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Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 12.04.2007 und der dieses bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 18. 06.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Förderung nach dem AFBG. Dass er die persönlichen Fördervoraussetzungen grundsätzlich erfüllt und die von ihm absolvierte Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich förderfähig ist, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstrittig.
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Soweit die Behörden den Anspruch des Klägers allein auf Grund der Vorschrift des § 2 Abs. 3 AFBG verneinen, geht dies vorliegend fehl.
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§ 2 AFBG regelt die Grundvoraussetzungen, die eine Fortbildungsmaßnahme erfüllen muss, um nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderungsfähig zu sein. Dabei werden in Absatz 1 die Art und der Rang bzw. das Niveau der Fortbildungsmaßnahme festgelegt. Abs. 2 stellt qualitative Kriterien auf: Nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen muss eine erfolgreiche Fortbildung erwartet werden können. Abs. 3 setzt schließlich in Konkretisierung der schon in Abs. 2 Satz 1 genannten Dauer der Maßnahme und Gestaltung des Lehrplans zeitliche Rahmenbedingungen, wobei zwischen der Vollzeitform und der Teilzeitform unterschieden wird und sodann jeweils drei Einzelkriterien angesprochen werden. Mit dem ersten Kriterium wird verlangt, dass die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen muss (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 2a AFBG). Wird diese zeitliche Mindestgrenze unterschritten, soll eine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht stattfinden und dem Betroffenen zugemutet werden, selbst für die Finanzierung der Fortbildungsmaßnahme zu sorgen. Das an dritter Stelle genannte Kriterium besagt bei der Vollzeitform, dass in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen (bis 31.12.2001 an fünf Werktagen) Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden müssen, und bei der Teilzeitform, dass in der Regel innerhalb von sechs Monaten "an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden", was sprachlich korrekt etwa besagen soll, dass "Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden" müssen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c und Nr. 2c AFBG). Das hierin enthaltene Kriterium der Unterrichtsdichte in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c AFBG dürfte dabei praktisch als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen Vollzeitform und Teilzeitform dienen, die an keiner Stelle des Gesetzes definiert werden. Nur bei wöchentlichen Lehrveranstaltungen von insgesamt 25 Unterrichtsstunden oder mehr an vier Werktagen soll regelmäßig von einer förderungsfähigen Maßnahme in Vollzeitform ausgegangen werden. Wird diese geforderte Mindestunterrichtsdichte nicht erreicht, dürfte es sich um Teilzeitform handeln und eine Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c AFBG in Betracht kommen, falls deren Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. Dieses Kriterium der Unterrichtsdichte bewirkt - entsprechend der Zielvorstellung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 13/2490 bzw. 13/3698, jeweils S. 15 zu Absatz 3, 2. Abs.) - dass förderungsfähige Maßnahmen "auch im Interesse des Teilnehmers zügig durchgeführt und sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden“.
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Das im vorliegenden Verfahren nun interessierende weitere - im Gesetz an zweiter Stelle genannte - Kriterium des § 2 Abs. 3 Satz 1 (Nr. 1b bzw. Nr. 2b) AFBG besagt, dass Maßnahmen in Vollzeitform förderungsfähig sind, "wenn sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen" bzw. Maßnahmen in Teilzeitform förderungsfähig sind, "wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen". "Abschließen" steht dabei für "üblicherweise abschließen" bzw. "abgeschlossen werden können"; denn ob sie tatsächlich in dieser Zeit abschließen, lässt sich erst nach Abschluss der Maßnahme feststellen, und darauf kann es für die Frage der Förderung der laufenden Maßnahme nicht ankommen. Während das erste und dritte Kriterium zeitliche Untergrenzen festlegen, wird in diesem zweiten Kriterium eine zeitliche Obergrenze festgelegt, nämlich eine solche von 36 bzw. 48 Kalendermonaten. Überschreitet eine Fortbildungsmaßnahme diese zeitlichen Rahmen, so ist sie nach dem Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung von vornherein nicht förderungsfähig (OVG NRW, Beschl. v. 13.12.2000 - 16 B 1712/00 - , FamRZ 2002, 355).
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Besteht eine Fortbildungsmaßnahme teilweise aus der Vollzeitform und teilweise aus der Teilzeitform, so ist - wie vom Beklagten im Grundsatz zutreffend angenommen - dieser zeitliche Höchstrahmen nach einer gewichteten Vergleichsberechnung der jeweiligen Teilabschnitte zu gewinnen.
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Wie diese zeitliche Höchstdauer nun aber konkret zu berechnen ist, ist in der Rechtsprechung höchst umstritten. Nach der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -; a.a.O.) vertretenen Auffassung kommt es bei der Ermittlung der Maßnahmedauer auf eine sog. Nettobetrachtung an. Diese bedeutet, dass bei der Berechnung allein die mit Ausbildungszeit ausgefüllten Monate ohne die zwischen den einzelnen Fortbildungsblöcken gelegenen unterrichtsfreien Zeiten einbezogen werden müssen (ebenso VG Sigmaringen, Urt. v. 23.08.2006 - 1 K 1456/05 -, zitiert nach juris sowie VG Regensburg, Urt. v. 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302 -, Veröffentlichung nicht bekannt). Nach der anderen Ansicht dagegen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15.02.2000 - 10 L 4381/98 -, nicht veröffentlicht aber wörtlich wiedergegeben in VG Osnabrück, Urt. v. 27.05.2003 - 1 A 112/02 -, zit. nach juris; VG Hannover, Urt. v. 05.03.2007 - 10 E 899/98 -; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.11.2007 - 10 E 1581/05 -, jeweils zitiert nach juris; VG Hannover, Urt. v. 08.07.2007 - 10 A 6190/06 -, Veröffentlichung nicht bekannt; VG Lüneburg, Urt. v. 13.02.2008 - 5 A 261/06 -, zit. nach juris) ist eine sog. Bruttobetrachtung anzustellen, wonach alle Zeiten vom ersten Fortbildungstag bis zum vorgesehenen Abschluss in Blick zu nehmen sind.
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a) Aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf dieser Streit aber keiner abschließenden Entscheidung, da § 2 Abs. 3 AFBG als eine den Förderungsanspruch begrenzende Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls überhaupt keine Anwendung findet.
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Während § 1 AFBG das Ziel der individuellen Förderung beschreibt und damit den einzelnen Teilnehmer in den Mittelpunkt rückt, stehen in § 2 AFBG die Anforderungen an die Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung selbst im Vordergrund (Trebes/Reifers, AFBG, § 2 Anm. 1). Dabei normiert § 2 Abs. 2 AFBG für alle Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt - was im Förderbereich des AFBG die Regel und auch im vorliegenden Fall gegeben ist - bestimmte Qualitätskriterien. Im Unterschied zu § 85 SGB III, dem die Vorschrift nachgebildet ist, besteht hinsichtlich einer angemessenen Qualität der Fortbildungsmaßnahme nun aber eine gesetzliche Vermutung, so lange der zuständigen Behörde keine gegenteiligen Anhaltspunkte bekannt sind. Diese gesetzliche Qualitätsvermutung wird durch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 AFBG ergänzt, wonach jedenfalls in zeitlicher Hinsicht zwingende Vorgaben gemacht werden (vgl. Trebes/Reifers, AFBG, § 2 Anm. 3).
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Dabei richtet sich § 2 AFBG insgesamt aber nicht an den Ausbildungswilligen, vielmehr primär an den einzelnen Träger der Fortbildungsmaßnahme. Die Maßnahmeträger sind gehalten, ihre Fortbildungsmaßnahmen in qualitativer und zeitlicher Hinsicht entsprechend den Vorgaben des § 2 AFBG auszugestalten. Zwar sind sie hierzu, gerade weil es sich mehrheitlich um Maßnahmen handelt, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, nicht gesetzlich verpflichtet. Gleichwohl soll durch das Merkmal der Förderungsfähigkeit nach § 2 AFBG eine Lenkung dergestalt erzielt werden, dass Maßnahmeträger, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ohne Weiteres damit rechnen müssen, dass sich keine Fortbildungswilligen bei ihnen einfinden.
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Gestaltet ein Maßnahmeträger seine Fortbildungsmaßnahme so, dass sie „an sich“ § 2 AFBG in qualitativer und zeitlicher Hinsicht genügt, so ist dem Zweck des Gesetzes ausreichend Rechnung getragen und eine angebotene Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig.
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Derselbe Befund ergibt sich mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Norm. Soweit es in der Begründung zum Gesetzesentwurf hierzu heißt (BT-Drs. 13/2490 bzw. 13/3698, jew. Seite 15 zu Abs. 3, 2. Abs.), es sollten hierdurch „auch im Interesse des Teilnehmers“ für eine zügige Durchführung der Fortbildungsmaßnahme gesorgt und „sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden“, wird hinreichend deutlich, dass sich § 2 Abs. 3 AFBG an die Maßnahmeträger richtet. Diese sollen durch die Angabe des Zeitrahmens 36/48 Monate gehindert werden, die Fortbildungswilligen „über Gebühr“ etwa aus Gewinninteressen zeitlich an sich zu binden. Dieser feste Zeitrahmen für die Absolvierung der Maßnahmen liegt daher sowohl im Interesse der öffentlichen Haushalte an einem überschaubaren Kostenrahmen der zu fördernden Fortbildungsmaßnahmen als „auch im Interesse des Teilnehmers“.
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Ein Sachverhalt wie der vorliegende, bei dem ein Fortbildungswilliger seine Fortbildungsmaßnahme unterteilt und - in Abschnitten - bei unterschiedlichen Maßnahmeträgern absolviert, ist von § 2 Abs. 3 AFBG daher nicht angesprochen. Solche, den individuellen Fortbildungsgang des einzelnen Fortbildungswilligen betreffenden Fragen sind vielmehr in den §§ 6, 7 und 11 AFBG geregelt, die vorliegend der Förderung des Klägers nicht entgegenstehen.
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Nachdem die von der J.-G.-Schule/H. angebotene Maßnahme des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung im Installateur und Heizungsbauer-Handwerk aber für sich genommen alle Voraussetzungen des § 2 AFBG erfüllt, war die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig und § 2 Abs. 3 AFBG konnte dem Kläger nicht entgegengehalten werden.
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b) Aber selbst wenn man annehmen würde, § 2 Abs. 3 AFBG erfasse auch den vorliegenden Sachverhalt, so ergäbe sich gleichwohl ein Förderungsanspruch des Klägers.
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In Rechtsprechung (OVG Münster, Beschluss vom 13.12.2000 a.a.O.) und Literatur (Trebes/Reifers, AFBG § 2 Anm. 6) wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass auch der in § 2 Abs. 3 AFBG genannte Zeitrahmen ausnahmsweise wie auch die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 AFBG überschritten werden kann, wenn Verzögerungen vorliegen, die der Einzelne nicht zu verantworten hat.
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Zwar kann aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 AFBG ausdrücklich eine Regelung für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer getroffen hat, während dies in § 2 Abs. 3 AFBG hinsichtlich der dort genannten Höchstgrenze nicht geschehen ist, eigentlich nur geschlossen werden, dass entsprechend dem oben unter a) Ausgeführten § 2 AFBG sich an die Maßnahmeträger richtet und individuelle Verzögerungen der Fortbildung durch den Fortbildungswilligen von vornherein nicht Regelungsgegenstand der Vorschrift ist. Aber jedenfalls zweifelt auch die Gegenansicht nicht, dass eine Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG möglich sein muss, unabhängig davon, ob man auf den Wortlaut und die Gesetzessystematik abstellt oder sich für eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 1 AFBG ausspricht oder eine verfassungskonforme Auslegung unter besonderer Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes vornimmt (vgl. umfassend OVG NRW, Beschl. v. 13.12.2000 a.a.O.). Von dieser Möglichkeit der Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme gehen ausdrücklich auch die angegriffenen Bescheide zu Recht aus.
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Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 3. Kammer - vom 24.08.2005 (1 BvR 309/03, FamRZ 2005, 1895 = NVwZ 2005, 1416) ist allerdings geklärt, dass im Recht der Ausbildungsförderung eine Vorschrift, die den vollständigen Ausschluss von Förderung zur Folge hat, grundsätzlich nur in einer Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Weise ausgelegt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit aus:
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„Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 99, 165, 177 f., <179>).“
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Das Bundesverfassungsgericht verlangt insoweit eine Prüfung, ob sachliche Gründe von einem solchen Gewicht vorliegen, dass es gerechtfertigt ist, den Ausbildungswilligen vollständig von der öffentlichen Förderung auszuschließen (a.a.O.).
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Solche sachlichen Gründe sind im vorliegenden Fall nicht im Mindesten zu erkennen. Der Kläger unterscheidet sich in nichts von seinen Mitschülern im Vorbereitungskurs an der J.-G.-Schule/H.. Für die von ihm bereits früher absolvierten Maßnahmeabschnitte III und IV hat er keinerlei Förderung bezogen. Soweit argumentiert wird, § 2 Abs. 3 AFBG intendiere die zügige Durchführung der Fortbildungsmaßnahme, so ist solches angesichts der individuellen Gestaltung beim Kläger (vgl. oben) ohne Bedeutung. Ein öffentliches Interesse daran, dass der Kläger die Meisterprüfung ein Jahr früher oder ein Jahr später ablegt, existiert nicht. Durch die individuelle Gestaltung des Fortbildungsweges des Klägers entstanden weder höhere Fortbildungskosten, noch nahm der Kläger hierfür öffentliche Leistungen durch die Inanspruchnahme staatlicher Ausbildungskapazität in Anspruch. Er unterscheidet sich somit nicht von einem Fortbildungswilligen, der mit ihm dieselbe Klasse des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung besucht, darin aber alle vier Teilabschnitte absolviert, während der Kläger in der Regel Donnerstag nachmittags und freitags unterrichtsfrei hatte.
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Entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.08.2005 (a.a.O.) muss in einem solchen Fall, um nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Widerspruch zu geraten, eine Vorschrift, die eine solche individuelle Besonderheit ausnahmsweise rechtfertigt und für förderungsunschädlich erklärt (im damals zu entscheidenden Fall § 7 Abs. 3 BAföG, hier: § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG) so ausgelegt werden, dass ein Förderungsanspruch noch möglich bleibt und nicht gänzlich ausgeschlossen wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, die vom Kläger dargestellten Gründe für die Unterbrechung der Fortbildungsmaßnahme zwischen den Maßnahmeabschnitten III und IV und der Aufnahme des Schulbesuchs an der J.-G.-Schule/H. müssen als besondere Umstände des Einzelfalles gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG gewertet und diese Rechtsvorschrift dann auch bezüglich der Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG herangezogen werden. Nachdem der Kläger erst im Mai 2005 eine Anstellung bei seinem jetzigen Arbeitgeber aufgenommen hatte, als er sich noch im Abendunterricht bei der Handwerkskammer Heilbronn für die Teile III und IV des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung befand, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sein neuer Arbeitgeber einer sofortigen Freistellung des Klägers im Anschluss hieran zur Absolvierung der übrigen Teile des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung in Vollzeitunterricht ablehnend gegenüberstand. Zwar hätte der Kläger arbeitsrechtlich dies wohl durchsetzen können. Er hätte aber dabei den Verlust seines Arbeitsplatzes insbesondere auch nach dem Besuch der Fortbildungsmaßnahme riskiert. Dass er dies nicht unternommen hat, vielmehr den entsprechenden Kurs an der J.-G.-Schule/H. erst ein Jahr später, in Absprache mit seinem Arbeitgeber, aufgenommen hat, muss daher als besonderer Umstand des Einzelfalles hingenommen werden, woraus sich in analoger Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG eine Überschreitung der Maßnahmedauer entsprechend § 2 Abs. 3 AFBG, sofern man diesen vorliegend für anwendbar hält - zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt.
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c) Zuletzt ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG nicht, dass im Falle des Klägers eine Förderung versagt werden könnte. Selbst wenn man aus dieser Vorschrift herleiten sollte, mit der Pflicht zur Aufstellung eines Fortbildungsplans habe der Gesetzgeber eine zeitliche Nähe der Maßnahmeabschnitte innerhalb des Zeitrahmens des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG bezweckt, so führt dies im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht weiter. Denn das Gesetz verlangt in § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG ausdrücklich nur, dass zusammen mit dem "ersten" Förderungsantrag ein Fortbildungsplan aufzustellen ist.
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Steht aber, wie hier beim Kläger, nur noch ein Teil der Maßnahme aus, die im Bewilligungszeitraum, für den Förderung begehrt wird, abgeschlossen werden soll und ist damit der erste auch gleichzeitig der letzte Förderungsantrag, so bedarf es nicht mehr der Aufstellung der Planung der übrigen Maßnahmeabschnitte, da diese längst abgeschlossen sind. Nur dann, wenn der Kläger auch für den vorangegangenen Abendunterricht in der Zeit von April 2004 bis zum Juli 2005 Förderung erhalten hätte, wäre er - seinerzeit - verpflichtet gewesen, einen Fortbildungsplan aufzustellen und wäre dann auch gemäß § 6 AFBG verpflichtet gewesen, sich an diesen zu halten. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
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d) Auf die bisher zwischen den Beteiligten nicht erörterte Frage, ob angesichts der von Seiten der Schule im Fall des Klägers vorgenommenen Kürzung der Wochenstundenzahl (im Allgemeinen Donnerstag nachmittags sowie freitags unterrichtsfrei) überhaupt noch von Vollzeitunterricht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit c) AFBG ausgegangen werden kann - was der Berichterstatter allerdings zu bejahen geneigt ist, da diese Vorschrift nur für den Regelfall 25 Wochenstunden erfordert -, kommt es daher nicht an.
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Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 Abs. 1 und 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Zur Berechnung der Maßnahmedauer nach § 2 Abs. 3 AFBG bzw. zur Anwendung dieser Vorschrift bei unterschiedlichen Maßnahmeträgern gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. oben).
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