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Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen des Beklagten bezüglich der mit Endrechnung des Chefarztes der ..., vom 12..04.2007 abgerechneten Leistungen.
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Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg hat seiner rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO zugrunde gelegt. Hiernach sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage. Nach den Ermittlungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung handelte es sich bei den streitigen, mit der Endrechnung vom 12.04.2007 abgerechneten Leistungen um von nichtärztlichen Therapeuten durchgeführte Heilbehandlungen im Rahmen des stationären Aufenthalts der Klägerin in einer psychosomatischen Klinik, und zwar um Körpertherapie sowie Musik- und Kunsttherapie. Ausweislich der vom Beklagten aus dem Internet entnommenen Selbstdarstellung (...) werden diese Heilbehandlungen am ... - und so auch im Fall der Tochter des Klägers - durch Musik-, Kunst- und Körperpsychotherapeuten durchgeführt. Es wird vom Kläger selbst nicht behauptet und es liegen insofern auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die hier streitigen Therapieteile von Ärzten des Klinikums erbracht worden wären.
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Hinsichtlich der angewandten „Körpertherapie“ und hinsichtlich der Musiktherapie hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg die Ablehnung der Beihilfefähigkeit auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO i.V.m. Nr. 1.5.3 der Anlage zur BVO gestützt. Ziffer 1.5.3 der Anlage zur BVO verweist insoweit auf die Anlage 1 zu den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Nach der Anlage 1 Nr. 5 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV) sind insbesondere die Behandlungsverfahren der körperbezogenen Therapie und der Musiktherapie nicht beihilfefähig. Allerdings gilt diese Einschränkung, wie sich aus der Überschrift der Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV) ergibt, nur für „ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung“. Dies wird bestätigt durch Nr. 1.1 Satz 2 der Anlage 1, wonach die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen einer stationären Krankenhaus- oder Sanatoriumsbehandlung hierdurch nicht eingeschränkt wird. Allerdings könnte sich diese Aussage nach dem vorhergehenden Satz 1 der Nr. 1.1 der Anlage 1 nur auf die nach den Nrn. 2 bis 4 der Anlage 1 vorgesehenen Maßgaben beziehen, so dass die in Nr. 5 der Anlage 1 aufgeführten nicht beihilfefähigen Behandlungsverfahren dadurch unberührt blieben.
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Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO i.V.m. Nr. 1.5.3 der Anlage zur BVO bzw. dem Hinweis 2 des Finanzministeriums zu § 6 Abs. 1 Nr.3 BVO den Ausschluss der Beihilfefähigkeit für die geltend gemachten Aufwendungen rechtlich zu tragen vermag. Denn die Verneinung der Beihilfefähigkeit der hier streitigen, vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen ergibt sich jedenfalls aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.
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Aus § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO ergibt sich, dass bezüglich der Höhe der Aufwendungen die Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren sowie die Anlage anzuwenden sind. Dies wird durch Ziff. 1.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung verdeutlicht, wonach die Angemessenheit ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Aufwendungen sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweils geltenden Gebührenordnungen für Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Zahnärzte beurteilt. Dies bedeutet, dass ärztliche Liquidationen, die nicht der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder den sonstigen hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren entsprechen, bzw. die Aufwendungen hierfür grundsätzlich nicht beihilfefähig sind.
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Wie oben bereits zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO dargelegt, handelt es sich bei den vom Landesamt für Besoldung und Versorgung nicht als beihilfefähig anerkannten, in der Endrechnung vom 12.04.2007 aufgeführten Leistungen um Leistungen, die durch nichtärztliches Personal erbracht worden sind.. Die Abrechnung der jeweils angesetzten GOÄ Nrn. 861 bzw. 862 setzt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ voraus, dass der Arzt die abgerechnete Leistung jeweils selbst erbracht hat oder sie unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht worden ist (eigene Leistungen). Der Arzt darf sonach Gebühren nur für eigene (selbstständige) Leistungen berechnen. Neben den selbst („höchstpersönlich“) erbrachten Leistungen gelten als eigene Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ auch Leistungen, die unter Aufsicht und nach fachlicher Weisung des abrechnenden Arztes erbracht werden. Als Ausnahmeregelung zu § 613 Satz 1 BGB, wonach der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat, muss die Regelung grundsätzlich eng ausgelegt werden. Erbringt der Arzt die Leistung nicht höchstpersönlich, so ist Voraussetzung für die Leistungsberechnung, dass er eigenverantwortlich an der Leistungserbringung mitwirkt und der Leistung dadurch sein persönliches Gepräge gibt. Der Arzt hat die Verantwortung für die delegierte Leistung, also muss gewährleistet sein, dass er dieser Verantwortung im Einzelfall sowohl tatsächlich als auch fachlich gerecht werden kann. Dazu reicht es nicht aus, dass der Arzt lediglich die „Hilfsperson“, derer er sich für die Leistungserbringung bedient, sorgfältig auswählt. Auch das bloße Anordnen einer Leistung entspricht nicht den Anforderungen (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Auflage 2006, § 4 GOÄ RdNr. 39).
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Es spricht nach den vom Beklagten getroffenen Feststellungen und nach dem eigenen Vorbringen des Klägers wenig dafür, dass die vorgenannten Voraussetzungen bei der hier vorliegenden Delegation therapeutischer Leistungen auf (nichtärztliche) Musik-, Kunst- und Körperpsychotherapeuten noch erfüllt sind. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung. Denn vorliegend kommt hinzu, dass es sich bei den mit Endrechnung des Chefarztes der Klinik vom 12.04.2007 abgerechneten Leistungen um sogenannte wahlärztliche Leistungen handelt. Aus § 4 Abs. 2 Satz 4 GOÄ lässt sich entnehmen, dass eigene wahlärztliche Leistungen grundsätzlich nur durch den Wahlarzt persönlich oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen sind. Dies ergibt sich aus der in §4 Abs. 2 Satz 4 GOÄ formulierten Ausnahme für Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses. Hieraus ergibt sich bereits, dass eine auf nichtärztliches Personal delegierte Leistung nicht als wahlärztliche Leistung abrechenbar ist. Eindeutig ergibt sich dies jedenfalls aus der für Wahlleistungen einschlägigen Vorschrift des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG). Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG dürfen diagnostische und therapeutische Leistungen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt erbracht werden. Dies bedeutet, dass die Delegation diagnostischer und therapeutischer Leistungen an nichtärztliches Personal zum Verlust der Abrechnungsfähigkeit als wahlärztliche Leistung führt (Uleer/Miebach/Patt, a.a.O., § 17 KHEntgG RdNr. 7). Die vorliegend streitigen Rechnungspositionen beruhen ersichtlich auf der Delegation therapeutischer Leistungen auf nichtärztliches Personal (Psychologen, Musik-, Kunst-, und Körperpsychotherapeuten). Diese Positionen können daher durch den Wahlarzt nicht abgerechnet werden. Am Tatbestand der Delegation an nichtärztliches Personal ändert es nichts, dass die hier fraglichen Therapien Teil einer psychosomatischen Therapie sind, die letztlich ärztlich verantwortet und überwacht wird.
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Gegen die Versagung von Beihilfe kann der Kläger vorliegend auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Kosten für gleichartige Behandlungen zuvor vom Landesamt als beihilfefähig erstattet worden sind. Zutreffend hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass insoweit kein Vertrauensschutz besteht. Die Gewährung von Beihilfe erfolgt stets im Einzelfall und erzeugt insbesondere keinen Anspruch auf Beibehaltung einer der Beihilfeverordnung widersprechenden rechtswidrigen Bewilligungspraxis (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.03.2004 - 4 S 802/03 -).
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Anhaltspunkte dafür, dass die Versagung von Beihilfe im vorliegenden Fall den Wesenskern der Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt, liegen nicht vor.
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