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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Bescheid vom 27. Februar 2003 über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2, 7 KStG n.F. zum 31. Dezember 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
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Zu Unrecht hat das FA bei der Ermittlung des Anfangsbestands des steuerlichen Einlagekontos die von der Gemeinde geleisteten Einlagen zum Ausgleich von Verlusten des BgA nicht berücksichtigt.
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1. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG n.F. ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres gesondert festzustellen. Dieser Bescheid ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG n.F.). Die gesonderte Feststellung erfolgt gemäß § 34 Abs. 1 und 4 KStG n.F. bei Wirtschaftsjahren, die dem Kalenderjahr entsprechen, erstmals auf den 31. Dezember 2001. Ausgangspunkt für die erstmalige Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos ist nach § 39 Abs. 1 KStG n.F. für diejenigen Körperschaften, die nach dem KStG 1977 in das Anrechnungsverfahren einbezogen waren, ein sich nach § 36 Abs. 7 KStG n.F. ergebende positive Endbetrag des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1977; dieser ist als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos erfasst.
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2. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG n.F. gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen "…der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt". Die Auflösung von Rücklagen zu Zwecken außerhalb des BgA führt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 EStG n.F. ebenfalls zu einem Gewinn im Sinne des Satz 1. Da die öffentlich-rechtliche Trägerkörperschaft des BgA eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft i.S. des § 2 Nr. 2 KStG darstellt, wird die Körperschaftsteuer für derartige Kapitalerträge durch den Abzug vom Kapitalertrag erhoben (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b, 7c, § 43a Abs. 1 Nr. 6 EStG); die Körperschaftsteuer ist durch den Steuerabzug abgegolten (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG n.F.).
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Die nicht den Rücklagen zugeführten "Bezüge" gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 10 Buchstabe b Satz 5 EStG n.F. bei der öffentlich-rechtlichen Trägerkörperschaft des BgA nicht zu den (steuerpflichtigen) Einnahmen, soweit sie aus "Ausschüttungen" des BgA stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG n.F. als verwendet gelten.
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a) Die Finanzverwaltung schließt diese Regelungslücke im BMF-Schreiben vom 11. September 2002 Tz. 13, 25 dahingehend, dass sie, ausgehend von der Steuerbilanz, im Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos alle im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen Eigenkapitalanteile, die das Nennkapital bzw. eine vergleichbare Kapitalgröße des BgA übersteigen, erfasst. Zum Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos rechnet die Finanzverwaltung damit auch Altgewinnrücklagen, um eine nochmalige Besteuerung von in der Zeit vor dem Systemwechsel bereits definitiv besteuerten Gewinnen zu vermeiden. Nach dieser Auffassung handelt es sich beim steuerlichen Einlagekonto um das um das gezeichnete Kapital verminderte steuerbilanzielle Eigenkapital. Dagegen finden von der Gemeinde an den BgA gewährte Ausgleichsleistungen für erlittene Verluste bei der erstmaligen Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Berücksichtigung.
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b) Entgegen der Auffassung des FA ergibt nach Auffassung des Senats eine Auslegung des § 27 Abs. 1, 7 KStG n.F., dass bei BgA vor dem Systemwechsel am 1. Januar 2001 geleistete Einlagen, auch soweit sie aus dem Ausgleich von Verlusten durch die Gemeinde resultieren, im Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2001 zu erfassen sind:
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Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG n.F. sind im steuerlichen Einlagekonto alle nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen auszuweisen. Dies schließt die Berücksichtigung von vor dem Systemwechsel geleisteten (Alt-) Einlagen nicht aus (vgl. auch Christochowitz in Moessner/Seeger, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, § 27 Rz. 34). Denn eine zeitliche Differenzierung enthält § 27 KStG n.F. nicht. Dementsprechend geht auch die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 11.09.2002 Tz. 13, 25, grundsätzlich davon aus, dass zum Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos auch Einlagen aus früheren Zeiträumen zu rechnen sind. Hierzu zählen auch an den BgA geleistete Ausgleichszahlungen der Klägerin für erlittene Verluste. Auch insoweit handelt es sich um "Einlagen" im Sinne von § 27 KStG n.F..
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Eine Einlage liegt im Fall von Kapitalgesellschaften vor, wenn ein Gesellschafter oder eine nahe stehende Person der Körperschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348; Christochowitz aaO., § 27 Rz 26; ausführlich Bundesgerichtshof -BGH- Urteil vom 8. Mai 2006 II ZR 94/05 zu dem zivilrechtlichen Rechtsgrund derartiger Leistungen, die er in der Mitgliedschaft als solches sieht - causa societatis). Auf einen BgA übertragen, handelt es sich bei einer Einlage danach um eine Vermögenszuwendung der Trägerkörperschaft an den BgA, welche durch das Trägerkörperschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies würde der vom BGH vertretenen Rechtsauffassung entsprechen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Verhältnis zu dessen Trägerin, der Gemeinde, nicht um ein rechtlich selbständiges Rechtssubjekt handelt. Denn steuerlich ist grundsätzlich von der fiktiven Verselbständigung des BgA im Rahmen der Einkommensermittlung und der darauf aufbauenden Gleichstellung des Verhältnisses des Betriebs gewerblicher Art zu seiner Trägerkörperschaft mit dem einer Kapitalgesellschaft zu ihrem Anteilseigner auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 1996 I R 108-109/95, BStBl II 1997, 230 m.w.N.; Gastl, Betriebe gewerblicher Art im Körperschaftsteuerrecht, 2001, Seiten 161, 178). Die Gleichstellung des Verhältnisses zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern einerseits und einem BgA und seiner Trägerkörperschaft andererseits findet allerdings dort ihre Grenze, wo die Besonderheiten des Betriebs gewerblicher Art eine andere Sachbehandlung gebieten. Diese Besonderheiten ergeben sich aus dem Zweck des Gesetzes, die öffentliche Hand gegenüber der Privatwirtschaft steuerlich nicht zu begünstigen. Dieser Zweck gebietet es, auf den BgA und die Trägerkörperschaft die für das Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern maßgeblichen Grundsätze insoweit nicht anzuwenden, als dadurch der vom Gesetz verfolgte Zweck der Gleichstellung der Betriebe der öffentlichen Hand mit denen der Privatwirtschaft vereitelt würde. Soweit unmittelbare Leistungen zwischen der Trägerkörperschaft und dem BgA steuerlich zu qualifizieren sind, ist nach Auffassung des Senats eine Gleichstellung gerade aus dem vom Gesetz verfolgten Zweck geboten. Gleicht die Gemeinde demnach einen von dem BgA erlittenen Verlust aus, liegt eine durch das Verhältnis zur Trägerkörperschaft veranlasste Vermögenszuwendung vor, welche steuerrechtlich einer Einlage gleichzustellen ist.
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Vorstehende Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats jedenfalls für einen Eigenbetrieb nach dem EigBG und der EigBVO. Der Senat ist aber auch der Auffassung, dass die vorstehenden Grundsätze auch auf Regiebetriebe anzuwenden sind. Dies u.a. auch deshalb, um das steuerliche Ergebnis unabhängig davon zu machen, welche kommunalrechtliche Variante der Steuerpflichtige wählt.
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Solche Einlagen erhöhen den (Anfangs-)Bestand des steuerlichen Einlagekontos. Zu Unrecht setzt das FA das steuerliche Einlagekonto mit dem bilanziellen Eigenkapital (abzüglich Nennkapital) gleich. Beim steuerlichen Einlagekonto handelt es sich ebenso wenig um eine bilanzielle Größe wie bei dem vor dem Systemwechsel in § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1977 geregelten Teilbetrag. Denn Verluste mindern zwar das Eigenkapital laut Steuerbilanz, nicht jedoch das steuerliche Einlagekonto.
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Auch der Gesetzeszweck des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG n.F., die Steuerfreiheit der Rückzahlung von Einlagen an die Trägerkörperschaft zu gewährleisten, gebietet diese Interpretation. Denn würde die Leistung solcher Einlagen an den BgA nicht im steuerlichen Einlagekonto erfasst, unterläge ihre (Rück-)Zahlung an die Klägerin der Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 und 2 EStG n.F., was durch die vorgenannten Vorschriften gerade vermieden werden soll.
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Der Senat verkennt nicht, dass Leistungen der Trägerkörperschaft an den BgA, die dem Ausgleich eines Verlusts dienen, grundsätzlich nicht zurück gewährt werden können, da andernfalls die zuvor durch den Verlust entstandene Lücke wieder entsteht. Ein BgA kann somit tatsächlich Leistungen erst dann zurückgewähren, wenn er auf Grund von Gewinnen oder sonstigen Vermögensmehrungen in der Lage ist, "Ausschüttungen" an die Trägerkörperschaft vorzunehmen. Verlangt die Trägerkörperschaft die einmal erbrachten Verlustausgleichsleistungen zu einem späteren Zeitpunkt zurück, weil der BgA zwischenzeitlich beispielsweise Gewinne erwirtschaftet hat, stellt diese Rückerstattung von Verlustausgleichsleistungen bei der Trägerkörperschaft keine Gewinnausschüttung dar. Denn aus der Sicht der Trägerkörperschaft als "Gesellschafter" seines Unternehmens BgA handelt es sich nur um die Erstattung einer geleisteten Einlage, spielt sich also allein auf der Vermögensebene ab.
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Gleiches gilt im Fall der Erzielung von Gewinnen durch den BgA. Diese unterliegen auf der Ebene der Trägerkörperschaft nur insoweit der (Kapitalertrag-) Steuerpflicht, als ausschüttbarer Gewinn als verwendet gilt (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 5, Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG n.F., § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 4 KStG n.F.). Ausschüttbarer Gewinn ist nach § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG n.F. das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital, gemindert um das gezeichnete Kapital und abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos. Würde - wie die Finanzverwaltung meint - bei der erstmaligen Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos an die ausschüttbaren Gewinne angeknüpft, wäre die gesetzliche Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG n.F., welche den ausschüttbaren Gewinn an Hand des steuerlichen Einlagekontos bestimmt, in ihr Gegenteil verkehrt.
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Auch die für Kapitalgesellschaften geltende Regelung in § 39 KStG n.F. spricht für die Erfassung solcher Ausgleichsleistungen im steuerlichen Einlagekonto: Danach ist ein sich nach § 36 Abs. 7 KStG n.F. ergebender positiver Endbetrag des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F. als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos zu erfassen. Im EK 04 wurden während der Geltung des KStG 1977 Einlagen der Anteilseigner erfasst, welche das Eigenkapital in nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erhöht haben. Im Sinne einer Gleichbehandlung von BgA mit Kapitalgesellschaften sind danach auch an den BgA von der Trägerkörperschaft geleistete Einlagen im Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos zu erfassen (so im Ergebnis auch Hölzer, Nutzung bisher nicht geltend gemachter Verluste durch bilanzierende Betriebe gewerblicher Art in der Rechtsform des Regiebetriebs, Zeitschrift für Kommunalfinanzen - ZKF - 2003, Seite 297, 300; Teichgräber, Das steuerliche Einlagekonto der Betriebe gewerblicher Art beim körperschaftsteuerlichen Systemwechsel, Kommunale Steuer-Zeitschrift 2005, 164, 165).
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Dem steht auch nicht der Gesichtspunkt entgegen, dass eine Kapitalertragsteuerpflicht für den BgA während der Geltungsdauer des KStG 1977 nicht bestanden hat. Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2000 für den ausgeschütteten Gewinn eines BgA ein höherer Definitiv-Körperschaftsteuersatz von zuletzt 40 v.H. - im Gegensatz zu 30 v.H. bei Kapitalgesellschaften, die ihren Gewinn ausgeschüttet haben - galt.
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Blieben die vor dem Systemwechsel zum Ausgleich von Verlusten geleisteten Einlagen im steuerlichen Einlagekonto unberücksichtigt, wären die BgA gegenüber Kapitalgesellschaften benachteiligt; denn deren Leistungsfähigkeit und damit zugleich die Fähigkeit zur Ausschüttung von Gewinnen wird durch Verluste früherer Jahre ebenso gemindert wie bei Kapitalgesellschaften (vgl. hierzu auch Hölzer aaO. Seite 300).
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4. Auf den Streitfall übertragen bedeutet dies, dass im Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos zum 1. Dezember 2001 die von der Klägerin unstreitig ausgeglichenen Verluste im Zeitraum von 1977 bis einschließlich 2000 i.H. von... DM Berücksichtigung finden müssen.
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Bei der Frage, ob die Gemeinde erlittene Verluste ihres BgA tatsächlich ausgeglichen hat, ist zu berücksichtigen, dass entsprechend obiger Ausführungen (vgl. 3.b)) im Verhältnis des BgA zu dessen Trägerkörperschaft gegenüber demjenigen zwischen Kapitalgesellschaft und deren Anteilseignern die Besonderheit besteht, dass Gemeindebetriebe in der Form der Regie- oder Eigenbetriebe keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Sie bleiben vielmehr Teil des Vermögens der Trägerkörperschaft. Das Vermögen des Betriebs wird lediglich auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts organisatorisch vom Hoheitsvermögen abgegrenzt. Dabei erfahren Eigenbetriebe als Sondervermögen, welches den Vorschriften des EigBG und der EigBVO unterliegt, ein höheres Maß an organisatorischer Verselbständigung. Maßgebend für die Zuordnung ist der für den BgA gefertigte Jahresabschluss; denn lediglich steuerrechtlich verselbständigt der Gesetzgeber die BgA (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 22. Juli 1964 I 136/62 U, BStBl III 1964, 559). Hieraus folgt, dass für die Frage des Vorliegens einer Vermögensmehrung und deren Zeitpunkt sowohl für Regie- wie auch für Eigenbetriebe die Behandlung im jeweiligen Jahresabschluss des BgA auf Grund der zu Grunde liegenden Gemeinderatsbeschlüsse maßgebend ist.
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Im Streitfall hat die Gemeinde ausweislich der dem Senat vorliegenden Jahresabschlüsse und Gemeinderatsbeschlüsse in den Jahren 1982, 1983 und 1989 Verlustausgleichsleistungen an den BgA in Höhe von insgesamt... DM erbracht, indem sie die gegenüber der Gemeinde noch zu Buche stehenden Verbindlichkeiten (Berechnung im Rahmen der Ist-Mehrausgabe) jeweils in entsprechender Höhe verminderte. Dieser Betrag ist im Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos zu erfassen.
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5. Darüber hinaus sind im steuerlichen Einlagekonto Einlagen der Klägerin zu erfassen, welche zur Ausstattung des BgA mit finanziellen Eigenmitteln (Eigenkapital) geleistet wurden, soweit diese nicht - rechtlich zulässig - Stammkapital darstellen. Hierbei ist auf den Willen der Trägerkörperschaft abzustellen, wie er sich in dem betreffenden Gemeinderatsbeschluss dokumentiert. Nur dann, wenn die Trägerkörperschaft ausdrücklich das Stammkapital erhöhen wollte (= Änderung der Betriebssatzung), liegt keine Einlage vor.
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Regiebetriebe sind unselbständige Teile des Haushalts einer Gemeinde, welche nicht dem EigBG und der EigBVO unterliegen. Mangels Betriebssatzung verfügen Regiebetriebe daher nicht wie Eigenbetriebe über ein Nennkapital oder eine vergleichbare Größe (vgl. § 12 EigBG). Durch die Gemeinde veranlasste und auf dem Trägerkörperschaftsverhältnis beruhende Vermögensmehrungen aus Zeiten vor dem Systemwechsel sind daher ebenfalls im Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu erfassen.
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Wird ein solcher Regiebetrieb in einen Eigenbetrieb nach der EigBVO umgewandelt und wird hierbei ein Teilbetrag dieser Einlagen gemäß § 12 EigBG als Stammkapital für den Eigenbetrieb festgeschrieben, oder wird das Stammkapital eines bestehenden Eigenbetriebs erhöht, ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos demnach um den Betrag des in der Betriebssatzung ausgewiesenen Nennkapitals zu verringern (vgl. zum Ganzen Dötsch aaO. § 27 Rz 12d ff.).
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So liegt der vorliegende Streitfall. Die Wasserversorgung der Klägerin wurde bis 30. September 1993 als Regiebetrieb geführt und zum 1. Oktober 1993 in einen Eigenbetrieb überführt. Die Betriebssatzung sah ein Stammkapital von... DM vor. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin seit 1977 an ihren BgA einen Betrag von insgesamt... DM zur Kapitalausstattung in das "Kapital aus eigenen Mitteln" geleistet, welcher in den Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos zu übernehmen ist. Unter Zuführung eines Betrags von... DM zu den Rücklagen wurden von dem bisherigen "Kapital aus eigenen Mitteln" zum 1. Oktober 1993 ein Teilbetrag von... DM in Stammkapital umgewandelt. Um diesen als Stammkapital festgesetzten Betrag vermindert sich der Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dieses in der Bilanz weiterhin als "Kapital aus eigenen Mitteln" bezeichnet wurde; insoweit handelt es sich um ein redaktionelles Versehen.
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Im Jahr 1994 hat die Klägerin dem BgA einen Betrag von... DM zugeführt. Auch diese Zuführung erhöht den Bestand des steuerlichen Einlagekontos. Dahin stehen kann dabei, ob die Rücklage vom BgA zulässigerweise gebildet wurde. Denn jedenfalls handelt es sich nicht um eine Gewinnrücklage, deren Auflösung zu Zwecken außerhalb des BgA bei der Trägerkörperschaft eine Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2, 1 EStG n.F. auslöste (vgl. Hölzer aaO. zu der Annahme, dass lediglich die Auflösung von Gewinnrücklagen dem Besteuerungstatbestand nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2, 1 EStG n.F. unterliegt). Vielmehr hat der BgA durch eine von der Trägerkörperschaft veranlasste Vermögensmehrung Eigenkapital gebildet, welche den Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos erhöht.
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6. In den Bestand des steuerlichen Einlagekontos sind auch vor dem Systemwechsel entstandene Gewinne des Betriebs gewerblicher Art einzubeziehen, welche nach dem KStG 1977 definitiv der Körperschaftsteuer unterlagen.
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Gewinne stellen zwar keine Einlagen dar. In der Zeit vor dem Systemwechsel vom BgA erwirtschaftete Gewinne, welche nach dem KStG 1977 einer abschließenden Körperschaft-Besteuerung mit 40 v.H. unterlagen, würden daher bei ihrer Auskehrung an die Trägerkörperschaft nochmals mit Kapitalertragsteuer belastet werden, obwohl nach § 52 Abs. 37a EStG n.F. nur nach dem Systemwechsel erzielte Gewinne der Kapitalertragsteuer unterliegen. Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten doppelten Steuerbelastung sind daher die Altgewinne im steuerlichen Einlagekonto zu erfassen (wohl allgem. M., vgl. BMF-Schreiben vom 11. September 2002 Tz. 13, 25; Dötsch aaO. § 27 Rz. 8; Teichgräber aaO., 166; Förster /van Lishaut, Das körperschaftsteuerliche Eigenkapital i.S.d. §§ 27-29 KStG 2001 (Teil 1), Finanz-Rundschau - FR - 2002, 1205, 1208). Dies gilt jedoch nur für diejenigen Altgewinne, welche in der Vergangenheit tatsächlich uneingeschränkt der Besteuerung unterlegen haben. Soweit Gewinne auf Grund von - steuerlichen - Verlustvorträgen oder Verlustrückträgen nicht mit Körperschaftsteuer belastet sind, besteht die Gefahr der doppelten Besteuerung indessen nicht.
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In den Bestand des steuerlichen Einlagekontos sind daher lediglich diejenigen vor dem Systemwechsel entstandenen Gewinne einzubeziehen, welche nach dem KStG 1977 der Besteuerung unterworfen waren.
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Unstreitig unterlagen im Streitfall der Besteuerung nach dem KStG 1977 Beträge i.H. von... DM (steuerlicher Gewinn nach Berücksichtigung des Verlustabzugs 1996) und... DM (steuerlicher Gewinn nach Berücksichtigung des Verlustabzugs 1997); um diese Beträge (Summe: ... DM) ist der Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos demnach zu erhöhen.
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7. Das steuerliche Einlagekonto der Klägerin zum 31. Dezember 2001 wird demnach mit... DM festgestellt; dieser Betrag ermittelt sich wie folgt:
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| Verlustausgleiche durch die Klägerin vor dem Systemwechsel (vgl. Tz. 3 und 4) |
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| Sonstige Einlagen (vgl. Tz. 5) |
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| Versteuerte Altgewinne (vgl. Tz. 6) |
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| Einlagen 1. Januar bis 31. Dezember 2001 |
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| Endbestand 31. Dezember 2001 |
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| (in Euro) |
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