Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
AFBG § 1 Ziel der Förderung
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (17. Kammer) - 17 K 5932/19
16. Juni 2020
|
17 K 5932/19 | 16. Juni 2020 |
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 B 32/11
14. Dezember 2011
|
5 B 32/11 | 14. Dezember 2011 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 2730/06
16. August 2007
|
11 K 2730/06 | 16. August 2007 |