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| | Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin benötigt für die Errichtung eines Bienenhauses, einer baulichen Anlage i.S. des § 2 Abs. 1 LBO, eine Baugenehmigung (§ 49 Abs. 1 LBO). Das Vorhaben ist nicht gemäß § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 2 des Anhangs zu dieser Bestimmung verfahrensfrei. Zwar werden die dort genannten Maße (70 qm Grundfläche, mittlere Höhe von 5 m) ersichtlich nicht überschritten. Das Bienenhaus dient jedoch nicht nur dem vorübergehenden Schutz der Bienen - wie etwa ein sog. Offenstall auf einer Weide für Pferde -, sondern der dauernden Unterbringung der Bienenstöcke. Auch gewöhnliche Ställe (die von den Tieren naturgemäß ebenfalls zeitweilig verlassen werden) sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig (vgl. Sauter, LBO, Komm. Stand: Juli 2001, RN 30 zu § 50). |
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| | Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.08.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung steht ihr nicht zu. Da es auch bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von den der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen des LSGV fehlt, kommt auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung der Klägerin nicht in Betracht (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). |
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| | Die Beklagte hat der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu Recht versagt, weil dem Bauvorhaben von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). |
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| | Es ist zwar gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder jedenfalls nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (vgl. dazu Battis, Krautzberger, Löhr, BauGB, Komm., 10. Aufl., RN 44 zu § 35, Stichwort: Bienenhaus) im Außenbereich privilegiert. Es ist jedoch gleichwohl unzulässig, weil ihm öffentliche Belange - hier des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - entgegenstehen. Die genannte Bestimmung hat einen eigenständigen Regelungswert und ist daher auch dann zu beachten, wenn ein Gebiet nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt worden ist. Besteht für ein Gebiet - wie hier - weitergehend sogar eine Natur- oder Landschaftsschutzverordnung, sind auch privilegierte Vorhaben nur zuzulassen, wenn sie danach zulässig sind (vgl. Brohm, Öffentl. Baurecht, 3. Aufl., RN 22 zu § 21 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Das ist vorliegend nicht der Fall. |
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| | Gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LSGV bedarf die Errichtung baulicher Anlagen nach der LBO (dazu bereits oben) der schriftlichen naturschutzbehördlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird durch die Baugenehmigung (eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung i.S. des § 5 Abs. 4 LSGV) ersetzt, wenn sie mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde, d.h. des Landratsamt Lörrach (§§ 60 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG, 13 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1 Nr. 14 LVG), erteilt wurde. Die fehlende Zustimmung wird als verwaltungsinterner Mitwirkungsakt ggf. durch die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung ersetzt. Die Baugenehmigung kann danach nicht erteilt werden, weil die Errichtung des Bienenhauses dem Schutzzweck der LSGV zuwiderläuft (§ 5 Abs. 3 i.V.m. §§ 4 und 3 LSVG) und auch eine Befreiung nicht in Betracht kommt. |
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| | Die Gegenargumente der Klägerin greifen nicht durch. Zunächst ist die LSGV nicht funktionslos und damit obsolet, d.h. unwirksam geworden. |
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| | In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass auch eine Landschaftsschutzverordnung wegen Funktionslosigkeit unwirksam werden kann. Dies setzt - in Anlehnung an die entsprechende Konstellation bei Bebauungsplänen - voraus, dass die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der naturschutzrechtlichen Schutzzwecke auf unabsehbare Zeit ausschließt und dies auch offenkundig ist, so dass von der Fortgeltung der Landschaftsschutzverordnung nicht mehr ausgegangen werden kann. Dabei ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen. So führt z. B. auch die Errichtung mehrerer Bauten im Landschaftsschutzgebiet nicht zur Funktionslosigkeit, wenn diese illegal sind und dagegen weiterhin eingeschritten werden kann (vgl. zum gesamten Fragenkomplex VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2000 - 3 S 687/00 - BWGZ 2001, 71 f., zit. nach juris, auch mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über das Funktionsloswerden von Bebauungsplänen). |
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| | Schutzzweck der LSGV ist nach ihrem § 3 die Sicherung eines wichtigen Naherholungsgebiets zwischen den Städten Lörrach und Weil am Rhein; gleichzeitig dient das Landschaftsschutzgebiet dem Ortsbildschutz der Ortsteile Röttler Kirche, Ober- und Untertüllingen und Ötlingen sowie der Erhaltung eines in seinen Grundzügen noch unverletzten Landschaftsbildes, mit charakteristischen Landschaftsformen, mit teilweise ursprünglichem Waldbestand sowie einer wohlausgebildeten Waldrandzone. Der von der Kammer eingenommene Augenschein hat allerdings gezeigt, dass im Landschaftsschutzgebiet - insbesondere in seinem Randbereich, in dem auch das Grundstück der Klägerin liegt - zahlreiche Veränderungen vorgenommen worden sind, die mit dem beschriebenen Schutzzweck nicht vereinbar sind. Die in östlicher Richtung nicht weit vom Grundstück der Klägerin entfernten Siedlungen sind zwar nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 LSGV von ihrem Geltungsbereich ausgenommen. Bereits das nur wenig außerhalb des Bebauungszusammenhangs gelegene und u.a. als Straußwirtschaft genutzte Gebäude befindet sich jedoch schon im Landschaftsschutzgebiet. Nicht nur auf dem Grundstück der Klägerin, sondern auch auf zahlreichen anderen Grundstücken in der Nähe wurden Hütten und Zäune oder sonstige Einfriedungen errichtet, werden Gegenstände abgelagert (z. B. Gartenmöbel und -geräte, Hollywoodschaukel), wurden Wege angelegt oder die Bodennutzung durch Anlegen von Gärten und Obstplantagen verändert. Die dafür gemäß § 5 Abs. 2 LSGV erforderlichen Erlaubnisse wurden nicht erteilt und hätten auch im Falle der Beantragung versagt werden müssen, weil die entsprechenden Handlungen den Charakter des Landschaftsschutzgebiets verändern und/oder seinem Schutzzweck zuwiderlaufen. Die LSGV ist deshalb aber weder insgesamt noch im Bereich des Grundstücks der Klägerin funktionslos geworden. Einige dieser Nutzungen genießen Bestandsschutz, weil sie schon z.Z. der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets vorhanden waren. Dies gilt etwa für das Gebäude mit der Straußwirtschaft. Die nachträgliche Einrichtung der Straußwirtschaft führte trotz des damit verbundenen Besucherverkehrs nicht zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebiets, zumal dieses auch der Sicherung eines naturgemäß auch zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Naherholungsgebiets dient. Teilweise werden alte landwirtschaftliche Nutzungen lediglich als gärtnerische weitergeführt. Soweit die beschriebenen Nutzungen keinen Bestandsschutz genießen, haben die Beklagte und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass sie an der Entwicklung einheitlicher Regeln zur Beseitigung illegaler Nutzungen (insb. Hütten und Einfriedungen) im Außenbereich und insbesondere in ausgewiesenen Schutzgebieten arbeiten, um so in den kommenden Jahren nach und nach sowie gemäß ihrer Kapazität zur Durchführung entsprechender Verfahren rechtmäßige Zustände herzustellen. Dementsprechend ist die Beklagte im Parallelverfahren 3 K 1851/07 - auch zur Klärung der Rechtslage für zukünftige Fälle - gegen ungenehmigte bauliche Anlagen eingeschritten und hat diese in einem Vergleich nur noch für eine Übergangszeit geduldet. Auch im Randbereich des Landschaftsschutzgebiets gibt es im Übrigen noch zahlreiche unveränderte Grundstücke, die als Streuobstwiese genutzt werden. Erst recht gilt dies für die weiter von der Landschaftsschutzgebietsgrenze entfernt liegenden Bereiche. Davon, dass der Zweck der LSGV offenkundig nicht mehr erreicht werden könne, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. |
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| | Die Klägerin hat auch keinen Anspruch, dass die Naturschutzbehörde ihre Zustimmung zur Baugenehmigung erklärt (§ 5 Abs. 3 und 4 LSGV). Denn die Errichtung des Bienenhauses veränderte den Charakter des Landschaftsschutzgebiets und liefe seinem in § 3 LSGV geregelten Schutzzweck zuwider. Angesichts der Größe des Bienenhauses (es ist wesentlich größer als einige frei aufgestellte Bienenstöcke) würde dadurch das Landschaftsbild nachträglich verändert (§ 4 Nr. 4 LSGV), denn dieses soll gerade unverletzt bleiben und von baulichen Anlagen freigehalten werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Wirkungen durch Auflagen abgewendet werden können (§ 4 Abs. 3 LSGV). Eine die Sicht auf das Bienenhaus versperrende Bepflanzung würde ihrerseits wider das Landschaftsbild verändern. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin ihr Grundstück jedenfalls teilweise liebevoll gestaltet hat und dieses auf den Betrachter insoweit einen durchaus gepflegten Eindruck macht. Da die LSGV indessen dazu dient, das Landschaftsbild unverändert zu erhalten, kommt es darauf aber gerade nicht an. |
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| | Der Klägerin kann auch nicht ausnahmsweise eine Befreiung von den Bestimmungen der LSGV erteilt werden. Gemäß § 7 LSGV kann von ihren Vorschriften nach § 31 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 20.12.1976 (BGBl. I S. 3574) Befreiung erteilt werden. Auch das Naturschutzgesetz sieht einen Befreiungstatbestand vor. § 79 Abs. 1 NatSchG bestimmt, dass von den Vorschriften der Rechtsverordnungen unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 NatSchG befreit werden kann. Zuständig ist die Behörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat (§ 79 Abs. 2 Satz 1 NatSchG). Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften mit Zustimmung des Landratsamtes Lörrach als untere Naturschutzbehörde erteilte Gestattung (hier die beantragte Baugenehmigung) ersetzt. Vorrangig dürfte der Befreiungstatbestand im normhierarchisch höher angesiedelten Naturschutzgesetz sein. Das Verhältnis der Befreiungstatbestände zueinander bedarf indessen keiner Klärung. In beiden Fällen fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen. In Betracht kommt ohnehin nur, dass der Vollzug der LSGV zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (so § 78 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG) bzw. die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist (so § 31 Abs. 1 Nr. 1 a Bundesnaturschutzgesetz vom 20.12.1976). Es fehlt indessen bereits an einer unbeabsichtigten Härte i.S. der genannten Normen. Denn eine Befreiungsmöglichkeit besteht grundsätzlich nicht im Hinblick auf Folgen, die eine Norm in einer Vielzahl von Fällen typischerweise und gleichermaßen haben kann oder sogar haben soll. Die LSGV dient aber gerade dazu, bauliche Anlagen im Landschaftsschutzgebiet zu verhindern (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 LSGV). Dass eine objektive (Gesichtspunkte in der Person der Klägerin sind nicht zu berücksichtigen) Sondersituation in Bezug auf ihr Grundstück vorläge, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen (vgl. dazu Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, Stand: Okt. 2007, RN 16 und 18 zu § 78). |
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| | Der Erteilung der Baugenehmigung steht außerdem auch Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) -Vogelschutzrichtlinie (VSR) - entgegen, denn das Baugrundstück liegt in einem faktischen Vogelschutzgebiet i.S. von Art. 4 Abs. 1 VSR und das Bienenhaus führte zu Verschmutzungen oder Beeinträchtigungen der Lebensräume bzw. zu Belästigungen der geschützten Vögel, die sich auf die Zielsetzungen der VSR erheblich auswirken. |
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| | Ein faktisches Vogelschutzgebiet ist ein Gebiet, das aus fachlich ornithologischer Sicht als Lebensraum für die nach Art. 4 Abs. 1 VSR i.V.m. ihrem Anhang I bzw. nach Art. 4 Abs. 2 VSR geschützten Vogelarten besonders geeignet ist, das bislang aber noch nicht förmlich als Schutzgebiet i.S. der §§ 33 Abs. 2, 22 Abs. 1 BNatSchG, 36 ff NatSchG unter Schutz gestellt worden ist (Die Meldung als Schutzgebiet gegenüber der Kommission nach Art. 4 Abs. 3 VSR ist nicht ausreichend). Maßgeblich für die Einstufung eines Gebiets als faktisches Vogelschutzgebiet sind etwa Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung der jeweiligen Vogelart, die Populationsdichte und Artenvielfalt eines Gebiets, sein Entwicklungspotential und seine Kohärenz sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art; eine Abwägung mit anderen Belangen findet nicht statt. Erst wenn ein schützwürdiges Gebiet nach den genannten Vorschriften förmlich unter Schutz gestellt worden ist, wird das strenge Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 VSR gemäß Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) durch das erleichterte Schutzregime nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL ersetzt, das aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses im Einzelfall auch die Zulassung vogelschutzunverträglicher Vorhaben vorsieht. Entsprechende Regelungen enthalten die o.g. nationalen Umsetzungsvorschriften. Zuvor ist eine Abweichung von den Schutzzwecken nur wegen überragender Gemeinwohlbelange (Lebens- und Gesundheitsschutz oder die öffentliche Sicherheit) zulässig (vgl. zu den angesprochenen Fragen Michler, Die Rechtsstellung der Gemeinden bei der Ausweisung Europäischer Vogelschutzgebiete, VBlBW 2006, 449 ff sowie BVerwG Urt. v. 01.04.2004 - 4C 2.03 -, BVerwGE 120, 276 ff.). |
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| | Zwar ist die Rüge der Klägerin zutreffend, dass es für seine Qualifikation als faktisches Vogelschutzgebiet nicht ausreicht, dass das Gebiet „Tüllinger Berg und Gleusen“ im Rahmen der sogenannten Nachmeldekulisse 2005/2006 als potentielles Schutzgebiet der Kommission gemeldet worden ist. Das Gebiet ist jedoch nach dem bereits oben ausgeführten Maßstab des Art. 4 Abs. 1 VSR (vgl. dazu auch BVerwG, aaO) nach ornithologischen Kriterien als Vogelschutzgebiet schutzwürdig. Zunächst ist das Gebiet in der sog. IBA-Liste (IBA = Important Bird Areas) verzeichnet, weshalb schon auf Grund des hohen wissenschaftlichen Werts dieser Liste eine Vermutung für seine Schutzwürdigkeit besteht. Auch der EuGH misst dieser Liste große Bedeutung bei der Ausweisung von Schutzgebieten zu (vgl. Michler, aaO. S. 450 mit Nachweisen der Rechtsprechung des EuGH). Diese Vermutung wurde durch die Ausführungen der Naturschutzfachkraft des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In dem fraglichen Gebiet kommen die Zaunammer und der Wendehals vor, die als Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VSR geschützt sind. Beide Vogelarten sind vom Aussterben bedroht. Ihr Bestand ist seit den 30ger Jahren des letzten Jahrhunderts kontinuierlich zurückgegangen. Die Zaunammer ist in Baden-Württemberg nur noch mit ca. 40 Brutpaaren vertreten, wovon ca. 30 in dem genannten Gebiet anzutreffen sind. Weitere 5 bis 6 Paare leben auf der Gemarkung Grenzach-Whylen. Da 20 bis 30 Brutpaare die untere Grenze für den Fortbestand dieser Art in einem Gebiet darstellen, ist die Population in Grenzach-Whylen nur überlebensfähig, weil ein Austausch mit dem Gebiet „Tüllinger Berg und Gleusen“ möglich ist. Vergleichbar stellt sich die Situation beim Wendehals dar. Dessen Population ist in den letzten Jahren insbesondere am Osthang des Tüllinger Berges infolge der Umwandlung von Streuobstbeständen in Spalierobst- oder sonst intensiv genutzte Obstanlagen stark rückläufig. Außerdem sind in dem genannten Gebiet noch der Grauspecht (Picus canus), der Mittelspecht (Dendrocopos medius) und der Neuntöter (Lanius collurio) anzutreffen, die als besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihres Lebensraums benötigende Arten im Anhang I zur Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind. Auch die „Natura 2000 - Gebietsinformation“ spricht dafür, das Gebiet „Tüllinger Berg und Gleusen“ mit seinen noch günstigen Bedingungen für vom Aussterben (wenigstens) in Süddeutschland bedrohte Arten als faktisches Vogelschutzgebiet einzustufen. |
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| | Der Errichtung des Bienenhauses steht Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VSR entgegen. Nach dieser Bestimmung treffen die Mitgliedstaaten in den Schutzgebieten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels (insbesondere nach Abs. 1 Satz 1 bis 3) erheblich auswirken, zu vermeiden. Das Erheblichkeitskriterium bezieht sich nicht nur auf die Belästigung der Vögel, sondern auch auf die Verschmutzung und Beeinträchtigung ihrer Lebensräume. Die Abgrenzung zwischen erheblichen und unerheblichen Beeinträchtigungen und Störungen beurteilt sich gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VSR nach den „Zielsetzungen dieses Artikels“ (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 VSR). Mangels konkretisierender Festlegung gebietsspezifischer Erhaltungsziele im faktischen Vogelschutzgebiet ist ergänzend auf die allgemeinen Zielsetzungen in Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 VSR zurückzugreifen. Das Gewicht der Beeinträchtigungen und Störungen beurteilt sich jeweils nach Art und Ausmaß der negativen Auswirkungen auf diese Zielsetzungen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Verringerung der Anzahl von Vögeln oder gar die konkrete Gefahr des Aussterbens einer geschützten Art muss nicht nachgewiesen werden, es genügt bereits die Verkleinerung eines Schutzgebiets (vgl. dazu BVerwG, aaO. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). |
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| | Auch die Errichtung des für den Vogelschutz scheinbar unbedeutenden Bienenhauses führte zu Verschmutzungen und Beeinträchtigungen der Lebensräume bzw. zu Belästigungen der o.g. geschützten Vögel, die sich auf die Zielsetzungen der Vogelschutzrichtlinie (insbesondere die Erhaltung wildlebender Vogelarten) erheblich auswirken, wie sich aus den Darlegungen der Naturschutzfachkraft des Beigeladenen ergibt. So ist der Wendehals etwa auf abgestorbene Bäume und Totholz als Brutmöglichkeit angewiesen. Die Zaunammer ist, obwohl sie in Siedlungsnähe vorkommt, ein eher scheues Tier und benötigt Rückzugsräume in Gebüschen und Dornensträuchern, wie sie auf naturbelassenen Grundstücken anzutreffen sind. Wie bereits ausgeführt, wirkt sich der Umbruch von Streuobstwiesen oder sonstigen Wiesen hin zu intensiveren Nutzungsformen bei beiden Arten besonders nachteilig aus. Die Genehmigung eines Bienenhauses fördert und zementiert aber die oben beschriebene, für die genannten Vögel nachteilige Entwicklung. Angesichts des Gefährdungsgrades der an der unteren Grenze einer überlebensfähigen Population angekommenen Vogelarten gilt es aber vor dem Hintergrund des beschriebenen strengen Schutzregimes des Art. 4 Abs. 4 VSR, jede weitere Verschlechterung bzw. Verkleinerung des Lebensraums zu verhindern, zumal sie das Verschwinden der ohnehin sehr gefährdeten Population nach sich ziehen kann. |
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