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Streitig ist die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
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Der am 27. Juli 1970 geborene Kläger studierte sieben Semester von 1997 bis 2001 an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Karlsruhe und wirkte anschließend als freier Maler. Er stellte seine Bilder wiederholt in Einzel- und Gruppenausstellungen in Deutschland und Russland aus. Im Juni 2001 wurden Bilder im Wert von 600 DM verkauft. Das Sozialamt berücksichtigte weiterhin im Monat Dezember 2001 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit des Klägers in Höhe von 250 DM. Weitere Einkünfte aus dem Verkauf von Bildern erlangte der Kläger nicht. Der Kläger, seine Ehefrau und seine beiden Kinder (geboren am 19. September 2001 bzw. 13. Dezember 2004) leben seit Jahren von Kindergeld, Erziehungsgeld sowie Sozialhilfe bzw. Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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Mit Bescheid vom 22. April 2002 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers nach § 1 KSVG in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung seit 12. Dezember 2001 fest. Sie ging von einem Beginn der künstlerischen Tätigkeit ab 1. April 2001 aus. Als Jahreseinkommen nahm die Beklagte - entsprechend den Angaben des Klägers - jährlich 1.200 DM an. Für die Zeit vom 1. April 2001 bis 31. Februar 2006 gelte der Kläger als Berufsanfänger nach § 3 Abs. 2 KSVG.
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Mit Bescheid vom 9. September 2005 stellte die Beklagte die Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2005 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II und damit vorrangiger Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch fest.
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Die Anfrage der Beklagten, ob der Kläger seine selbstständige künstlerische/publizistische Tätigkeit weiterhin in erwerbsmäßigem Umfang ausübe und daraus Gewinn erziele, sowie die Aufforderung, entsprechende Nachweise vorzulegen, blieben unbeantwortet. Der Kläger teilte lediglich seinen weiteren Bezug von Arbeitslosengeld II mit. Nach vorheriger Anhörung (Schreiben vom 19. September 2006) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2006 fest, dass die Versicherungspflicht nach § 1 KSVG am 31. Oktober 2006 ende.
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Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er legte ein Schreiben des Kulturamtes der Stadt Karlsruhe vor, wonach er als aktiver Künstler gut bekannt und in der zurückliegenden Zeit an verschiedenen, auch vom Kulturamt unterstützten Ausstellungen in Karlsruhe beteiligt gewesen sei. Weiterhin legte der Kläger die Beschreibung eines Altars vor, den er nach eigenen Angaben für den Dom der Stadt Kaliningrad geschaffen hat, die Preisliste einer Ausstellung von Februar bis März 2007, an der er beteiligt war, und den Ausdruck einer Internetpräsentation einer Künstlergruppe, in der sein Name genannt wurde.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, da die Tätigkeitsnachweise nicht als ausreichend angesehen wurden.
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Der Kläger hat hiergegen am 16. Juli 2007 Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er übe seine Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur als Hobby oder aus Liebhaberei aus. Er verfolge mit seinem Schaffen die Absicht, auf Dauer Einnahmen zu erzielen. Es liege aber nicht in seiner Hand, dass seine Werke auch gekauft würden. Er sei jedoch redlich bemüht, sich und seine Kunst zu vermarkten. Die wirtschaftliche Lage erlaube es derzeit den Menschen offensichtlich nicht, sich der Kunst auch durch Erwerb von Kunstwerken moderner Künstler zu widmen. Zwar habe er in der Vergangenheit die Einkommensgrenze von 3900 EUR (§ 3 Abs. 1 KSVG) unterschritten. Es könne aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dies auch in Zukunft der Fall sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er in den Jahren 2002 bis 2004 und 2005 bis 2007 seine künstlerische Tätigkeit unterbrochen habe, weil er mit der Erziehung seiner Kinder betraut gewesen sei. Vorsorglich werde mitgeteilt, dass er eine Versicherungsfreiheit nicht in Anspruch nehmen wolle.
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Mit Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Voraussetzung für eine erwerbsmäßige künstlerische Tätigkeit sei, dass diese in einem so nennenswerten Umfang während zumindest eines Teil des Jahres ausgeübt werde, dass die Erzielung eines Erwerbseinkommen möglich erscheine. Dies könne beim Kläger nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Der Kläger bestreite vollumfänglich seinen Lebensunterhalt über Leistungen nach dem SGB II. Zwar möge es zutreffen, dass der Kläger mit seinem künstlerischen Schaffen die Absicht verfolge, hieraus auf Dauer Einnahmen zu erzielen. Sofern diese Absicht sich jedoch über mehrere Jahre nicht in Einnahmen realisiere, lasse sich der Nachweis der erwerbsmäßigen künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KSVG nicht erbringen.
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Der Kläger hat gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 3. März 2008 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. April 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine erstinstanzlichen Angaben. Für eine erwerbsmäßige künstlerische Tätigkeit genüge die nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Es gebe immer wieder Nachfragen von Kaufinteressenten.
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2007 aufzuheben.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Auf Anforderung des Senats hat der Kläger die Bescheide über Leistungen nach dem SGB II sowie über die Gewährung von Bundes- bzw. Landeserziehungsgeld übersandt. Einkommensteuerbescheide, so hat er auf Nachfrage angegeben, lägen nicht vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
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