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| | Mit Beihilfeantrag vom ... machte die Klägerin u.a. Aufwendungen für die ihr verordneten Präparate Relaxan, Alcabase, Basis Enzym, Basis Osteo Granulat geltend. Des Weiteren reichte sie eine Liquidation der sie behandelnden Ärztin Dr. med. B. vom 21.01.2005 über 140,00 EUR zur Erstattung ein. |
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| | Mit Bescheid vom ... lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg die Gewährung von Beihilfe für die Aufwendungen für die oben genannten Präparate ab mit der Begründung, es handele sich um Nahrungsergänzungsmittel, die keine Arzneimittel i.S.d. Beihilferechts seien. Bezüglich der eingereichten ärztlichen Liquidation wurden nur 129,41 EUR als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt und darauf Beihilfe gewährt. |
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| | Die Klägerin erhob am 09.05.2005 Widerspruch u.a. mit der Begründung: Die von Dr. R. verordneten Medikamente würden nicht als Nahrungsergänzung, sondern als Heilmittel eingesetzt. Mit der Widerspruchsbegründung legte die Klägerin u.a. eine Bescheinigung der behandelnden Ärztin Dr. med. B. vor, wonach die Klägerin an einem Zustand nach Mamma-Karzinom leide und die bisher eingeschlagenen Therapiewege dazu geführt hätten, dass sie sich im Zustand der Heilungsbewährung befinde und keine Verschlimmerungen eingetreten seien. |
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| | Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg holte im Widerspruchsverfahren eine Stellungnahme des Gesundheitsamts S. ein. In seiner Stellungnahme vom 12.01.2006 führte das Gesundheitsamt S. u.a. aus: Die Klägerin leide seit 2001 an einer bösartigen Tumorerkrankung. Wegen medikamentös bedingter Erniedrigung der Blutblättchen habe die beabsichtigte Chemotherapie nicht durchgeführt werden können. Alternativ sei die homöopathische Energiebehandlung (psychosomatische Energetik) zum Einsatz gekommen. U.a. die Medikamente Relaxan, Alcabase, Basis Enzym und Basis Osteo Granulat seien vom behandelnden Arzt zu Heilungszwecken verordnet worden, so dass sie als Arzneimittel i.S.d. Arzneimittelgesetzes einzustufen seien. Dem stehe nicht entgegen, dass die Präparate Relaxan, Alcabase, Basis Enzym und Basis Osteo Granulat von ihrer Produktbeschreibung her als Nahrungsergänzungsmittel angeboten würden. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom ... wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Sofern ein Mittel geeignet sei Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, handele es sich nicht um ein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne. Die Aufwendungen hierfür seien nicht beihilfefähig und zwar unabhängig davon, ob das Mittel eine in Bezug auf die Erkrankung lindernde oder heilende Wirkung habe. Dies gelte auch, wenn der Arzt/Amtsarzt die medizinische Notwendigkeit des Mittels bestätige. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Mittel geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, komme es ausschließlich auf dessen objektive Eignung an. Hierbei sei es unerheblich, ob ein Präparat nur anlässlich der Behandlung einer Krankheit angeschafft oder verbraucht werde und sonst im Rahmen der Lebenshaltung nicht benutzt werden würde. Die von der Klägerin beschafften Präparate Basis Enzym, Relaxan und Alcabase seien als Nahrungsergänzungsmittel den von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Mitteln zuzurechnen. Bei dem Präparat „Basis Osteo Granulat“ handele es sich um eine ergänzende bilanzierte Diät; somit sei dieses Präparat ebenfalls von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Auch die amtsärztliche Stellungnahme vom 12.01.2006 könne zu keiner anderen Entscheidung führen. |
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| | Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin per Übergabe-Einschreiben zugestellt. |
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| | Am 10.07.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Präparate Relaxan, Alcabase, Basis Enzym und Basis Osteo Granulat seien im Falle der Klägerin als Arzneimittel i.S.v. § 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz einzustufen, auch wenn diese von der Produktbeschreibung eher als Nahrungsergänzungsmittel angeboten würden. Dies ergebe sich auch daraus, dass die genannten Mittel der Klägerin ausschließlich im Rahmen der erforderlichen medizinischen Heilbehandlung der Krebsnachsorge verschrieben worden seien. Was das Mittel Relaxan angehe, so werde dieses Rezeptur-Medikament der Firma Heck-Biopharma der Klägerin verordnet, um die Entgiftung und Schwermetallausleitung des Körpers in der Krebsnachsorge effektiv und mit Medikamenten in Arzneimittelqualität zu behandeln. |
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| | Mit der Klage hat die Klägerin ursprünglich auch die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer weiteren Beihilfe für die ärztliche Behandlung bei Frau Dr. B. begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägervertreterin erklärt, dass sie die Klage insoweit zurücknehme. |
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| | Die Klägerin beantragt nunmehr, |
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| | den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die ihr entstandenen Aufwendungen für die verordneten Präparate Relaxan, Alcabase, Basis Enzym und Basis Osteo Granulat Beihilfe zu gewähren. |
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| | Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Unter Arzneimitteln i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO seien grundsätzlich Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt seien, durch Anwendung an oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Keine Arzneimittel seien Lebensmittel i.S.d. § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs. Lebensmittel seien alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt seien oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden könne, dass sie in verarbeiteten, teilweise verarbeiteten oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen würden. Im Hinblick auf Nahrungsergänzungsmittel sei gegebenenfalls zusätzlich darauf abzustellen, dass die Aufnahme durch den Menschen nach der Bestimmung des Produkts gerade zum Zweck der Ergänzung der normalen oder allgemeinen Ernährung erfolgen müsse. Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Produkt ein Arzneimittel im medizinischen Sinne sei, biete seine Zulassung und Registrierung als Arzneimittel und etwa auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste“ oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel. Solche Anhaltspunkte lägen für die beihilferechtlich nicht berücksichtigten Präparate nicht vor. Zwar könne die Arzneimitteleigenschaft auch aus der Dosis und nicht nur der Art der Inhaltsstoffe resultieren. Entscheidend für die beihilferechtliche Einordnung als Arzneimittel sei indes neben den Inhaltsstoffen die Zweckbestimmung der Anwendung eines Präparates. Maßgeblich im beihilferechtlichen Sinne sei der überwiegende Zweck, dem das Mittel nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung zu dienen bestimmt sei. Hierfür seien in erster Linie objektivierte Umstände ausschlaggebend, unter denen ein Produkt hergestellt oder vertrieben werde, insbesondere, wie der allgemeine Verwendungszweck dem angesprochenen Abnehmerkreis gegenüber objektiv in Erscheinung trete. Die Zweckbestimmung als Nahrungsergänzungsmittel ergebe sich bei dem Mittel Relaxan einerseits aus den enthaltenen Inhaltsstoffen - Hauptbestandteil des Präparats sei Klinoptilolith-Zeolith, ein Mineral, das austauschbare Erdalkali-Kationen von Kalzium, Magnesium, Natrium und Kalium im Verbund mit Kristallwasser enthalte -, andererseits aus der Präsentation von Herstellern von Produkten mit demselben Inhaltsstoff im Internet. Danach trete das Produkt einem durchschnittlich informierten Verbraucher als Nahrungsergänzungsmittel gegenüber. Auch das Präparat Alcabase setze sich hauptsächlich aus Mineralstoffen zusammen und stelle eine Nahrungsergänzung dar, die dem Körper zu einem ausgeglichenen Säure-Basen-Haushalt verhelfe. Das Präparat Basis Enzym sei eine Kombination aus vier Enzymen, verstärkt mit basischen Mineralien und Rote-Traubenkern-Extrakt. Enzyme seien aus Aminosäuren gebaute Eiweißstoffe, die zusätzlich noch Mineralstoffe, Spurenelemente oder Co-Enzyme enthalten könnten. Im Darm würden die Aminosäuren aus dem Eiweiß der Nahrung gebildet. Die Aminosäuren stammten aus der Nahrung. Durch zusätzliche Enzyme, die mit der Nahrung oder Nahrungsergänzung aufgenommen würden, unterstützt und verbesserten sie die Eiweißverdauung. Aufgrund des Rückganges der körpereigenen Produktion von Enzymen mit steigendem Alter werde die Zuführung von Enzymen zur Unterstützung des Stoffwechsels, der Verdauung und der Vitalität empfohlen. Aus der Zusammensetzung und dem allgemeinen Verwendungszweck ergebe sich, dass es sich bei dem Präparat um ein Nahrungsergänzungsmittel handele und nicht um ein Arzneimittel i.S.d. Beihilferechts. Das Präparat „Basis-Osteo Granulat“ stelle eine ergänzende bilanzierte Diät dar. Es sei damit ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, wie den Herstellerangaben zu entnehmen sei. Auf diese vom Hersteller angegebenen Zweckbestimmung des Mittels sei auch für die beihilferechtliche Einstufung und Abgrenzung zum Arzneimittel schon aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich abzustellen. |
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| | Mit Beschluss vom 20.04.2007 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. |
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| | Dem Gericht haben die einschlägigen Beihilfeakten vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf sowie auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
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