkeit sexueller Übergriffe auch auf Frauen, deren Reinheit allerdings in erster Linie der höheren männlichen Ehre zu dienen hat, werden diese im Iran als Menschen zweiter Klasse behandelt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 29.8.2005 zur geschlechtsspezifischen Menschenrechtslage S. 30 ff). Ihre Schutzlosigkeit zeigt sich etwa in verbreiteter sanktionsloser Gewalt in der Ehe und sexueller Gewalt durch Sicherheitskräfte (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe v. 20.1.2004; Deutsches Orient-Institut v. 29.10.1997 an VG Münster), weshalb gleichzeitig jedenfalls nach entsprechender Vorverfolgung in Anwendung des sog. herab gestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs eine erneute Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht hinreichend sicher auszuschließen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. 9.1984, BVerwGE 70, 169 m.w.N.).
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Dass die Klägerin einer solchen Gefahr ausgesetzt würde, folgt aus dem in der mündlichen Verhandlung stimmig gewordenen, glaubhaften Sachverhalt aufgrund ihrer eindrücklichen und lebendigen Schilderungen, die ihr teilweise sichtlich schwer gefallen sind und eigenes, auch inneres Erleben widerspiegeln. Insbesondere haben die engagierten Darlegungen überzeugt, warum sie sich in der Haft dem Ansinnen des Leiters der Vernehmung trotz seines lebensbedrohlichen Einflusses auf ihre Akte widersetzt hat und welche - auch bei der Anhörung am 11.5.2004 angedeutete - bedrückende Bedeutung die Vergewaltigungen für sie und das Verhältnis zu ihrem Ehemann beim Wiedersehen in Deutschland hatte mit der Folge, dass sie ihn veranlasst hat, nicht als Zeuge auszusagen.
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Demgegenüber greifen die vom Bundesamt wegen der Übersetzung der Heiratsurkunde aufgeworfenen Zweifel am geschilderten Verlauf der Haft nicht durch. Sie setzen voraus, dass die Mutter der Klägerin erst durch deren Schreiben aus der Haft veranlasst gewesen sein könne, die Übersetzung in die deutsche Sprache zu besorgen, was aber nicht zwingend und von der Klägerin auch nicht erklärt worden ist. Wenn der Klägerin, wie sie im Zusammenhang mit ihrem Reiseziel Stuttgart erklärt hatte, der dortige Aufenthalt ihres Mannes bekannt war, dürfte auch ihre Mutter davon gewusst haben, so dass deren angegebene Erklärung, für den Fall der Ausreise auch ihrer seit Tagen verschwundenen Tochter vorgesorgt zu haben, nicht abwegig erscheint. Hätte hingegen die Klägerin eine erfundene Geschichte präsentiert, wäre ihr eher nicht in den Sinn gekommen, sogleich eine solche Urkunde vorzulegen, die dazu nichts beiträgt, vielmehr statt einer Flucht eine geplante Ausreise nahe legt. Entgegen der Auffassung des Bundesamts ist auch nicht rätselhaft geblieben, warum die Klägerin von der Wärterin für die Flucht einen Tschador erhalten hat, da ein solcher unauffällig mitgeführt werden kann und die Inhaftierte selbst unauffällig macht. Und die Gründe dafür, dass die Klägerin anlässlich der Flucht nicht mitbekommen hat, in welchem Gefängnis bzw. Gericht sie war, können letztlich dahinstehen.
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Wird der Klägerin hiernach ihre Inhaftierung mit Vergewaltigungen und die Befreiung geglaubt, ist auch wahrscheinlich, dass sie gesucht wird, wie ihre Mutter berichtet habe, und daher im Falle der Rückkehr wieder in eine Situation gerät, in der „in besorgniserregendem Umfang Menschenrechtsverletzungen begangen werden“ (vgl. Lagebericht S. 28) und sexuelle Übergriffe nach ihrer - realistischen - Einschätzung sogar üblich sind, was ihr nicht zuzumuten ist.
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Der darüber hinaus begehrten Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG, §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2 S. 1 AsylVfG) steht allerdings entgegen, dass dem Gericht die erforderliche Überzeugung von der Einreise auf dem Luftweg fehlt, die Klägerin also - wie ihr Ehemann - auch auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist sein kann (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a mit Anlage I AsylVfG), was nicht der Feststellung eines bestimmten Staates bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v.7.11.1995 und 29.6.1999, BVerwGE 100, 23 und 109, 174). Die Ausführungen hierzu im Bescheid des Bundesamts haben keinen Widerspruch erfahren, und der geschilderte Ablauf auf dem Flughafen Frankfurt/Main mit nur einer Passkontrolle entspricht nicht den vorliegenden Erkenntnissen (Lageberichte des Auswärtigen Amts; Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main vom 7.11.2000 an VG Trier), wonach vor der eigentlichen Einreisekontrolle durch eine Dokumentensichtung der Besitz von Grenzübertrittspapieren überprüft wird.
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Hingegen besteht abweichend von der bisherigen Annahme des Bundesamts keine Verpflichtung zur Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (§ 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG), zumal da solche vorliegen dürften, wenn das Vorbringen auch bezogen auf die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung oder auf sonstige konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit gewürdigt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.4.1992, NVwZ 1992, 660; VGH Baden-Württ., Urt. v. 7.3.2001 - A 3 S 904/00, 905/00 und 906/00 -). Auch die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, weil die Klägerin nicht in den angegebenen Zielstaat abgeschoben werden darf (§ 34 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG) und ein anderer Zielstaat nicht konkret bezeichnet ist (§ 60 Abs. 10 AufenthG).
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