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| | Die Klagen, gerichtet auf Aufhebung des gem. Ziff. I.2.1.9. der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.08.2007 i.d.F. der Änderungsverfügung vom 17.08.2007 und 21.05.2008 verfügten Verbots des Anbaus von Mais in den Jahren 2008 und 2009, sind zulässig. Die Kläger konnten auch die die bereits angefochtene Änderungsverfügung ergänzende Verfügung vom 21.05.2008 betreffend deren Regelungen in Nr. 1 und 3 im Wege der Klageänderung in das Verfahren einbeziehen. Das Regierungspräsidium Freiburg hat in dieser Ergänzungsverfügung das Maisanbauverbot zusätzlich auf § 4a PflSchG i.d.F. des Gesetzes vom 05.03.2008 (BGBl. I, S. 284) gestützt. Diese zum 13.03.2008 in Kraft getretene Regelung ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder im Einzelfall Anordnungen zur Bekämpfung von Schadorganismen zu treffen, ohne dass ein Eilfall i.S. von § 5 Abs. 2 PflSchG vorliegen muss (vgl. BR-Drs. 534/07, S. 20). Darüber hinaus hat das Regierungspräsidium Freiburg in der Ergänzungsverfügung Ermessenserwägungen angestellt. Soweit in der Ergänzungsverfügung - in Nr. 2 - die Gewährung einer Entschädigung nach § 32 PflSchG abgelehnt wird, haben die Kläger - zu Recht - keine Klage erhoben, da insoweit der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (§ 32 Abs. 4 PflSchG). Die Einbeziehung der Ergänzungsverfügung vom 21.05.2008 betreffend deren Regelungen in Nr. 1 und 3 ist sachdienlich, da die Klageänderung der Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts bei im Wesentlichen gleichem Sachverhalt Rechnung trägt (vgl. Kopp/Schenke, 15. Aufl., § 91 Rn. 19). Im Übrigen ist gem. § 91 Abs. 2 VwGO die Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung anzunehmen, da er sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Darüber hinaus bedarf es gem. § 6a AGVwGO weder im Hinblick auf die Allgemeinverfügung vom 08.08.2007 i.d.F. der Änderungsverfügung vom 17.08.2007 noch hinsichtlich der Ergänzungsverfügung vom 21.05.2008 der Durchführung eines Vorverfahrens. |
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| | Die Klagen sind aber nicht begründet. Das durch die Allgemeinverfügung angeordnete Maisanbauverbot für die Jahre 2008 und 2009 - allein darauf sind die Anfechtungsklagen gerichtet - ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Die angefochtene Verfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere war das Regierungspräsidium Freiburg zuständig. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg (auch) aus dem am 13.03.2008 in Kraft getretenen § 4a PflSchG ergibt, weil es sich bei dem Maisanbauverbot möglicherweise um einen Dauerverwaltungsakt handelt und deshalb nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113, Rn. 44). Allerdings kann sich der Beklagte für die Zeit vor Inkrafttreten des § 4a PflSchG wohl nicht auf diese Zuständigkeitsregelung berufen. Dass § 4a PflSchG rückwirkend die Befugnis der zuständigen Behörden zu den in der Bestimmung genannten Maßnahmen einräumen und damit eine rückwirkende Heilung der wegen Nichtvorliegens eines Eilfalles i.S. von § 5 Abs. 2 PflSchG vorliegenden Rechtswidrigkeit von Maßnahmen herbeiführen sollte, kann der Regelung nicht entnommen werden. |
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| | Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PflSchG vor. Danach können die zuständigen Behörden - hier das Regierungspräsidium Freiburg (vgl. Art. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Vereinfachung des Rechts der Pflanzenproduktion v. 22.11.2004, GBl. S. 857 bzw. Art. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Vereinfachung des Rechts der Pflanzenproduktion v. 24.04.2008, GBl. S. 139) - bei Gefahr im Verzug Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 PflSchG und § 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d und Nr. 2 Buchst. a bis f PflSchG anordnen, soweit ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist. Eine Gefahr ist nur dann im Verzug, wenn zur Abwehr ein Handeln der an sich sachlich berufenen Stelle - hier des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bzw. der Landesregierung (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 PflSchG) - objektiv nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist und ohne ein sofortiges Tätigwerden der drohende Schaden eintreten würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1997 - 7 S 430/97-, VBlBW 1997, 222 = NVwZ 1997, 405). Diese Voraussetzungen haben hier zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung vom 07.08.2007 vorgelegen. Dabei kann - gerade mit Rücksicht auf die Kläger - nicht allein auf die durch eine Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers drohenden Schäden abgestellt werden. Zum Schutz der betroffenen Landwirte ist auch zu berücksichtigen, ob es einer sofortigen Entscheidung über das Maisanbauverbot bedurfte, um ihnen rechtzeitige Dispositionen zu ermöglichen und dadurch (weitere) wirtschaftliche Schäden abzuwenden. |
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| | Gemessen hieran lag Gefahr im Verzug - auch bei isolierter Betrachtung des Maisanbauverbotes - vor. Insoweit decken sich die Umstände, die die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigen, mit den für die Anordnung des Sofortvollzugs in der Ergänzungsverfügung vom 21.05.2008 vorgetragenen Gründe. Das Regierungspräsidium hat darin ausgeführt, dass die betrieblichen Planungen und Dispositionen für den untersagten Maisanbau sich nicht auf die ackerbauliche Umsetzung ab Frühjahr des Anbaujahres beschränkten, sondern ein Anbauverbot im Hinblick auf einen alternativen Anbau Dispositionen bereits im Vorjahr erforderten. So müsse z.B. Winterweizen bereits im Herbst des Vorjahres ausgesät werden. Auch könnten gegebenenfalls Alternativflächen außerhalb der Befallszone für den Betrieb gesucht werden, um Mais anzubauen. Der Annahme des Regierungspräsidiums Freiburg (vgl. auch dessen Schr. an das Gericht v. 21.01.2008, S. 14), dass die angegriffene Fruchtfolgeregelung gerade im Interesse der betrieblichen Dispositionen der betroffenen Landwirte für die Herbstaussaat 2007 habe sofort ergehen müssen, treten die Kläger letztlich auch nicht entgegen. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass eine rechtzeitige Regelung durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder der Landesregierung hätte getroffen werden können. Offen bleiben kann daher, ob die in der Allgemeinverfügung für die Befalls- und Sicherheitszone getroffenen Regelungen, die zum Teil unverzüglich umzusetzende Handlungs- und Duldungspflichten beinhalteten, für die - was auch die Kläger einräumen - die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PflSchG vorgelegen haben, insgesamt als ein Bündel von Maßnahmen zu begreifen sind mit der Folge, dass die aufgrund Gefahr im Verzug begründete Zuständigkeit für die sofort umzusetzenden Maßnahmen auch die Zuständigkeit für die Anordnung des Maisanbauverbots für die beiden Folgejahre nach sich zog. |
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| | Die Anordnung des Maisanbauverbotes ist auch materiell rechtmäßig. Nach §§ 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 10 PflSchG kann die zuständige Behörde, soweit es zur Erfüllung der in § 1 PflSchG genannten Zwecke erforderlich ist, den Anbau bestimmter Pflanzenarten verbieten oder beschränken. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Das Anbauverbot dient dem Schutz von Maispflanzen vor dem Westlichen Maiswurzelbohrer, bei dem es sich um einen Schadorganismus i.S. von § 2 Nr. 7 PflSchG sowie der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 08.05.2000 (ABl. L 169 v. 10.07.2000, S. 1) handelt (vgl. Anh. I, Teil A, Kapitel Ia Nr. 10.4. der Richtlinie 2000/29/EG). Damit geht es um die Erfüllung des Zwecks des § 1 Nr. 1 PflSchG. Zweck des Pflanzenschutzgesetzes ist es darüber hinaus nach § 1 Nr. 5 PflSchG, Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Pflanzenschutzrechts durchzuführen. Auch der Erfüllung dieses Zweckes diente das hier angeordnete Maisanbauverbot, da damit die Entscheidung 2003/766/EG der Kommission vom 24.10.2003 (ABl. L 175 v. 25.10.2003, S. 49), geändert durch Entscheidung 2006/564/EG der Kommission v. 02.11.2006 (ABl. L 225, S. 28), umgesetzt wurde. Bei der Entscheidung der Kommission handelt es sich um einen Rechtsakt i.S. von Art. 249 Abs. 4 EGV, der für die Mitgliedstaaten, die Adressaten der Entscheidung der Kommission sind, verbindlich ist. Der dort vorgesehene Katalog von Maßnahmen zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers ist von der Bundesrepublik Deutschland und damit auch vom Beklagten umzusetzen. Soweit das Verwaltungsgericht Regensburg in dem von den Klägern vorgelegten Beschluss vom 27.03.2008 - RN 7 S 08.298 - ausführt, dem Maßnahmenkatalog komme allenfalls eine gewisse ermessensleitende Funktion zu, ist dies mit dem in der Rechtsprechung anerkannten Vorrang des Gemeinschaftsrechts (vgl. dazu Streinz, Europarecht, 4. Aufl., Rn. 179 ff.) nicht vereinbar. Der hier einschlägige Artikel 4 Abs. 2 der Entscheidung 2003/766/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in der Befallszone im Einzelnen genannte Maßnahmen sicherzustellen hätten. Damit kommt der Kommissionsentscheidung verbindliche Wirkung zu. Sie ist nicht lediglich als Empfehlung an die Mitgliedstaaten zu verstehen. Die Entscheidung 2003/766/EG verpflichtet den Beklagten insbesondere dazu, Befallszonen auszuweisen (vgl. Art. 3 ) und dort verschiedene Anordnungen nach Art. 4 Abs. 2 zu treffen. Damit ist das in §§ 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 10 PflSchG der zuständigen Behörde grundsätzlich eingeräumte (Entschließungs-)Ermessen auf Null reduziert (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rn. 21d; EuGH, Urt. v. 20.03.1997 - Rs. C - 24/95 -, NVwZ 1998, 45, wonach die zuständige Behörde - entgegen dem durch § 49 VwVfG eingeräumten Ermessen - gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückzunehmen). Eine Abwägung mit den Belangen der betroffenen Landwirte und/oder Grundstückseigentümer findet danach nicht statt, so dass von den vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf eventuelle (große) wirtschaftliche Einbußen nicht abgesehen werden darf. |
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| | Art. 4 Abs 2d der Entscheidung 2003/766/EG, der Rechtsgrundlage für das Anbauverbot ist, setzt die Ausweisung von Befallszonen voraus. Diese ist hier zu Recht erfolgt, nachdem Käfer des Westlichen Maiswurzelbohrers festgestellt worden waren. Dass nur 6 Käfer aufgefunden wurden, ändert an der Notwendigkeit der Ausweisung von Befallszonen nichts, da Art. 3 der Entscheidung 2003/766/EG keine mengenmäßigen Anforderungen an das Vorkommen des Schadorganismus stellt. |
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| | Allerdings sieht Art. 4 Abs. 2d der Entscheidung 2003/766/EG zwei Handlungsalternativen vor. Danach ist in den Maisfeldern eine Fruchtfolge zu praktizieren, bei der Mais in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut wird, oder es ist anzuordnen, dass in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus kein Mais angebaut wird. Unterstellt, dass damit ein Auswahlermessen eingeräumt wurde, so hat der Beklagte dies fehlerfrei ausgeübt. Er hat sich - wie sich aus der Begründung der Allgemeinverfügung ergibt - an der (ermessenslenkenden) „Leitlinie zur Durchführung von amtlichen Maßnahmen gegen Diabrotica virgifera Le Conte“ der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA), das inzwischen im Julius Kühn-Institut aufgegangen ist (vgl. www.jki.bund.de), orientiert. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die - auf der Website des Julius Kühn Instituts abrufbare und damit allgemein zugängliche - Leitlinie (VAS. 9 ff.) dient einer gezielten und zwischen den Ländern abgestimmten Vorgehensweise zur Durchführung von Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers und wird als Kernstück der nationalen Strategie zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers verstanden. Sie wurde unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines im Dezember 2003 in der BBA in Braunschweig durchgeführten Fachgespräches und anschließender Stellungnahmen der Länder erarbeitet. Die Leitlinie sieht - bezogen auf Art. 4 Abs. 2d der Entscheidung 2003/766/ EG - vor, dass „vorzugsweise“ in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus kein Mais angeboten werden sollte. Hierdurch entfielen Insektizidanwendungen in den Folgejahren und es werde die höchste Sicherheit erreicht. Im Einzelfall könne die zuständige Behörde auch eine Fruchtfolge zulassen, bei der Mais in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut wird. Gründe, die es im vorliegenden Fall gebieten könnten, ausnahmsweise von dem im Regelfall anzuordnenden Maisanbauverbot in den zwei Jahren nach dem letzten Fangjahr abzusehen, sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass durch diese Anordnung ebenfalls „höchste Sicherheit“ erreicht werden würde, liegen nicht vor. Das sofortige Anbauverbot ist in höherem Maße geeignet, die Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers zu verhindern. In der Leitlinie wird ausgeführt, die größte Anzahl von den bis zu 1000 Eiern/Weibchen (ca. 95 - 98 %) werde in die Maisfelder abgelegt. Bei einem Fruchtwechsel würden die schlüpfenden Larven, wenn sie keine Maiswurzeln vorfinden, sterben. Eine Larvenentwicklung könne an vielen Gramineenarten zwar stattfinden, mit einem Schlupf der Käfer sei bei geringer Anzahl aber nicht zu rechnen. Die 2 bis 5 % Eiablage in anderen Kulturen könne auch bei einem Fruchtwechsel, bei dem in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nur einmal Mais angebaut werde, zum Überleben der Population führen. Zudem durchliefen 0,21 % der Eier eine zweijährige Diapause, so dass der Schlupf erst im zweiten Jahr im Frühjahr stattfinde. |
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| | Angesichts dieser Feststellungen besteht kein Zweifel an der höheren Wirksamkeit des sofortigen Maisanbauverbots. Dass ein erneutes Einschleppen des Westlichen Maiswurzelbohrers über Flughäfen durch die Anordnung des Maisanbauverbotes nicht ausgeschlossen werden kann, stellt die Erforderlichkeit des Maisanbauverbotes, das der Verwirklichung der mit der Entscheidung 2003/766/EG verfolgten Ausrottungsstrategie dient, nicht in Frage. Insoweit ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass das beklagte Land gem. Art. 4b zweiter Spiegelstrich der Entscheidung 2003/766/EG, geändert durch Entscheidung der Kommission 2006/564/EG vom 11.08.2006, eine intensive Überwachung des Auftretens des Schadorganismus unter Verwendung geeigneter Sexualpheromonfallen rund um den Flughafen Lahr angeordnet hat und damit Maßnahmen ergriffen hat, um auch diesem (Rest-)Risiko zu begegnen. |
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| | Das zweijährige Maisanbauverbot ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in Art. 5 Abs. 3 EGV seinen Niederschlag gefunden hat, vereinbar. Die Maßnahme ist erforderlich, um einer Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers entgegen zu wirken und Schäden von der Landwirtschaft abzuwenden. An der Geeignetheit der Maßnahme bestehen angesichts der in der „Leitlinie zur Durchführung von amtlichen Maßnahmen gegen Diabrotica virgifera Le Conte“ enthaltenen sachverständigen Stellungnahmen keine Zweifel. Die vom Beklagten angeführten Beispiele für erfolgreiche Ausrottungsmaßnahmen - im zweiten Erwägungsgrund der Entscheidung 2003/766/EG wird auf die wirksame Eindämmung der in der Region Venetien getroffenen Ausrottungsmaßnahmen hingewiesen - belegen die Geeignetheit des Maisanbauverbotes. Substantiierte Einwendungen hiergegen haben die Kläger nicht vorgebracht. |
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| | Das Anbauverbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Insbesondere ist es mit Art. 14 GG vereinbar. Es dient der Abwendung von (wirtschaftlichen) Folgen durch Ausbreitung des Westlichen Maiswurzelbohrers und damit dem Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG). Es hebt weder die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger noch dessen grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand auf. Den Klägern steht es vielmehr nach wie vor frei, die betroffenen Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen, etwa durch Anbau von Weizen. Soweit sie geltend machen, Mais biete ihnen höhere Einkommenschancen und durch das Maisanbauverbot würden kostspielige betriebliche Umstrukturierungen erforderlich, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums lässt sich kein Anspruch auf Einräumung gerade derjenigen Nutzungsmöglichkeiten herleiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.1997 - 1 BvR 1849/97 -, NJW 1998, 891, und Beschl. v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 -, BVerfGE 91, 294). Von einer völligen Entwertung des Grundeigentums (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 = DVBl. 1999, 704) kann jedenfalls keine Rede sein, vielmehr verbleiben sinnvolle und zumutbare Nutzungsmöglichkeiten. Auch wird die Nutzung der Grundstücke der Kläger durch Maisanbau nur vorübergehend untersagt. Schließlich ergibt sich eine gesteigerte Sozialbindung der Grundstücke der Kläger aus der „Situationsgebundenheit“, d.h. der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke, die sich in der Nähe des Flughafens Lahr befinden, von dem eine besondere Gefahr der Einschleppung des Westlichen Maiswurzelbohrers ausgeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226; BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26/92 -, BVerwGE 94,1). Nach alledem stellt sich das Maisanbauverbot als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums dar, die durch den mit dem Pflanzenschutzgesetz verfolgten Zweck des Schutzes vor Schadorganismen und der Abwendung von unter Umständen hohen wirtschaftlichen Schäden für die Landwirtschaft gerechtfertigt ist. |
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