| |
|
| |
Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
|
|
| |
Mit seinem Anfechtungsantrag wendet sich der Kläger zunächst gegen die den Eintritt einer Sperrzeit sowie die das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen vereinbarter Entlassungsentschädigung nebst Verlängerung dieses Ruhenszeitraums bis zum 22.05.2002 betreffenden Entscheidungen der Beklagten. Das von der Beklagten mit Bescheid vom 15.11.2001 festgestellte Ruhen des Anspruchs für die Zeit vom 01.10.2001 bis zum 31.10.2001 wegen erhaltener bzw. zu beanspruchender Urlaubsabgeltung hat er - nach Angabe seines Prozessbevollmächtigten in der nichtöffentlichen Sitzung vom 21.06.2006 bewusst - nicht angegriffen und dementsprechend auch seinen Leistungsantrag bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Zeit ab dem 01.11.2001 beschränkt. Dieser Leistungsantrag umfasst bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens (§ 123 SGG), wie es auch in der nichtöffentlichen Sitzung vom 21.06.2006 zum Ausdruck gekommen ist, die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht nur für die Zeit vom 01.11.2001 bis zum 22.05.2002 sondern, entsprechend der von ihm erstrebten vollumfänglichen Aufhebung der Sperrzeitentscheidung der Beklagten, auch bezogen auf den - durch die im Sperrzeitbescheid festgestellte Anspruchsminderung vom Leistungsbezug ausgeschlossenen und durch den Beginn der Rentenzahlung begrenzten - Zeitraum vom 12.05.2004 bis zum 31.05.2004. Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens sind damit auch der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 16.05.2002 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 28.10.2002, vom 03.01.2003 und vom 02.01.2004, die gemeinsam mit den korrespondierenden Sperrzeit- und Ruhensentscheidungen der Beklagten eine einheitliche rechtliche Regelung darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R -, zit. nach juris).
|
|
| |
Mit diesem - keine Klageänderung (§153 Abs. 1, i. V. mit § 99 SGG) beinhaltenden - Begehren ist die Berufung zulässig und zum Teil begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zwar sind die das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen vereinbarter Entlassungsentschädigung nebst Verlängerung dieses Ruhenszeitraums bis zum 22.05.2002 betreffenden Entscheidungen der Beklagten vom 15.11.2001 und vom 14.05.2002 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 06.06.2002 gefunden haben, nicht zu beanstanden (1.). Jedoch sind der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 15.11.2001 sowie der insoweit ergangene Widerspruchsbescheid vom 06.06.2002 zu Lasten des Klägers rechtswidrig und ist ihm daher unter Aufhebung dieser Entscheidungen sowie unter Abänderung des - mangels zeitlicher Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs mit Blick auf die bewilligte Anspruchsdauer gleichfalls rechtswidrigen - Bewilligungsbescheides vom 16.05.2002 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 28.10.2002, vom 03.01.2003 und vom 02.01.2004 Arbeitslosengeld für die Zeit bis zum Renteneintritt zu gewähren (2.).
|
|
| |
Was die das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen vereinbarter Entlassungsentschädigung nebst Verlängerung dieses Ruhenszeitraums bis zum 22.05.2002 betreffenden Behördenentscheidungen betrifft, verweist der Senat auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Urteil vom 07.12.2004 (§ 153 Abs. 2 SGG). Insbesondere ist im Falle des Klägers angesichts der in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend dargelegten unbefristeten Ausschlusses der arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung gemäß § 143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III eine Kündigungsfrist von 18 Monaten in Ansatz zu bringen. Die Verlängerung des auf dieser Grundlage von der Beklagten rechtsfehlerfrei ermittelten Ruhenszeitraums bis zum 22.05.2002 ergibt sich dabei - angesichts des zusätzlichen Ruhens des Anspruchs wegen erhaltener bzw. zu beanspruchender Urlaubsabgeltung - aus § 143a Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 143 Abs. 2 SGB III. Ergänzend ist mit Blick auf das Vorbringen des Klägers folgendes auszuführen:
|
|
|
|
| |
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Es verletzt das Grundrecht, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei kann es den allgemeinen Gleichheitssatz auch verletzen, wenn eine Ungleichbehandlung von Personengruppen lediglich mittelbar dadurch bewirkt wird, dass Sachverhalte verschieden behandelt werden, obwohl es dafür keinen rechtfertigenden Grund gibt. Für die Beurteilung, ob in einer gesetzlichen Regelung ein Gleichheitsverstoß zu sehen ist, kommt es maßgeblich auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts an (vgl. BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 26.01.2000 - 1 BvR 1918/99 -, zit. nach juris, m. w. N.).
|
|
| |
Danach liegt eine vor Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu beanstandende Schlechterstellung des Klägers im Vergleich zu Fallgestaltungen des § 1a KSchG nicht vor. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine in Anwendung der genannten Regelung des Kündigungsschutzgesetzes erhaltene oder zu beanspruchende Abfindung als Entlassungsentschädigung i. S. des § 143a SGB III anzusehen ist oder - wie der Kläger offenbar meint - ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht auszulösen vermag. Denn § 1a KSchG scheidet schon in zeitlicher Hinsicht als hier beachtliche Vergleichsregelung aus, da die Vorschrift erst am 01.01.2004 und mithin nicht nur nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers sondern auch nach - bereits im Jahre 2002 erfolgtem - Ablauf des in Rede stehenden Ruhenszeitraums in Kraft getreten ist (vgl. Art. 1 Nr. 2 i. V. m. Art. 5 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I, 3002).
|
|
| |
Darüber hinaus vermag sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine nach Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitswidrige altersbedingte Benachteiligung zu berufen.
|
|
| |
Zwar war die Dauer des Ruhens seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld zu Lasten des Klägers gemäß § 143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III fiktiv (zunächst) deshalb nach der maximalen Kündigungsfrist von 18 Monaten zu bemessen, weil die arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung u. a. wegen seines Alters unbegrenzt ausgeschlossen war. Indes handelt es sich bei der in Rede stehenden Differenzierung nach dem sachverhaltsbezogenen Merkmal der Unkündbarkeit lediglich um eine mittelbare und darüber hinaus auch nicht allein an das Alter, sondern gleichermaßen an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpfende (vgl. § 4.4 des Manteltarifvertrages für Beschäftigte der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden) Schlechterstellung von älteren gegenüber jüngeren Arbeitnehmern. Hinzu kommt, dass diese Schlechterstellung durch die Beschränkung des Ruhenszeitraums auf längstens ein Jahr (§ 143a Abs. 2 Satz 1 SGB III) sowie die nach Alter und nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Verminderung des zu berücksichtigenden Anteils der Entlassungsentschädigung (§ 143a Abs. 2 Satz 3 SGB III) erheblich verringert wird, so dass die Auswirkungen der Ungleichbehandlung nicht als unangemessen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG Kammerbeschluss vom 26.01.2000, a. a. O.) anzusehen sind.
|
|
| |
Die danach durch § 143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III bewirkte Differenzierung ist angesichts des Regelungsziels des § 143a SGB III, in typisierender Weise Doppelleistungen zu vermeiden (vgl. Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 4 zu § 143a, Rdnr. 2 zu § 143), sachlich gerechtfertigt (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der in der Vorgängerregelung des § 117 Abs. 2 Satz 3 Arbeitsförderungsgesetz [AFG] i. d. F. des Vierten Änderungsgesetzes vom 12.12.1977 [BGBl I, 2557] für den Fall des zeitlich unbegrenzten Ausschlusses der arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung normierten fiktiven Kündigungsfrist von einem Jahr, BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses vom 14.12.1988 - 1 BvR 1011/81 - SozR 4100 § 117 AFG Nr. 8). Denn bei vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist typisierend ohne weiteres davon auszugehen, dass die vom Arbeitnehmer wegen des Verlusts seines Arbeitsplatzes erhaltene oder zu beanspruchende Entlassungsentschädigung (auch) einen Ausgleich für den Wegfall der durch Kündigungsschutz gesicherten zukünftigen Ansprüche auf Arbeitsentgelt umfasst (vgl. auch hierzu, BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses vom 14.12.1988, a. a. O.). Nachdem die genannte Sicherung der zukünftigen Arbeitsentgeltansprüche durch Kündigungsschutz regelmäßig mit Ablauf der Kündigungsfristen endet, ist daher der Ruhenszeitraum des § 143a SGB III auf dieser Zeiträume beschränkt. Ist aber die Sicherung der zukünftigen Ansprüche auf Arbeitsentgelt - wie hier - infolge des unbefristeten Ausschlusses der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber und des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund (§ 143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 2. Alt. SGB III) zeitlich nicht beschränkt, so ist es sachgerecht, der Berechnung des Ruhenszeitraums einen durch die Entlassungsentschädigung abgegoltenen fiktiven zukünftigen Entgeltzeitraum zu Grunde zu legen, der die genannten Kündigungsfristen überschreitet. Im Gegenteil wäre angesichts der oben angeführten Beschränkung des Ruhenszeitraums auf längstens ein Jahr sowie der nach Alter und nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Verminderung des zu berücksichtigenden Anteils der Entlassungsentschädigung eine Gleichbehandlung ordentlich kündbarer und ordentlich nicht (mehr) kündbarer Arbeitnehmer hinsichtlich der für die Berechnung des Ruhenszeitraums (zunächst) maßgeblichen Kündigungsfristen aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen.
|
|
| |
Die vom Kläger gerügte altersbedingte Schlechterstellung verstößt schließlich auch nicht gegen Europarecht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit die bislang nicht in nationales Recht umgesetzten EU-Gleichbehandlungsrichtlinien 2000/43/EG des Rates vom 29.06.2000, 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000, 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 und 2004/113/EG des Rates vom 13.12.2004 bereits derzeit zu beachten sind. Denn der vorliegende Sachverhalt unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der angeführten Regelungen des sekundären Europarechts
|
|
| |
Die EU-Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29.06.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22 [Antirassismusrichtlinie]) betrifft nach ihrem Art. 1 die Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft, nicht hingegen eine Differenzierung aufgrund des Alters.
|
|
| |
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16 [Rahmenrichtlinie Beschäftigung]) dient zwar nach Art. 1 der Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf; sie gilt aber nach Art. 3 Abs. 3 ausdrücklich nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.
|
|
| |
Die EU-Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 269 S. 15 [Genderrichtlinie]) und die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13.12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. EG Nr. L 373 S. 37 [Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt]) beziehen sich nach ihren Art. 1 auf die Gleichbehandlung von Männern und Frauen; eine Differenzierung aufgrund des Alters betreffen sie nicht.
|
|
| |
In Ansehung dessen scheidet auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Ergebnis aus. Denn eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 EGV besteht dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EUGH, 6. Kammer, Urteil vom 17.05.2001 - C-340/99 - EuGHE I 2001, 4109-4166; BVerfG Kammerbeschluß vom 14.10.1998 - 2 BvR 588/98 - NVwZ 1999, 293, jew. M. w. N.). Dies ist nach den oben gemachten Ausführungen hier der Fall, so dass der Senat davon absieht, dem Europäischen Gerichtshof die vom Kläger aufgeworfenen Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen.
|
|
| |
Anders verhält es sich hingegen mit Blick auf den Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 15.11.2001, den insoweit ergangenen Widerspruchsbescheid vom 06.06.2002 sowie den Bewilligungsbescheid vom 16.05.2002 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 28.10.2002, vom 03.01.2003 und vom 02.01.2004.
|
|
|
|
| |
In Ansehung dessen sind die in Rede stehenden Sperrzeit- und Bewilligungsentscheidungen der Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben bzw. abzuändern. Zugleich ist die Beklagte zur Weitergewährung von Arbeitslosengeld für die - mangels Minderung der Anspruchsdauer - vor Erschöpfung des Anspruchs liegende Zeit vom 12.05.2004 bis zum 31.05.2004 zu verurteilen. Denn die vorliegend allein in Betracht kommenden Voraussetzungen einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. SGB III sind nicht erfüllt, da der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma R. GmbH & Co. KG nicht im Sinne dieser Vorschrift gelöst hat.
|
|
| |
Dies gilt selbst dann, wenn man der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. hierzu das Urteil vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R -, BSGE 92, 74 ff. = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6 = NZA 2004, 661 ff. = Breith. 2004, 792 ff. = NZS 2004, 608 ff. = SGb 2004, 755 ff.) folgt, nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung zum Zwecke der Absicherung der Kündigung getroffene Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer seien grundsätzlich als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu behandeln.
|
|
| |
Denn im Falle des Klägers liegt eine Ausnahme von dem angeführten Grundsatz vor, nachdem die zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen des von ihm eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens durch arbeitsgerichtlichen Vergleich geschlossen worden ist. Geht nämlich der Arbeitnehmer, den keine Obliegenheit des Arbeitslosenversicherungsrechts zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage trifft, durch die Klageerhebung gleichsam überobligatorisch gegen die Kündigung vor, so vermag ihm die Mitwirkung am unstreitigen Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens durch Vergleich jedenfalls dann nicht zum Nachteil zu gereichen, wenn die hierdurch bewirkte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - wie hier - ohne vorherige Absprache und zudem - wie von seinem Prozessbevollmächtigten in der nichtöffentlichen Sitzung vom 21.06.2006 unwidersprochen vorgetragen - auf Vorschlag des Arbeitsgerichts erfolgt ist (wohl ebenso, aber ohne abschließende Entscheidung, BSG, Urteil vom 18.12.2003, a. a. O.; vgl. auch Bauer/Krieger: "Das Ende der außergerichtlichen Einigung von Kündigungsstreitigkeiten?", NZA 2004, 640; Schuldt: "Sperrzeit bei betrieblich veranlasster einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses", NZA 2005, 861; Seel: "Sperrzeit für Gesetzestreue?", NZS 2006, 184,185 m. w. N.).
|
|
|
|
| |
Die Revision ist gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da insbesondere der Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen eine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch arbeitsgerichtlichen Vergleich getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausnahmsweise keine sperrzeitbegründende Lösung des Beschäftigungsverhältnisses darstellt.
|
|