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Die Klagen sind als Untätigkeitsklagen gemäß § 75 VwGO zulässig. Der Beklagte hat über die Anträge der Kläger vom 21.05.2003 in angemessener Frist sachlich nicht entschieden.
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Die Klagen sind auch begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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Die Frage, ob den Klägern der von ihnen geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19.08.1996, InfAuslR 1996, 399). § 40c StAG i.d.F. des am 28.08.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) bestimmt jedoch, dass auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8-14 und 40 c in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Dementsprechend ist vorliegend auf das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2005 (BGBl. I S. 721), abzustellen, da das Staatsangehörigkeitsgesetz 1999 für die Kläger günstigere Bestimmungen enthält.
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Grundlage des Anspruchs der Kläger auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist § 10 StAG 1999. Die dort normierten Voraussetzungen, unter denen ein Ausländer auf seinen Antrag einzubürgern ist, liegen vor.
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Der Kläger zu 1 hat seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (vgl. § 101 Abs. 1 AufenthG), ist nicht wegen einer Straftat verurteilt und hat die erforderliche Loyalitätserklärung abgegeben. Zwar nimmt der Kläger zu 1 seit dem Jahr 2005 Arbeitslosengeld II in Anspruch. Von dem Erfordernis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG 1999 ist jedoch nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG 1999 abzusehen. Nach dieser Bestimmung ist von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG 1999 bezeichneten Voraussetzung abzusehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Es würde dem Wohl der minderjährigen Kinder des Klägers zu 1 widersprechen, wenn der Kläger zu 1 derzeit einer (Teilzeit)arbeit nachgehen würde. Bei der Betreuung von drei (und mehr) Kindern ist eine Arbeitsaufnahme unzumutbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 18.05.1998 - 7 S 933/98 - juris -). Diese zum früheren Sozialhilferecht ergangene Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall von Bedeutung, in dem die Nachfolgevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II einbürgerungsrechtlich grundsätzlich Geltung beansprucht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 06.08.2007 - 13 S 2838/06 -). Unter Berücksichtigung seiner Sorgerechtspflichten und der ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten ist dem Kläger zu 1 damit zumindest gegenwärtig eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar (vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 29.12.2005, NJW 2006, 2317 = FamRZ 2006, 469 und Beschl. vom 14.12.2006, FamRZ 2007, 273).
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Entgegen der Ansicht des Beklagten steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG 1999 der Einbürgerung des Klägers zu 1 nicht entgegen. Das Erfordernis der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit greift im Falle des Klägers zu 1 nicht (mehr), da er nach Überzeugung des Gerichtes mittlerweile staatenlos ist. Der Kläger hat mit der Erklärung der angolanischen Botschaft in Berlin vom 04.08.2005 seine angolanische Staatsbürgerschaft verloren. Ob diese Entlassung aus der angolanischen Staatsbürgerschaft durch die angolanische Botschaft in Berlin unter Verstoß gegen angolanische Verfahrensbestimmungen erfolgte, kann dahingestellt bleiben. Anhaltspunkte dafür, dass ein eventueller Verfahrensverstoß zur Nichtigkeit der Erklärung vom 04.08.2005 führt, hat der Beklagte nicht aufgezeigt und solche sind auch nicht erkennbar.
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Darüber hinaus erfüllt der Kläger zu 1 aber auch die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG 1999 genannte Voraussetzung, sofern er noch angolanischer Staatsangehöriger sein sollte. Denn der Kläger zu 1 verliert mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband automatisch seine bisherige angolanische Staatsangehörigkeit. Nach Art. 15 Abs. 1 a des angolanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 01.07.2005 verliert die angolanische Staatsangehörigkeit, wer freiwillig eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt und erklärt, nicht Angolaner sein zu wollen. Damit hat eine in Deutschland erfolgte Einbürgerung kraft angolanischem Recht den automatischen Verlust der bisherigen angolanischen Staatsangehörigkeit zur Folge, sofern der Einbürgerungsbewerber erklärt, nicht Angolaner sein zu wollen.
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Im Gegensatz zu Art. 34 des früheren angolanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 13/91 vom 11.05.1991 sieht das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 01.07.2005 eine Ausführungsverordnung nicht vor (vgl. aber Art. 13 Abs. 4 StAG Angola 2005, wo im Hinblick auf die Verleihung der angolanischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung auf eine noch nicht erlassene Durchführungsverordnung verwiesen wird). Das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 01.07.2005 enthält auch keine Regelung, wonach die Normen der durch das Dekret 1/86 vom 11.01.1986 gebilligten Ausführungsverordnung angewandt werden können (so aber noch Art. 36 Abs. 2 des angolanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 11.05.1991). Nähere Bestimmungen, wie die Erklärung, nicht Angolaner sein zu wollen, abzugeben ist, gibt es nicht. Art. 34 des angolanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 01.07.2005 sieht lediglich vor, dass Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieses Gesetzes ergeben, von der Nationalversammlung geklärt werden; nach Art 8 StAG Angola 2005 obliegt die Begutachtung und Entscheidung aller Fragen, die den Erwerb, den Wiedererwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit betreffen, dem Ministerrat, sofern nicht die Nationalversammlung dafür zuständig ist. Da das angolanische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 01.07.2005 aber gerade eine Anwendung der Normen der durch das Dekret 1/86 vom 11.01.1986 gebilligten Ausführungsverordnung nicht mehr vorsieht, muss im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass die Erklärung, nicht mehr Angolaner sein zu wollen, in jeglicher (formlosen) Art und Weise abgegeben werden kann. Etwas anderes folgt auch nicht aus der in diesem Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 06.07.2007. Darin nimmt das Auswärtige Amt fälschlicherweise zu den Anforderungen an die Entlassung aus der angolanischen Staatsangehörigkeit Stellung, obwohl der Beweisbeschluss nur Fragen zum Verlust der angolanischen Staatsangehörigkeit enthielt. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 06.07.2007 ist vorliegend somit unbrauchbar. Der Kläger zu 1 hat am 04.08.2005 - mittlerweile wohl unstreitig - in der Botschaft der Republik Angola in Berlin unzweideutig erklärt, nicht mehr Angolaner sein zu wollen. Damit liegt die Voraussetzung für einen automatischen Verlust der bisherigen angolanischen Staatsangehörigkeit im Falle einer in Deutschland erfolgten Einbürgerung vor. Die in Art. 19 Abs. 1, Art. 21 und Art. 25 des angolanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 01.07.2005 enthaltenen Bestimmungen regeln lediglich den Nachweis des erfolgten Verlustes der Staatsangehörigkeit und setzen damit den eingetretenen Verlust der Staatsangehörigkeit voraus.
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Unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG 1999 kann sich der Kläger zu 1 auf die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alternative StAG 1999 genannte Fallgruppe berufen. Danach ist die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht. Die 2. Alternative des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG 1999 setzt die Stellung eines Entlassungsantrages nicht voraus; sie erfasst vornehmlich die Fälle erkennbar aussichtsloser Anträge (vgl. BVerwG, Urt. vom 03.05.2007 - 5 C 3/06 - juris -). Dass der Beklagte den Kläger zu 1 aufgefordert hat, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, ist an sich nicht zu beanstanden. Dieses Verlangen setzt jedoch voraus, dass der Einbürgerungsbewerber eine realistische Chance hat, die ihm angesonnene Entlassungsvoraussetzung unter zumutbaren Bedingungen erfüllen zu können (vgl. BVerwG, Urt. vom 03.05.2007 aaO.). Sind längere, unter Umständen mehrjährige Verfahrenszeiten für die Ordnung der pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu erwarten, so begründet dies für sich allein schon die Unzumutbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. vom 03.05.2007 aaO.). So aber liegt der Fall hier. Der Kläger zu 1 ist weder im Besitz eines angolanischen Passes noch einer Geburtsurkunde. Er hat im Klageverfahren substantiiert und in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er bei der angolanischen Botschaft in Berlin um die Ausstellung eines Reisepasses nachgesucht hat, ihm jedoch mitgeteilt worden sei, dass er kein Bürger Angolas (mehr) sei und keine Möglichkeit bestehe, ihm einen Pass zu erteilen. Selbst wenn der Kläger zu 1 - entsprechend der Aufforderung des Beklagten - beim zentralen Standesamt eine neue Geburtsurkunde beantragen und einen Antrag beim angolanischen Justizministerium auf Entlassung aus der angolanischen Staatsangehörigkeit stellen würde, wären die Erfolgsaussichten dieser Anträge nach der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes offen. Angesichts der zu erwartenden mehrjährigen Verfahrenszeiten und der völlig offenen Erfolgsaussichten ist jedenfalls im vorliegenden Fall die Forderung des Beklagten, der Kläger zu 1 solle zunächst seine pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten ordnen, eine unzumutbare Bedingung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alternative StAG 1999.
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Auch die Kläger zu 2 und 3 haben Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 10 StAG 1999. Da die Kläger zu 2 und 3 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen sie ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht ablegen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 StAG 1999). Weiter ist nicht erforderlich, dass sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 StAG 1999). Der Kläger zu 3 hat auch seit mehr als acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet. Der am 11.07.2000 im Bundesgebiet geborene Kläger zu 2 erfüllt das in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG 1999 normierte Aufenthaltsdauererfordernis (noch) nicht. Von diesem Erfordernis kann aber im Falle einer hier möglichen Einbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG 1999 abgesehen werden. Der Widerruf der ihnen am 23.07.2001/03.02.2000 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch die Stadt Backnang mit Bescheid vom 20.10.2006 hatte keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, da durch die am 20.10.2006 bei der Stadt Backnang gestellten Anträge auf Erteilung befristeter Aufenthaltserlaubnisse ihr bisheriger Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Die Kläger zu 2 und 3 sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch im Besitz der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG 1999 erforderlichen Aufenthaltserlaubnis.
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Die Kläger zu 2 und 3 erfüllen auch die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG 1999 normierte Voraussetzung, da sie mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband automatisch ihre bisherige angolanische Staatsangehörigkeit verlieren und erklärt haben, nicht Angolaner sein zu wollen. Diese Erklärung, nicht Angolaner sein zu wollen, hat der Kläger zu 1 als gesetzlicher Vertreter der Kläger zu 2 und 3 bei seiner Vorsprache in der angolanischen Botschaft am 04.08.2005 abgegeben. Dies reicht nach den obigen Darlegungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, aus, um mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband automatisch die angolanische Staatsangehörigkeit zu verlieren. Im Übrigen können sich auch die Kläger zu 2 und 3 auf die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alternative StAG 1999 berufen; auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden.
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Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 StAG sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Auf Grund des erfolgreichen Schulbesuchs hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Kläger zu 2 und 3 über die erforderlichen schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
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Zwar steht die Einbürgerung des Klägers zu 2 nach § 10 Abs. 2 StAG 1999 im Ermessen der Behörde. Private oder öffentliche Gesichtspunkte, die gegen eine Miteinbürgerung des Klägers zu 2 sprechen könnten (vgl. zur Ermessensbetätigung Berlit in GK-StAR § 10 RdNr. 31 ff.) sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Damit kommt dem Prinzip der Einheit der Staatsangehörigkeit in der Familie entscheidende Bedeutung zu, so dass das Ermessen des Beklagten nach § 10 Abs. 2 StAG 1999 auf Null reduziert ist.
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