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| | Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten erklärt haben, dass sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Mitteilungen des Beklagten vom ... u. ... 2008 zu den neuerlichen Verkehrsstraftaten des Klägers sowie die Polizeiprotokolle vom ..., ... und ... 2008 erreichten das Gericht erst nach Übergabe der Entscheidungsformel an die Geschäftsstelle am 1.8.2008. Die neuen Erkenntnisse bleiben daher unberücksichtigt und haben in der Folge auf die Entscheidung keinen Einfluss. |
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| | Die Klage ist zum Teil bereits unzulässig und im übrigen unbegründet und bleibt daher insgesamt ohne Erfolg. |
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| | 1. a. Die Klage kann, soweit sie sich gegen die Aberkennungsentscheidung in der Regelung 1 der streitgegenständlichen Verfügung vom 11.1.2008 richtet, keinen Erfolg haben. Nachdem die in der Tschechischen Republik ausgestellte Fahrerlaubnis den Kläger in der Bundesrepublik Deutschland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt (dazu unten), geht die Anfechtungsklage gegen die Aberkennungsentscheidung in der Regelung 1 der streitgegenständlichen Verfügung ins Leere. Sie ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig und bleibt deswegen ohne Erfolg. Insofern kann auf die, den Beteiligten bekannten Ausführungen im Eilbeschluss vom 11.2.2008 - 4 K 104/08 - verwiesen werden. |
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| | b. Wird die Aberkennungsentscheidung gemäß § 47 Abs. 1 LVwVfG umgedeutet, ist die Anfechtungsklage zulässig aber unbegründet. Streitgegenstand ist in diesem Fall die durch Umdeutung zustande kommende Feststellung, dass sich aus der von der Stadt P. am ... 2006 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis für den Kläger kein Recht nach § 2 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV ergibt, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Zur Sachdienlichkeit und Zulässigkeit der Umdeutung im vorliegenden Fall kann zunächst auf die oben zitierten Ausführungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Widerspruchsbescheid vom ... 2008 verwiesen werden. Danach wird seitens der Widerspruchsbehörde offenbar davon ausgegangen, dass mit der Aberkennungsentscheidung ohnehin eine Feststellung, dass keine in der Bundesrepublik Deutschland ausnutzbare Fahrerlaubnis vorliegt, getroffen wurde. Im übrigen kann bezüglich der Sachdienlichkeit und Zulässigkeit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in zwei neueren Entscheidungen verwiesen werden, die den Beteiligten bekannt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.9.2008 - 10 S 2925/06 -; Urteil vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, jeweils m.w.N.). |
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| | Der nach Umdeutung zu prüfende feststellende Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Überprüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. |
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| | Formelle Bedenken bestehen gegen den feststellenden Verwaltungsakt nicht. Gehandelt hat das Landratsamt R. und damit die nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV sachlich und örtlich zuständige untere Verwaltungsbehörde. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG Baden-Württemberg durchzuführende Anhörung ist erfolgt. |
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| | In materieller Hinsicht hält die getroffene Feststellung der rechtlichen Überprüfung ebenfalls Stand. Ob die dem Kläger von der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt P. am ... 2006 erteilte Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland gilt, ergibt sich aus § 2 Abs. 11 StVG in Verbindung mit § 28 FeV. Aus den Regelungen in § 28 FeV ergibt sich als Annex die Befugnis der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, zur Klärung der Rechtslage die erforderlichen Feststellungen zur Ausnutzbarkeit einer in einem Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu treffen. Davon abgesehen dürfte eine Ermächtigung für die getroffene Feststellung auch aus §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 FeV abzuleiten sein. Denn diese Vorschriften ermächtigen die Fahrerlaubnisbehörden zur Entziehung einer Fahrerlaubnis und damit erst recht zu der Feststellung, dass eine Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Bei der Auslegung und Anwendung des nationalen Fahrerlaubnisrechts hat das Gericht zu berücksichtigen, dass Gültigkeit und Anwendbarkeit dieses Rechts durch Regelungen des Rates der europäischen Gemeinschaften eingeschränkt sind. Nachdem die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) am 30.6.1996 abgelaufen ist, kann sich der Betroffene auf deren Regelungen unmittelbar berufen, soweit sie nicht ins nationale Recht umgesetzt wurden und für ihn günstiger sind. Diesbezüglich ist nach der Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG zur gegenseitigen Anerkennung der ausgestellten Führerscheine verpflichtet sind. Die Ablehnung der Anerkennung ist gemäß Art. 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG nur ausnahmsweise möglich, wenn eine im Wohnsitzstaat verfügte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung noch nicht abgelaufen war (vgl. EuGH, Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 - Kapper). Darüber hinaus kann der Wohnsitzstaat die Anerkennung einer nach Entziehung erteilten Fahrerlaubnis ablehnen, wenn nach den Angaben im Führerschein oder nach anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Ausstellerstaat hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 26.6.2008 - C-329/06 - Wiedemann). Zu der Frage, ob es sich in diesem Fall überhaupt um eine Fahrerlaubnis im Sinne des Richtlinie 91/439/EWG handelt, verhält sich das Urteil des EuGH vom 26.6.2008 nicht. Dafür, dass es sich nicht um eine Fahrerlaubnis im Sinne der Richtlinie handelt, könnte sprechen, dass im entschiedenen Fall die Erteilung der Fahrerlaubnis durch den Mitgliedsstaat Tschechische Republik nach den Ermittlungen des EuGH gerade deswegen erfolgte, weil dieser Mitgliedstaat die 2. Führerscheinrichtlinie bis zum 30.6.2006 nicht umgesetzt hatte und der fehlende Wohnsitz nach den nationalen Bestimmungen einer Erteilung nicht entgegenstand (vgl. Anfrage des EuGH im Verfahren C-329/06 an die tschechische Regierung vom 1.8.2007; Auskunft des tschechischen Außenministeriums vom 29.8.2007). Für den vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob es sich bei der dem Kläger erteilten Fahrerlaubnis danach um eine EU-Fahrerlaubnis nach der 2. Führerscheinrichtlinie oder um keine solche, sondern um eine Fahrerlaubnis nach nationalem tschechischem Fahrerlaubnisrecht handelt. Das Ergebnis wird hiervon nicht berührt. |
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| | Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze ist gegen die Feststellung, dass die am ... 2006 von der Stadt P. erteilte Fahrerlaubnis dem Kläger kein Recht nach § 2 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV vermittelt, rechtlich nichts einzuwenden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis. Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Dies gilt jedoch nur unter dem Vorbehalt der Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV. Nach § 28 Absatz 4 Nr. 3 gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden ist. Dieser Ausnahmegrund liegt beim Kläger vor. Ihm wurde die Fahrerlaubnis zuletzt mit Verfügung des Landratsamts R. vom ... 2005, bestandskräftig seit dem ... 2005, entzogen. § 28 FeV ist im Fall des Klägers auch anzuwenden. Er hatte ausweislich der Eintragung in dem Führerschein, der ihm von der Stadt P. am ... 2006 ausgestellt wurde, im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik. Im Führerschein wurde als Wohnsitz angegeben „L. i. A., Spolkova Republika Nemec“. Damit steht nach den Angaben im Führerschein unbestreitbar fest, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Ausstellerstaat hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 26.6.2008 - C-329/06 - Wiedemann). Die Richtlinie kommt daher nach der Rechtsprechung des EuGH vom 26.6.2008 im vorliegenden Fall entweder bereits nicht zur Anwendung oder es ergibt sich jedenfalls aus den Bestimmungen der Richtlinie kein Anerkennungsanspruch des Klägers gegen die Bundesrepublik Deutschland. |
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| | Der Kläger kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, dass von der Behörde hinsichtlich der Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis keine Ermessensentscheidung nach Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie getroffen worden sei. Dem Einwand steht entgegen, dass entweder die rechtliche Beurteilung der Fahrerlaubnis des Klägers bereits nicht den Regelungen der 2. Führerscheinrichtlinie unterliegt oder, wenn die Richtlinie anwendbar sein sollte, dass Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie keinen Ermessenstatbestand regelt. Art. 8 Abs. 4 besagt, dass ein Wohnsitzstaat es ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der vom Ausstellerstaat einer Person ausgestellt wurde, der im Wohnsitzstaat die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Nach dem Wortlaut und Zweck der Vorschrift handelt es sich ersichtlich um eine Ermächtigung gegenüber den Mitgliedstaaten. Diese sollen in ihren Fahrerlaubnisrechten entsprechende Ausnahmen von der Anerkennungspflicht regeln können. Dies ist zum Beispiel in der Bundesrepublik Deutschland mit § 28 Abs. 4 FeV, der der Fahrerlaubnisbehörde keinerlei Ermessen einräumt, erfolgt. Nachdem es sich bei Art. 8 Abs. 4 somit nur um eine vom Rat erteilte Ermächtigung für den nationalen Gesetzgeber handelt, ist die Annahme des Klägers, dass mit dieser Bestimmung der Richtlinie ein Anwendungsermessen für die Fahrerlaubnisbehörde eröffnet werde, gänzlich abwegig. |
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| | Danach ist die streitgegenständliche Feststellung rechtmäßig und bleibt die dagegen gerichtete Klage daher ohne Erfolg. |
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| | c. Unabhängig von den Ausführungen unter 1.b. ergibt sich die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Feststellung hier auch daraus, dass feststeht, dass der Kläger wegen seiner Alkohol- und Drogenproblematik offensichtlich die erforderliche Fahreignung nicht besitzt und dass weiter feststeht, dass er die Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik offensichtlich missbräuchlich erworben hat. Auch deswegen kommt eine Anerkennung seiner in der Tschechischen Republik erlangten Fahrerlaubnis nicht in Betracht. Die in diesem Zusammenhang im Vorlagebeschluss der Kammer vom 27.6.2006 - 4 K 1058/05 - und in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot zum Verfahren C-329/06 - Wiedemann - vom 14.2.2008 aufgeworfenen Fragen zur Missbrauchsproblematik und zur fehlenden Pflicht des Wohnsitzstaates, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmen durch offensichtlich ungeeignete Fahrzeugführer hinzunehmen, sind nach der Entscheidung des EuGH vom 26.6.2008 - C-329/06 - nicht geklärt (vgl. Dauer, EuGH und Führerscheintourismus, NJW 2008, 2381). Die dringend notwendige Auseinandersetzung mit der Missbrauchsproblematik ist in der Entscheidung vom 26.6.2008 unterblieben. Der vom EuGH in der Entscheidung vom 26.6.2008 stattdessen gewählte Ausweg über eine teilweise Aufgabe seiner erst 2004 geschaffenen Wohnsitzrechtsprechung führt im Ergebnis lediglich zu weiteren illegalen Umgehungsstrategien. Die Führerscheintouristikbranche reagierte auf die Entscheidung vom 26.6.2008 denn auch prompt und bot ihrer Klientel bereits am 7.7.2008 über das Internet Paketlösungen, „Wohnsitz“ für 185 Tage inklusive, an (vgl. www.euro-pappe.de, Stand 7.7.2008). In den Angeboten wurde zugesichert, dass für den Führerschein- und Wohnsitzerwerb ein eintägiger Aufenthalt in Tschechien ausreicht und der Führerschein „als versichertes Paket über DHL“ zugesandt wird (vgl. www.eu-fahrschulen.biz, Stand 7.7.2008). Als Beispiel hier das Angebot des Internetportals www.eu-fs.de für Interessierte mit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland: |
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| | „Vielen Dank für Ihr Interesse zum Erwerb eines EU-Führerscheins in Tschechien! Wenn Sie noch keinen Führerschein haben, sind Sie bei uns garantiert richtig. Unser hoch professionelles und sachkundiges Team führt Sie mit sicherer Hand zu einer erfolgreich bestandenen Führerscheinprüfung und das auch ohne MPU. Dieses Angebot ist eine Expressvariante, d.h. von der Anmeldung bis zum Führerscheinerhalt dauert es nur ca. 8 Wochen! Deshalb der etwas höhere Preis! |
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| | Wie läuft der EU Führerschein Erwerb ab? Sie senden uns folgende Unterlagen, per Post oder per Fax bzw. Sie melden sich telefonisch an: |
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| - Vollständig ausgefüllten EU-FS Antrag und vom Hausarzt unterschriebene Unbedenklichkeitsbescheinigung |
| - Original ihrer EU-Krankenversicherungskarte |
| - Original vom Personalausweis- od. falls nicht vorhanden Original Reisepass plus Meldebestätigung |
| - 2 Passfotos in EU-Norm (35 x 45) |
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| | Sobald diese Unterlagen bei uns eingegangen melden wir für Sie bei der zuständigen Behörde in Tschechien einen Wohnsitz an. Diese Anmeldung ist immer am Montag oder Mittwoch. Ist die Anmeldung erledigt senden wir Ihnen sofort Ihren Personalausweis bzw. ihren Reisepass per Einschreiben zurück! |
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| | Ca. 14 Tage später treffen wir uns mit Ihnen in Grenznähe zu Tschechien. Wir bringen Sie mit unserem Shuttledienst zur Ausländerbehörde, wo Sie Ihren fertigen Ausländerausweis abholen. Im Anschluss fahren wir zu unserer Fahrschule, dort machen wir die Anmeldung, eine ärztliche Untersuchung sowie einen Sehtest und Sie bekommen Ihre Lernunterlagen. |
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| | Bei der zweiten Anreise absolvieren Sie Ihre theoretische sowie praktische Prüfung. Hierfür sind zwei bis drei Tage Aufenthalt (je nach Fahrpraxis) erforderlich. |
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| | Der Führerschein wird durch uns von der Führerscheinstelle abgeholt und per Einschreiben an Sie weitergeleitet! Sollten Sie den Treuhandservice in Anspruch genommen haben leiten wir den Führerschein an die zuständige Anwaltskanzlei weiter! |
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| | Unsere Leistungen/Wohnsitz |
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| - Anmeldung eines Nebenwohnsitzes in Tschechien |
| - Anfallende Gebühren für die Anmeldung eines Nebenwohnsitzes |
| - Bereitstellung einer Meldeadresse für 6 Monate |
| - Kosten für die Bereitstellung einer Meldeadresse |
| - Mietkosten für 6 Monate |
| - Ausstellungskosten für den Ausländerausweis |
| - Agenturkosten für die Abwicklung |
| - Transfer von Deutschland zur Ausländerbehörde |
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| | Unsere Leistungen/Führerschein |
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| - Anmeldung bei den Behörden |
| - Anfallende Kosten bei sämtlichen Behörden |
| - Anfallende Kosten sämtlicher Behördengänge |
| - Prüfungsvorbereitungsmaterial in deutscher Sprache |
| - Ärztliche Untersuchung mit Sehtest |
| - Unterricht, Schulung und Prüfung in deutscher Sprache |
| - Intensivvorbereitung für die Führerscheinprüfung |
| - Theoretische und praktische Ausbildung |
| - Fahrstunden nach tschechischer Vorschrift |
| - Dolmetscher |
| - Betreuung während der Prüfung |
| - Transfer von der Ausländerbehörde zur Fahrschule“ |
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| | Die Berücksichtigung dieses und multipler weiterer Umgehungsangebote der Führerscheintourismusbranche verdeutlicht, dass die Missbrauchsproblematik durch die vom EuGH gewählte Lösung nicht eingedämmt wird. Bei weiterhin fehlender Vereinheitlichung des europäischen Fahrerlaubniswesens, ermöglicht es der gewählte Ausweg nicht, Personen, bei denen feststeht, dass sie die Fahreignung offensichtlich nicht besitzen, und dass sie die Fahrerlaubnis in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Weise erlangt haben, von der Teilnahme am Straßenverkehr und der damit verbundenen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in der Bundesrepublik Deutschland abzuhalten. |
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| | Unter Berücksichtigung der oben dargestellten fahrerlaubnisrechtlichen Realität, geht das Gericht, anders als der Kläger, davon aus, dass bezüglich der behaupteten Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung offensichtlich missbräuchlich erlangter Fahrerlaubnisse nicht ausschließlich der europarechtliche Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung maßgeblich ist. Denn dieser lässt nationale verfassungsrechtliche Vorgaben nicht obsolet werden. Diese Vorgaben sind vielmehr weiterhin maßgeblich und im Übrigen auch als allgemeine Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten gemeinsam sind, vgl. Art. 6 EUV, zu beachten. Danach besteht in der Bundesrepublik Deutschland für den Gesetzgeber und die vollziehende Gewalt aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG weiterhin das Gebot, Verkehrsteilnehmer vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit zu schützen. Das verfassungsrechtliche Gebot bindet Gesetzgeber und vollziehende Gewalt. Seine Beachtung steht nicht im Belieben staatlicher Einrichtungen. Bei der Erfüllung der sich daraus ergebenden Schutzpflicht kommen dem Gesetzgeber und der vollziehenden Gewalt zwar ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtlich vorgegebene Rahmen wird aber verlassen und die Schutzpflicht verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht trifft oder die getroffenen Schutzvorrichtungen entweder gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.1.1988 - 1 BvR 1561/82 -, BVerfGE 77, 381). Eine Verletzung der Schutzpflicht ist danach jedenfalls dann gegeben, wenn Gesetzgeber und vollziehende Gewalt es hinnehmen, dass Personen, bei denen feststeht, dass sie die Fahreignung offensichtlich nicht besitzen, und die daher eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen, am öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen teilnehmen. Hiervon ist z.B. bei alkoholkranken und drogenabhängigen Personen auszugehen, bei denen feststeht, dass sie nicht in der Lage sind, das Führen von Kraftfahrzeugen und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Ihre Teilnahme am Straßenverkehr ist vergleichbar gefährlich wie die von akut suizidgefährdeten und blinden Personen. Bezüglich dieser Personenkreise haben Gesetzgeber und vollziehende Gewalt zwingend geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das erforderliche Einschreiten darf dabei nicht davon abhängig gemacht werden, dass sich die akute Gefahr bereits verwirklicht hat und Dritte erheblich zu Schaden gekommen sind. Das verfassungsrechtliche Gebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG lässt die Annahme einer Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen, bei denen feststeht, dass sie offensichtlich missbräuchlich erlangt wurden und dass bei ihren Inhabern die Fahreignung offensichtlich fehlt, nicht zu. |
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| | Nach diesen Grundsätzen besteht eine Anerkennungspflicht bezüglich der vom Kläger in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis nicht. Beim Kläger ist durch seine früheren Straftaten und die Gutachten des Medizinisch-Psychologischen Instituts beim TÜV U. vom ... 1997, ... 1997 und vom ... 1998 die Verfestigung einer massiven Drogenproblematik dokumentiert. Eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr setzt bei ihm eine stabile Abstinenz und eine Aufarbeitung der Hintergrundproblematik des Drogenmissbrauchs voraus. Hierzu ist er nicht in der Lage. Dies belegen eindrucksvoll seine Tat vom ... 2005, bei der er einen Pkw wiederum im Cannabisrausch geführt hat, sowie der oben dargestellte Sachverhalt. Beides zeigt, dass seine Teilnahme am Straßenverkehr konkret zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führt. Bei ihm steht fest, dass die erforderliche Fahreignung offensichtlich nicht gegeben ist. |
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| | Hinzu kommt, dass er die in Tschechien ausgestellte Fahrerlaubnis offensichtlich missbräuchlich, nämlich unter vorsätzlicher Umgehung der Vorschriften der 2. Fahrerlaubnisrichtlinie erlangt hat. Ein Bezug zu der von der Richtlinie geschützten Niederlassungsfreiheit bestand bei ihm in keiner Weise. Er verfügte über keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik. Sein alleiniger Lebensmittelpunkt war in L. i. A.. Der einzige Zweck seines Aufenthalts in der Tschechischen Republik war die missbräuchliche Erlangung der Fahrerlaubnis. Weiter hat der Kläger durch Verschweigen seiner verkehrsrechtlichen Vorgeschichte eine effektive Prüfung seiner Fahreignung durch die tschechischen Behörden verhindert. Insofern ist von ihm nicht vorgetragen worden, dass er dort seine Verkehrsstraftaten und seine Jahre zurückreichende und immer noch virulente Drogenproblematik wahrheitsgemäß angegeben hat. Durch das Verschweigen hat er die Anwendung der Vorschriften aus dem Anhang III der 2. Führerscheinrichtlinie durch die tschechische Behörde verhindert. Sind diese Vorschriften von einem Mitgliedstaat umgesetzt, darf er keine Fahrerlaubnis für alkoholabhängige oder drogenabhängige Fahrer ausstellen, oder für Fahrer, die mit Alkohol oder Drogen Missbrauch treiben. Danach steht beim Kläger fest, dass bei ihm die Fahreignung offensichtlich fehlt und dass er die Fahrerlaubnis offensichtlich missbräuchlich erlangt hat. In der Folge besteht bezüglich seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis keine Anerkennungspflicht und damit auch keine Ausnutzbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Die mit der streitgegenständlichen Verfügung im Fall der Umdeutung getroffene Feststellung trifft auch aus diesen Gründen zu. |
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| | Die gegen die feststellende Entscheidung erhobene Klage ist nach alldem unbegründet und abzuweisen. |
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| | 2. Die Klage bleibt auch im übrigen ohne Erfolg. Die Anordnung der Vorlage des Führerscheindokumentes zur Anbringung eines Vermerks über die fehlende Geltung der in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland, ist ebenso rechtmäßig. Die Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 IntVO i.V.m. §§ 3 und 46 FeV. Nach diesen Vorschriften ist die Aberkennung des Rechts auf dem ausländischen Führerschein zu vermerken und der ausstellenden Stelle des Auslands und dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. |
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| | 3. Ebenso ist die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG. Insbesondere ist auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit 450 EUR nicht unverhältnismäßig bemessen. Die Höhe des Zwangsgeldes hat sich an der zu vollstreckenden Pflicht zu orientieren. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 450 EUR ist hier nicht ermessensfehlerhaft, da es um die Vorlage des Führerscheines zur Anbringung des Vermerks geht und da der Kläger ansonsten mit diesem Dokument durchaus in der Lage ist, nach außen den Besitz einer Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland vorzutäuschen. |
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| | Die Klage ist danach insgesamt unbegründet und daher abzuweisen. |
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| | Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). |
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