| | |
| |
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 LVwVfG) zulässigen Klagen haben weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.07.2005 verletzt keine eigenen Rechte der Kläger, so dass weder die begehrte Aufhebung der Planungsentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - oder jedenfalls die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG - noch die angestrebte Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung über die zur Sicherung der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung sowie des Anwesens der Kläger selbst erforderlichen Maßnahmen in Betracht kommt.
|
|
| |
Für das planfestgestellte Vorhaben werden weder die im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke Flst.Nr. 918/1 (mit dem „Kirschhaldenhof“), 918/2, 919 bis 923/2 und 959/1 noch das u.a. von ihnen teilweise gepachtete Grundstück Flst.Nr. 950 (mit der eigenen Schilfkläranlage) noch das Grundstück Flst.Nr. 298, das zugunsten der Kläger mit einem durch Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1992 gesicherten Recht zur Entnahme und Ableitung von Wasser aus dem Brunnen „Herrmann“ belastet ist, in Anspruch genommen (oder dinglich belastet). Als danach nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 und 2 AEG), sondern nur mittelbar Betroffene können die Kläger keine umfassende Planprüfung verlangen. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob der geltend gemachte rechtliche Mangel auf einer Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits gerade Belange der Kläger als Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011).
|
|
| |
Als nur mittelbar Planbetroffene können die Kläger danach nicht mit Erfolg einwenden, dass es (verfahrensrechtlich) an einem wirksamen Antrag auf Planfeststellung durch die Beigeladene als Vorhabenträgerin fehle, weil die Stadt Welzheim, die den Antrag namens und im Auftrag der Beigeladenen gestellt habe, nicht die erforderliche Bevollmächtigung nachgewiesen habe (vgl. Senatsurt. v. 28.10.2005 - 5 S 1382/04 - zur Rüge der fehlenden Antragsberechtigung bzw. rechtlichen Existenz des Vorhabenträgers). Ferner können die Kläger nicht die Prüfung verlangen, ob das Vorhaben unter dem Aspekt seiner Finanzierbarkeit - in erster Linie über (bewilligte) Fördermittel - von einer hinreichenden Planrechtfertigung getragen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - NVwZ 1999, 70 sowie Senatsurt. v. 28.10.2005 - 5 S 1382/04 -).
|
|
| |
Aber auch mit Blick auf die allein wehrfähigen eigenen Belange der Kläger kann der Senat eine Rechtsverletzung nicht feststellen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der - im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden - Wasserversorgung wie auch hinsichtlich der Abwasserentsorgung und des Wohngebäudes der Kläger selbst.
|
|
| |
Soweit die Kläger vorhabenbedingt Beeinträchtigungen ihrer Wasserversorgung über den Brunnen „Herrmann“ befürchten, ist von Folgendem auszugehen:
|
|
| |
Das planfestgestellte Konzept zur Entwässerung des Rutschkörpers im unmittelbaren Bereich der Bahnstrecke kann zu einer Ableitung von Grundwasser führen. Dies ist auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten Schnittzeichnung in der Unterlage 5 Blatt 2 (Detailplan) zu entnehmen, wonach die vorgesehene Tiefensickerung „in wasserführende Schichten einbindet“. Mithin ist der (Wasser-)Benutzungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG erfüllt. Über die Erteilung der hierfür nach § 2 Abs. 1 WHG erforderlichen Erlaubnis (§ 7 WHG) entscheidet - trotz der formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LVwVfG - wegen der Sonderregelung des § 14 Abs. 1 WHG die Planfeststellungsbehörde. Die für die vorhabenbedingte Gewässerbenutzung erforderliche Erlaubnis hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende „Ergänzung“ des Planfeststellungsbeschlusses erteilt.
|
|
| |
Ihre Einwände stützen die Kläger auf § 8 Abs. 3 WHG. Danach darf, wenn zu erwarten ist, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt, und der Betroffene Einwendungen erhebt, die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden (Satz 1); ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden, wobei der Betroffene zu entschädigen ist (Satz 2). Ein Recht im Sinne dieser Regelung steht den Klägern jedoch nicht zu.
|
|
| |
Weder aus dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG noch aus dem einfachgesetzlich durch § 905 BGB geschützten Eigentum an dem Grundstück Flst.Nr. 298, auf dem sich der Brunnen „Herrmann“ (Quellfassung) befindet, können die Kläger - vermittels der zu ihren Gunsten bestehenden Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1992 - ein Recht herleiten, die Quelle in dem bisherigen Umfang nutzen zu können. Denn das Grundwasser wird vom Grundeigentum nicht umfasst. Vielmehr unterstellt das Wasserhaushaltsgesetz (i. V. m. dem dieses Rahmengesetz ausfüllenden Wassergesetz des Landes Baden-Württemberg) das ober- und unterirdische Wasser einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung und ordnet es der Allgemeinheit zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1981 - 1 BvL 77.78 - BVerfGE 58, 328). In Einklang hiermit bestimmt § 12 Halbs. 1 WG, dass das Grundwasser nicht der Verfügung des Grundeigentümers unterliegt.
|
|
| |
Ein Recht der Kläger auf Zufluss von (Grund-)Wasser bestimmter Menge und Güte - wie bisher - ergibt sich auch nicht aus § 123 Satz 3 WG. Danach bleiben die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift durch tatsächliche Ausübung des Benutzungsrechts nach Art. 3 Abs. 1 des Württ. Wassergesetzes begründeten Wasserbenutzungsrechte aufrechterhalten, soweit zu ihrer Ausübung bei Inkrafttreten dieser Vorschrift rechtmäßige Anlagen vorhanden sind, die vor dem 01.08.1959 errichtet oder begonnen wurden. Art. 3 Abs. 1 des Württ. Wassergesetzes berechtigte den Eigentümer eines Grundstücks, ohne behördliche Erlaubnis auf seinem Grundstück Zisternen oder Brunnen anzulegen oder in anderer Weise unterirdisches Wasser zutage zu fördern sowie das durch solche Veranstaltungen oder durch Quellen gewonnene Wasser abzuleiten. Eine solche Berechtigung der Kläger - wiederum vermittelt durch die zu ihren Gunsten bestehende Grunddienstbarkeit - hat die Behörde im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 60) angenommen, da davon auszugehen sei, dass nach Errichtung des Gebäudes („Kirschhaldenhof“) bereits um das Jahr 1920 der Brunnen „Herrmann“ auch schon zu dieser Zeit für Zwecke der Trinkwasserversorgung genutzt worden sei. Ob die insoweit von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel berechtigt sind, kann dahin stehen. Denn ein Recht auf einen bestimmten Grundwasserstand oder eine bestimmte Grundwasserbeschaffenheit war auch mit einem - nach § 123 Satz 3 WG aufrechterhaltenen - Wasserrecht nach Art. 3 Abs. 1 des Württ. Wassergesetzes nicht verbunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.1997 - 8 S 3188/96 - sowie Bulling/Finkenbeiner/Eckhardt/Ki-bele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 7 zu § 123 m. w. N.).
|
|
| |
Für ein Recht auf Wasserversorgung über den Brunnen „Herrmann“ können sich die Kläger auch nicht auf § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG berufen. Danach ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser u.a. für den Haushalt. Die Vorschrift begründet eine bloße (Nutzungs-)Befugnis des Grundstückseigentümers, durch welche er - bzw. vorliegend wegen der bereits erwähnten Grunddienstbarkeit die Kläger - von der grundsätzlichen Gestattungspflicht der Benutzung des Grundwassers nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG befreit wird. Der Grundeigentümer darf bundesrechtlich das Grundwasser in diesem Rahmen nutzen, solange es vorhanden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.11.1992 - 2 CS 92.1869 - NuR 1993, 283 = UPR 1993, 78). Ein Recht auf eine bestimmte Menge oder Beschaffenheit des Grundwassers oder auf einen bestimmten Grundwasserstand gewährt die erlaubnisfreie Benutzung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG jedoch nicht (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., RdNr. 2 zu § 33). Diese Regelung lässt sich im Verhältnis zu § 3 WHG nicht als Ausdruck einer gesetzgeberischen Wertung deuten, dass erlaubnisfreie Benutzungen schutz- oder vorzugswürdiger wären als erlaubnispflichtige. Der Befreiungsregelung liegen ausschließlich verwaltungspraktische Erwägungen zugrunde. § 33 Abs. 1 WHG betrifft Vorgänge, die in der Regel von geringer wasserhaushaltsrechtlicher Bedeutung sind, im alltäglichen Leben vielfach aber eine erhebliche Rolle spielen. Der Gesetzgeber hält den gemessen am wasserwirtschaftlichen Erfolg großen Aufwand, den die Einbeziehung dieser Benutzungstatbestände in das behördliche Kontrollsystem erfordern würde, für unvertretbar. Es versteht sich daher von selbst, dass diese Entscheidung nichts für die Beantwortung der Frage hergibt, mit welchem Gewicht eine erlaubnisfreie Nutzung in der Kollision mit einer erlaubnispflichtigen Nutzung zu Buche schlägt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.12.2001 - 4 B 80.01 - BauR 2002, 1359).
|
|
| |
Ihre Einwendungen können die Kläger auch nicht auf § 8 Abs. 4 WHG stützen. Danach können die Länder weitere Fälle bestimmen, in denen nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwendungen berechtigen (Satz 1); in diesen Fällen gilt Absatz 3 entsprechend, wobei die Länder bestimmen können, dass die Bewilligung auch erteilt werden darf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. In Ausfüllung dieser Ermächtigung bestimmt § 15 Satz 1 WG, dass Einwendungen auch erhoben werden können, wenn zu erwarten ist, dass die Benutzung auf die einem anderen erteilte Befugnis, ein Gewässer zu nutzen, nachteilig einwirkt. Damit lässt die Vorschrift die Erhebung von Einwendungen schon dann zu, wenn lediglich nachteilige Wirkungen für bestimmte Interessen zu erwarten sind, ohne dass ein Recht i. S. von § 8 Abs. 3 WHG betroffen ist. Das führt zu einer Erweiterung des Kreises derjenigen, deren Einwendungen im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind. § 16 WG dehnt die Abwehr- bzw. Einwendungsmöglichkeiten nach § 8 Abs. 3 WHG und § 15 WG (i. V. m. § 8 Abs. 4 WHG) auf das Erlaubnisverfahren aus. Als danach zur Erhebung von Einwendungen berechtigende Befugnis zur Gewässerbenutzung i. S. des § 15 Satz 1 WG gelten neben der Erlaubnis nach § 7 WHG auch das zu Gunsten der Kläger angenommene alte Wasserrecht sowie eine auf § 33 Abs. 1 WHG gestützte (gestattungsfreie) Berechtigung zur Grundwassernutzung (vgl. Czychowski/Reinhardt, a. a. O., RdNr. 56 zu § 8). Nach dem Wortlaut des § 15 Satz 1 WG berechtigt jede nachteilige Einwirkung (der beabsichtigten Nutzung auf die einem anderen zustehende Gewässernutzungsbefugnis) zur Erhebung von Einwendungen. Daraus könnte geschlossen werden, dass auch jede Veränderung (Vermehrung oder Verminderung) der zufließenden Wassermenge zu Einwendungen berechtigt. Ob eine solche Sichtweise mit § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG in Einklang steht, wonach die Erlaubnis und die Bewilligung „kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit“ geben - die Vorschrift gilt nach herrschender Meinung (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckhardt/Kibele, a. a. O., RdNr. 12 zu § 15 sowie Czychowski/Reinhardt, a. a. O., RdNr. 24 zu § 2 m. w. N.) auch für die Fälle, in denen der Wasserzufluss durch künstliche Maßnahmen, insbesondere auf Grund späterer Gestattung einer weiteren Gewässerbenutzung (wie der vorliegend geplanten Tiefensickerung), beeinflusst wird -, kann dahin stehen (verneinend Bulling/Finkenbeiner/Eckhardt/Kibele, a. a. O., RdNr. 12 zu § 15 m. w. N.).
|
|
| |
Denn nachteilige Einwirkungen auf die Wasserversorgung der Kläger sind nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung zu erwarten. Von einer hierfür erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln) hat sich der Senat nicht überzeugen können. Zu den Auswirkungen auf den Brunnen des „Kirschhaldenhofs“ heißt es in der Stellungnahme des Baugrundinstituts S & P vom 24.07.2003:
|
|
| |
„Die Wasserversorgung des Kirschhaldenhofs erfolgt aus einem Brunnenschacht, der aus dem gleichen Höhenbereich sein Wasser bezieht wie die im Lageplan eingetragenen Quellaustritte. Diese Quellen werden durch Wasser gespeist, das an der Basis der Rutschmassen oder Hangschutzdecken, auf dem verwitterten Gipskeuper, von oben zutritt. Ein etwa 25 m bis 30 m weiter hangabwärts, unterhalb des Brunnens, angeordneter Sickerschlitz hat bei der relativ geringen Durchlässigkeit der Deckschichten eine Reichweite von wenigen Metern und kann sich daher auf die höher liegenden und von oben gespeisten Quellen nicht auswirken (anders wäre dies, wenn Sickerschlitz und Quellen/Brunnen in einem nahezu horizontalen und ergiebigen Grundwasserleiter lägen).“
|
|
| |
Im Erörterungstermin vom 27.01.2005 hat der Verfasser der Stellungnahme, Dipl.-Ing. R., ergänzend angegeben, dass die geplanten Entwässerungsmaßnahmen hangaufwärts mit Sicherheit unter 10 m greifen würden; die Entwässerung sei nur lokal und betreffe ausschließlich Wassermengen, die am Brunnen „Herrmann“ schon vorbeigelaufen seien; es sei daher nicht zu befürchten, dass der Brunnen beeinträchtigt werde, auch wenn eine Aussage, dass der Brunnen nicht beeinträchtigt werde, mit absoluter Sicherheit nicht möglich sei. Auch ein Vertreter des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg, das in seiner Stellungnahme vom 11.11.2004 hinsichtlich der Frage einer Gefährdung des Brunnens durch die geplante Sanierungsmaßnahme noch weitere Datenerhebungen für notwendig erachtet hatte, hat im Erörterungstermin erklärt, dass durch die Baumaßnahme kein Eingriff im oberirdischen Einzugsgebiet des Brunnens erfolge, das hangaufwärts gelegen sei; die geplanten Entwässerungsmaßnahmen erfolgten deutlich unterhalb des Brunnens; diese Maßnahmen seien sicherlich nicht dafür geeignet, dass die Rutschung hangaufwärts so weit entwässert werde, dass der Brunnen trocken falle; sicher sei, dass die geplanten Maßnahmen deutlich unterhalb des Brunnens stattfänden und dieser auf Grund des hydraulischen Gefälles das Wasser von oberhalb beziehen müsse.
|
|
| |
Angesichts dieser plausiblen Sachverständigenbekundungen ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde zur weiteren Abklärung des „Restrisikos“ für eine Beeinträchtigung des Brunnens und damit der Wasserversorgung der Kläger unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit nicht für die Einholung eines umfassenden hydrogeologischen Gutachtens entschieden hat, das nach der Stellungnahme des Baugrundinstituts S & P vom 21.01.2005 angesichts der starken Gliederung des Geländes oberhalb der Bahnlinie und der komplexen hydrogeologischen Verhältnisse mit hohem personellen und finanziellen Aufwand verbunden wäre, ohne dass für die Situation des Brunnens ein konkreter Zugewinn an Erkenntnissen damit verbunden sein müsste. Mit Blick auf das rechtliche Gewicht des Interesses der Kläger an einer Aufrechterhaltung der bisherigen Wasserversorgung und das bleibende „Restrisiko“ für eine Beeinträchtigung der Brunnenschüttung begegnet es keinen Bedenken, dass die Behörde in der Planungsentscheidung unter Nr. 5.15 der übernommenen Zusagen der Beigeladenen verfügt hat, für den Brunnen „Herrmann“ ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Ein solches hat Diplomgeologe Dr. B. vom Baugrundinstitut S & P bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Feststellung vorhabenbedingter Auswirkungen auf den Brunnen „Herrmann“ immer für erforderlich gehalten, d. h. auch für den Fall der Erstellung eines (umfassenden) hydrogeologischen Gutachtens, wie dies die Kläger gefordert haben. Inhalt und Umfang des Beweissicherungsverfahrens für den Brunnen „Herrmann“ sind in einem detaillierten Arbeitsprogramm des Baugrundinstituts S & P vom 04.02.2005 festgehalten, wobei sich das Institut in einer Stellungnahme vom 10.03.2005 zu diesbezüglichen Einwendungen der Kläger geäußert hat (Ermittlung und Vergleich des Verbrauchs eines 7-Personen-Haushalts zur Schüttung der Quelle zuzüglich exakter Ermittlung der Brunnenschachttiefe sowie Unterbreitung eines Vorschlags für ein Beweissicherungsverfahren zur Quellschüttung, d. h. der Ermittlung der Schüttung vor, während und nach der Baumaßnahme). Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass verschiedene Punkte bzw. Aspekte des Beweissicherungsverfahrens, wie etwa die Möglichkeit einer zweiten Pumpversuchsstufe, abhängig sind von gefundenen „Zwischenergebnissen“. Dass das angeordnete Beweissicherungsverfahren nach Maßgabe des erstellten „Arbeitsprogramms“ untauglich wäre oder nicht umgesetzt würde, ist nicht ersichtlich. Es stellt daher keinen Rechtsmangel zu Lasten der Kläger dar, dass sich die Behörde sozusagen „dem Grunde nach“ auf die Anordnung der Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens für den Brunnen „Herrmann“ beschränkt und nicht jedes Detail des hierzu erstellten „Arbeitsprogramms“ in den „verfügenden“ (Auflagen-)Teil der angefochtenen Entscheidung aufgenommen hat.
|
|
| |
Mit Blick auf eine nicht auszuschließende Beeinträchtigung der bisherigen Wasserversorgung hat die Behörde unter III Nr. 9.3 der Nebenbestimmungen eine weitere Regelung getroffen, um den Interessen der Kläger Rechnung zu tragen. Soweit aus der Beweissicherung erkennbar ist, dass der Brunnen „Herrmann“ beeinträchtigt wird, ist hinsichtlich der angesprochenen Varianten und der sich jeweils ergebenden Vor- und Nachteile im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu prüfen, ob eine Entschädigung gemäß Zusage Nr. 5.16 in Betracht kommt. Danach ist die Beigeladene bereit, sollte der Brunnen „Herrmann“ wider Erwarten trocken fallen, den „Kirschhaldenhof“ aus Gründen der Versorgungssicherheit auf ihre Kosten an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg anzuschließen. Mit ihren hiergegen erhobenen Einwänden können die Kläger nicht durchdringen.
|
|
| |
Mit „Trockenfallen“ ist ersichtlich der vollständige Ausfall der Wasserführung des Brunnens gemeint. Dass die Zusage der Beigeladenen nicht auch eine Übernahme der Kosten (Gebühren) des Wasserbezugs enthält, macht diese Regelung mit Blick auf die den Klägern zustehende „Rechtsposition“ an der bisherigen - insoweit kostenlosen - Wasserversorgung über den Brunnen „Herrmann“ nicht defizitär. Fehl geht auch der Einwand, dass die Regelung undurchführbar sei, da die Beigeladene rechtlich nicht in der Lage sei, den „Kirschhaldenhof“ an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg anzuschließen. Die Zusage IV Nr. 5.16 ist der Sache nach so zu verstehen, dass die Beigeladene die Kläger von den Kosten eines (beantragten) Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg freistellt. Eine weitergehende Sicherung dieses Anspruchs wegen der befürchteten mangelnden Bonität der - von der öffentlichen Hand getragenen - Beigeladenen, die unterkapitalisiert sei, können die Kläger nicht verlangen. Die eventuell anfallenden Anschlusskosten gehören zu den Kosten des Vorhabens. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzierung des Vorhabens (weitgehend über Fördermittel) ausgeschlossen oder nicht gewährleistet werden könnte.
|
|
| |
Betroffen wären die Kläger allerdings nicht nur bei einem „Trockenfallen“ des Brunnens „Herrmann“, sondern auch bei einer Beeinträchtigung der Brunnenschüttung, die sich negativ auf die bisherige Wasserversorgung auswirkte. Diesen Fall will die angefochtene Entscheidung mit der bereits erwähnten Regelung unter III Nr. 9.3 der Nebenbestimmungen erfassen, wonach, soweit aus der Beweissicherung erkennbar ist, dass der Brunnen „Herrmann“ beeinträchtigt wird, hinsichtlich der angesprochenen Varianten und der sich jeweils ergebenden Vor- und Nachteile im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu prüfen ist, ob eine Entschädigung entsprechend der Zusage unter IV Nr. 5.16 in Betracht kommt. Was eine „Beeinträchtigung“ des Brunnens „Herrmann“ i. S. dieser Nebenbestimmung ist, erschließt sich in Verbindung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 63 f.). Mit „Beeinträchtigung“ ist danach gemeint, dass der „Mindestwasserbedarf“ für die Kläger und ihre Familie „ursächlich durch das Vorhaben nicht mehr sichergestellt“ ist. Für diesen - wider Erwarten eintretenden - Fall wird „dem Grunde nach eine Entschädigung festgesetzt“. Falls man in der Nebenbestimmung III Nr. 9.3 nicht schon auch die Festsetzung einer Entschädigung dem Grunde nach sehen wollte, wäre eine solche - die Beigeladene verpflichtende - Regelung jedenfalls den Ausführungen in der Planfeststellungsentscheidung (S. 63) zu entnehmen, auch wenn es sich hierbei um deren „Begründung“ handelt. Auch „hinsichtlich der angesprochenen Varianten“ i. S. von III Nr. 9.3 der Nebenbestimmungen sind ergänzend die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 63) heranzuziehen. Als „Varianten“ einer Entschädigung für den Fall, dass der „Mindestwasserbedarf“ für die Kläger und ihre Familie nicht mehr sichergestellt ist, werden erwogen: primär der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung, der „grundsätzlich machbar und auch im Hinblick auf die entstehenden Anschlusskosten für die Vorhabenträgerin zumutbar“ sei, ferner die Errichtung eines Ersatzbrunnens auf dem Grundstück der Kläger (verbunden mit hohen Kosten für Bohrarbeiten, die zudem mit dem Risiko behaftet seien, dass u. U. kein Wasser angetroffen werde) und schließlich als weitere Möglichkeit die Nutzung des im Hang zutage tretenden Wassers (das allerdings über fremde Grundstücke durch den gesamten Rutschhang herbeigeführt werden müsste, wobei zudem fraglich sei, ob überhaupt sauberes Wasser angetroffen werde, und wofür wohl eine hydrogeologische Untersuchung unumgänglich wäre). Hiergegen hat der Senat nichts zu erinnern.
|
|
| |
Ergänzend heißt es in der Planfeststellungsentscheidung (S. 64), dass, sollte der Brunnen „Herrmann“ bei Bauausführung trocken fallen, entsprechend der S & P Stellungnahme vom 10.03.2005 eine Ersatzversorgung im Rahmen der Bauausführung durch Absperren der Vliesquerschnitte und Bereitstellen eines Wasser-Tankwagens kurzfristig sichergestellt werden könne. Auch ohne eine entsprechende „Regelung“ im verfügenden Teil der Planungsentscheidung (bei den Nebenbestimmungen unter III oder bei den Zusagen unter IV) geht der Senat von einer entsprechenden Verpflichtung der Beigeladenen gegenüber den Klägern aus, die diese gegebenenfalls einfordern können.
|
|
| |
Da von Seiten der Beigeladenen nicht angefochten, kann dahin stehen, ob die - trotz Fehlens einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachteiliger Einwirkungen des Vorhabens auf die bisherige Wasserversorgung - zu Gunsten der Kläger verfügten Auflagen zur Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens für den Brunnen „Herrmann“ und zur Festsetzung einer Entschädigung dem Grunde nach in den genannten gesetzlichen Bestimmungen eine hinreichende Grundlage finden. Jedenfalls sind die Kläger dadurch nicht beschwert und können die Kläger insoweit keine weitergehenden Forderungen stellen.
|
|
| |
Im Übrigen ist auch weder das fachplanerische Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu Lasten der Kläger verletzt noch können diese Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG oder insoweit eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung verlangen.
|
|
| |
Die Kläger sehen vorhabenbedingt auch den Betrieb und die Funktionsfähigkeit ihrer Schilfkläranlage (zur Entsorgung der auf dem „Kirschhaldenhof“ anfallenden Abwässer) gefährdet, die sie im Jahre 1998 auf dem teilweise gepachteten Grundstück Flst.Nr. 950 errichtet haben. Insoweit können die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass ihnen gegenüber bei einem Gespräch mit der Genehmigungsbehörde im Jahre 1997 erklärt worden sei, dass hier niemals mehr eine Bahn fahren werde, und sie deshalb die Anlage bis auf 2,50 m an die Trasse herangerückt hätten, während sie sonst einen größeren Abstand (ca. 3,50 m) eingehalten und ein anderes Fundament angelegt hätten. Denn eine Entwidmung der - seit 1988 nicht mehr betriebenen - Bahnstrecke ist nicht erfolgt. Die beabsichtigte Aufnahme des Betriebs der Tourismusbahn ist daher dem Grunde nach „bestandsgeschützt“, was auch den Einwand der Kläger entkräftet, dass es sich im Bereich der Trasse nicht um gewachsenen Boden, sondern um Gelände handele, das beim Bahnbau im Jahre 1908 aufgefüllt worden sei. Vorhabenbedingte Erschütterungswirkungen machen reale Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nur erforderlich, wenn die vorhandene Vorbelastung in beachtlicher Weise erhöht wird und gerade dadurch für Betroffene eine unzumutbare Belastung eintritt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71). Dies gilt auch, soweit erschütterungsbedingt Setzungen im Bereich der Kläranlage befürchtet werden, die zudem nicht aus Bauteilen besteht, die Eisenbahnverkehrslasten aufnehmen. Der geplante Betrieb der Tourismusbahn wird jedoch nicht über den bisher zulässigen - auch Güterverkehr erfassenden - Bahnbetrieb mit Achslasten bis 20 t hinausgehen. Da nach der Zusage IV Nr. 5.4 der Baustellentransport vom Bahnübergang her auf der Bahntrasse erfolgt und nach der Zusage IV Nr. 5.5 der Materialtransport entlang der Schilfkläranlage nicht per Lkw, sondern mittels gleisfahrbaren Geräten auf der bestehenden Gleistrasse vorgenommen wird, sind auch infolge des Baustellenverkehrs keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu befürchten. Gleichwohl ist nach der Zusage IV Nr. 5.10 auch hinsichtlich der Schilfkläranlage vor Beginn der Maßnahme eine umfassende Beweissicherung durch einen vereidigten Gutachter mittels Fotos, Höhenmarken usw. vorzunehmen.
|
|
| |
Auch für den „Kirschhaldenhof“ selbst sind keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten, welche die Kläger unzumutbar belasteten. Soweit solche Beeinträchtigungen auf Grund des beabsichtigten Betriebs der Tourismusbahn und / oder auf Grund des Baustellenverkehrs befürchtet werden, kann auf die Ausführungen zur Schilfkläranlage verwiesen werden. Hinzu kommt in tatsächlicher Hinsicht, dass der nach Aufnahme des Bahnbetriebs im Jahre 1920 errichtete „Kirschhaldenhof“ seither durch den jahrzehntelangen Bahnverkehr - bis zu dessen Einstellung im Jahre 1988 - offensichtlich weder gefährdet noch sonst beeinträchtigt worden ist.
|
|
| |
Die ist auch nicht auf Grund der planfestgestellten Baumaßnahme selbst - und dadurch ausgelöster Rutschungen - zu befürchten. Die vom Baugrundinstitut S & P im Auftrag der Stadt Welzheim vorgenommene technische (ingenieurgeologische) Erkundung und Kartierung des Rutschhangbereichs - unter Verwendung von Unterlagen, die die Deutsche Bundesbahn zur Verfügung gestellt hat - kommt nach dem „Sanierungsgutachten mit Kostenermittlung“ vom 25.10.1993 zu dem Ergebnis, dass die Rutschungen in diesem Hangbereich überwiegend auf starke Anstiege von Grundwasser als Folge extrem hoher Niederschlagsereignisse zurückzuführen sind. Es konnten aussagekräftige geologische Geländeschnitte konstruiert werden (Anlagen 3.1 bis 3.2), aus denen der Umfang der Rutschung und die Tiefenlage des Gleithorizonts ersichtlich sind. Das auf den durchgeführten Baugrundaufschlüssen basierende Sanierungskonzept zur Stabilisierung der rund 5 m mächtigen Rutschmassen des Hangs sieht - nicht reine (technische und kostspielige) Stützmaßnahmen, sondern - Maßnahmen vor, die durch Entwässerung des Hangs ein Ansteigen des Grundswassers auf ein kritisches Maß verhindern. Im Bereich der Rutschung handelt es sich um Grund- und Sickerwasser, das sich an der Basis der Rutschmassen auf dem stark verwitterten und wasserstauenden Gipskeuper hangabwärts bewegt (vgl. auch die Stellungnahme des Instituts vom 24.07.2003). Die bisher aufgetretenen Rutschungen lassen sich rechnerisch nur bei weitgehendem Einstau der Rutschmassen mit eingedrungenem Niederschlagswasser nachvollziehen; einen derartigen Einstau künftig zu vermeiden, ist Teil des Sicherungskonzepts (vgl. auch die Stellungnahme des Instituts vom 31.03.2004). Die Tiefenlage der Längs- und Querschlitze ist so konzipiert, dass die wasserführenden Schichten des Gleithorizonts unter dem Rutschkörper erfasst werden. Durch einen gleisparallelen Sickerschlitz bergseits der Trasse wird eine standsicherheitsgefährdende Wassersättigung der Rutschmassen bis zur Geländeoberfläche infolge anhaltender Niederschläge vermieden; in niederschlagsarmen Zeiten wird Wasser nur an der Basis der Rutschmassen in geringem Umfang dem Sickerschlitz zulaufen und abgeführt werden; darüber hinaus soll durch die stützende Wirkung von Stütz- und Sickerscheiben der Gleisbereich stabilisiert werden (vgl. die Stellungnahme des Instituts vom 24.07.2003).
|
|
| |
Die Tauglichkeit und Funktionsfähigkeit des planfestgestellten (Entwässerungs-)Konzepts zur Stabilisierung des Rutschhangs wird von den Klägern nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen. Das Referat 52 (Wasserwirtschaft) des Regierungspräsidiums Stuttgart hat in seiner Stellungnahme vom 18.10.2004 die Eignung der geplanten Baumaßnahme „in bodenmechanischer Hinsicht zu einer Stabilisierung des Hangs“ bestätigt. Und auch das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg hat sich in seiner Stellungnahme vom 11.11.2004 dahingehend geäußert, dass die geplante Sicherungsmaßnahme bei sachgemäßer Ausführung und ausreichender Tiefe zu einer Stabilisierung und partiellen Entwässerung im Nahbereich der Gleisanlagen führen werde, so dass das Risiko neuerlicher Rutschungen verringert und die Standsicherheit im Nahbereich der Gleisanlagen erhöht würden. Ergänzend hat Dipl.-Geologe Dr. B. vom Baugrundinstitut S & P in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass im Rahmen der abschnittsweisen Durchführung der Sicherungsmaßnahme - wie dies in der Zusage IV Nr. 2.1 festgelegt ist - bereits der erste Schlitz, der in der Mitte gesetzt werde, stabilisierend wirke. Auf die Funktion der Schotterschlitze, auch als „Stützkörper“ zu dienen, hat auch ein Vertreter des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg im Erörterungstermin vom 27.01.2005 hingewiesen.
|
|
| |
Der „Kirschhaldenhof“ liegt außerhalb des - zu sanierenden - Rutschhangs. In der Stellungnahme des Baugrundinstituts vom 31.03.2004 heißt es, dass sich der Umfang der Rutschung anhand der Erkundung durch Bohrungen und Schürfe der Deutschen Bundesbahn (1988) und des eigenen Büros (1993) sowie anhand einer Luftbildauswertung eingrenzen lasse; in West-Ost-Richtung beginne die Rutschscholle bei km 12+823 und ende in Trassenachse bei km 12+933; während die beiden Anfang des letzten Jahrhunderts anscheinend wegen Rutschungen aufgegebenen Höfe jeweils am Rande dieser Rutschzone gelegen hätten, treffe dies für den als Ersatz des Grauhaldenhofs errichteten „Kirschhaldenhof“ nicht zu. Im Sanierungsgutachten 1993 ist u.a. die „Schichtenfolge der Kernbohrung“ im Bohrpunkt BK 1 (Anlage 2.1.1) und im Bohrpunkt BK 2 (Anlage 2.1.2) dargestellt. Während beim weiter östlich gelegenen Bohrpunkt BK 2 (etwa bei Bahn-km 12+852) zwischen dem Gleisschotter und dem stark verwitterten Gipskeuper eine ca. 3,50 m mächtige Rutschmasse angesiedelt ist, fehlt eine solche gänzlich beim westlich gelegenen Bohrpunkt BK 1 (etwa bei Bahn-km 12+808). Auch aus dem geologischen Geländeschnitt (Anlage 3.2) ergibt sich, dass der Bereich „Rutschmassen“ bereits (wenig) östlich des Bohrpunkts BK 1 endet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat Dipl.-Geologe Dr. B. diesen Befund nochmals bekräftigt und ist der Befürchtung der Kläger zu einer Ausdehnung des Rutschhangs in westlicher Richtung über den Bohrpunkt BK 1 hinaus und damit in Richtung auf ihr Wohnanwesen plausibel unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass Rutschungen nicht seitwärts, sondern immer senkrecht erfolgten; von diesem so begrenzten (eigentlichen) Rutschbereich seien die Kriechbewegungen im Hangbereich außerhalb der Rinne zu unterscheiden, wie sie etwa auch im Messpunkt bei Bahn-km 12+671 (am Bahnübergang) mit einer Kriechgeschwindigkeit von weniger als 1 cm pro Jahr festgestellt worden seien; diese Kriechbewegungen seien jedoch auf den tonigen Untergrund zurückzuführen und eine gänzlich eigenständige Erscheinung gegenüber dem - zu sanierenden - Rutsch, der durch eine Senkenform (mit Rutschmassen) gekennzeichnet sei (vgl. auch den bereits erwähnten geologischen Geländeschnitt in Anlage 3.2 des Sanierungsgutachtens 1993). Angesichts dieses sachverständig hinreichend gesicherten Befunds sieht der Senat keine Veranlassung, entsprechend dem hilfsweisen Beweisantrag der Kläger ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass sich das Gebäude der Kläger innerhalb des Rutschhangs befinde und dass durch die bisherigen Probebohrungen der Gutachter S & P die Ausdehnung des Rutschhangs nicht zutreffend ermittelt werden könne.
|
|
| |
Unter Hinweis auf III Nr. 1.13 und Nr. 4.10 bis 4.13 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss geht die Behörde in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die geplanten Entwässerungseinrichtungen entsprechend ihrer Aufgabenstellung auch auf Dauer funktionieren und keinen Hangrutsch hervorrufen werden, der zu einer Beeinträchtigung der - zudem entfernt gelegenen - Hofstelle der Kläger führen könnte. Das Referat 52 des Regierungspräsidiums Stuttgart hat sich in der Stellungnahme vom 18.10.2004 dahingehend geäußert, dass eine räumliche Ausdehnung des Rutschbereichs in Folge der Maßnahme nicht zu befürchten sei. Auch das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnahme vom 11.11.2004 die geplanten Sanierungsmaßnahmen so eingeschätzt, dass sie insgesamt zu einer Verbesserung der momentanen Verhältnisse für den „Kirschhaldenhof“ führen würden.
|
|
| |
Zum „Einfluss der Bauarbeiten selbst“ wird in der Stellungnahme des Baugrundinstituts S & P vom 31.03.2004 plausibel ausgeführt, dass nur bei deren unsachgemäßer Ausführung das Risiko besteht, dass lokal eine Rutschung ausgelöst wird; dies auszuschließen ist Aufgabe der Planung und Ausschreibung sowie der Bauüberwachung. Entsprechend den vorgeschlagenen Einschränkungen wird unter den Zusagen IV zum Planfeststellungsbeschluss verfügt, dass das Zurückverlegen des Gleises in die ursprüngliche Lage nicht vorgesehen ist, vielmehr das Gleis im Sanierungsbereich neu trassiert wird (Nr. 5.13); die Arbeiten werden abschnittsweise durchgeführt, wobei der genaue Bauablauf bei der Ausführungsplanung bzw. der Ausschreibung festgelegt wird (Nr. 5.14); auch die Sanierungsmaßnahme wird abschnittsweise durchgeführt (Nr. 2.1). Nach III der Nebenbestimmungen sind die Sickerschlitze abschnittsweise (maximal 8 - 10 m) im Schutz von Verbauungseinrichtungen herzustellen (Nr. 5.2) und der Gleisschotter im Rahmen der Sanierungsmaßnahme abschnittsweise entsprechend den Abschnitten für die Herstellung der Längs- und Quersickerung abzutragen (Nr. 5.3).
|
|
| |
Ein „Heranrücken“ der geplanten Baumaßnahme an ihr Wohngebäude müssen die Kläger nicht befürchten. Zwar heißt es unter III Nr. 5.5 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss, dass im Rahmen der Bauausführung und des tatsächlichen Befunds der Untergrundverhältnisse zu prüfen und zu entscheiden ist, ob die Längenerstreckung des Quersammlers von den derzeit geplanten 90 m auf ggf. 140 m Baulänge anzupassen ist. Eine solche Verlängerung der Baumaßnahme bedürfte jedoch einer ergänzenden Planungsentscheidung, wie auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, und könnte nicht allein auf der Grundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen werden.
|
|
| |
Schließlich können die Kläger nicht als eindeutig vorzugswürdige - weil auch kostengünstigere - Alternative einwenden, völlig auf die vorgesehene Baumaßnahme (zur Hangentwässerung) zu verzichten und sich auf die - ebenfalls planfestgestellte - Gleissanierung zu beschränken, von der keinerlei Gefährdung, insbesondere für ihre Wasserversorgung über den Brunnen „Herrmann“, ausgehe. Zwar ist richtig, dass nach III Nr. 1.12 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss im Bereich der Hangrutschung auf Sicht zu fahren ist. Diese weitere „Vorsichtsmaßnahme“ lässt jedoch die umstrittene Baumaßnahme nicht als entbehrlich erscheinen, so dass sie sich wegen der von den Klägern befürchteten Auswirkungen als unverhältnismäßige Belastung und damit als abwägungsfehlerhaft erwiese. Die Planung zielt auf eine Stabilisierung im Nahbereich der Gleisanlage, um so deren Standsicherheit zu erhöhen und das Risiko neuerlicher Rutschungen zu verringern. Gemessen an dieser legitimen Zielsetzung stellt ein Unterlassen der geplanten Rutschsanierung (sozusagen als Null-Variante) keine echte Alternative dar.
|
|
|
|
| |
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
|
|
|
|
| |
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- EUR festgesetzt.
|
|
| |
Der Beschluss ist unanfechtbar.
|
|