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Streitig ist, ob die Aufwendungen zum Erwerb eines Busführerscheins als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind oder als Aus- oder Weiterbildungskosten im Rahmen der Sonderausgaben. Die Höhe der entstandenen Aufwendungen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
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Der unverheiratete, am 4. August 1952 geborene Kläger erzielte im Streitjahr als Maschinenführer bei der Firma (im Weiteren B), später der (im Weiteren X) als Nachfolgefirma der B, einem Hersteller von Kabel- und Leitungsprodukten für den Elektronik- und Kommunikationsmarkt, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben war er im Streitjahr bei der Spedition (im Weiteren E) als Lkw-Fahrer tätig. Laut einer zweiten Lohnsteuerkarte (Steuerklasse VI) erzielte er aus dieser Beschäftigung Einkünfte vom 1. Januar bis 31. März 2003 in Höhe von 1.122,- EUR.
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Von 1974 bis 1989 war der Kläger hauptberuflich als Lkw-Fahrer tätig gewesen. Seit 1974 hat er einen Lkw-Führerschein. Als Berufskraftfahrer hatte er Hänger- und Sattelzüge im Fernverkehr gefahren. Später hatte er wegen des Be- und Entladens, aus gesundheitlichen Gründen, hauptberuflich keine Lkws mehr fahren können. Nebenberuflich war er als Lkw-Fahrer noch bis einschließlich 2003 tätig gewesen.
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Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 war ihm von B betriebsbedingt, wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes, zum 31. Dezember 2003 gekündigt worden. Bereits Anfang des Jahres 2003 war aufgrund verschiedener Pressemitteilungen der B klar gewesen, dass diese, wegen der geplanten Verlegung des Werks von Deutschland ins Ausland, betriebsbedingte Kündigungen vornehmen werde.
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Im März 2003 hatte sich der Kläger beim Arbeitsamt für "Fabrikarbeit, Fahrerstellen Klasse 2" als arbeitsuchend gemeldet. Von diesem bekam er keine finanzielle Unterstützung für die Aufwendungen für den Busführerschein. Am 18. Dezember 2003 hatte er schließlich mit der X einen neuen Arbeitsvertrag als
Umspuler
abgeschlossen. In den Jahren 2002 und 2003 arbeitete er teilweise auch als geringfügig beschäftigter Lkw-Fahrer bei der E. Seit Januar 2005 hat er einen Minijob beim Deutschen Roten Kreuz im Behinderten-Transport.
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In seiner Einkommensteuererklärung für 2003 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für "Fortbildung Busführerschein" in Höhe von 2.431,60 EUR geltend. Ihre Entstehung erläuterte er dahingehend, dass er aufgrund der Entlassung den Busführerschein gemacht habe. "Um der Arbeitslosigkeit zu entgehen! Um als Busfahrer tätig zu werden!" Dazu sei es aber nicht gekommen, weil er bei der Firma B/X habe bleiben können.
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Im Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 3. Mai 2004 berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen für den Busführerschein nicht als Werbungskosten in Höhe von 2.432,- EUR bei den Einkünften aus § 19 Einkommensteuergesetz 2003 (EStG), sondern als Aus- oder Weiterbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Höchstbetrag von 920,- EUR bei den Sonderausgaben. Die vom Kläger geltend gemachten "Bewerbungskosten" in Höhe von 152,44 EUR (Fahrtkosten u.a. zu 13 Bus- und Reiseunternehmen) beanstandete der Beklagte nicht.
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Dagegen legte der Kläger am 5. Mai 2004 Einspruch ein, der erfolglos blieb (Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2006).
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Seine am 13. Februar 2006 beim Finanzgericht eingegangene Klage begründet der Kläger wie folgt: Die von ihm angegebenen Kosten seien nicht als Aus- oder Weiterbildungskosten und damit als Sonderausgaben, sondern als Fortbildungskosten und somit als Werbungskosten bei den Einkünfte aus § 19 EStG zu berücksichtigen. Schließlich sei er von der Arbeitslosigkeit bedroht gewesen und habe sich, als ursprünglicher Lkw-Fahrer, als Busfahrer "ausbilden" lassen, um größere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Er habe sich bei verschiedenen Busunternehmen beworben. Von dem "älteren" Chef der Firma Y Baustellenverkehr und Reisebusse - Außenstelle O - habe er eine mündliche Zusage bekommen, wenn er einen Busführerschein habe, könne er bei ihnen als Busfahrer arbeiten. Dieses habe sich dann aber nicht bewahrheitet. Beim Sitz des Unternehmens in P habe ihm der "jüngere" Chef gesagt, er brauche keine Busfahrer. Der "ältere" Chef habe in diesem Bereich nichts zu sagen. Den neuen Arbeitsvertrag mit X habe er abgeschlossen, weil er bis zu diesem Zeitpunkt als Busfahrer keinen Arbeitsplatz gefunden habe und in seinem Alter nicht habe arbeitslos werden wollen. Schließlich sei es in seinem Alter schwer, noch einen Arbeitsplatz zu finden.
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Der Kläger beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid vom 3. Mai 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2006 dahingehend zu ändern, dass die für den Erwerb des Busführerscheins entstandenen Aufwendungen in Höhe von 2.432,- EUR nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden.
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Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er vor, die für den Busführerschein entstandenen Aufwendungen seien zu Recht als Aus- oder Weiterbildungskosten bei den Sonderausgaben berücksichtigt worden. Zwar könnten Aufwendungen bereits vor Erzielung bestimmter angestrebter Einnahmen als Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings müsse dann zwischen ihnen und einer bestimmten Einkunftsart ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Dieser bestehe von dem Zeitpunkt an, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lasse, dass ein Steuerpflichtiger den Entschluss zur Einkunftserzielung in der angestrebten Einkunftsart endgültig gefasst habe. Bei Arbeitslosen seien Aufwendungen als Fortbildungskosten anzuerkennen, wenn die Aufwendungen in einer hinreichend konkreten Beziehung zu den angestrebten Einnahmen stünden, der Steuerpflichtige ernsthaft eine Anstellung anstrebe und dem Arbeitsmarkt tatsächlich uneingeschränkt zur Verfügung stehe (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, Bundessteuerblatt - BStBl II - 2003, 403). Im Streitfall lägen diese Voraussetzungen nicht vor. Der Kläger habe seine Absicht, eine bestimmte, bereits feststehende Tätigkeit aufnehmen zu wollen, nicht überzeugend dargelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich als Busfahrer bessere berufliche Aussichten versprochen habe als als Fabrikarbeiter oder Lkw-Fahrer. Die von ihm behaupteten zahlreichen Bewerbungen als Busfahrer habe er weder belegt noch glaubhaft gemacht. Auch habe er nicht, beispielsweise durch das Arbeitsamt, abklären lassen, wie die Einstellungschancen für Busfahrer generell seien. Die Aussage der Firma Y, mit einem Busführerschein habe er auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen, reiche nicht aus. Es sei auch denkbar, dass sich der Kläger, nach Drohen einer Kündigung, seinen persönlichen Neigungen gemäß beruflich habe neu orientieren wollen. Dann hätten beim Erwerb des Busführerscheins private Neigungen und Interessen im Vordergrund gestanden. Offensichtlich sei ihm bewusst gewesen, dass gerade eine Tätigkeit als Busfahrer häufig nebenberuflich oder im Rahmen eines Minijobs ausgeübt werde. Aufwendungen im Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit seien jedoch mangels steuerpflichtiger Einnahmen nicht als Werbungskosten abziehbar. Letztlich treffe den Kläger die Feststellungslast dafür, dass die Aufwendungen für den Busführerschein nahezu ausschließlich auf die Erzielung steuerbarer Einnahmen abzielten und dass eine private Mitveranlassung ausgeschlossen sei. Da der Kläger im Streitfall nicht überzeugend habe darlegen können, dass eine private Mitveranlassung ausgeschlossen ist, sei die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Busführerschein als Werbungskosten ausgeschlossen.
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Die Beteiligten erklären sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (Niederschrift über den Erörterungstermin am 26. Juli 2006, Finanzgerichtsakte Blatt 32).
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