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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Besoldung im Umfang von 20/24 Wochenstunden einer nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG bzw. (ab dem 01.05.2006) nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG besoldeten vollzeitbeschäftigten Lehrerin an Gymnasien. Der Beklagte hat die Höhe ihrer Dienstbezüge auf der Grundlage eines Teilers von 20/25 zutreffend festgesetzt. Der ihr Nachzahlungsbegehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27.07.2006 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der von ihr geltend gemachte höhere Besoldungsanspruch ergibt sich weder aus der von ihr behaupteten Verletzung von Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - über die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung im Zusammenhang mit der Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden durch die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 08.07.2003 (1.) noch lässt sich ein Anspruch auf höhere Besoldung damit begründen, die mit der genannten Verwaltungsvorschrift herbeigeführte Erhöhung des Regelstundenmaßes sei aus sonstigen Gründen rechtswidrig (2.).
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1. a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.11.1993 durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (K.u.U. S. 110) als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG der Mitbestimmung unterlag und die hiernach gebotene Beteiligung der Personalvertretung nicht durchgeführt wurde (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.01.2006 - 6 P 10.04 - juris; ebenso schon BVerwG, Beschl. v. 28.12.1998 - 6 P 1/97 - = BVerwGE 108, 233; sowie das im Beschwerdeverfahren 6 P 14.05 ergangene Berichterstatterschreiben v. 02.02.2006, S. 71 f. der Gerichtsakten). Die Frage, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die mitbestimmungspflichtige Verwaltungsvorschrift ohne die erforderliche Zustimmung der zuständigen Personalvertretung ergangen ist, kann nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres beantwortet werden (a.A.: VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - 17 K 138/07 -, VENSA: Unwirksamkeit). Die abschließende - auch für die Länder geltende - Regelung in § 108 Abs. 2 BPersVG über die Unwirksamkeit einer ohne Beteiligung der Personalvertretung ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten kommt hier ebenso wenig zur Anwendung wie die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommene Unwirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Handlungen des Arbeitgebers gegenüber Angestellten und Arbeitern, die ohne oder die nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vorgenommen worden sind (zum Ganzen siehe Widmaier, Rechtsfolgen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, PersV 2000, 50, 56). Da die hier fragliche Verwaltungsvorschrift auch keinen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit personellen Maßnahmen gegenüber Beamten darstellt, scheidet auch die Annahme der Fehlerhaftigkeit, aber Wirksamkeit der Maßnahme bis zu deren Aufhebung im Wege der Anfechtung, aus (Widmaier, a.a.O. S. 57). Es spricht daher vieles dafür, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.12.1998, a.a.O.; ebenfalls zur Erhöhung der Pflichtstundenzahl durch Verwaltungsvorschrift) von der Wirksamkeit der Verwaltungsvorschrift auszugehen und dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung durch Statuierung einer (objektiven) Pflicht zur nachträglichen Einleitung (Nachholung) des Mitbestimmungsverfahrens Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 15.03.1995 - 6 P 28/93 - juris). Neben der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.1995 (a.a.O.) zugrunde liegenden Erwägung, wonach das Mitbestimmungsrecht des Personalrats „als Handlungsinstrument im Innenrechtskreis der organisatorisch aufgegliederten Dienststelle“ lediglich ein öffentliches Recht auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren einräume, mithin vornehmlich verfahrensrechtlicher Natur sei, kommt im vorliegenden Sachverhalt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 18.05.2004 (BVerwGE 121, 38) bezüglich der hier in Streit stehenden Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.05.1995, BVerfGE 93, 37) festgestellt hat, dass trotz der im Gesetz formal festgelegten vollen Mitbestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs. 4 S. 3 u. 4 LPVG gelten und die Entscheidung der Einigungsstelle in diesen Fällen nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben kann (Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG für Bad.-Württ., 11. Aufl. § 69 Rdnr. 2; siehe ferner die Ausführungen der Einigungsstelle im Beschluss vom 20.07.2006, S. 2 und 10 des Abdrucks). Auch dieser Gesichtspunkt der - im vorliegenden Zusammenhang - nur eingeschränkten Mitbestimmung spricht gegen die Annahme der Unwirksamkeit der unter Verletzung des (eingeschränkten) Mitbestimmungsrechts ergangenen Verwaltungsvorschrift. Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung, da die unterlassene Beteiligung des Personalrats jedenfalls rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift (01.09.2003) nachgeholt und der Verfahrensmangel geheilt worden ist (nachfolgend b).
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b) Seiner objektiv-rechtlichen Verpflichtung zur Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens ist der Beklagte durch Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (u.a.) bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (Deputatserhöhung) nachgekommen. Durch Beschluss vom 20.07.2006 hat die Einigungsstelle (u.a.) festgestellt, dass der Hauptpersonalrat ohne zureichenden Grund seine Zustimmung zur Erhöhung des Deputats auf 25 Stunden versagt hat. Damit hat der Beklagte dem verfahrensrechtlichen Beteiligungsanspruch der Personalvertretung - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.03.1995, a.a.O.) - im erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Wie sich den Ausführungen im Beschluss der Einigungsstelle vom 20.07.2006 entnehmen lässt (S. 10 des Abdrucks), ist die Einigungsstelle ferner davon ausgegangen, dass die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen sollte. Nachdem das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg unter dem 29.08.2006 in vollem Umfang der Empfehlung der Einigungsstelle vom 20.07.2006 bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2006 (Deputatserhöhung) gefolgt ist und das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren damit seinen Abschluss gefunden hat, ist der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung geheilt worden. Der auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG gestützte Besoldungsnachzahlungsanspruch der Klägerin ist danach unbegründet.
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2. Die mit der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 vorgenommene Erhöhung des Regelstundenmaßes von 24 auf 25 Wochenstunden für Lehrer an Gymnasien verstößt auch nicht im Übrigen gegen materielles Recht.
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Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (im hier maßgeblichen Zeitraum: 41 Stunden gem. § 1 AZVO vom 08.07.2003) zu erbringenden Dienstleistung bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, NVwZ-RR 2004, 593 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1996 - 4 S 3419/95 - juris). Die Pflichtstundenregelung ist somit in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer als konkret messbare Größe eingebettet, während die übrige Arbeitszeit der Lehrer entsprechend ihrer pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.). Bereits aus dieser Betrachtung folgt, dass eine Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nicht zwangsläufig zu einer längeren Arbeitszeit führen musste (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - a.a.O. u. Urt. v. 19.06.2007 - 6 K 4166/06 -, VENSA). Anhaltspunkte dafür, dass sich die einem Lehrer an einem Gymnasium mit einem Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit nicht mehr im Rahmen der für die Beamten maßgeblichen 41-Stunden-Woche halten konnte, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zeitdauer der Unterrichtsstunden auf 45 Minuten festgesetzt ist (Ziff. III der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ v. 17.05.1983, K. u. U. 1983 S. 459) und in den hier in Betracht kommenden Schuljahren - im Wesentlichen gleichbleibend - nur in den Monaten Oktober, März und Juli während 4 Wochen Unterricht, im Übrigen höchstens während 3 Wochen bzw. weniger bis überhaupt nicht stattfand.
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Da die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hat, kommt auch eine Entscheidung gem. § 162 Abs. 2 VwGO über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht in Betracht.
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Die Berufung war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens den Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung heilen kann, hat grundsätzliche, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung.
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