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Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 2 und 3 verhandeln und entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die als Anfechtungsklage statthafte (BVerwG, Urteil vom 22.06.1995 - 3 C 34/93 -, Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2001 - 11 L 2984/00 -, juris) und auch sonst zulässige (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 3 KHG; zur Klagebefugnis vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 KHG und BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - 3 C 33.98 -, DVBl. 2000, 1059 sowie vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354) Klage zu Recht abgewiesen. Die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung durch den Beklagten ist rechtmäßig, so dass die Kläger hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Nach §§ 18 Abs. 5 Satz 1 KHG, 20 BPflV sind die vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze - also Fallpauschalen, Sonderentgelte und tagesgleiche Pflegesätze (vgl. §§ 10, 12 Abs. 1 BPflV i.d.F. vom 26.09.1994 (BGBl. I 2750)) - und damit auch der festgesetzte oder vereinbarte Gesamtbetrag der Erlöse (§ 1 Abs. 1 EBG) von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder sonstigem Recht entsprechen. Bei der Genehmigung handelt es sich um einen Akt der gebundenen Verwaltung, der sich ausschließlich auf eine Rechtskontrolle erstreckt und der Genehmigungsbehörde nur die Alternative zubilligt, die Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung, sofern diese dem geltenden Recht entspricht, zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Rechtsverstoßes zu versagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1995, a.a.O.; Urteil vom 26.09.2002 - 3 C 49.01 -, DVBl. 2003, 674; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2001, a.a.O.).
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Der angefochtene Genehmigungsbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das Regierungspräsidium zu Recht den Gesamtbetrag der Erlöse und die Pflegesätze für die Klinik des Beigeladenen zu Ziffer 1 auf der Grundlage der Schiedsstellenfestsetzung gemäß §§ 18 Abs. 5 Satz 1 KHG, 20 BPflV genehmigt hat. Denn die vom Beklagten genehmigte Schiedsstellenentscheidung ist rechtmäßig.
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Die Schiedsstelle (§ 18a Abs. 1 KHG) setzt gemäß §§ 18 Abs. 4 KHG, 19 Abs. 1 BPflV auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte fest, wenn eine Pflegesatzvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Die Schiedsstelle ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Das bedeutet, dass die Schiedsstelle dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten hat, die auch für die Pflegesatzparteien selbst im Fall der Regelung durch Vereinbarung gelten (BVerwG, Urteil vom 22.06.1995, a.a.O.). Diese Grenzen hat die Schiedsstelle mit ihrem Beschluss nicht überschritten.
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Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.1998 (- 15 C 17.97 -, DVBl. 1999, 1113) zur Schiedsstellenentscheidung im Rahmen des § 94 BSHG angenommen, dass der Schiedsstelle ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum einzuräumen sei und das Regierungspräsidium bei der Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung - und nachfolgend das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Genehmigung - nicht zu einer vollen inhaltlichen Überprüfung der Schiedsstellenentscheidung befugt ist, sondern lediglich zu einer rechtlichen Überprüfung mit eingeschränkter Kontrolldichte. Die Überprüfung sei darauf beschränkt, festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren, inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Pflegesatzrechts, vorgenommen hat.
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Der für das Krankenhausfinanzierungsrecht zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 08.09.2005 (- 3 C 41.04 -, BVerwGE 124, 209) die Übernahme dieser Grundsätze für die Schiedsstelle nach § 18a KHG mit der Begründung abgelehnt, damit würde die Grenze der rechtlichen Befugnisse der Schiedsstelle nicht erst dort gezogen, wo die rechtlichen Befugnisse der Vertragsparteien endeten, was im Widerspruch zur Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 BPflV stünde, wonach die Schiedsstelle (in den schiedsstellenfähigen Bereichen, vgl. § 19 Abs. 3 BPflV) an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden sei. Hieraus folge, dass die Schiedsstelle (zwar) dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten habe, welche auch für die Pflegesatzparteien selbst im Fall der Regelung durch Vereinbarung gelten; innerhalb dieser Grenze habe die Schiedsstelle (aber auch) die ansonsten den Vertragsparteien zukommenden Gestaltungsmöglichkeiten (so bereits BVerwG, Urteil vom 22.06.1995, a.a.O.; vom 19.06.1997 - 3 C 24.96 -, BVerwGE 105, 97). Dies schließe eine Reduzierung der Entscheidungskompetenz der Schiedsstelle gegenüber den Vereinbarungsmöglichkeiten der Vertragsparteien aus. Die Schiedsstellenentscheidung sei mithin durch die Genehmigungsbehörde und durch die Verwaltungsgerichte nur darauf zu überprüfen, ob die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des sonstigen Rechts eingehalten seien.
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Danach ist der angefochtene Genehmigungsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden, da die Schiedsstellenfestsetzung rechtsfehlerfrei ergangen ist.
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Die Festsetzung der Schiedsstelle verstößt nicht gegen §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Nr. 1 BPflV. Danach sind Grundlage der Bemessung des Budgets und der Pflegesätze die allgemeinen Krankenhausleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags, der sich bei Plankrankenhäusern u.a. aus den Festlegungen des Krankenhausplanes ergibt. Leistungen außerhalb des Versorgungsauftrages sind nicht zulässig und können nicht Gegenstand der Budgetvereinbarung sein (Tuschen/Quaas, BPflV, 5. Aufl., § 12 BPflV S. 300). Hieraus hat das Verwaltungsgericht zutreffend abgeleitet, dass eine über eine vorauskalkulierte hundertprozentige Nutzung der Planbetten hinausgehende Schiedsstellenfestsetzung wegen Übererfüllung des Versorgungsauftrages nicht genehmigungsfähig wäre (so ausdrücklich auch Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Bd. 1, Stand Juni 2006, § 3 BPflV Anm. 2).
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Die Festsetzung des Gesamtbetrags der Erlöse hält diese Grenzen mit einem prognostizierten Auslastungsgrad der Planbetten von 97,5 % aber ein. Die Ansicht der Kläger, gegen 100 % gehende Ausnutzungsgrade seien praktisch nur erreichbar, wenn man zusätzlich nicht genehmigte Betten belegt, ist nicht zwingend. Nicht in jedem Fall eines kalkulierten Ausnutzungsgrades in der vorliegenden Höhe muss eine Gesetzwidrigkeit angenommen werden, wenn - wie hier - auch andere Erklärungen denkbar sind. So hat das Regierungspräsidium angenommen, der Auslastungsgrad sei für eine mit anderen Krankenhäusern zusammenarbeitende Fachklinik nicht ungewöhnlich. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, wobei offen bleiben kann, ob es sich insoweit überhaupt um eine von der Genehmigungsbehörde anzustellende Überlegung handelt, oder ob die Frage der Plausibilität eines kalkulatorischen Ausnutzungsgrades nicht Teil des Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle ist und die Überprüfung durch Genehmigungsbehörde und Verwaltungsgericht sich darauf beschränkt, ob der Auslastungsgrad 100% nicht übersteigt.
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Der von der Schiedsstelle übernommenen Kalkulation liegen auch keine Werte zu Grunde, die in diese Kalkulation nicht hätten eingestellt werden dürfen. Pflegesätze und Gesamtbetrag der Erlöse sind im Voraus, also für einen zukünftigen Zeitraum, zu bemessen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG, § 12 Abs. 1 BPflV, § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV). Es ist vorausschauend zu beurteilen, wie sich die für die Höhe des Pflegesatzes im nächsten Pflegesatzzeitraum maßgebenden Grundlagen und Faktoren voraussichtlich entwickeln werden. Basis hierfür sind die Ergebnisse des laufenden und abgelaufenen Pflegesatzzeitraums (Dietz/Bofinger, a.a.O., § 17 KHG Anm. I 9, § 3 BPflV Anm. II 5; Tuschen/Quaas, a.a.O., § 3 BPflV S. 182). Auch insoweit ist zunächst der Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle angesprochen. Anhaltspunkte dafür, dass hierbei gegen die Vorgabe verstoßen wurde, dass der Gesamterlös prospektiv zu ermitteln ist, liegen nicht vor. Vielmehr lagen die kalkulierten Fallzahlen für 1999 bereits dem ursprünglichen Antrag der Beigeladenen zu 1 aus dem Jahr 1999 zu Grunde. Die kalkulierten Fallzahlen fügen sich im Übrigen zwanglos in den auch von den Klägern nicht bestrittenen kontinuierlichen Anstieg der Fallzahlen ein. Gleiches gilt für die sich aus der Kalkulation ergebende Verweildauer mit Blick auf den kontinuierlichen Rückgang der durchschnittlichen Ist-Verweildauer (1997: 12,63 Tage; 1998: 11,92 Tage; 1999: 10,88 Tage), wobei die Ist-Verweildauer des Jahres 1999 von 10,88 Tagen kaum über der sich aus der Kalkulation ergebenden Verweildauer von 10,51 Tagen liegt. Dem sind die Kläger ebenso wenig substantiiert entgegengetreten wie dem Hinweis des Beigeladenen zu 1, bereits zum 30.06.1999 sei eine Zwischenerhebung erfolgt, die auf die Fallzahlsteigerung hingedeutet habe. Im Übrigen haben die Kläger noch mit Schreiben vom 03.05.2002 Abzüge wegen einer angenommenen Verweildauerverkürzung von 1,45 Tagen (resultierend aus einem Vergleich der für das Jahr 1998 vereinbarten Verweildauer von 11,96 Tagen und dem der Kalkulation für 1999 zu Grunde liegenden Wert von 10,51 Tagen) gefordert. Weshalb für sie vor diesem Hintergrund - wie in der mündlichen Verhandlung behauptet - der Verweildauerrückgang nicht plausibel dargestellt gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Auch allein aus dem Umstand, dass die tatsächliche Verweildauer in den Folgejahren wieder angestiegen ist, lässt sich nicht zwingend ableiten, dass die Prognose der Schiedsstelle fehlerhaft oder gar rechtswidrig war.
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Den Klägern ist zuzugeben, dass sich ein Auslastungsgrad von mehr als 100 % beispielsweise dann ergibt, wenn man in die Kalkulation für den Pflegesatzzeitraum 1999 bei gleicher Behandlungsfallzahl die tatsächliche Krankenhausverweildauer des Jahres 1997 in Höhe von 12,63 Tagen einstellt. Es gibt aber keine gesetzliche Vorgabe dafür, dass der Gesamtbetrag der Erlöse unter Zugrundelegung der von den Klägern angenommenen Werte zu kalkulieren ist. Dies würde auch mit dem Grundsatz der Prospektivität in Widerspruch stehen, der voraussetzt, dass zu einer gegebenen Datenlage noch prognostische Elemente hinzukommen. Für die Relativität der Position der Kläger spricht vielmehr, dass ihr diesbezüglicher Vortrag wechselt. Die Beigeladene zu 1 dürfte im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen haben, dass sich aus dem von der Schiedsstelle übernommenen Zahlenwerk zwar rechnerisch eine durchschnittliche Verweildauer hinsichtlich des gesamten Leistungsgeschehens von 10,51 Tagen ergibt, dass die durchschnittliche Verweildauer aber kaum zur Grundlage der Kalkulation gemacht werden kann, da die Klinik überwiegend Fallpauschalen abrechnet, so dass für den Großteil der Erlöse die Verweildauer nicht unmittelbar bedeutsam ist, wobei wiederum die Verweildauer im Bereich der Anwendung tagesgleicher Pflegesätze von dem genannten Wert verschieden ist.
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Soweit die Kläger der Auffassung sind, die Schiedsstelle hätte bei ihrer Entscheidung die bereits vorliegenden Ist-Daten des Jahres 1999 (stärker) berücksichtigen müssen, ist zu unterscheiden:
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Liegen zum Zeitpunkt der Vereinbarung durch die Vertragsparteien bzw. der Festsetzung durch die Schiedsstelle die Ist-Daten für den relevanten Pflegesatzzeitraum bereits vor, werden die Schiedsstelle oder die Vertragsparteien bei der Kalkulation die tatsächliche Entwicklung schon deshalb mit in ihre Erwägungen einfließen lassen, weil bei einer Kalkulation immer versucht werden wird, alles vorhandene Datenmaterial zu erfassen, zumal insbesondere die Krankenhausträger bei der Kalkulation eine „Punktlandung“ erreichen wollen, um das Volumen des für sie nachteiligen Kostenausgleichs möglichst gering zu halten (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 12 BPflV Anm. II). Insofern unterscheidet sich diese Situation nicht von der der Kalkulation im laufenden Pflegesatzzeitraum, wenn die bereits vorliegenden Ist-Daten berücksichtigt werden. Dafür, dass dies vorliegend erfolgt ist, spricht allein schon, dass bereits während des ursprünglichen Verfahrens eine Zwischenerhebung zum 30.06.1999 erfolgt ist und die prognostizierte Fallzahl von 2.200 von der tatsächlichen Fallzahl von 2.279 nicht sonderlich abweicht. Eine normative Vorgabe besteht aber auch insoweit nicht. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, bei der Kalkulation die tatsächliche Verweildauer (und einen fiktiven Ausnutzungsgrad von 90 %) zugrunde zu legen und - weil dann bei Verwendung der bislang kalkulierten Fallzahlen eine Überdeckung eintritt - die Anzahl der in die Kalkulation eingestellten Behandlungsfälle zu vermindern. Abgesehen davon, dass die Verweildauer vorliegend wohl nicht Grundlage der gesamten Kalkulation sein sollte, kann - worauf die Beigeladene zu 1 zutreffend hingewiesen hat - die Auslastungsgrenze kalkulatorisch auch z.B. dadurch eingehalten werden, dass ein zwar geringerer, aber aus der grundsätzlich maßgeblichen ex ante-Sicht bei Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung vertretbarer Verweildauerwert und vertretbare Fallzahlen kalkuliert werden. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Einschätzungsprärogative der Vertragsparteien bzw. der Schiedsstelle.
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Soweit die Kläger der Ansicht sind, die Kalkulation durch die Schiedsstelle habe vollständig unter Verwendung der Ist-Daten des relevanten Pflegesatzzeitraums zu erfolgen, fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG, § 12 Abs. 1 BPflV, § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV hat die Kalkulation prospektiv zu erfolgen. Für die vorliegende Situation sieht die Regelung keine Abweichung vor. Das Prinzip der Vorauskalkulation gibt den Parteien vielmehr auf, nicht über aus der Vergangenheit entstandene Ist-Kosten im Sinne einer Kostenerstattung zu verhandeln, sondern die voraussichtlich entstehenden Kosten ihrer Vereinbarung zu Grunde zu legen (Tuschen/Quaas, a.a.O., § 3 S. 182). Der eigentliche gesetzgeberische Zweck liegt in einer solchen Situation auch gerade darin, dass es bei einer Vorauskalkulation bleibt, dass also abweichende Entwicklungen im Pflegesatzzeitraum grundsätzlich nicht zu Kostenerstattungen schon im Rahmen dieses Budgets führen (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 3 BPflV Anm. II 5). Insbesondere würden sonst die Mechanismen der §§ 11 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1, 12 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BPflV i.d.F. des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23.06.1997 (BGBl. I 1520) zum nachträglichen Kostenausgleich für den Fall, dass kalkulierte und tatsächliche Entwicklung nicht übereinstimmen, außer Kraft gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1984 - 3 C 45/81 -, NJW 1984, 2648; vom 22.06.1995, a.a.O. - jeweils zur früheren Rechtslage).
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Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass - nach allerdings umstrittener Auffassung - §§ 11 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1, 12 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BPflV a.F. nur Mehrerlöse erfassen, die dadurch entstanden sind, dass Planbetten zu einem höheren Grad genutzt worden sind, als bei der Budgetvereinbarung bzw. -festsetzung zugrunde gelegt wurde, aber nicht den Fall einer zusätzlichen Inanspruchnahme von Betten außerhalb des Versorgungsauftrages des Krankenhauses (so Niedersächs. OVG, Urteil vom 22.09.2005 - 11 LC 87/04 -; ebenso Tuschen/Quaas, a.a.O., § 12 BPflV S. 299; a.A. VG Osnabrück, Urteil vom 25.02.2004 - 6 A 142/02 -). Denn vorliegend können Mehrerlöse jedenfalls rechnerisch auch durch eine höhere Nutzung der Planbetten als kalkuliert (100 % statt 97,5 %) entstehen (vgl. in diesem Zusammenhang Dietz/Bofinger, a.a.O., Anm. III 2). Davon abgesehen verbleibt es ohnehin bei den gesetzlichen Vorgaben der §§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG, 12 Abs. 1 BPflV, 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV. Eine eventuelle Abwicklung von Mehrerlösen kann im Übrigen - gleich in welchem Verfahren - immer auch nachträglich erfolgen.
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Ist somit das sich aufgrund des Wegfalls der Herztransplantationen ergebende Erlösvolumen kalkulatorisch durch eine Erhöhung der Fallzahlen ausgeglichen, liegt auch kein Verstoß gegen § 20 Abs. 3 BPflV vor, wonach die Schiedsstelle, wenn die Genehmigung eines Schiedsspruchs versagt worden war, auf Antrag verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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