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Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) ist nicht begründet.
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Der Rundfunkgebührenbescheid der für die beklagte Rundfunkanstalt handelnden Gebühreneinzugszentrale (GEZ) vom 01.10.2005 in Höhe von EUR 1565,11 für den Zeitraum von April 2005 bis Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO zuständigen Beklagten vom 25.01.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den für diesen Zeitraum festzusetzenden Rundfunkgebühren in Höhe von EUR 4.664,69 abzüglich von der Klägerin gezahlter EUR 3.115,08 und eines hinzuzurechnenden Säumniszuschlages in Höhe von EUR 15,50.
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Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 7 Abs. 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - i. d. F. vom 17.03.2005 (GBl. S. 193, zuletzt geändert durch den 8. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge - GBl. 2005, 190 ff.) sowie der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 17.06.1998 (GBl. S. 551). Nach dieser Vorschrift setzt die Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird (§ 7 Abs. 5 und 1 RGebStV), die Rundfunkgebührenschuld fest; sie kann sich hierzu der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) in Köln bedienen (§ 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 2 der hier einschlägigen Satzung des SWR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren - a.a.O.). Auf der Grundlage dieser Vorschrift i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag - RfinStV - in der Fassung, die für den streitbefangenen Gebührenzeitraum maßgebend war, wurde die Klägerin für den Zeitraum von April 2005 bis Juni 2006 zu Recht noch zur Zahlung eines Restbetrages an Rundfunkgebühren in einer Höhe von EUR 1565,11 herangezogen.
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Dass in den Räumen des Hotels der Klägerin eine diesem Rechnungsbetrag zugrunde liegende Anzahl von Rundfunkgeräte vorhanden ist, ist unstreitig. Der Beklagte ist aber auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin hinsichtlich all dieser Geräte gebührenpflichtige Rundfunkteilnehmerin ist, da sie diese in ihrem Hotel zum Empfang bereit hält (vgl. § 1 Abs. 2 RGebStV). Ein Rundfunkgerät hält nämlich derjenige im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zum Empfang bereit, der die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Rundfunkgerät inne hat und deshalb eine rechtlich verbindliche Nutzungsregelung treffen kann. Dies ist derjenige, der sich oder anderen eigenverantwortlich oder letztlich bestimmend die Gelegenheit verschafft, Rundfunkleistungen zu empfangen und damit an der Gesamtveranstaltung Rundfunk teilzunehmen. In Betrieben des Beherbergungsbetriebes ist dies der Betriebsinhaber (Hotelier) und nicht der Hotelgast. Allein der Inhaber des Betriebes entscheidet darüber, ob und welche Hörfunk- oder Fernsehgeräte in seinem Hause angeschafft und in welchen Zimmern diese betriebsbereit aufgestellt werden. Er allein bestimmt über die Schaffung der für den Rundfunkempfang erforderlichen weiteren technischen Voraussetzungen und entscheidet damit, welche Programme tatsächlich empfangen werden können. Die im Zusammenhang mit der Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten anfallenden wirtschaftlichen Lasten (Strom-, Wartungs- und Reparaturkosten, Antennen- oder Kabelgebühren) trägt allein der Betriebsinhaber. Nur dieser hat unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluss auf die technische Ausstattung der einzelnen Geräte (Farb-TV, Fernbedienung, Programmwahleinrichtungen) sowie auf die Zahl der empfangbaren Programme (so die einheitliche oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1992 - 14 S 2724/91 -; Urt. v. 20.10.1994 - 2 S 247/94 -; OVG Koblenz, Urt. v. 23.03.1994, NVwZ-RR 1995, 291; Bay. VGH, Beschl. v. 04.11.1998 - 7 ZB 98.898 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2001 - 4 Bf 409/00). Damit erfüllt die Klägerin als Betreiberin ihres Hotels alle Merkmale, die im Hinblick auf die in ihren Gästezimmern aufgestellten Rundfunkgeräten für die Eigenschaft der Rundfunkteilnahme maßgeblich und erforderlich sind.
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Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Rundfunkgebührenpflicht nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkempfangsgeräts allein an den Teilnehmerstatus an, der durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes begründet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.1988 - 14 S 111/86 -, VBlBW 1988, 190; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.10.1994 a.a.O., OVG Koblenz, a.a.O.; BVerfGE 87, 181, 201; BVerfG, Beschl. v. 16.09.1999 - 1 BvR 1013/99 -). Sie entsteht nicht erst bei tatsächlicher Nutzung des Rundfunkempfangsgerätes und nicht lediglich im Ausmaß dieser Nutzung. Aus diesem Grund ist auch eine degressive Staffelung oder sonstige Ermäßigung der Gebührenhöhe für Betriebe des Beherbergungsgewerbes wie Hotels verfassungsrechtlich nicht geboten. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistet die Rundfunk- und Informationsfreiheit und dient damit der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Um dies zu gewährleisten, bedarf die Rundfunkfreiheit einer positiven Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet (BVerfGE 73, 118 = NJW 1987, 293; BVerfGE 74, 297 = NJW 1994, 1942). Diese so umschriebene Aufgabe umfassender Information obliegt als sog. Grundversorgung in erster Linie den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, deren Finanzierung im wesentlichen über Gebühren sicherzustellen ist (BVerfG, a.a.O.), um so ein Programm anzubieten zu können, das unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. Die Zulassung privaten Rundfunks und damit Errichtung eines sog. dualen Rundfunksystems ist als Ausfluss der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit zwar möglich. Der verfassungsrechtlich gebotenen Aufgabe umfassender Information vermögen aber Programme privater Anbieter wegen ihrer ausschließlichen Abhängigkeit von der auf hohe Einschaltquoten und daher auf massenattraktive Sendungen angewiesenen Wirtschaftswerbung nur eingeschränkt gerecht zu werden. Die mit dieser Abhängigkeit von einer Maximierung der Zuschauer- und Hörerzahlen angelegte und daher mit verfassungsrechtlichen Defiziten hinsichtlich gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt behaftete Veranstaltung privaten Rundfunks ist deshalb, gemessen am Grundrecht auf Informationsfreiheit, in seiner Ausprägung als staatsgerichtetes Abwehr- und staatlich zu garantierendes Ordnungsrecht nur dann in seiner gegenwärtigen Form verfassungsrechtlich hinnehmbar, soweit und solange der öffentlich-rechtliche Rundfunk funktionstüchtig und damit in der Lage bleibt, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen sicherzustellen. In dieser Aufgabe der Sicherstellung essentieller Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung und für das kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland liegt die Rechtfertigung für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Rundfunkgebühren. Die Erhebung einer allgemeinen Rundfunkgebühr als Pflichtbeitrag aller Rundfunkteilnehmer für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist daher unabhängig davon, ob öffentlich-rechtliche Programme auch tatsächlich in Anspruch genommen werden, als Finanzierungsmittel für die Gesamtveranstaltung Rundfunk verfassungsrechtlich zulässig. Die Rundfunkgebühr ist infolge dessen von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereit halten und sich oder anderen damit die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunkprogrammen verschaffen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 23.03.1994 a.a.O.). Deren Leistungspflicht dient der Aufrechterhaltung eines Rundfunkangebotes, das von Art. 5 Abs. 1 GG gefordert ist und deshalb im Gesamtinteresse liegt. Die Rundfunkgebühr ist aus diesem Grund entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin keine Gegenleistung für die tatsächliche Nutzung öffentlich rechtlicher Rundfunkprogramme, sondern die von allen Rundfunkteilnehmern zu erbringende finanzielle Leistung für die Gesamtveranstaltung Rundfunk in Form eines dualen Rundfunksystems. Aus diesem Grund verstößt die so ausgestaltete Rundfunkgebührenpflicht auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip, das als gebührenrechtliche Ausformung des im Rechtsstaatsprinzip begründeten und damit verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Geltung beansprucht. Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die von einem Bürger geforderte Abgabe in keinem Missverhältnis zu der gebotenen Leistung stehen darf. Dies ist nicht der Fall, da die Rundfunkgebühr wie bereits ausgeführt, wegen der dem Rundfunkteilnehmer offen stehenden Möglichkeit, Rundfunkprogramme zu empfangen, erhoben wird und es auf die tatsächliche Inanspruchnahme dieser gebotenen Möglichkeit und damit auf den tatsächlichen Umfang der Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes nicht ankommt, solange ein Rundfunkgerät betriebsbereit aufgestellt ist und damit zum Empfang von Rundfunkprogrammen bereitgehalten wird.
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Es ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten, der Klägerin für ihr Zweitgerät eine höhere Befreiung zu gewähren als in § 5 Abs. 2 RGebStV geregelt. Zwar war nach der zeitlich vorgehenden Regelung von der Klägerin für ihre Zweitgeräte nur jeweils eine Rundfunkgebühr von 50 vom Hundert zu zahlen, während nach der jetzigen Regelung im Falle der Klägerin ein Zweitgerät mit jeweils 75 vom Hundert in Ansatz zu bringen ist. Nach der zeitlich noch früheren Rechtslage (§ 2 Abs. 2 RfGebStV i. d. F. v. 19.11.1991, GBl. S. 745; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.10.1994, a. a. O.) war es jedoch sogar so, dass Zweitgeräte in Beherbergungsbetrieben überhaupt nicht von der Rundfunkgebühr befreit waren. Grund für diese teilweise Befreiung der Zweitgeräte in Hotels von der Zahlung der vollen Rundfunkgebühr war, die Betreiber von Beherbergungsbetrieben deshalb zu begünstigen, weil sie bei einer typischen Betrachtungsweise eine vollständige Auslastung ihrer gewerblich vorgehaltenen „Gästezimmer“ nicht erreichen, also die Rundfunkgebühr nicht anteilig umlegen können und deshalb entsprechend durch die Halbierung der Gebühr entlastet werden sollten (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 21.06.2005 - 5 A 183/04 - mit Verweis auf den 13. Bericht der KEF, Textziff. in 247 - 249; Gebührenausfall von 84 Mio. pro Jahr nach dem Stand 2001; VG Lüneburg, Urt. v. 14.06.2005 - 4 A 100/04 -). Die Änderung zum Nachteil der Klägerin mit der nunmehr geltenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 RGebStV, beruht jedoch darauf, dass einerseits die in der Vergangenheit erhobenen Rundfunkgebühren nicht mehr ausreichen, um die entstandenen Kosten zu decken und andererseits die durchschnittliche statistische Auslastung der Beherbergungsbetriebe nunmehr höher eingeschätzt wurde. Insoweit waren für die jeweiligen Rechtsänderungen ausschließlich sachliche Gründe maßgebend. Die Klägerin konnte Gegenteiliges nicht durch konkrete Anhaltspunkte belegen. Der von ihr vorgezogene Wirklichkeitsmaßstab im Unterschied zu dem bei Massenabgaben zur Anwendung gelangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist jedoch schon deshalb verfassungsrechtlich systemfremd, weil für die Rundfunkgebührenpflicht von zum Empfang bereit gehaltener Geräte, wie bereits oben ausführlich dargestellt worden ist, allein auf die Tatsache des Bereithaltens abzustellen ist und nicht auf das Ausmaß der Nutzung (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 23.03.1994 a.a.O.). Im übrigen kann auch ein Privatmann ebenso wenig wie eine sonstige juristische Person eine Gebührenbefreiung verlangen mit der Begründung, das vorgehaltene Rundfunkempfangsgerät werde so gut wie kaum genutzt. Das heißt, es ist Hotels keine weitere Vergünstigung zu gewähren, da bereits die derzeit gewährte Begünstigung eher gegen Art. 3 GG verstößt, weil sie Hotels im Unterschied zu anderen gewerblichen Gruppen bevorzugt. Abgesehen davon übersieht die Klägerin gänzlich, dass den Ausfall der Gebühren für Zweitgeräte von Hotels der normale Rundfunkteilnehmer tragen müsste, wofür ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist. Durch den Ausfall der Gebühr für Zweitgeräte müsste die monatliche Rundfunkgebühr für jeden Rundfunkteilnehmer erhöht werden.
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Soweit die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung in § 5 Abs. 3 RGebStV äußert, sind diese schon deshalb unerheblich, weil gemäß der Übergangsbestimmung des § 11 Abs. 2 RGebStV bis zum 31.12.2006, also für den hier maßgeblichen Zeitraum, für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren noch nicht zu entrichten sind.
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Die Regeln des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verstoßen auch nicht gegen Art. 87 des EG-Vertrages (- EGV -). Einschlägig ist hier der Vertrag zur Begründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25.03.1957 in seiner konsolidierten Fassung mit den Änderungen durch den Vertrag von Amsterdam vom 02.10.1997 (der Vertrag von Nizza hat insoweit keine Änderung gebracht). Gemäß Art. 87 Abs. 1 EGV Vertrag sind, „soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmungen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen“. Für die Beurteilung, ob es sich bei der Rundfunkgebühr um eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 EGV handelt, wozu wohl die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission in ihrer Anfrage vom März 2005 an die Bundesregierung neigt, was aber die Bundesregierung in ihren Mittelungen an die Europäische Kommission vom 06.05.2005 und vom 13.04.2006 bestreitet (vgl. dazu auch EUGH, RsC 379/98, Preußen Elektra, Sie. 2001, I.-2009; Prof. Dr. König: Die Rundfunkgebühren auf dem Prüfstand des „Altmark Trans“-Urteils des EUGH, ZUM 2003, 804; Thaenert: Der Einfluss der EU-Medienpolitik auf die Nationale Rundfunkordnung MMR 2005, 279) ist maßgebend zu berücksichtigen, dass die Erhebung der Rundfunkgebühr in der Bundesrepublik Deutschland bereits bei Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages am 01.05.1999 bestand und der EG-Vertrag gemäß dessen Art. 311 i. V. m. dem Protokoll 23 über den öffentlichen Rundfunk in den Mitgliedsstaaten ausdrücklich nicht die Befugnis der Mitgliedsstaaten antasten wollte, den öffentlichen Rundfunk zu finanzieren (vgl. auch VG Schleswig - 15 A 342/03 vom 02.08.2005 -). Nach der Regelung des Art. 311 EGV werden Protokolle Bestandteil dieses Vertrages. Als solches ist das Protokoll 23 über den öffentlichen Rundfunk dem Primären Unionsrecht anzuordnen. Mit diesem Protokoll haben die Mitgliedsstaaten im Interesse der Rechtssicherheit eine bestimmte autoritative Interpretation von Gemeinschaftsrechtsnormen für die Zukunft festgeschrieben (vgl. Grabitz/Hilf; das Recht der Europäischen Union, Kommentar, III Art. 311 EGV Rdnr. 7). In diesem Amsterdamer Protokoll heißt es u. a.: „Die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berührt nicht die Befugnis der Mitgliedsstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren,
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1.) sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlichen Auftrag, wie er in den Mitgliedsstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und
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2.) die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft,
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3.) wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.“
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Ohne diese Protokollerklärung wäre die Rundfunkgebühr wohl als Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EGV anzusehen, die möglicherweise nach Art. 87 Abs. 3 d EGV oder gemäß Art. 86 Abs. 2 EGV zulässig wäre. Wäre die Rundfunkgebühr jedoch als Beihilfe nach Art. 87 Abs. 1 EGV einzustufen, wäre das Amsterdamer Protokoll überflüssig, wovon bei einer primärrechtlichen Regelung jedoch nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr wollten die Mitgliedsstaaten mit dem Amsterdamer Protokoll ihre Kompetenz für die Ausgestaltung des Rundfunks und seine Finanzierung selbst in der Hand behalten. Die Generaldirektion Wettbewerb kann im Rahmen der Überprüfung einer Rundfunkgebühr innerhalb ihrer Prüfungskompetenz allein mit ökonomischen und wettbewerbsbezogenen Argumenten eingreifen. Ihr fehlt eine kulturelle Kompetenz. Um zu verhindern, dass eine Rundfunkgebühr von der Kommission per se als eine unzulässige Beihilfe eingestuft wird, ohne die Rolle des Rundfunks für die politische Meinungs- und Willensbildung sowie als einen Vielfaltsgaranten auf dem kommerzialisierten Rundfunkmarkt hinreichend zu berücksichtigen, wurde das Amsterdamer Protokoll verfasst. Gegenüber einer bloß wirtschaftlichen oder wettbewerbsbezogenen Betrachtungsweise des Rundfunks heißt es denn auch in der Einleitung zum Protokoll, dass es verfasst wurde: „In der Erwägung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedsstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren.“ Damit eine umfassende Information der Bevölkerung ermöglicht werden kann, muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst tiefer Breite nahezu vollständig widerspiegeln. Daher ist der Staat verpflichtet, eine positive Ordnung zu schaffen, die die wesentlichen Anforderungen an die Vielfalt, das Programm, den Marktzugang, die Aufsicht und Finanzierung im Rundfunk gesetzlich regelt (vgl. BVerfGE 57, 295, 919 f.; 73, 118, 152 ff.; 74, 297, 323 f.). Ferner ist zu gewährleisten, dass weder der Staat noch irgendwelche gesellschaftlichen Gruppen einen Einfluss auf den Rundfunk ausüben oder sich gar des Rundfunks bemächtigen können. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann der Rundfunk die gebotene Vielfalt der Meinungen und Themen nicht abbilden, wenn der Gesetzgeber den Rundfunk dem freien Spiel der Kräfte überließe. Der Markt sei nicht in der Lage, die von der Verfassung geforderte Vielfalt zu erbringen. Da die EU gemäß Art. 151 Abs. 4 EGV die kulturellen Gegebenheiten der Mitgliedsstaaten zu beachten hat, haben die Mitgliedsstaaten mit dem Amsterdamer Protokoll einer allein marktwirtschaftlichen Konzeption des Rundfunks eine Absage erteilt, und um den kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft in den Mitgliedsstaaten Rechnung zu tragen, ihren Willen zum Fortbestand der öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung bekundet. Als solche primärrechtliche Regelung geht das Amsterdamer Protokoll der Beihilfevorschrift des Art. 87 EGV als lex spezialis vor. Die Zulässigkeit einer Rundfunkgebühr ergibt sich mithin allein aus den im Amsterdamer Protokoll genannten drei Voraussetzungen selbst, ohne dass auf die Regelung der Art. 86, 87 EGV zurückzugreifen ist. Mithin ist es Sache des Gesetzgebers eines jeden Mitgliedsstaates, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit einen angemessenen Ausgleich zu finden in dem Spannungsverhältnis zwischen der zu garantierenden pluralen Medienwelt, die den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen in gebührendem Maße Rechnung zu tragen hat, einerseits und den Interessen der privaten Rundfunkbetreiber an einem fairen Wettbewerb andererseits.
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Das erkennende Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass die im Protokoll 23 aufgeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind. Der öffentlich-rechtliche Auftrag ist vom Gesetzgeber in § 11 RfStV geregelt. Allein dieser Aufgabe dient die Finanzausstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Finanzierung geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter dabei erzielten Einnahmen zu decken, weshalb durch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Klägerin, die sich die Beschwerden der privat-kommerziellen Rundfunkveranstalter zu Eigen macht, ohne selbst Rundfunkveranstalter zu sein, vermag Gegenteiliges nicht nachzuweisen.
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Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland dient allein der in der Präambel des Rundfunkstaatsvertrages ausführlich dargestellten Zielsetzung des Rundfunkstaatsvertrages, ein duales Rundfunksystem zu gewährleisten, das heißt ein Nebeneinander des öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunks sicherzustellen. Zu diesem Zweck war es notwendig, Regelungen zu treffen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seinem Bestand und seiner weiteren Entwicklung gewährleisten. Dies wird mit den Regelungen in § 1 bis 19 des Rundfunkstaatsvertrages erreicht. Ist es legitimer Sinn und Zweck des privaten Rundfunks, seinen Eigentümern eine möglichst hohe Rendite des eingesetzten Kapitals zu verschaffen, so ist Existenzgrund für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk allein der Programmauftrag, wie er in der Präambel des Staatsvertrages und in der gesetzlichen Regelung der §§ 1 - 19 des Rundfunkstaatsvertrages seinen Ausdruck findet. Im 7. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26.09.2003 - RÄStV - wurde erstmals in § 11 RStV eine Vorschrift aufgenommen, die den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in qualitativer Hinsicht festlegt. Danach hat er durch die Herstellung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen als Medium und Faktor des Prozesses freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken (Abs. 1). In der Begründung zum 7. Rundfunkänderungsstaatsvertrag weisen die Vertragspartner auf die Konformität dieser Bestimmung mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (E 12, 205 ff.; 57, 295 ff.; 73, 118 ff.) hin (Begründung 7. RÄStV B. I.2. zu Nr. 4). § 11 Abs. 2 RStV bestimmt den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks näher. Danach hat er in seinen Angeboten und Programmen einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sein Wirken soll auf die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern zielen. Das Programm soll der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen. Ausdrücklich wird erwähnt, dass das Programm Kulturbeiträge enthalten muss (§ 11 Abs. 2, 7. RÄStV). ARD, ZDF und Deutschland-Radio sollen durch Satzungen oder Richtlinien ihren gesetzlichen Auftrag näher ausgestalten (§ 11 Abs. 4 RÄStV). ARD und ZDF haben am 16.04.2004 insoweit strukturelle Selbstbindungserklärungen abgegeben, die rechtsverbindlich in der Anlage A des 8. RÄStV zusammengefasst sind und erstens eine Begrenzung der Programmangebote, zweitens eine Begrenzung des Online-Aufwands auf 0,75 % des Gesamtaufwands, drittens eine Begrenzung des Marketingaufwands, viertens Einsparungen im Personalaufwand, fünftens Kostentransparenz und sechstens einen Finanzausgleich regeln. Die Staatsvertragspartner beachten in § 11 RStV, dass den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die inhaltliche Ausgestaltung ihres gesetzlichen Auftrags obliegt. So heißt es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Festsetzung der Rundfunkgebühr: „Die Bestimmung dessen, was die verfassungsrechtlich vorgegebene und gesetzlich näher umschriebene Funktion publizistisch erfordert, steht den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu. Das ist der Sinn der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, sie bezieht sich in erster Linie auf Inhalt und Form der Programme (BVerfGE 90, 60, 91; E 87, 181, 201) und beinhaltet auch eine Programmautonomie einerseits und ein Zensurverbot andererseits. Im 8. RÄStV wird diese qualitative Vorgabe in § 11 RStV nunmehr durch eine quantitative ergänzt. Zentrale Vorschrift ist dabei § 19 RÄStV, der mit dem Begriff „Rundfunkprogramme“ überschrieben ist. Sie enthält quantitative Begrenzungen separat für Fernsehen und Hörfunk. Nicht nur die bundesweit verbreiteten Programme sind dabei betroffen, sondern auch die von den Landesrundfunkanstalten verantworteten. Der 8. RÄStV deckelt die Ausgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Austausch von Programmen in § 19 Abs. 6 und Abs. 7 Satz 3 n. F. muss kostenneutral erfolgen. Dazu gehören Kosteneinsparungen durch Kooperationen wie Bündelung von Programmen (§ 19 Abs. 8 RÄStV). Auch insoweit begrenzen die Vertragspartner das Ausweitungsinteresse des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das Einnahmeverbot aus Angeboten von Telefonmehrwertdiensten, stellt klar, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk nur in engen Grenzen kommerziell betätigen darf. Mithin dienen die Rundfunkgebühren der Erfüllung des öffentlichen Auftrags, wie er in der Bundesrepublik Deutschland, den Rundfunkanstalten übertragen worden ist.
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Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit ihren Aktivitäten diesen Auftrag zur so genannten Grundversorgung überschreiten. Der klassische Auftrag des Rundfunks, der vom öffentlichen Rundfunk zu gewährleisten ist, umfasst neben seiner Rolle für die Meinungsbildung und für über laufende Berichterstattung hinausgehende Informationen auch seine kulturelle Verantwortung und nicht zuletzt die Sparte Unterhaltung (vgl. BVerfGE 73, 118, 152 f., 158 f.; BVerfGE 90, 60, 90 f.). Das schließt Unterhaltungssendungen der von der Klägerin geschilderten Art und Sportübertragungen ein. Dazu zählen auch Berichte über herausragende Sportveranstaltungen. Die Bedeutung solcher Sportereignisse erschöpft sich nicht in ihrem Unterhaltungswert. Sie erfüllen darüber hinaus eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Der Sport bietet Identifikationsmöglichkeiten im lokalen und nationalen Rahmen und ist Anknüpfungspunkt für eine breite Kommunikation in der Bevölkerung. Eine umfassende Berichterstattung, wie sie von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gefordert wird, lässt sich daher unter Verzicht auf Sportereignisse nicht verwirklichen (BVerfG, NJW 1998, 1627). Von der Grundversorgung wird nicht nur die „Hochkultur“, sondern werden auch massenattraktive Programmelemente erfasst. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist bewusst nicht elitär ausgestaltet. Zwar würden die privaten Rundfunkveranstalter aus einsichtigen Wettbewerbsgründen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gern auf die Nische des kulturellen Sektors beschränkt wissen; die Situation des Rundfunks in Deutschland ist jedoch verfassungsrechtlich geprägt durch die duale Rundfunkordnung, die ein Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privatem Rundfunk vorsieht als Garant für die Gewährleistung einer Meinungsvielfalt, die ohne den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht gewährleistet wäre, da die privaten Rundfunkveranstalter wegen der Finanzierung ihrer Programme vor allem durch Werbeeinnahmen gezwungen sind, massenattraktive Programme zu möglichst niedrigen Kosten zu verbreiten, um die nötigen Werbeeinnahmen zu erzielen, die für einen gewinnbringenden Betrieb des Rundfunkveranstalters notwendig sind. Die zu erzielenden Werbeerlöse hängen von den Einschaltquoten ab, also von der Attraktivität des eigenen Programms. Um möglichst hohe Einnahmen erzielen zu können, werden die Rundfunkveranstalter versuchen, möglichst viele attraktive Sendungen in ihr Programm aufzunehmen. Allerdings sind massenattraktive Personen oder z. B. die Rechte für die Ausstrahlung der Fußballbundesliga nur einmal vorhanden. Je mehr Sender diese Faktoren nachfragen, desto stärker steigt deren Preis. Dies hat zur Folge, dass zugleich mit dem Wachstum des Zuschauerinteresses an einem bestimmten Programm, zwar die Werbeerlöse der Programmveranstalter wachsen, jedoch gleichzeitig die Preise der attraktiven Sendeinhalte sowie die Einkommen der prominenten Journalisten, Fußballprofis und Schauspieler steigen und damit folglich auch die Kosten der Sender. Der hohe Preis etwa für den Erwerb der Sportrechte wird also im Wesentlichen durch den Wettbewerb und die Konkurrenz der verschiedenen Rundfunkveranstalter bestimmt und nicht durch die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die Rundfunkgebühr. Dies zeigt sich vor allem auch daran, dass es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerade nicht gelungen ist, stets für sich allein exklusiv die Übertragungsrechte im Sportbereich zu erwerben, sondern diese in aufwändigen Angebotsverfahren jeweils von den unterschiedlichsten der miteinander konkurrierenden Sender erworben wurden. So beschwert sich denn auch der private Fernsehveranstalter Premiere bezüglich der Vergabe der Olympischen Spiele 2010/2012 nicht über zu hohe Gebote seitens ARD/ZDF, sondern vielmehr darüber, dass Rechte an diese Anstalten zu günstigeren Konditionen vergeben werden als an deren Mitbewerber (COMP/C2/39132, Beschwerde von Premiere gegen den gemeinsamen Sportrechteeinkauf durch die EBU vom 05.11.2004, S. 23 - 24). Ähnliches gilt hier für den Vorwurf, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten würden ihre Werbespotts zu billig verkaufen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erzielten im Jahre 2004 Nettowerbeeinkünfte von gerade mal 294 Mio. (vgl. Media-Perspektiven, Basisdaten, Daten zur Mediensituation in Deutschland 2005, S. 10), während die Nettowerbeumsätze aller privaten Fernsehanbieter zusammen die Summe von 3,52 Mrd. erreichten (vgl. Media-Perspektiven, Basisdaten a. a. O., S. 18). Während in den letzten 10 Jahren das Werbeeinkommen der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter ständig „erheblich“ gesunken ist, hat sich fast spiegelbildlich das Werbeeinkommen der privaten Sender ständig erheblich erhöht. Gerade die privaten Rundfunkanstalten heben ab 20.00 Uhr ihre Werbepreise drastisch an, wenn sie keine Konkurrenz mehr durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk befürchten müssen. Allein schon aus diesem Sachverhalt ist ersichtlich, dass die beanstandeten Preise aufgrund eines funktionierenden Wettbewerbs zustande kommen.
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Auch die Finanzierung von Online-Aktivitäten und die Einrichtung digitaler Kanäle durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter ist von dem öffentlich-rechtlichen Auftrag zur Grundversorgung gedeckt. Bei dem verfassungsrechtlichen Rundfunk im Begriff des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG handelt es sich um einen entwicklungsoffenen, dynamischen Rundfunkbegriff (vgl. BVerfGE 74, 297, 350 f.). Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wurde die Aufgabe zugewiesen, eine so genannte Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen sicherzustellen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurde die Stellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine umfassende Bestands- aber auch durch eine Entwicklungsgarantie neben der Finanzierungsgarantie abgesichert. Deshalb zählen Mediendienste im Sinne des Medienrechts-Staatsvertrag zum Funktionsauftrag von ARD und ZDF (vgl. § 4 Abs. 3 ZDF-StV, § 4 Abs. 3 ARD-StV). Den Anstalten ist es erlaubt, Mediendienste allein mit programmbezogenem Inhalt anzubieten. Das heißt alle Online-Inhalte, einschließlich der Spiele, Foren oder Chat-rooms begleiten ein Hörfunk- oder ein Fernsehprogramm und haben einen programmbezogenen Inhalt. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Die Finanzierung erfolgt, da es sich um Tätigkeiten innerhalb des Aufgabenbereichs der Anstalten handelt zu Recht über die Rundfunkgebühr, zumal andere Finanzierungsmittel wie Werbung oder Sponsoren insoweit gesetzlich ausdrücklich verboten sind. Deshalb ist die Online-Betätigung der Anstalten kein wettbewerbsrechtliches Problem im rechtlichen Sinne. Dies ist nur der Fall, wenn Leistungen gegen Entgelt erbracht werden, was beim öffentlich-rechtlichen Online-Angebot gerade gesetzlich ausgeschlossen ist. Aus der Notwendigkeit heraus, mit den Veränderungen im Medienbereich mithalten zu können und nicht von den neuesten Entwicklungen ausgeschlossen zu werden und vor allem auch um die jüngere Altersgruppen der Bevölkerung für die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu interessieren, ist im Hinblick auf den Grundversorgungsauftrag die technische Weiterentwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerade auch auf diesem Sektor notwendig und erforderlich. Im Übrigen haben sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, wie bereits oben dargelegt, verpflichtet, nicht mehr als 0,75 % ihres Budgets für Online-Angebote auszugeben. Schließlich enthält § 19 Abs. 2 des 8. RÄndStV nunmehr die Aufgabenkonkretisierung im Hinblick auf die digitalen Kanäle. Es wird dort ausgeführt, die in der ARD zusammengeschlossene Landesrundfunkanstalt und das ZDF können gemeinsam veranstalten: a) ein Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt; dabei können ausländische öffentlich-rechtliche Veranstalter, vor allem aus den Europäischen Ländern beteiligt werden und b) zwei Sparten Fernsehprogramme. Nach § 19 Abs. 4 8. RÄndStV können die Landesrundfunkanstalten und das ZDF ihre Programme auch in digitaler Technik betreiben; sie sind darüber hinaus berechtigt, ausschließlich in digitaler Technik jeweils bis zu drei weitere Fernsehprogramme mit den Schwerpunkten Kultur, Bildung und Information zu veranstalten. § 19 Abs. 6 und 7 8. RÄndStV enthalten insoweit ein Austauschgebot, als neue bundesweite oder landesweit verbreitete Programme nur erlaubt sind, wenn im Austausch dazu auf ein bisheriges Programmangebot verzichtet wird.
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Durch die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland durch die Rundfunkgebühren werden die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Parameter für die Feststellung des Gebührenaufwands für die Rundfunkfinanzierung, die bei der Feststellung der Gebührenhöhe durch die Länderparlamente maßgebend sind, werden objektiv und transparent aufgestellt.
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Der durch die Zuständige Kommission festgestellte Finanzierungsaufwand geht nicht über das hinaus, was zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist. Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird nicht von diesem selbst, sondern entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (E 90, 60, 103) gemäß den §§ 1, 2 RFinStV von einer an Aufträgen und Weisungen nicht gebundenen, unabhängigen und externen Kommission (KEF) ermittelt. Die Aufgaben und Befugnisse der KEF werden in § 3 RFinStV geregelt, das Verfahren dazu in § 4 und 5 RFinStV. § 14 Abs. 3 RStV schreibt darüber hinaus hinsichtlich der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs vor, dass ein hoher Grad der Objektivität erreicht werden soll. Die KEF hat zur Ermittlung des Finanzbedarfs ein Verfahren entwickelt und offen gelegt (KEF, II VF, Verfahrensheft, Feststellung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten auf der Grundlage des indexgestützten integrierten Prüf- und Berechnungsverfahrens, das allein schon 147 Seiten umfasst), wie es den Finanzbedarf objektiv und transparent ermittelt. Es erübrigt sich an dieser Stelle den gesamten Inhalt des Verfahrensheftes wiederzugeben. Jedenfalls sind dort die einzelnen Verfahrensabschnitte detailliert und minutiös festgelegt und objektiv nachvollziehbar dargelegt. Nur als Beispiel ist zu erwähnen, dass dort z. B. festgehalten ist, dass die Fortschreibung der Personalaufwendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sich an den prognostizierten Steigerungsraten der Personalausgaben der Länder zu orientieren habe (KEF II VF, Verfahrensheft, Fn. 49; Tz. 52 ff.). Der durch die KEF festgestellte Ausgleich geht nicht über das hinaus, was zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist.
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Allerdings ist vorliegend das Mehrkostenprinzip nicht in seinem wörtlichen Sinne anwendbar, da eine Differenz zwischen einem Fernsehprogramm, das dem Programmauftrag in § 11 RStV gerecht wird und einem, das diesen Anforderungen gerade noch nicht erfüllt, rein praktisch gesehen nicht ermittelt werden kann. Es ist objektiv nicht möglich, die Kosten für eine letzte zusätzliche Produktionseinheit zu ermitteln, die noch erforderlich sind, um ein Programmangebot zu erfüllen, das dem Programmauftrag gerecht wird, ohne im Übrigen eine unzulässige Zensur des Inhalts einer Rundfunkproduktion auszuüben. Das Mehrkostenprinzip ist deshalb auf die Rundfunkgebühr nicht in seinem wörtlichen Sinne anwendbar. Da die KEF jedoch bei der Ermittlung des Finanzbedarfs das Nettokostenprinzip zugrunde legt, ist gewährleistet, dass nur die Kosten kompensiert werden, die bei der Leistungserstellung entstehen. Die Erträge außerhalb des Gebührenaufkommens werden bedarfsmindernd angerechnet. Minderungen des Finanzbedarfs aufgrund anrechenbarer Eigenmittel werden berücksichtigt. Auch Gebührenrückflüsse von den Landesmedienanstalten aus unverbrauchten Mitteln sind den Finanzbedarf mindernd auszuweisen (KEF-Verfahrensheft, II VF Zusatzschritte C, E, G).
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Wegen des Unikatcharakters des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist ein tatsächlicher Vergleich mit einem durchschnittlich gut geführten Unternehmen, das den Wettbewerbs- und Kostendruck in vollem Maße ausgesetzt ist und das ein vergleichbar breit gefächertes Angebot aufweisen kann, nicht möglich. Abgesehen davon setzt ein solcher Vergleich voraus, dass die privaten Fernsehveranstalter ihre Bilanzen selbst schonungslos offen legen, was diese im Unterschied zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, deren Finanzierung in den umfangreichen und detaillierten KEF-Berichten in Verbindung mit dem Jahresabschlussbericht, dem Konzernabschlussbericht und dem Geschäftsjahresabschlussbericht und den ihnen zeitlich vorgehenden Wirtschaftsprüferfeststellungen nachvollzogen werden kann, nicht in dem Ausmaß tun, wie sie es selbst vom Beklagten verlangen. Die objektivierten Kosten lassen sich jedoch dennoch ermitteln, da vorliegend gewährleistet ist, dass sich die Kosten für die angebotene Dienstleistung an den Grundsätzen eines wirtschaftlichen und sparsamen Verhaltens am Markt zu orientieren haben. Denn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind von Gesetzeswegen verpflichtet, Anstrengungen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu unternehmen (§ 14 Abs. 1 RÄStV). Die Prüfung der KEF bezieht sich daher ausdrücklich gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 RFinStV auch darauf, ob der angemeldete Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Der zugrunde liegende Wirtschaftlichkeitsbegriff umfasst nach allgemeiner Auffassung zum einen das so genannte Minimalprinzip, wonach ein vorgegebenes Ziel mit den geringst möglichen Mitteln zu erreichen ist, zum anderen das so genannte Maximalprinzip, wonach bei einem vorgegebenen Mitteleinsatz ein größtmöglicher Nutzen zu erreichen ist (vgl. Prof. Dr. König, a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich, dass die KEF bei ihrer Prüfung des zu ermittelnden Finanzbedarfs diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Da im Übrigen nach dem 6. Verfahrenszusatzschritt E des Gebührenermittlungsverfahrens (KEF-Verfahrensheft a.a.O.) die Erträge außerhalb des Gebührenaufkommens gesondert festzustellen sind, ist letztlich auch ermittelbar, was der öffentliche Rundfunk an kommerziellen Einnahmen erzielt. Damit lässt sich auch prüfen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk es bewusst unterlässt, die im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit erzielten kommerziellen Einnahmen zu maximieren (vgl. zu alledem Prof. Dr. Dörr: Die Entwicklung des Medienrechts, NJW 2005, 3114; Prof. Dr. Dreher: Öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften im Kartellvergaberecht - der Auftraggeberbegriff vor im Hintergrund von Selbstverwaltung, Rechtsaufsicht und Finanzierung durch Zwangsbeiträge NZBau 2005, 297; Professorin Dr. von Wallenberg; Strukturelle Vorgaben für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im 8. RÄStV, MMR 2005, S. 88; Prof. Dr. König: Die Rundfunkgebühren auf dem Prüfstand des „Altmark Trans“-Urteils des EuGH, ZUM 2003, 804). Entgegen der Darstellung der Klägerin erfolgt die Kontrolle, ob die oben beschriebenen Parameter in der Praxis von den Rundfunkanstalten eingehalten werden, nicht allein durch die KEF, sondern zusätzlich durch die Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten, durch Rechtsaufsicht, Wirtschaftsprüfer, Landesrechnungshöfe, steuerliche Betriebsprüfungen nicht zuletzt, wie auch die Klägerin einräumt, durch die Länderparlamente, gegen deren zuletzt festgesetzte Gebührenhöhe die ARD am 22.10.2005 Verfassungsbeschwerde eingelegt und das ZDF sich Anfang 2006 dieser Klage angeschlossen hat. Diese Aufsichts- und Kontrollinstanzen greifen Informationen und Anregungen der KEF auf. Nicht allein die Aktivitäten der KEF sondern das Ineinandergreifen der verschiedenen Aufsichts- und Kontrollfunktionen führt zu einer rechtswirksamen Kontrolle. Dass diese Sachlage kompliziert ist, beruht auf der Staatsferne des deutschen öffentlichen Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland und zwar in dem Sinne, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programm selbst, ohne einer Zensur ausgesetzt zu sein, autonom bestimmen darf und es deshalb zu verhindern gilt, dass der Staat auf der einen Seite über die Finanzierung der Sender Einfluss auf das Programm nehmen kann und andererseits durch die oben genannten Kontrollinstanzen sicherzustellen ist, dass die Rundfunkgebühren auch wirklich zweckentsprechend im Sinne des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags verwandt werden. Da mithin der Programmauftrag spätestens seit dem 8. RÄStV klar und präzise definiert ist und eine unabhängige Kommission den Finanzbedarf der öffentlichen Rundfunkanstalten nach dem Nettokostenprinzip und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt aufgrund von Berechnungsmethoden, die sicherstellen, dass nur die Kosten kompensiert werden, die bei der Leistungsbereitstellung entstehen, abzüglich der Einnahmen, die dabei erzielt werden, kann aufgrund der dabei auch tätigen und wirksamen Kontrollinstanzen davon ausgegangen werden, dass durch die Erhebung der Rundfunkgebühr die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
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Da nach alledem die Rundfunkgebühr keine Beihilfe im Sinne der Art. 86, 87 EGV darstellt, hat bereits aus diesem Grund die Bundesrepublik Deutschland auch durch den seit 01.04.2005 in Kraft getretenen 8. RÄndStV nicht die Notifizierungspflicht des Art. 88 Abs. 3 EGV verletzt.
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Für das erkennende Gericht besteht keine Veranlassung einer Vorlage nach Art. 234 EGV. Dies schon deshalb nicht, weil es keinen Verstoß gegen EG-Recht erkennen kann und das vorliegende Urteil mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann.
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