AFBG § 1 Ziel der Förderung

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (17. Kammer) - 17 K 5932/19
16. Juni 2020
17 K 5932/19 16. Juni 2020
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 B 32/11
14. Dezember 2011
5 B 32/11 14. Dezember 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 2730/06
16. August 2007
11 K 2730/06 16. August 2007