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Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuermessbescheide 1997 bis 2000.
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Die Klägerin wurde im Jahre 1981 gegründet. Mit Wirkung vom 1. Juli 1981 pachte die Klägerin die wesentlichen Betriebsgrundlagen von dem Einzelunternehmen A.B. („Mietvertrag über Maschinen und Kraftfahrzeuge“); dieser Vertrag wurde durch den Nachtragsvertrag vom 1. Juli 1989 sowie Nachtrag vom 5. Januar 1993 abgelöst; das Vertragsverhältnis wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2000 durch Vertrag vom 20. Dezember 1999 neu geregelt; zwischen beiden Unternehmen liegt eine Betriebsaufspaltung vor.
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Der „Mietvertrag über Geschäftsräume, Maschinen und Kraftfahrzeuge“ enthält keine näheren Angaben, was genau verpachtet wurde; so heißt es im Vertrag vom 18. Dezember 1984, dass der Geschäftswert mitverpachtet ist.
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Im Vertrag vom 5. Januar 1993, der für die Streitjahre 1997 bis 1999 maßgebend ist, findet sich folgende Bestimmung:
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„…
besteht ein Mietvertrag über Maschinen und Kraftfahrzeuge vom 01.07.1989, … Unter Bezug auf die nunmehr abgeschlossene Betriebsprüfung wird dieser Vertrag nachstehend präzisiert:
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Die monatliche Miete beträgt seit 1. August 1992 DM 40.000,00. Die Miete soll nach dem Willen der Parteien langfristig die Zinsaufwendungen und die Abschreibungen sowie die mit der Vermietung direkt zusammenhängenden Aufwendungen (jedoch ohne allgemeine Kosten) decken. Der vereinbarte Mietpreis entspricht nach den heutigen Gegebenheiten diesem Erfordernis. Die A.B. GmbH trägt die laufenden Instandhaltungen der vermieteten Wirtschaftsgüter und ist grundsätzlich verpflichtet, mit den Mietgegenständen sorgsam umzugehen. Schuldhaft verursachte Schäden sind dem Vermieter gegenüber zusätzlich auszugleichen, sofern nicht bereits durch den Mieter die Behebung solcher Schäden vorgenommen wurde. Zur Ersatzbeschaffung der überlassenen Wirtschaftsgüter ist der Vermieter verpflichtet, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter technisch oder wirtschaftlich als verbraucht anzusehen sind.“
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In dem neuen Vertrag vom 20. Dezember 1999, der als „
Pachtvertrag
“ bezeichnet ist, – auf die Kopie in den FA-Akten (Rechtsbehelfsakte) wird verwiesen - wird in § 3 der Pachtzins, in § 6 die Instandhaltungsverpflichtung des Pächters und die Verpflichtung zum Abschluss von Versicherungen sowie in § 7 die Erneuerungsverpflichtung geregelt. Mit diesem Vertrag soll – so § 1 dieses Vertrages – das bisherige Vertragsverhältnis in seiner Gesamtheit fortgeführt werden. Abweichend von diesen bisherigen Verträgen wird nunmehr zusätzlich „
… auch alle dem Betrieb dienenden immateriellen Gegenstände einschließlich des Geschäftswerts
“ mit überlassen.
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Das Grundstück, auf dem das Unternehmen der Klägerin betrieben wird, wird von X.B., der Ehefrau des Einzelunternehmers und Hauptgesellschafters der Klägerin (74 %) A.B., direkt an die Klägerin vermietet.
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Im Herbst 2002 wurde bei der Klägerin und bei dem Besitzunternehmer A.B. eine Betriebsprüfung durchgeführt (vgl. geänderter Bericht über die Betriebsprüfung vom 7. April 2005 – Bp-Bericht). Der Betriebsprüfer vertrat u. a. die Auffassung, dass die Verträge nicht als Pachtverträge i.S. des BGB zu qualifizieren seien, sondern dass auf das Verhältnis die Regeln über Mietverträge anzuwenden seien; demnach seien die Instandhaltungen, die die Klägerin geleistet habe, den Zahlungen an das Einzelunternehmen hinzuzurechnen und nach § 8 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes –GewStG- zu behandeln (vgl. Tz. 6.03 des Bp-Berichts).
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Das beklagte Finanzamt –FA- schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ mit Datum 9. September 2004 geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre.
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Gegen die geänderten Bescheide für 1997 bis 2000 wurde form- und fristgerecht mit Schreiben vom 10. September 2004 Einspruch eingelegt. Im Wesentlichen wurde vorgetragen, dass das FA die Verträge rechtlich unzutreffend als Mietverträge qualifizieren würde; von ihrem Regelungsgehalt her würde es sich zweifelsfrei um Pachtverträge handelt, sodass die Instandhaltungsaufwendungen der Klägerin nicht den Mietzahlungen hinzuzurechnen seien.
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Während des Einspruchsverfahrens wurde ein geänderter Gewerbesteuermessbescheid für 1997 erlassen, der gemäß § 365 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 2006, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
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Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2006, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, wurde Klage erhoben. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren wird zusammenfassend vorgetragen, dass es sich von seinem wirtschaftlichem Gehalt her um einen Pachtvertrag handeln würde und die Instandhaltungsarbeiten der Klägerin demnach dem gesetzlichen Verteilungstypus zwischen Pächter und Verpächter entsprechen würden, sodass eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG ausscheide. Des Weiteren sei der einheitliche Pachtzins für die Jahre 1997 bis 1999 aufzuteilen, d. h., das auf den Firmenwert entfallende Entgelt sei aus den Hinzurechnungen zu eliminieren.
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die geänderten Gewerbesteuermessbescheide für 1997 bis 2000 - alle in der Form der Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 2006 – dahingehend abzuändern, dass die von der Klägerin geleisteten Pachtzahlungen um das auf den Firmenwert entfallende Entgelt gekürzt und sodann die von der Klägerin aufgewendeten Kosten für Instandhaltungsarbeiten aus der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG herausgenommen werden.
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Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass – unabhängig von der Vertragsbezeichnung – auch bei Pachtverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter die Regeln über den Mietvertrag anzuwenden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom FA vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 17. Januar 2007 sowie über die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2007 Bezug genommen.
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