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| | Der Kläger setzt sich gegen eine Fahrerlaubnisentziehung zur Wehr. |
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| | Der am ... 1953 geborene Kläger erhielt am ... 1972 eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 erteilt, die ihm wegen Verkehrsverstößen (15 Punkte nach Mehrfachtäter-Punktesystem) und wegen seiner Weigerung, die theoretische Fahrprüfung zu wiederholen, am ... 1988 entzogen wurde. Das Landratsamt Ravensburg lehnte die beantragte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit Verfügung vom 29.8.1997 ab. Der Entscheidung lag das negative Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch den TÜV S., B., vom 11.6.1997 zugrunde. In diesem Fahreignungsgutachten wurde zur psychologischen Beurteilung ausgeführt: „... Herr P. ist in der Vergangenheit vermehrt durch verkehrsrechtliche und strafrechtliche Verstöße auffällig geworden und hat somit Anlass zu Eignungsbedenken gegeben. Es war daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, inwieweit Herr P eine ausreichende Anpassung an allgemein- und verkehrsrechtliche Bestimmungen gelingen wird. ... Im psychologischen Untersuchungsgespräch ist insbesondere zu erkennen gewesen, dass Herr P. die wesentlichen Fehler seines Verhaltens noch nicht oder nur zum Teil wahrnimmt. ... Die durch sein Verhalten entstandenen Risiken für die Verkehrssicherheit werden von ihm nicht wahrgenommen und können nicht als motivationale Grundlage für Verhaltensänderungen angesehen werden. Insbesondere hat er immer wieder versucht, die Ursachen der Auffälligkeiten allein in den situativen Konstellationen, also äußeren Einflüssen, zu suchen. Der Eigenanteil seiner Person und damit die Vermeidbarkeit des Verhaltens wurde ihm kaum bewusst. ... Die Selbst- und Verhaltenskritik ist nur in Ansätzen vorhanden, eine tragfähige Problemeinsicht ist nur bedingt erkennbar. ... Zusammenfassend ergibt sich nach den Befunden aus psychologischer Sicht das Bild einer emotional angespannten Persönlichkeit, welche ihr Fehlverhalten noch sehr oberflächlich und undifferenziert wahrnimmt. Eine zeitlich stabile und ausreichende verkehrsrelevante Einstellungs- und Verhaltensänderung ist hier nicht festzustellen. Die aus der Vorgeschichte erwachsenen Bedenken werden durch die Untersuchungsbefunde nicht ausgeräumt. ... Es ist im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Auffälligkeit in der Vorgeschichte auch mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Herr P. zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Um die Voraussetzungen für eine günstigere Beurteilung der Eignungsfrage bei einer eventuellen späteren Begutachtung zu schaffen, möchten wir Herrn P. ... empfehlen: - individuelle, psychotherapeutische Aufarbeitung der den Verkehrsauffälligkeiten zugrundeliegenden Hintergrundproblematik ... .“ |
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| | Der Kläger ist wie folgt vorbestraft: |
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| | 1. Mit Entscheidung des Amtsgericht N. - .../... - v. ... 1984 wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz (letzte Tat: 5.4.1984) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40 DM. |
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| | 2. Mit Entscheidung des Amtsgerichts G. - .../... - v. ... 1987 wegen Urkundenfälschung (letzte Tat: 18.12.1987) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 DM. |
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| | 3. Mit Entscheidung des Amtsgericht N. - .../... - vom ... 1987 wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz (letzte Tat: 27.2.1987) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM. |
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| | 4. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - v. ... 1988 wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz (letzte Tat: 24.8.1989) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten. |
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| | 5. Mit Entscheidung des Amtsgerichts Nürtingen - .../... - v. ... 1989 wegen Betrugs in 4 Fällen und Unterschlagung (letzte Tat: 25.8.1987) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. |
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| | 6. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... vom ... 1989 wurde bezüglich der vorgenannten Verurteilungen 4. und 5. nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten gebildet. |
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| | 7. Mit Entscheidung des Amtsgerichts B. - .../... - v. ... 1989 wegen fortgesetzten Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (letzte Tat: 15.10.1987) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM. |
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| | 8. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - v. ... 1990 wegen Betrugs in 4 Fällen (letzte Tat: 30.5.1990) unter Einbeziehung der Entscheidungen Nr. 4, 5 und 7 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2. |
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| | 9. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - vom ... 1991 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (letzte Tat: 26.7.1990) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. |
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| | 10. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - vom ... 1992 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (letzte Tat: 27.1.1992) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM. |
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| | 11. Mit Entscheidung des Amtsgerichts B. - .../... - v. ... 1992 wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (letzte Tat: 27.1.1992) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. |
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| | 12. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - v. ... 1993 wegen Siegelbruchs (letzte Tat: 8.4.1992) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 DM. |
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| | 13. Mit Entscheidung des Amtsgerichts W. - .../... - vom ... 1994 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (letzte Tat: 27.2.1994) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 DM. |
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| | 14. Mit Entscheidung des Amtsgerichts G. - .../... - v. ... 1994 wegen Betrugs in 2 Fällen (letzte Tat: 27.4.1993) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. |
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| | 15. Mit Entscheidung des Landgerichts R. - .../... - v. ... 1995 wegen Betrugs in 36 Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 7 Fällen sowie Betrugs in 8 Fällen und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 8 Fällen (letzte Tat: 14.7.1994) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr. Hierbei wurden die Entscheidungen Nr. 13 und 14 miteinbezogen. |
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| | 16. Mit Entscheidung des Amtsgerichts W. - .../... - v. ... 2002 wegen Betrugs in 2 Fällen (letzte Tat: 20.11.2001) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. |
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| | 17. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N.-U. - .../... - v. ... 2003 wegen Betrugs (letzte Tat: 31.10.2002) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten. |
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| | 18. Mit Entscheidung des Landgerichts K. - .../... - v. ... 2003, rechtskräftig seit dem 7.8.2004, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 16 Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 8 Fällen (letzte Tat: 1.2001) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. Die 8 abgeurteilten Einzeltaten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurden nach den Feststellungen im Strafurteil im Zeitraum Mitte April bis Mitte August 2000 begangen. |
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| | 19. Mit Entscheidung des Landgerichts R. - .../... - v. ... 2004, rechtskräftig seit dem 29.9.2004, wegen Betrugs in 75 Fällen und falscher Versicherung an Eides Statt sowie Betrugs in 3 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Bei der Verurteilung wurden die Entscheidungen 16. und 17. einbezogen. Die abgeurteilten Tatkomplexe endeten am 20.11.2001, 28.1.2003 und 3.7.2003. |
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| | 20. Mit Entscheidung des Amtsgerichts K. - .../... - v. ... 2004, rechtskräftig seit dem 21.10.2004, wegen Betrugs in 3 Fällen (letzte Tat: 16.3.2004) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten. Die Entscheidung 18. wurde bei der Verurteilung einbezogen. |
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| | 21. Mit Entscheidung des Amtsgerichts K. - .../... - v. ... 2006 wurde unter Einbeziehung der Entscheidungen 16., 17., 18., 19. und 20. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten gebildet. |
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| | Vom ... 1994 bis ... 1999 befand sich der Kläger in Strafhaft. Derzeit sitzt er seit ... 2004 wieder zur Strafverbüßung ein, wobei das Haftende voraussichtlich am ... 2009 erreicht sein wird. |
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| | Am 7.4.2000 beantragte der Kläger beim Landratsamt R. erneut die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis. Am 13.9.2000 unterzog er sich beim TÜV S., R., einer weiteren medizinisch-psychologischen Untersuchung, zur Frage, ob trotz der aktenkundigen Straftaten zu erwarten sei, dass er die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs erfülle. Im psychologischen Untersuchungsgespräch gab er dabei an: „...Seine Punkte habe er nicht durch rüpelhaftes Verhalten angesammelt („ich bin ein vorbildlicher Fahrer“), sondern dadurch, dass die Fahrzeuge seines Unternehmens ohne Versicherungsschutz gefahren seien. Er habe sich damals nicht darum gekümmert, habe die Augen zugemacht, sich eingebildet, wichtigeres zu tun zu haben. Gegen die geforderte Nachschulung habe sich alles in ihm gesträubt. Er habe ein absolut stures Verhalten gezeigt. Als ihm der Führerschein entzogen worden sei, sei der „hemmungslos“ ohne gefahren, ohne an die Folgen zu denken. Er habe die Behörde als Feind empfunden und sich selber als unschuldiges Opfer, das ein Recht auf Regelverstöße habe. Noch während der Haftzeit habe er sehr wenig Einsicht gezeigt. Er habe sich häufig mit den Beamten angelegt, diese bewusst durcheinander gebracht und deshalb auch keine Haftzeitverkürzung bekommen. Er habe damals noch die Absicht gehabt, ein Buch über das Unrecht zu schreiben, das ihm widerfahren sei. Erst später habe er begonnen, sich mit dem auseinander zu setzen, was er getan habe. Nach Erhalt des ersten negativen Gutachtens habe er im Hinblick auf die neue MPU ab Mai/Juni 99 Gespräche mit Frau S. geführt. Dabei habe er allmählich seine eigenen Fehler eingesehen. Er sei uneinsichtig, verblendet und stur gewesen, habe sich selbst überschätzt. ... Er wolle auf keinen Fall wieder in eine ähnliche Situation hineinrutschen. ... Er sei seit seiner Haftentlassung nie mehr Auto gefahren. Es sei ihm klar, was Fahren ohne Versicherungsschutz und ohne gültige Fahrerlaubnis bedeute. Vorher sei sein Blick total verstellt gewesen. ...“ Zur Bewertung im Hinblick auf die Fahreignung wurde von den Gutachterinnen im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 13.10.2000 ausgeführt: „... Im psychologischen Untersuchungsgespräch war zu erkennen, dass Herr P. die wesentlichen Fehler seines Verhaltens sieht und richtig bewertet. ... Seine Eigenverantwortung wird von ihm jetzt im erforderlichen Maß wahrgenommen. Eine grundlegende Voraussetzung für eine Verhaltensänderung ist, dass das eigene Fehlverhalten überhaupt als vermeidbar angesehen wird. Dies konnte sich Herr P. weitgehend eingestehen. Durch die Wahrnehmung der entscheidenden Bedingungen innerhalb der eigenen Person (insbesondere Selbstüberschätzung) ist die Voraussetzung für die Entwicklung geeigneter und stabiler Alternativen zum früheren Problemverhalten gegeben. Nach der vorliegenden Befundlage kann davon ausgegangen werden, dass Herr P. zu einer Orientierung seines Verhaltens an überindividuellen Normen sowohl hinreichend motiviert als auch in der Lage ist. ... .“ Von dieser Bewertung ausgehend gelangten die Gutachterinnen zu der Einschätzung, dass beim Kläger trotz der strafrechtlichen Auffälligkeit in der Vorgeschichte nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass er zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. |
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| | Am 20.12.2000 erteilte das Landratsamt R. dem Kläger nach Vorlage des Fahreignungsgutachtens vom 13.10.2000 die Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L. |
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| | Am 17.1.2001 erhielt das Landratsamt R. von der Polizeistation O. die Mitteilung, dass der Kläger beschuldigt werde, im Jahr 2000 in 8 Fällen ohne Fahrerlaubnis mit einem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen zu haben. Am 3.6.2001 wurde der Behörde dazu die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kempten vom 29.5.2001 zugesandt. Am 3.7.2001 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der in der Anklageschrift enthaltenen Straßenverkehrsverstöße (Fahren ohne Fahrerlaubnis) die Fahreignung des Klägers einer erneuten Überprüfung unterzogen werden müsse. |
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| | Eine am 14.1.2005 verfügte Fahrerlaubnisentziehung hob das Landratsamt R. wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit mit Bescheid vom 7.4.2005 wieder auf. Der Kläger, der damals in der Justizvollzugsanstalt U. einsaß, kehrte am 30.7.2005 nicht vom Ausgang zurück. Nach Flucht und Wiederergreifung saß er ab dem 26.8.2005 wieder in der Justizvollzugsanstalt R. ein und befand sich damit wieder im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Ravensburg. Die Behörde forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 22.9.2005 dazu auf, sein Einverständnis mit der Durchführung einer Fahreignungsbegutachtung verbindlich zu erklären und das Gutachten bis zum 20.12.2005 vorzulegen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass beim Kläger bei Nichtvorlage des Gutachtens von fehlender Fahreignung ausgegangen und die Fahrerlaubnis entzogen werde. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen zu seinen Verkehrsverstößen im Strafurteil des Landgerichts K. - .../... - v. ... 2003, rechtskräftig seit dem 7.8.2004 (Verurteilung 18.), verwiesen und auf die sich daraus ergebenden Zweifel an seiner Fahreignung. |
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| | Mit Verfügung vom 29.12.2005 entzog das Landratsamt R. die Fahrerlaubnis (Ziff. 1), ordnete die Abgabe des Führerscheindokuments an (Ziff. 2) und drohte für den Fall, dass die Abgabe nicht erfolgt, ein Zwangsgeld in Höhe von 450 EUR an (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Regelungen Ziff. 1 und 2 wurde angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, Zweifel an der Fahreignung des Kläger lägen wegen seiner gehäuften Verkehrsstraftaten vor. Nachdem er die Vorlage des MPU-Gutachtens verweigert habe, sei bei ihm vom Fehlen der Fahreignung auszugehen. |
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| | Der Kläger erhob am 9.1.2006 Widerspruch und führte zur Begründung aus, für die Anforderung des MPU-Gutachtens gebe es keine rechtliche Grundlage. Die von der Fahrerlaubnisbehörde problematisierten Straftaten seien von ihm von April bis August 2000 begangen worden, lägen jetzt also fast 6 Jahre zurück. Sie seien auch vor der Begutachtung vom 13.10.2000 begangen worden. Die positive Prognose in diesem Fahreignungsgutachten habe sich in der Folgezeit bewahrheitet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher unverhältnismäßig. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 12.9.2006, zugestellt am 14.9.2006, wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die seit dem 7.8.2004 rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vom ... 2003 weise auf Zweifel an der Fahreignung des Klägers hin. Die Fahrerlaubnisbehörde habe dem Kläger bereits 2001 mitgeteilt, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der Taten aus dem Jahr 2000 eine medizinisch-psychologische Beurteilung erforderlich werde und ggf. ein Entzug der Fahrerlaubnis in Frage komme. Bei einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers sei aus der Zahl und Art der Verkehrsverstöße und seiner nachweislich falschen Angaben bei der Begutachtung darauf zu schließen, dass der Kläger nicht gewillt sei, die im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften zu berücksichtigen. |
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| | Der Kläger hat am 19.9.2006 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, der Fahreignungsgutachter werde immer mit der Möglichkeit rechnen und davon ausgehen, dass der Proband unwahre Angaben mache. Wenn der Beklagte der Meinung sei, dass eine Täuschung des Gutachters vorliege, komme nur eine Rücknahme der Fahrerlaubnis in Betracht. Diese sei aber nach Ablauf der Jahresfrist unzulässig. Außerdem lägen die tatsächlichen Eignungszweifel jetzt nicht mehr vor. Der Kläger habe seit Ende 2000 beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen. Der Beklagte könne daher nicht im Jahr 2005 unter Hinweis auf die Taten aus dem Jahr 2000 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen. Dies verbiete auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
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| | den Bescheid des Landratsamts R. vom 29. Dezember 2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 12. September 2006 mit den darin enthaltenen Gebührenentscheidungen aufzuheben und die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| | Zur Begründung wird ausgeführt, die Behörde habe die abgeurteilten Verkehrsstraftaten wegen der für den Kläger geltenden Unschuldsvermutung erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils am 6.8.2004 berücksichtigen dürfen. Bezüglich der Berücksichtigungsfähigkeit komme es dabei allein darauf an, ob die Taten im Verkehrszentralregister noch erfasst oder bereits getilgt seien. Die Tilgungsfrist laufe bezüglich der fraglichen Taten aber erst am 29.1.2011 ab. Nicht entscheidend sei, dass die Taten bereits im Jahr 2000 begangen worden seien. |
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| | Das Gericht hat eine Stellungnahme der Diplom-Psychologin W-K. eingeholt, die an der Erstellung des Fahreignungsgutachtens vom 13.10.2000 beteiligt war. In dieser Stellungnahme vom 18.4.2007 wird ausgeführt, die Frage des Gerichts, inwiefern das Ergebnis des Fahreignungsgutachtens anders ausgefallen wäre, wenn die vom Kläger von Mitte April bis Mitte August 2000 begangenen Verkehrsstraftaten den Gutachterinnen bekannt gewesen wären, lasse sich nicht eindeutig beantworten. Es sei aber wahrscheinlich, dass in diesem Fall die Fahreignungsbedenken nicht hätten ausgeräumt werden können. Die neuerlichen Delikte wären ein Hinweis darauf gewesen, dass die vom Kläger formulierten Einsichten und Vorsätze nicht genügend verhaltenswirksam gewesen seien. |
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| | Dem Gericht haben die Fahrerlaubnisakten des Landratsamts R. (5 Bände) vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf diese Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen. |
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