Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (15. Kammer) - 15 K 3237/10

Tenor

Der Bescheid vom 13. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge.

2

Der am ... November 1967 in R. geborene Kläger erhielt am 8. Juli 1992 im Wege der Neuerteilung die Fahrerlaubnis der (ehemaligen) Klasse 3, welche am 6. April 1993 um die (ehemalige) Klasse 1 erweitert wurde.

3

Am 20. Oktober 2002 führte der Kläger in Hamburg ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Kokain und Ecstasy. In seiner Hosentasche hatte er überdies ein volles und ein angebrochenes Briefchen Kokain, einen Strohhalm mit Kokainanhaftungen sowie ein Pappkärtchen mit Kokainanhaftungen bei sich. Die Untersuchung der ihm entnommenen Blutprobe ergab, dass sich in seinem Blut 0,242 µg MDMA, 0,0785 µg MDA, 0,054 µg Kokain, 0,028 µg Methylecgonin und 0,89 µg Benzoylecgonin pro ml befanden. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wurde der Kläger mit einer Geldbuße von 250,-- Euro und einem Fahrverbot von einmonatiger Dauer belegt.

4

Mit Schreiben vom 21. November 2002 ordnete die Beklagte aufgrund des Vorfalls vom 20. Oktober 2002 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens inkl. Drogenscreening (1 Haarprobe, 3 Urinproben) an, womit sich der Kläger am 29. November 2002 schriftlich einverstanden erklärte. Ein vom TÜV Nord e.V. aufgrund einer Untersuchung des Klägers vom 17. Januar 2003 erstelltes Medizinisch-Psychologisches Gutachten vom 3. Februar 2003 kam zu dem Resultat, dass sich keine Hinweise auf einen fortgesetzten Drogenkonsum des Klägers ergeben hätten, womit eine günstige Prognose im Sinne des Untersuchungsauftrags gestellt werden könne. Der Kläger könne trotz des festgestellten Drogenkonsums ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr führen.

5

Am 28. November 2003 wurde dem Kläger ein Kartenführerschein mit den Fahrerlaubnisklassen A, BE, C1E, CE und ML ausgestellt.

6

Am 10. Mai 2008 führte der Kläger erneut ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Kokain. Die Untersuchung der ihm entnommenen Blutprobe ergab, dass sich in seinem Blut ca. 17,5 ng Kokain und 1234 ng Benzoylecgonin pro ml befanden. Mit Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 24. Februar 2009 (rechtskräftig seit dem 6. März 2009) wurde gegen ihn wegen Fahrens eines Kraftfahrzeuges nach der Einnahme berauschender Mittel eine Geldbuße von 700,-- Euro und ein Fahrverbot von zweimonatiger Dauer festgesetzt.

7

Die Landeshauptstadt Hannover, in welcher der Kläger damals mit erstem Wohnsitz gemeldet war, teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15. April 2009 mit, dass sie beabsichtige, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er harte Drogen in Form von Kokain konsumiert und unter dem Einfluss dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt habe.

8

Der Kläger machte mit Schreiben vom 22. April 2009 geltend, dass er Opfer eines „falschen Freundes“ geworden sei, welcher ihm Kokain in sein Getränk untergemixt habe. Hätte er damals gewusst, dass er Opfer dieses Scherzes gewesen sei, hätte er nie ein Kraftfahrzeug geführt. Er möge keine Drogen, sei ein fröhlicher Mensch und müsse sich nicht betäuben, weder mit Drogen noch mit Alkohol. Er sei bereit, ein Gutachten über sich erstellen zu lassen, welches beweisen würde, dass er keine Drogen nehme und schon gar nicht ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Drogen fahren würde.

9

Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 teilte die Landeshauptstadt Hannover dem Kläger mit, dass sie aufgrund der nicht mehr gegebenen Zeitnähe zwischen Tatzeit und Entscheidung durch die Fahrerlaubnisbehörde in diesem Einzelfall von der an sich gebotenen Entziehung der Fahrerlaubnis absehe. Sie habe aber weiterhin Bedenken an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Daher ordnete sie die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 14. August 2009 an. Die Gutachter sollten zu folgender Frage Stellung nehmen: „Ist zu erwarten, dass der Untersuchte zukünftig ein Kfz unter dem Einfluss berauschender Mittel (z.B. Arzneimittel, Betäubungsmittel pp.) führen wird, bzw. liegen als Folge unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von Kfz in Frage stellen?“. Dem Kläger wurde für die Rücksendung der von ihm ausgefüllten Einverständniserklärung eine Frist bis zum 28. Mai 2009 gesetzt. Für die Einreichung des medizinisch-psychologischen Gutachtens setzte ihm die Beklagte eine Frist bis zum 14. August 2009. Das Schreiben wurde dem Kläger am 19. Mai 2009 förmlich im Wege der Niederlegung zugestellt.

10

Da der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 28. Mai 2009 nicht die geforderte Einverständniserklärung beigebracht hatte, drohte ihm die Landeshauptstadt Hannover mit Schreiben vom 2. Juni 2009 die Entziehung der Fahrerlaubnis an, sofern sie nicht binnen einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine Nachricht vom Kläger erhalte. Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 5. Juni 2009 förmlich im Wege der Niederlegung zugestellt.

11

Der Kläger reagierte auf dieses Schreiben nicht.

12

Mit Bescheid vom 17. Juni 2009 entzog die Landeshauptstadt Hannover die Fahrerlaubnis des Klägers und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Ein Zustellungsversuch am 19. Juni 2009 unter der bisherigen Adresse des Klägers in Hannover scheiterte, da dieser ausweislich der Zustellungsurkunde unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei. Die Landeshauptstadt Hannover stellte daraufhin fest, dass der Kläger ab dem 1. Juni 2009 unter der Adresse ... 70 in ... Hamburg gemeldet war. Am 2. Juli 2009 übermittelte die Landeshauptstadt Hannover daher den Vorgang der Beklagten zur weiteren Veranlassung.

13

Die Beklagte entzog dem Kläger mit Bescheid vom 13. Juli 2009 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Bescheid verwiesen.

14

Ein Zustellungsversuch am 15. Juli 2009 unter der Adresse ... 70 in Hamburg scheiterte, da der Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde verzogen sei nach „Postfach...“ in Uetersen. Ein Zustellungsversuch am 29. Juli 2009 unter der genannten Postfachadresse scheiterte ebenfalls, da der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei. Die Beklagte stellte am 31. Juli 2009 fest, dass der Kläger unverändert unter der Adresse ... 70 in Hamburg gemeldet war.

15

Mit Verfügung vom 3. August 2009 ordnete die Beklagte die öffentliche Zustellung des Bescheides vom 13. Juli 2009 an. Die Aushängung der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung erfolgte am 3. August 2009, die Abnahme am 26. Oktober 2009.

16

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 forderte die Beklagte den Kläger unter der Adresse ... 70 in Hamburg mit einfacher Post auf, seinen Führerschein bis zum 5. November 2009 bei der Beklagten abzugeben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 13. Juli 2009 sei nunmehr unanfechtbar geworden.

17

Der Kläger antwortete auf das Schreiben vom 27. Oktober 2009 mit Telefax vom 1. November 2009 und legte „Einspruch“ ein. Er führte aus, dass ihm niemals etwas vorab zugestellt worden sei. Ferner fragte er nach den Gründen, aus welchen ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

18

Nachdem ihm die Beklagte eine Kopie des Bescheides übersandt hatte, erhob der Kläger am 19. November 2009 Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Juli 2009 und machte geltend, dass ihm dieser Bescheid nie zugestellt worden sei. Er habe das Recht auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung und bat um Mitteilung, wo er diese medizinisch-psychologische Untersuchung durchführen lassen könne.

19

Ebenfalls am 19. November 2009 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht Hamburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13. Juli 2009 (Geschäftszeichen: 15 E 3195/09). Als seine Adresse gab er in der Antragsschrift ... 70 in Hamburg an. Die Post des Verwaltungsgerichts an diese Adresse war indes rückläufig, da der Kläger nach „Postfach ...“ in Uetersen verzogen sei. Auf die mit einfacher Post an diese Postfachadresse verschickte Nachfrage des Gerichts gab der Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 als seine aktuelle Anschrift ... 36 in Uetersen sowie als seine Postanschrift Postfach ... in Uetersen an. Er machte geltend, dass ihm weder von der Landeshauptstadt Hannover noch von der Beklagten etwas amtlich mit gelber Post zugestellt worden sei. Er habe aber ein Recht auf eine ordentliche Zustellung in der ... 36 in Uetersen. Leider stelle die Post nicht an ein Postfach zu. Er habe einen Nachsendeantrag gestellt, was solle er sonst noch machen. Es könne nicht sein, dass man deshalb sofort den Führerschein abgeben müsse. Gern wolle er eine medizinisch-psychologische Untersuchung machen. Seit der Tat vom 10. Mai 2008 seien schon fast 2 Jahre vergangen. Seither sei er völlig drogenfrei gefahren und nicht auffällig gewesen.

20

Am 22. Dezember 2009 erteilte der Kreis Pinneberg, in dessen Bereich der Kläger seinen Wohnsitz verlegt hatte, seine Zustimmung gem. § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens durch die Beklagte.

21

In einem Telefonat vom 3. Februar 2010 teilte der Berichterstatter des Eilverfahrens 15 E 3195/09 dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten mit, dass die mit Verfügung vom 3. August 2009 angeordnete öffentliche Zustellung an den Kläger dem Mangel unterliege, dass in der Benachrichtigung die erforderliche Angabe des Aktenzeichens fehle. Außerdem habe die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt werden dürfen, da die dem Kläger von der Landeshauptstadt Hannover gesetzte Frist zur Gutachtenvorlage bis zum 14. August 2009 nicht abgewartet worden sei; vielmehr sei bereits mit Bescheid vom 13. Juli 2009 die Fahrerlaubnis entzogen worden. Wegen der vom Kläger ausdrücklich erklärten Bereitschaft zur Gutachtenbeibringung sowie im Hinblick auf den Zeitablauf von ca. 1 Jahr und 9 Monaten seit dem Kokainkonsum vom 10. Mai 2008 dürfte die Beklagte angesichts der Wertung der Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV gehalten sein, durch Anforderung des vom Kläger angebotenen medizinisch-psychologischen Gutachtens klären zu lassen, ob dieser die Fahreignung nach mindestens einjähriger Drogenabstinenz wieder erlangt habe.

22

Die Beklagte setzte angesichts dessen das Widerspruchsverfahren mit Entscheidung vom 10. Februar 2010 aus. Sie ordnete in dieser Entscheidung gegenüber dem Kläger die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten einschließlich eines Drogenscreenings mit Haarprobe und Urinproben) an. Zur Vorlage seiner Einverständniserklärung sowie einer Erklärung, welcher vom Kläger zu beauftragenden Untersuchungsstelle die Verwaltungsvorgänge zugeleitet werden sollen, setzte sie ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zugang der Anordnung. Zur Beibringung des Gutachtens setzte sie ihm eine Frist von drei Monaten ab Zugang der Anordnung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Entziehungsbescheides setzte sie vorläufig aus. Wegen der Begründung dieser Maßnahmen wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Entscheidung vom 10. Februar 2010 Bezug genommen.

23

Die Beklagte verfügte, dass die Entscheidung vom 10. Februar 2010 an den Kläger mit Zustellungsurkunde unter der Anschrift ... 36 in Uetersen zugestellt werden sollte.

24

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2010 an das Verwaltungsgericht Hamburg erklärte die Beklagte das Eilverfahren 15 E 3195/09 wegen der Entscheidung vom selben Tag in der Hauptsache für erledigt und gab eine Kostenübernahmeerklärung ab. Die Entscheidung vom 10. Februar 2010 fügte die Beklagte ihrem Schriftsatz nur für das Gericht bei.

25

Am 12. Februar 2010 trat der Kläger in der Justizvollzugsanstalt Neumünster eine langjährige Haftstrafe an. Er hatte wegen verschiedener Delikte (Betrug, Urkundenfälschung, Meineid) eine Gesamtfreiheitsstrafe vom 12. Februar 2010 bis zum 25. April 2015 zu verbüßen.

26

Ausweislich der Zustellungsurkunde versuchte der Postbedienstete am 12. Februar 2010, dem Kläger im Hause ... 36 in Uetersen das zuzustellende Schriftstück (Entscheidung vom 10. Februar 2010) zu übergeben. Da er den Kläger nicht antraf, legte er die Sendung im Wege der Niederlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten ein. Als Tag der Zustellung vermerkte er den 12. Februar 2010.

27

Im Eilverfahren 15 E 3195/09 erklärte der Kläger mit Schreiben vom 12. April 2010, in welchem er als seine Adresse ... 36 in Uetersen angab, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Berichterstatter stellte daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 13. April 2010 ein.

28

In der Sachakte der Beklagten (Bl. 253) ist der Ausdruck einer Email vom 30. April 2010 eingeheftet, in welcher der zuständige Mitarbeiter der Rechtsabteilung darüber informiert wurde, dass der Kläger nach telefonischer Auskunft des Landeskriminalamts Hamburg in Haft genommen worden sein solle.

29

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Entziehungsbescheid vom 13. Juli 2009 zurück. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erhielt sie – in Abänderung der Entscheidung vom 10. Februar 2010 – aufrecht. Sie führte aus, dass der Kläger der Anordnung vom 10. Februar 2010 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen sei und auch nicht habe erkennen lassen, überhaupt bereit zu sein, sich der angeordneten Begutachtung zu unterziehen. Dieses Verhalten verdeutliche eine andauernde Verweigerung der von ihm erwarteten Begutachtung und berechtige dazu, gem. § 11 Abs. 8 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Somit sei gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

30

Die von der Beklagten verfügte Zustellung des Widerspruchsbescheides unter der Adresse ... 36 in Uetersen scheiterte am 2. November 2010, da der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei. Die Beklagte verfügte daher am 15. November, dass dem Kläger der Widerspruchsbescheid gegen Empfangsbekenntnis in der Justizvollzugsanstalt Neumünster zugestellt werden solle. Dort wurde die Zustellung an den Kläger am 18. November 2010 bewirkt.

31

Am 6. Dezember 2010 erteilte die Stadt Neumünster, in deren Bereich der Kläger seine Freiheitsstrafe verbüßte, ihre Zustimmung gem. § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens durch die Beklagte.

32

Am 23. November 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit welcher er geltend macht: Die Entscheidung vom 10. Februar 2010, welche am 12. Februar 2010 zugestellt worden sein soll, habe er nie erhalten, da er zu diesem Zeitpunkt bereits in Haft gewesen sei. Man könne ihm keinen Vorwurf machen, dass er seinerzeit keine medizinisch-psychologische Untersuchung gemacht habe. Aus der Haft heraus habe er sich einer solchen Untersuchung nicht unterziehen können. Am 10. Mai 2008 sei seine letzte Einnahme von Kokain gewesen. Durch seine langjährige Haftstrafe sei er sicherlich genug abstinent gewesen, denn in der Justizvollzugsanstalt habe man sich an Regeln zu halten. Hierdurch sei ein deutlicher Einstellungswandel festzustellen. Er nehme keine Drogen und trinke keinen Alkohol. Er habe einen 4-jährigen Sohn, sei glücklich und habe aus seinen Fehlern gelernt. Nach seiner im Mai 2013 erfolgten vorzeitigen Haftentlassung benötige er für die Arbeitssuche seine Fahrerlaubnis. Nach Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis würde er sich im Nachhinein sofort einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen.

33

Der Kläger beantragt bei verständiger Würdigung seines Vorbringens,

34

den Bescheid vom 13. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2010 aufzuheben.

35

Die Beklagte beantragt,

36

die Klage abzuweisen.

37

Sie bezieht sich zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010 und führt ergänzend aus: Dem Einwand des Klägers, dass ihm die am 12. Februar 2010 zugestellte Entscheidung vom 10. Februar 2010 nicht bekannt gewesen und wegen seines Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt auch nicht zugegangen sei, sei entgegenzuhalten, dass er noch am 12. April 2010, als er seine Erledigungserklärung im Eilverfahren 15 E 3195/09 abgegeben habe, als seine Anschrift ... 36 in Uetersen gegenüber dem Gericht genannt habe. Mangels Angabe seiner aktuellen zustellungsfähigen Anschrift sei auch der Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010 zunächst an die Anschrift in Uetersen gesandt worden, habe dort jedoch am 2. November 2010 nicht zugestellt werden können. Nur einem Zufall sei es zu verdanken gewesen, dass der Aufenthaltsort des Klägers in der Justizvollzugsanstalt bekannt geworden sei. Er selbst habe ihn zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt.

38

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Sie haben ferner mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter bestünden.

39

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 15 E 3195/09 verwiesen. Ferner wird auf die von der Beklagten vorgelegte Sachakte Bezug genommen. Alle genannten Akten haben dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

41

Der Einzelrichter entscheidet gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

II.

42

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig und führt in der Sache zum Erfolg. Der Entziehungsbescheid vom 13. Juli 2009 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010 gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

43

Zu Unrecht meint die Beklagte, dem Kläger seine Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – in der hier maßgeblichen, vom 1. September 2009 bis 17. Dezember 2010 gültigen Fassung) entziehen zu dürfen. Voraussetzung hierfür wäre, dass sich der Kläger als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hätte. Nach den Vorschriften der §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, auf die die Beklagte ihre Entscheidung in ihrem Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010 stützt, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser sich nach rechtmäßiger Anordnung eines Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt.

44

1. Der Kläger ist von der Beklagten nicht wirksam zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten einschließlich eines Drogenscreenings mit Haarprobe und Urinproben) aufgefordert worden. Die diesbezügliche Anordnung vom 10. Februar 2010 ist ihm nämlich nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden.

45

Die Beklagte hat verfügt, die im Widerspruchsverfahren getroffene Entscheidung vom 10. Februar 2010, in deren Ziffern 2. und 4. der Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens innerhalb von drei Monaten ab Zugang dieser Anordnung aufgefordert wurde, nicht im Wege der einfachen Bekanntgabe durch Übersendung mit normaler Post, sondern im Wege der förmlichen Zustellung bekanntzugeben. In diesem Fall hat sie die Vorschriften des Verwaltungszustellungsrechts zu beachten (vgl. § 41 Abs. 5 HmbVwVfG). Eine fehlerhafte Zustellung kann nicht in eine fehlerfreie Bekanntgabe umgedeutet werden (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2012, 15 E 3060/11; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 41 Rdnr. 58).

46

Nach § 1 Abs. 1 HmbVwZG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG des Bundes gelten für die Ausführung der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Gemäß § 177 ZPO kann das zuzustellende Schriftstück der Person, der es zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird. Wird die Person in ihrer Wohnung, im Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, ist eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO möglich. Gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann die Ersatzzustellung dadurch erfolgen, dass das Schriftstück in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner zugestellt wird. Gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann das Schriftstück in Geschäftsräumen auch einer dort beschäftigten Person zugestellt werden. Nur für den Fall, dass diese beiden Möglichkeiten der Ersatzzustellung nicht ausführbar sind, sieht § 180 ZPO das Einlegen des Schriftstücks in den zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten vor. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück in diesem Fall als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

47

Ausweislich der Zustellungsurkunde hat der Zusteller die Entscheidung vom 10. Februar 2010 am 12. Februar 2010 im Hause ... 36 in Uetersen, da er dort weder den Kläger noch eine sonstige in § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführte Person angetroffen hat, in den dortigen Briefkasten eingelegt. Im Feld 10.1 der Zustellungsurkunde hat er angekreuzt, dass dieser Briefkasten zur Wohnung des Zustellungsempfängers gehöre. Durch diese Einlegung ist indes nicht die Zustellungsfiktion des § 180 Satz 2 ZPO eingetreten, denn der Kläger hatte am 12. Februar 2010 im Hause ... 36 in Uetersen nicht mehr seine „Wohnung“ im Sinne des Zustellungsrechts.

48

Nach den soeben zitierten Vorschriften ist eine Ersatzzustellung im Wege der Niederlegung nur dann wirksam, wenn vorher eine zulässige Zustellung in der „Wohnung“ des Zustellungsempfängers versucht worden ist (vgl. z.B. Schleswig-Holst. OLG, Beschl. v. 10.11. 1999, 2 Ws 455/99, juris Rdnr. 4). Für den Begriff der Wohnung im Sinne der §§ 178 ff. ZPO ist das tatsächliche Wohnen maßgeblich, nämlich ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den fraglichen Räumen lebt. Diese verlieren ihre Eigenschaft als Wohnung, wenn der Zustellungsempfänger sie nicht mehr hierzu nutzt, sondern den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlagert hat. Ob dies der Fall ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, wobei Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften zu beachten sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 15.10.2009, 1 BvR 2333/09, NJW-RR 2010, 421 f., juris Rdnr. 16; BGH, Beschl. v. 11.10.2007, VII ZB 31/07, juris Rdnr. 7 und Urteil v. 24.11.1977, III ZR 1/76, NJW 1978, 1858 f., juris Rdnr. 11). Maßgeblich ist vor allem, ob weiterhin gewährleistet ist, dass der Zustellungsempfänger trotz seiner Abwesenheit noch zeitnah Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstücken nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann (vgl. Hess. LAG, Urteil v. 15.2.2007, 11 Sa 429/06, juris Rdnr. 20). Auf die polizeiliche Meldung kommt es hingegen nicht an (vgl. BGH, Urteil v. 24.11.1977, III ZR 1/76, NJW 1978, 1858 f., juris Rdnr. 11) wie auch nicht auf die Erkennbarkeit eines Wohnungswechsels für den Absender des Schriftstücks (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 19.4.012, 15 E 3060/11) oder auf den äußeren Anschein, der den Fortbestand einer Wohnung nahelegen könnte (vgl. Hess. LAG, Urteil v. 15.2.2007, 11 Sa 429/06, juris Rdnr. 20). Auch kann nicht verbindlich auf die Zustellungsurkunde abgestellt werden, da diese nicht nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis auch dafür erbringt, dass es sich bei der Zustellungsadresse tatsächlich um die Wohnung des Zustellungsempfängers gehandelt hat (grundlegend dazu BVerfG, Beschl. v. 3.6.1991, 2 BvR 511/89, NJW 1992, 224 ff., juris Rdnr. 14 ff.).

49

Im Falle des Antritts einer mehrmonatigen oder sogar mehrjährigen Haftstrafe (beim Kläger handelte es sich um eine Haftstrafe vom 12. Februar 2010 bis zum 25. April 2015, also von über fünf Jahren) entspricht es allgemeiner Meinung, dass ab dem Tag des Haftantritts keine Ersatzzustellungen mehr durch Einlegen in den zur bisherigen Wohnung gehörenden Briefkasten bewirkt werden können. Die lange Abwesenheit infolge der Strafhaft führt dazu, dass die Eigenschaft der Heimatadresse als Wohnung im Sinne der §§ 178 ff. ZPO aufgehoben wird (vgl. insbesondere Hess. LAG, Urteil v. 15.2.2007, 11 Sa 429/06, juris Rdnr. 20 mit zahlreichen Nachweisen; ferner z.B. Thüringer OLG, Beschl. v. 26.1.2006, 1 WS 29/06, juris Rdnr. 12; Schleswig-Holst. OLG, Beschl. v. 10.11.1999, 2 Ws 455/99, juris Rdnr. 4). Dies gilt jedenfalls bei einer mehrjährigen Haftstrafe selbst dann, wenn der Zustellungsempfänger noch guten Kontakt zu seinem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten unterhält und somit noch Bindungen zur Wohnung bleiben, denn es ist dann in der Regel nicht mehr gewährleistet, dass er während der Dauer seiner mehrjährigen Inhaftierung überhaupt oder zumindest zeitnah Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann (so für den Fall einer Freiheitsstrafe von fast drei Jahren Dauer Hess. LAG, Urteil v. 15.2.2007, 11 Sa 429/ 06, juris Rdnr. 20). Ab dem Tag des Haftantritts haben Zustellungen somit jedenfalls bei länger inhaftierten Personen wie dem Kläger in der Justizvollzugsanstalt zu erfolgen. Die Entscheidung vom 10. Februar 2010 wäre dem Kläger somit am 12. Februar 2010 – dem Tag seines Haftantritts – in der Justizvollzugsanstalt Neumünster zuzustellen gewesen. Dies ist jedoch nicht geschehen, so dass keine wirksame Zustellung vorliegt.

50

Dass der Kläger, wie er in der Klageschrift vom 19. November 2010 geltend macht, die Entscheidung vom 10. Februar 2010, welche ihm am 12. Februar 2010 zugestellt worden sein soll, „nie erhalten“ hat, wird auch nicht dadurch unglaubhaft, dass er seinerzeit vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gegen die Beklagte das Eilverfahren 15 E 3195/09 führte, im Rahmen dessen die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Februar 2010 die Entscheidung vom selben Tag als Anlage zu diesem Schriftsatz übersandte. Denn ausweislich des Schriftsatzes (Bl. 13 der Akte 15 E 3195/09) hatte die Beklagte diese Anlage „n.f.d. Gericht“, also nur für das Gericht übersandt. Dem Kläger, dem die von der Beklagten beigeheftete Durchschrift des Schriftsatzes zugeleitet wurde, ging somit auch im damaligen gerichtlichen Verfahren nicht die Entscheidung vom 10. Februar 2010 als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. Februar 2010 zu.

51

Da es nach dem Vorstehenden an einer ordnungsgemäßen Aufforderung des Klägers zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fehlt, durfte die Beklagte daraus, dass der Kläger auf die Anordnung vom 10. Februar 2010 (welche er nie erhalten hat) nicht reagierte, nicht gem. §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Somit erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers, welche die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010 auf diese Vorschriften stützt, als rechtswidrig.

52

2. Selbst wenn im Übrigen dem Kläger die Entscheidung vom 10. Februar 2010 mit der darin enthaltenen Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zugegangen sein sollte, würde sich die von der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010 getroffene Entscheidung, dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens innerhalb der in der Ziffer 4. dieser Entscheidung gesetzten Frist von drei Monaten ab Zugang der Anordnung zu entziehen, gleichfalls als rechtswidrig erweisen. Denn angesichts der Tatsache, dass der Kläger ab dem 12. Februar 2010 eine langjährige Freiheitsstrafe verbüßte, stellte sich diese Frist von drei Monaten ab dem Tag der vermeintlichen Zustellung als unangemessen kurz und somit unwirksam dar. Zu Recht macht der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. März 2014 (dort S. 3 unten) geltend, dass er aus der Haft heraus der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten binnen drei Monaten beizubringen, nicht nachkommen konnte (vgl. zur Frage, ob eine Haftsituation die Beibringung des Gutachtens innerhalb der vorgesehenen Frist zulässt, VG Sigmaringen, Urteil v. 10.7.2007, 4 K 1374/06, juris Rdnr. 50 a.E. – dort allerdings offengelassen –). Ist dem Betroffenen die Einhaltung der Frist aber objektiv gar nicht möglich, darf die Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichteinhaltung der gesetzten Frist nicht gem. §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Vielmehr hat sie ihm eine angemessene Frist einzuräumen, welche so bemessen ist, dass dem Betroffenen unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände eine fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens möglich wird (vgl. Driehaus, Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenauffälligkeit, in: DAR 2006, 7 <8>). Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte also eine angemessene Frist von z.B. drei Monaten nach der Haftentlassung des Klägers zu setzen gehabt.

53

Die Beklagte kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, dass ihr der Kläger nicht den Antritt seiner Haftstrafe und somit die Verlegung seines ständigen Aufenthaltsortes in die Justizvollzugsanstalt Neumünster mitgeteilt hatte (so der Einwand der Beklagten in der Klageerwiderung vom 24. Januar 2011). Denn der Beklagten war die Inhaftierung des Klägers auch ohne eine solche Mitteilung des Klägers etwa 2 ½ Monate nach dem Haftantritt bekannt geworden. Dies ergibt sich aus dem in der Sachakte der Beklagten (Bl. 253) eingehefteten Ausdruck einer Email vom 30. April 2010, in welcher der zuständige Mitarbeiter der Rechtsabteilung darüber informiert wurde, dass der Kläger nach telefonischer Auskunft des Landeskriminalamts Hamburg in Haft genommen worden sein solle. Aufgrund dieser Information hätte die Beklagte nicht mehr starr an der Frist von drei Monaten ab dem Tag der vermeintlichen Zustellung vom 12. Februar 2010 festhalten dürfen; vielmehr hätte sie die näheren Umstände in Erfahrung bringen müssen, also insbesondere zu klären gehabt, für welchen Zeitraum der Kläger inhaftiert sein würde. Stattdessen erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010 und hielt an der darin getroffenen Entscheidung, dem Kläger wegen der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens die Fahrerlaubnis zu entziehen, sogar dann noch fest, als sie nach dem Scheitern der Zustellung unter der Adresse ... 36 in Uetersen im November 2010 definitiv erfuhr, dass der Kläger in der Justizvollzugsanstalt Neumünster einsaß. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der Widerspruchsbescheid nicht einfach mit unverändertem Inhalt an die Justizvollzugsanstalt Neumünster übersandt werden dürfen mit der Bitte, ihn dort dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen, wie mit der Verfügung der Beklagten vom 15. November 2010 (Bl. 260 der Sachakte) geschehen. Die Beklagte hätte vielmehr ab der positiven Kenntnis von der Haft des Klägers in der Justizvollzugsanstalt Neumünster ihren Widerspruchsbescheid abändern und das Widerspruchsverfahren erneut aussetzen müssen.

III.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

56

Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) ist nicht gegeben.

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