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Die vormals im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin erstrebt nach zwischenzeitlich eingetretener Verrentung von der Beklagten eine höhere Betriebsrente.
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Die Klägerin ist am ....1946 geboren. Nach der Versicherungsübersicht (AH 53) war sie seit 01.10.1973 im öffentlichen Dienst beschäftigt, davon seit 01.04.1981 in zwei Teilzeitarbeitsverhältnissen. Sie vereinbarte mit ihren jeweiligen Arbeitgebern Altersteilzeit, die jeweils nach einer Freizeitphase am 30.04.2006 enden sollte (AH 131 und AH 141). Der Altersteilzeitvertrag mit der Kirchengemeinde X. datiert vom 13.02.2001 (AH 149) und der Vertrag mit dem Amt Z. vom 09.05.2001 (AH 133).
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Mit Schreiben vom 19.09.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Rentenauskunft. Die Beklagte teilte jedoch unter dem 23.09.2002 mit, dass sie wegen der Systemänderung in der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ohnedies eine Neuberechnung der Rentenanwartschaft der Klägerin vornehmen müsse und daher gegenwärtig keine Auskunft erteilen könne (AH 27).
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In einer ersten Mitteilung einer Startgutschrift vom 09.12.2003 (AH 47) hat die Beklagte die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf EUR 1.136,08 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 284,02 Versorgungspunkten erteilt.
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In der Neuberechnung der Startgutschrift gemäß Mitteilung vom 09.03.2005 (AH 255) bezifferte die Beklagte die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf EUR 390,40 und erteilte demgemäß eine Startgutschrift von 97,60 Versorgungspunkten.
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Der wesentliche Unterschied der beiden Berechnungen besteht in dem unterschiedlichen gesamtversorgungsfähigen Entgelt. Während die Beklagte in der Mitteilung vom 09.12.2003 ein solches von EUR 4.895 zugrundelegt (AH 79, 89), geht sie in der Mitteilung vom 09.03.2005 für die maßgebliche Versorgungsrente von einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt von EUR 2.439,51 aus (AH 313). Die Beklagte ist in der Mitteilung vom 09.12.2003 deshalb zu einem höheren gesamtversorgungsfähigen Entgelt gekommen, weil sie die jeweiligen Einkünfte in den beiden Arbeitsverhältnissen für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 getrennt auf Vollzeitarbeitsverhältnisse hochgerechnet hat und dann die Summe aus beiden Arbeitsverhältnissen in den jeweiligen Jahren durch 12 geteilt hat (vgl. Anlage 2 Blatt 3 und 4 zur Mitteilung vom 09.12.2003 sowie Anlage 3 Blatt 1 und Anlage 4 Blatt 2; AH 75 f). Bei der Mitteilung vom 09.03.2005 hat die Beklagte die Summe der Entgelte aus beiden Teilzeitbeschäftigungen addiert und entsprechend der Summe der Beschäftigungsquotienten auf eine Vollzeitbeschäftigung hochgerechnet (AH 299, 303, 313).
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In der Mitteilung vom 13.04.2006 (AH 361) errechnete die Beklagte die Betriebsrente der Klägerin auf der Grundlage der Startgutschrift vom 09.03.2005 für die Zeit ab 01.05.2006 auf monatlich EUR 313,95.
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wenn ihr die Beklagte eine ordnungsgemäße Auskunft über die ihr zustehende Rente erteilt hätte bzw. die Startgutschrift in der Mitteilung vom 09.12.2003 korrekt berechnet hätte, dann hätte sie keine Altersteilzeitverträge abgeschlossen bzw. sie hätte diese aufgehoben, was ihr möglich gewesen sei. Die Beklagte sei an die Startgutschrift vom 09.12.2003 gebunden bzw. müsse ihr den Schaden ersetzen, den sie dadurch erlitten habe, dass sie nicht unter Aufhebung der Altersteilzeitverträge bis zum Erreichen der Regelaltersrente gearbeitet habe.
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Die Klägerin stellt zuletzt folgende Anträge:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin, beginnend ab 01.05.2006, eine Betriebsrente für Versicherte auf der Grundlage der Versorgungspunkte in Höhe von 284,02 zu zahlen.
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2. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt,
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a) den bisher entstandenen Schaden zu erstatten, der sich aufgrund der Rentenauskunft vom 16.09.2002 für die Klägerin ergibt und
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b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch den weitergehenden Schaden bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenzeitpunktes zu erstatten, der sich aus der Rentenauskunft vom 16.09.2002 ergibt.
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Sie habe der Klägerin bereits unter dem 27.06.2001 eine Rentenauskunft erteilt, die eine Versorgungsrente in Höhe von EUR 411,00 per 01.03.2001 ergeben habe (vgl. AH 179 f). Selbst wenn sie diese nicht erhalten habe, dann habe sie die Altersteilzeitverträge vor dem 14.11.2001 abgeschlossen, so dass eine etwaige nachträgliche Aufhebung der Altersteilzeitverträge gemäß § 79 Abs. 3 VBLS n. F. keine Berücksichtigung finden könne. Im Übrigen sei die Berechnung der Startgutschrift gemäß Mitteilung vom 09.03.2005 korrekt. Aus der unrichtigen Berechnung der Mitteilung vom 09.12.2003 könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten.
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Mit Beschluss vom 27.06.2006 (AS. 85) wurde mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 17.07.2006 angeordnet. Auf den Inhalt der Schriftsätze wird Bezug genommen.
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