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Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat entsprechend seinem Klageantrag einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag vom 21.06.2006 auf Ersatz von Sachschaden wegen des Unfalls vom 29.05.2006 in der Tiefgarage ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet; der ablehnende Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 03.07.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.07.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Ersatz von Sachschaden ist § 102 Abs. 1 LBG. Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne dass ein Körperschaden entstanden ist, so kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden (Satz 1). Nach Satz 2 gelten § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG gehören zum Dienst auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
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Zur Durchführung der Regelung hat das Finanzministerium Baden-Württemberg nach § 102 Abs. 4 Satz 3 LBG die Verwaltungsvorschrift zu § 102 LBG und zu § 14 LRiG vom 30.12.2003 (GABl. 2004, 241) erlassen, nach deren Ziffer 3 die Tz. 32.1.2 bis 32.1.11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) sowie die ergänzenden Hinweise des Finanzministeriums zu § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 102 Abs. 1 LBG liegen vor. Bei den beiden kurz hintereinander erfolgten Unfällen am 29.05.2006 in der Tiefgarage hat der Kläger ein Kraftfahrzeug - und damit einen sonstigen Gegenstand im Sinne der Vorschrift - mit sich geführt, denn er saß während der äußeren Einwirkung am Steuer (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.01.1991 - 4 S 2321/88 -; Urt. v. 24.07.1985 - 4 S 1981/84 -, ZBR 1986, 88; vgl. auch Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BeamtVG, § 32 Rn 4d). Durch dieses Unfallgeschehen ist der Pkw des Klägers beschädigt worden. Dass Halterin des Pkw die Ehefrau des Klägers gewesen ist, ist insoweit unerheblich. Es ist bei dieser Einwirkung auch zu keinem Körperschaden gekommen. Auf die Frage, ob der Kläger aufgrund der geringen Geschwindigkeit überhaupt der Gefahr eines Körperschadens ausgesetzt gewesen ist, kommt es nach Wortlaut und Zweck des § 102 Abs. 1 LBG ebenfalls nicht an. Der Kläger befand sich bei den Unfällen auch im Dienst, denn diese ereigneten sich zur fraglichen Zeit und am fraglichen Ort im Rahmen einer dem Kläger genehmigten Dienstreise.
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Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 iVm § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG gehört zum Dienst auch die Dienstreise. Insoweit kommt der Dienstreisegenehmigung eine über das Landesreisekostengesetz hinausgehende Bedeutung zu, denn sie legt fest, ab wo und wann sich der Beamte anlässlich einer Dienstreise dienstunfallrechtlich im Dienst befindet. Für die Beendigung der Dienstreise gilt dies entsprechend. Nach dem Wortlaut seiner Dienstreisegenehmigung hat der Kläger mit dem Verlassen der Wohnung seine für den 29.05.2006 genehmigte Dienstreise angetreten. Diese Dienstreise ist in der Folge auch nicht durch das Aufsuchen der 50 m entfernten Garage unterbrochen worden. Denn das Betreten der Garage erfolgte gerade nicht aus persönlichen, sondern aus dienstlichen Gründen. Der Pkw war nämlich notwendiges und genehmigtes Mittel, um die Dienstreise nach Eberbach fortzusetzen. Ist eine Dienstreise – wie hier - ab Wohnung unter Benutzung des anerkannt privateigenen Fahrzeugs genehmigt, so gehört das Aufsuchen des privaten (Tief-)Garagenstellplatzes nach Verlassen der Wohnung zum dienstunfallrechtlich geschützten Bereich. Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Sachschadensersatzregelung des § 102 Abs. 1 LBG. Diese Regelung bezweckt einen über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei plötzlichen äußeren Einwirkungen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird oder mit anderen Worten, die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2008 – 2 C 23.06 -; Beschl. v. 26.02.2008 – 2 B 135.07 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.09.2007 – 4 S 516/06 -; Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 102 LBG Rn 5). Es obliegt regelmäßig dem Dienstherrn, die von ihm selbst zur Erledigung der Dienstgeschäfte für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel – und damit ggfs. auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge – dem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes, soweit der Beamte sie nicht selbst zu tragen hat, zu übernehmen. Veranlasst stattdessen der Dienstherr den Beamten, sein eigenes Fahrzeug, insbesondere wenn dessen Benutzung für dienstliche Zwecke – wie hier – ausdrücklich anerkannt ist, für dienstliche Zwecke zu nutzen, bzw. gestattet er dies ihm, so besteht kein Grund, dem Beamten insoweit das Schadensrisiko ganz oder teilweise aufzubürden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.12.1995 - 4 S 641/94 -, VBlBW 1996, 229). Der Kläger hat am 29.05.2006 mit Wissen und Wollen seines Dienstherrn sein Fahrzeug für einen Außentermin in Eberbach im Rahmen seiner Tätigkeit als Hauptsachgebietsleiter für Betriebsprüfung beim Finanzamt Heidelberg zur Verfügung gestellt. Ausgehend von der im dienstlichen Interesse liegenden Verwendung des Fahrzeugs besteht auch kein Anlass, den Wortlaut der Dienstreisegenehmigung oder gar die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG einschränkend auszulegen und das Aufsuchen der Tiefgarage noch als dem der Privatsphäre des Klägers zuzuordnenden häuslichen Bereich anzusehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar für den sogenannten Wegeunfall nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG entschieden, der Dienstunfallschutz erfasse keine Unfälle innerhalb einer privaten Garage. Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung des Wegeunfalls mit dem Dienstunfall durch die gesetzliche Fiktion in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung ließen erkennen, dass es zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung des Unfallschutzes auf die im Wesentlichen vom Beamten beherrschten privaten Lebensverhältnisse nicht kommen solle. Das zwinge zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Forderung, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst seien, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen könne. Zu diesem Bereich gehöre der Innenraum einer dem Beamten zur Nutzung überlassenen Garage. Erst mit Verlassen der Garagen durch deren Tor greife der Dienstunfallschutz (siehe insgesamt BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 2 C 7.04 -, NVwZ-RR 2005, 421). Diese zum Wegeunfall ergangene Rechtsprechung ist jedoch für einen Unfall innerhalb einer Garage, die im Rahmen einer Dienstreise entsprechend den Vorgaben und dem Inhalt der Dienstreisegenehmigung aufgesucht wird, nicht maßgebend. Im Unterschied zum Wegeunfall, der lediglich in der Rechtsfolge dem Dienst gleichgestellt wird, ist die Dienstreise originärer Dienst (vgl. insoweit den unterschiedlichen Wortlaut von § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Ist das Aufsuchen der Garage dienstlich veranlasst, besteht für eine restriktive Bestimmung des dienstunfallrechtlich geschützten Bereichs keine Veranlassung.
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Selbst wenn man ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auch für den vorliegenden Fall der Auffassung wäre, dass eine Dienstreise unabhängig von dem konkreten Formulierungen der Genehmigung erst mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs beginnt (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, aaO, § 31 Rn 94a iVm 132 ff, 127), zählte die Tiefgarage ... nicht mehr zum häuslichen Bereich des Klägers. Der Kläger hat vorgetragen, dass es sich bei dieser etwa 50 m von seinem Wohnhaus liegenden Garage um eine Großgarage mit 400 gewerblich vermieteten Stellplätzen mit ständig - teilweise täglich - wechselnden Nutzern handelt; zur Abwicklung des Verkehrs ist die entsprechende Geltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordnet. Der Beklagte hat dieser Darstellung nicht widersprochen. Bei dieser Sachlage kann – anders als etwa bei einer ausschließlich einem Mehrfamilienhaus zugeordneten Sammelgarage - nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Kläger die dort typischerweise gegebenen Gefahren beherrschen und eigenverantwortlich lösen oder jedenfalls auf Dritte entsprechend einwirken könnte. Vielmehr unterscheidet sich die Situation in der Tiefgarage ... aufgrund ihrer Dimensionierung und ihrer Ausrichtung auf letztlich beliebige und ständig wechselnde Nutzer nicht wesentlich von den Bedingungen, die für öffentliche Stellplätze und den allgemeinen (Straßen-) Verkehr typisch sind. Weder der Stellplatz selbst noch die Abwicklung des Verkehrs in der Tiefgarage kann der Risikosphäre des Klägers zugerechnet werden.
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