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I. Die Klage ist unbegründet. Der zum Nennwert erfolgte Verkauf des Geschäftsanteils erfüllt die Voraussetzungen einer gemischten Schenkung.
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1. Gemäß § 1 Abs.1 Nr.2 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterliegen der Schenkungsteuer die Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung unter Lebenden gilt gemäß § 7 Abs.1 Nr. 1 ErbStG jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine solche freigebige Zuwendung unter Lebenden liegt vor, wenn jemand einen anderen aus seinem Vermögen bereichert, sofern er den Willen hat, die Zuwendung unentgeltlich vorzunehmen. Der Wille zur Freigebigkeit des Zuwendenden kann ggf. auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen ermittelt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.Juli 1979 II R 26/78, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 128, 266, 269, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1979, 631). Schenkungsteuerrechtlich erfasst wird nicht nur die reine, sondern auch eine gemischte freigebige Zuwendung. Sie ist dann gegeben, wenn einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Zuwendung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrages enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt (BFH-Urteil vom 21.Oktober 1981 II R 176/78, BFHE 134, 357, 359 f., BStBl II 1982, 83).
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2. a) Das Vorliegen einer gemischten Schenkung – und damit eine Steuerbarkeit nach dem ErbStG überhaupt – hängt somit von der Wertermittlung ab. Gemäß § 11 ErbStG ist für diese, soweit das ErbStG nichts anderes bestimmt, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entsteht die Steuer bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Aufgrund der im Erbschaftsteuerrecht geltenden bürgerlich-rechtlichen Betrachtungsweise (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 1982 II R 61/80, BStBl II 1983, 179 und vom 10. November 1982 II R 111/80, BStBl II 1983, 116) kommt es bei der Übertragung einer Beteiligung an einer GmbH auf den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Übertragung an. Da die Übertragung notarieller Beurkundung bedarf (siehe § 15 Abs. 3 GmbHG), war dies im Streitfall der 18. September 2003 (siehe auch Finanzgericht --FG-- München, Urteil vom 4. Dezember 1991 4 K 3262/89, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR--1992,116).
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b) Der Kl und sein Bruder haben zwar vereinbart, dass die Veräußerung und Übertragung an den Erwerber mit schuldrechtlicher Wirkung zum 1. November 2001 erfolgen sollte. Diese Rückdatierung, die nach dem Willen der Vertragsparteien ohnehin nur schuldrechtlich (nämlich zwischen ihnen) wirken sollte, ist schenkungsteuerrechtlich unbeachtlich (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG § 9 Rdnr. 84; Schuck in Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck, ErbStG 2. Auflage 2004, § 9 Rdnr. 50). Auch dem Umstand, dass der Kl seit Oktober 2001 im Innenverhältnis zur Gesellschaft wie ein Gesellschafter behandelt worden sein will, kommt keine Bedeutung zu. Der Kl hat keine Rechtsposition erlangt, die ihn als wirtschaftlichen Inhaber des Anteils hätte erscheinen lassen. Er hätte nicht frei über den ihm zugedachten Geschäftsanteil seines Bruders verfügen können, da er dazu dessen Einverständnis gebraucht hätte. Auch die Beteiligung des Kl an der Gesellschafterversammlung vom 15. März 2003 vermag nicht für ihn zu streiten. Dort wurde zwar über die Verwendung das Jahresergebnisses 2001 entschieden, doch wurde an den Kl kein Gewinn ausbezahlt. Auch für 2002 war bis 18. September 2003 noch kein Gewinnanteil für den Kl beschlossen.
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c) Wie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden setzt auch eine gemischte Schenkung voraus, dass der Zuwendende den Willen hat, die Zuwendung unentgeltlich vorzunehmen. Wenn der Kl behauptet, er und sein Bruder seien sowohl am 11. Oktober 2001 als auch am 18. September 2003 davon ausgegangen, der vom Kl bezahlte Kaufpreis in Höhe von 24.000 DM (12.271 EUR) entspreche dem Verkehrswert des Geschäftsanteils, so mag aufgrund von Verlusten in den Vorjahren eine solche Annahme im Oktober 2001 noch denkbar sein. Für den Bewertungsstichtag 18. September 2003, auf den es allein ankommt, sieht der Senat die Behauptung des Kl durch die tatsächlichen Umstände widerlegt. Der Wille zur Freigebigkeit des Zuwendenden kann auf der Grundlage der diesem bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen ermittelt werden (BFH-Urteil vom 12.Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, 269, BStBl II 1979, 631). Selbst wenn der Kl und sein Bruder dem notariellen Geschäftsanteils-Kauf- und Übertragungsvertrag vom 18. September 2003 nur deklaratorische Bedeutung beimaßen, war ihnen doch bekannt, dass er für die Übertragung des Geschäftsabteils auf den Kl unerlässlich war. Jetzt erst konnte der Kl frei über den Anteil verfügen und so von dem ihm innewohnenden Wert umfassend Gebrauch machen. Nach Betriebsergebnissen von 192.192 EUR und 134.085 EUR in den Jahren 2001 und 2002 und einem Betriebsvermögen zum 31. Dezember 2002 in Höhe von 501.507 EUR war der Wert des Geschäftsanteils bis zum 18. September 2003 erheblich gestiegen. Den Vertragsparteien waren diese Wertsteigerungen bewusst, doch wollten sie den Geschäftsanteil von Anfang an zum weit unter dem Verkehrswert des Anteils liegenden Nennwert übertragen. Deutlich wird dies auch aus § 5 des Geschäftsanteils-Kauf- und Übertragungsvertrages vom 18. September 2003, wonach auch das Ergebnis einer noch nicht abgeschlossenen Betriebsprüfung ohne Auswirkung auf den Kaufpreis bleiben sollte.
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d) Zu Recht hat der Bekl den Steuerwert der freigebigen Zuwendung mit 156.823 EUR angesetzt. Nach § 12 Abs.1 ErbStG richtet sich die Bewertung des übergegangenen Geschäftsanteils nach § 11 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG). Danach sind Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Dazu ist gemäß § 12 Abs.2 Satz 1 ErbStG das Vermögen mit dem Wert im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer anzusetzen. Trotz mehrmaliger Aufforderung hat der Kl keine Angaben darüber gemacht, wie hoch das Vermögen am 18. September 2003 war. Verweigert der Steuerpflichtige die Auskunft, so muss die Finanzbehörde gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung schätzen. Indem der Bekl das Betriebsvermögen zum 31. Dezember 2002 herangezogen hat, hat er eine sachgerechte Schätzung vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist. Der Einwand, das Ergebnis der Unternehmung F.B. GmbH sei maßgeblich durch den Arbeitseinsatz des Geschäftsführers X.B. beeinflusst worden, führt nicht zu einem Wertabschlag. Die F.B. GmbH ist eine Werkzeugbaufirma, die nicht von erster Linie von persönlicher Dienstleistung geprägt ist (s. dazu das BFH-Urteil vom 5. April 1995 II R 113/91, BFH/NV 1995, 864).
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III. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der dafür nach § 115 Abs.2 FGO erforderlichen Gründe vorliegt. Es geht nicht um bisher ungelöste Rechtsfragen, sondern um reine Tatsachenwürdigung zum Stichtag 18. September 2003.
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