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| | Die Klägerin begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis als Grund- und Hauptschullehrerin. |
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| | Die am … 1960 geborene Klägerin erwarb im Juni 1980 die allgemeine Hochschulreife und studierte im Anschluss Grafikdesign. Nach einer mehrjährigen Berufstätigkeit als Grafikdesignerin begann die Klägerin 1999 an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe ein Zweitstudium, welches sie im November 2001 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen abschloss und dabei die Gesamtnote 1,5 erreichte. Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes legte die Klägerin im Januar 2004 die Zweite Staatsprüfung mit der Gesamtnote 1,3 ab. Die Klägerin ist verheiratet und hat einen 1993 geborenen Sohn und eine 1996 geborene Tochter. |
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| | Während ihres Vorbereitungsdienstes war die Klägerin in der Zeit vom 07.01.2003 bis zum 23.07.2003 dienstunfähig erkrankt, mit der Folge, dass der Vorbereitungsdienst verlängert werden musste. Nach amtsärztlicher Untersuchung teilte das Gesundheitsamt des Landratsamts Karlsruhe dem Oberschulamt mit Schreiben vom 06.06.2003 mit, dass die Klägerin Ende 2002 in einen schweren Erschöpfungszustand mit depressiven Beschwerden, Angst- und Panikzuständen geraten sei. Der Auslöser hierfür dürften anstehende Prüfungen gewesen sein, die zu Versagensangst, einer Selbstwertkrise und verschiedenen depressiven Symptomen geführt hätten. Mitwirkend sei persönlichkeitsbedingt ein hoher Leistungsanspruch an sich selbst mit der gleichzeitigen Angst gewesen, diesem nicht entsprechen zu können und damit zu versagen. Mit Hilfe der stationären und sich daran anschließenden ambulanten Behandlung hätten die Beschwerden wesentlich verringert werden können. Mit den privaten Beanspruchungen komme die Klägerin ohne Schwierigkeiten zurecht, die Übernahme der dienstlichen Verpflichtungen werde aber möglicherweise erst mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 möglich sein. Der Eintritt voller, uneingeschränkter und anhaltender Dienstfähigkeit könne nicht mit Sicherheit, sondern mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Falls die Möglichkeit bestehe, werde eine Beobachtung über einen längeren Zeitraum befürwortet. |
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| | Mit Datum vom 14.02.2004 beantragte die Klägerin ihre Einstellung in den Schuldienst des Beklagten, worauf sie zunächst zum 02.02.2004 befristet in ein Angestelltenverhältnis übernommen wurde. |
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| | Am 22.07.2004 erfolgte eine weitere amtsärztliche Untersuchung der Klägerin. In der hierüber am 28.07.2004 vom Gesundheitsamt abgegebenen Stellungnahme ist ausgeführt, die Klägerin habe nach eigenen Angaben die ersten Schulphasen problemlos überstanden und fühle sich total erleichtert. Im Hinblick auf die zu erwartende Dienstfähigkeit werde auf die Stellungnahme vom 06.06.2003 verwiesen, die eine volle, uneingeschränkte und anhaltende Dienstfähigkeit nicht mit Sicherheit, sondern mit Wahrscheinlichkeit erwarten lasse. Vor der endgültigen Übernahme in das Beamtenverhältnis werde eine Phase der Bewährung im Angestelltenverhältnis von ca. drei Jahren empfohlen. |
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| | Daraufhin erfolgte zum 10.09.2004 die unbefristete Einstellung der Klägerin in den Schuldienst des Beklagten als Lehrerin im Angestelltenverhältnis. Die Klägerin wurde der ... ... mit Werkrealschule in ... zugewiesen. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 19.08.2004 unter Bezugnahme auf das amtsärztliche Zeugnis vom 28.07.2004 mit der Begründung ab, der Klägerin fehle es an der gesundheitlichen Eignung. |
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| | Mit Schreiben vom 09.02.2005 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass sie im Dezember 2005 das 45. Lebensjahr vollenden werde und beantragte eine vorzeitige amtsärztliche Untersuchung im Hinblick auf die von ihr nach wie vor gewünschte Verbeamtung. Sie legte eine fachärztliche Stellungnahme des sie behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vom 01.03.2005 vor. Darin wird ausgeführt, dass die Klägerin Anfang des Jahres 2003 eine akute Belastungsreaktion, bedingt durch eine berufliche/familiäre Überlastung, gezeigt habe. In der Zwischenzeit habe sie sich vollständig stabilisiert und ihre Belastbarkeit habe in vollem Umfang wiederhergestellt werden können. Die Therapie sei abgeschlossen und mit einem Rezidiv sei, da es sich damals um eine außergewöhnliche, einmalige und nie mehr sich wiederholende Belastung gehandelt habe, nicht zu rechnen. |
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| | Am 23.03.2005 regte das Regierungspräsidium Karlsruhe beim Gesundheitsamt des Landratsamts Karlsruhe eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin an und wies darauf hin, dass die Klägerin nach Erreichen der Altersgrenze von 45 Lebensjahren nicht mehr in das Beamtenverhältnis übernommen werden könne. Sie arbeite ohne Fehlzeiten, sehr engagiert und belastbar im Schuldienst. Bei einer eventuellen Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sei zunächst eine Probezeit von zwei Jahren und sechs Monaten abzuleisten, so dass vor der endgültigen Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nochmals eine amtsärztliche Überprüfung erfolgen könne. |
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| | Hierauf teilte das Gesundheitsamt mit Schreiben vom 21.04.2005 mit, psychische Vorerkrankungen stellten den häufigsten Grund für eine vorzeitige Dienstunfähigkeit mit folgender Zurruhesetzung bei Beamten dar. Es sei bekannt, dass Angst- und Panikstörungen unter Belastung eine hohe Rückfallquote aufwiesen. Da solche Arten von Belastungen im Alltag durchaus denkbar seien, erscheine der bisherige erfreuliche Verlauf nicht auf Dauer gesichert. Von Seiten des Gesundheitsamts könne daher vor dem Ablauf der bereits im letzten Gutachten empfohlenen dreijährigen Bewährungsphase die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit, mit der eine Dienstunfähigkeit voraussichtlich nicht eintreten werde, nicht bestätigt werden. Eine erneute amtsärztliche Untersuchung sei daher momentan nicht sinnvoll. Ob die Bewährungsphase im Angestelltenverhältnis oder in einem Beamtenverhältnis auf Probe absolviert werde, könne nicht das Gesundheitsamt entscheiden. Vor einer eventuellen endgültigen Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werde dringend eine erneute amtsärztlich Überprüfung empfohlen. |
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| | Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.07.2005 ausdrücklich ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis, worauf das Regierungspräsidium Karlsruhe das Gesundheitsamt des Landratsamts Karlsruhe erneut bat, die Klägerin zu untersuchen und über ihren Gesundheitszustand zu berichten. Die Klägerin legte ergänzend ein ärztliches Attest des Internisten Dr. ... vom 06.08.2005 vor, wonach bei ihr kein Anhalt für eine chronisch-internistische oder neurologisch-psychiatrische Erkrankung bestehe. Anfang 2003 sei es zu einer einmaligen depressiven Episode aufgrund familiärer und beruflicher Überlastung gekommen, bezüglich derer aber kein Rezidiv zu erwarten sei. |
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| | Mit Schreiben vom 30.08.2005 teilte das Gesundheitsamt mit, dass sich nach vorliegender Erkenntnis an der gesundheitlichen Situation der Klägerin seit der letzten Untersuchung nichts geändert habe. Auch die Bescheinigung von Dr. ... habe keine Änderung der prognostischen Einschätzung bewirkt. Daher halte man eine erneute amtsärztliche Untersuchung zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor für nicht zielführend, da keine neuen medizinischen Sachverhalte zu erwarten seien. |
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| | Hierauf Bezug nehmend teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin unter dem 19.09.2005 mit, dass es bei der Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bleibe. |
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| | Die Klägerin wandte sich hiergegen mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2005 und beantragte die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens bei der Universität ..., der Universität ... oder dem Städtischen Klinikum .... Hierauf teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe unter dem 10.10.2005 mit, das Gesundheitsamt habe seine prognostische Einschätzung konkret und nachvollziehbar dargelegt. Die amtsärztlichen Bedenken könnten auch weitere Gutachten mit einer anderen prognostischen Einschätzung nicht entkräften. |
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| | Am 15.11.2005 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und einen Antrag nach § 123 VwGO gestellt. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 02.12.2005 - 6 K 2575/05 - abgelehnt: Das Gericht könne die Entscheidung des Antragsgegners, eine Verbeamtung der Antragstellerin wegen einer gegenwärtig nicht anzunehmenden gesundheitlichen Eignung nicht vorzunehmen, rechtlich nicht beanstanden. |
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| | Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch werde auf Artikel 33 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 6, 7 und 8 LBG gestützt. Die Klägerin erfülle alle Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis, insbesondere sei sie auch gesundheitlich dazu geeignet. Es könne bei prognostischen Einschätzungen nicht gefordert werden, dass die Dienstfähigkeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erhalten bleibe, vielmehr müsse es ausreichen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für diese Annahme bestehe. Das Gesundheitsamt sei unzutreffend von einer anstehenden Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und davon ausgegangen, dass mit einer anhaltenden Dienstfähigkeit mit Sicherheit und nicht nur mit Wahrscheinlichkeit gerechnet werden müsse. Die vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen brächten hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass mit einem Rezidiv nicht zu rechnen sei. Auf diese Bescheinigungen könne abgestellt werden, da sich das Gesundheitsamt weigere, eine eigene fachärztliche Klärung vorzunehmen. Der Beklagte übersehe im Übrigen, dass mit einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch keine Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit getroffen werde. Trete eine Erkrankung in der Probezeit erneut zutage, sei es dem Dienstherrn nicht verwehrt, eine etwaige Entlassungsentscheidung auf mangelnde gesundheitliche Bewährung zu stützen. Es seien § 48 LHO und die für die Klägerin mit der Altersgrenze verbundene besondere Härte zu beachten. |
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| | Mit Beschluss vom 21.12.2006 hat der Berichterstatter zur Klärung der Frage der gesundheitlichen Eignung der Klägerin für die angestrebte Laufbahn einer Grund- und Hauptschullehrerin im Dienst des Beklagten die erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin durch das Gesundheitsamt des Landratsamts ... angeordnet. |
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| | Diesem Beschluss entsprechend hat das Gesundheitsamt mit Datum vom 02.05.2007 über die erneute Untersuchung der Klägerin berichtet. Danach seien bei der Klägerin seit September 2003 keine depressiven Episoden mehr aufgetreten. Aufgrund der längerfristigen gesundheitlichen Bewährung spreche vieles dafür, dass es sich bei der depressiven Episode 2002/2003 um eine sogenannte Anpassungsstörung im Sinne einer längerfristigen depressiven Reaktion und nicht um den Beginn einer rezidivierenden depressiven Störung gehandelt habe, was von wesentlicher prognostischer Bedeutung sei. Die Klägerin sei weiterhin gesundheitlich geeignet, ihre Tätigkeit als Lehrerin auszuüben. Was die langfristige gesundheitliche Prognose angehe, sei nach langfristiger gesundheitlicher Bewährung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten. |
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| | Hierauf hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, dass nunmehr ganz eindeutig bestätigt worden sei, dass sie für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sei. Die begehrte Übernahme könne auch nicht aus Altersgründen scheitern. Insbesondere stehe § 48 LHO der Übernahme nicht entgegen; die dort postulierte Zustimmung des Finanzministeriums müsse bei der gegebenen Sachlage erteilt werden. Der Antrag sei bereits am 13.07.2005 gestellt worden. Ihrer Auffassung nach hätte sie bereits seinerzeit übernommen werden müssen. Sie habe zumindest aus dem Gesichtspunkt des Folgenbeseitigungsanspruchs einen Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zum jetzigen Zeitpunkt. Abgesehen hiervon wäre nach der gegebenen Sachlage eine Verweigerung der Zustimmung durch das Finanzministerium Baden-Württemberg grob ermessensfehlerhaft. |
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| | die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.08.2004, 19.09.2005 und 10.10.2005 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. |
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| | Das beklagte Land beantragt, |
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| | Es wird ausgeführt, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bereits nachhaltige Zweifel an der erforderlichen gesundheitlichen Eignung die Annahme der fehlenden Eignung rechtfertigten. Hierfür genüge eine körperliche oder physische Veranlagung in der Art, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Das Gesundheitsamt sei vorliegend zu der Feststellung gekommen, dass die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit, mit der Dienstunfähigkeit voraussichtlich nicht eintreten werde, zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden könne. Diese Feststellung sei mit dem Hinweis auf medizinische Fachliteratur untermauert worden, wonach in 50 % der Fälle nach einer depressiven Episode eine zweite solche folge. Die nach der neuerlichen Begutachtung des Gesundheitsamts nunmehr günstige Prognose für die Klägerin spiele keine Rolle, da die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung allein zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vom 10.10.2005 zu beurteilen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit, mit der eine Dienstunfähigkeit bei der Klägerin voraussichtlich nicht eintreten werde, nicht bestätigt werden können. Die Klägerin könne angesichts ihres Alters, das eine Verbeamtung nicht mehr zulasse, ihr Klageziel auch mit einem neuen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht mehr erreichen. |
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| | Die Beteiligten haben im ersten Verhandlungstermin vor der Kammer am 21.06.2007 unstreitig gestellt, dass die Klägerin entsprechend ihrer letzten Begutachtung durch das Gesundheitsamt des Landratsamts ... vom 02.05.2007 die gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Probebeamtenverhältnis besitzt und es sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass die gesundheitliche Eignung auch bereits vor der Vollendung ihres 45. Lebensjahres bestanden hat. Die Klägerin hat ihre Ausführungen dahingehend ergänzt, dass einer etwaigen Ablehnung ihrer Verbeamtung allein aus Altersgründen die Regelungen der §§ 12 und 14 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes entgegenstünden. Dem hat der Beklagte widersprochen. Auf einen Vorschlag des Gerichts hin hat sich der Beklagte allerdings dazu bereit erklärt, angesichts des nach wie vor anhängigen Antrags der Klägerin auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis, die Angelegenheit alsbald dem Finanzministerium Baden-Württemberg zur Entscheidung nach § 48 LHO befürwortend vorzulegen. Auf Antrag der Beteiligten wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. |
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| | Mit Entscheidung vom 03.09.2007 hat das Finanzministerium Baden-Württemberg den Antrag auf Einwilligung nach § 48 LHO für die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt: Nach Ziff. 5 i.V.m. Ziff. 3.2 der VV zu § 48 LHO komme die Einwilligung des Finanzministeriums gemäß § 48 LHO nach Vollendung des 45. Lebensjahres grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern bestehe und unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der entstehenden Versorgungslasten, die Übernahme des Bewerbers offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeute oder die Ablehnung seiner Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führe. Diese beiden Voraussetzungen seien im Falle der Klägerin nicht erfüllt, da einerseits zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Bewerbermangel bestehe und die Klägerin andererseits bereits im Angestelltenverhältnis tätig sei, weshalb eine Verbeamtung keine Vorteile für das Land erkennen lasse. Auch die besonderen Umstände des Falles (Krankheitsgeschichte, Verfahrensverlauf) seien nicht dazu in der Lage, an diesem Ergebnis etwas zu ändern. Solche besonderen Umstände müssten vielmehr ab dem Erreichen der Altersgrenze von 45 Lebensjahren zugunsten von haushaltsrechtlichen Erwägungen in den Hintergrund treten, da ab dieser Grenze in der Regel nicht mehr von einem vertretbaren Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und daraus resultierenden Haushaltsbelastungen durch Versorgungslasten ausgegangen werden könne. Zudem sei die private Lebensplanung der Klägerin ein maßgeblicher Grund für das Überschreiten der Altersgrenze gewesen. |
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| | Die Klägerin hat daraufhin das Verfahren wieder angerufen und ergänzend ausgeführt, dass sie zum – für die Beurteilung maßgeblichen – Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2005 alle Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfüllt habe. Dass die gesundheitliche Eignung unzweifelhaft vorliege, sei zwischenzeitlich erwiesen. Würde man wie in sonstigen Verpflichtungssituationen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht abstellen, könnte die zuständige Verwaltungsbehörde eigentlich bestehende Ansprüche auf Verbeamtung auf Probe vor Vollendung des 45. Lebensjahres durch verzögernde Maßnahmen unterlaufen. Vergleichbare Fallkonstellationen gebe es im Ausländerrecht und auch das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen habe die Problematik erkannt. Im Übrigen lasse sich dieses Ergebnis auch mit einem Anspruch auf Folgenbeseitigung aufgrund rechtswidrigen Verwaltungshandelns begründen. Rechtswidrig habe die Verwaltung vor allem deshalb gehandelt, weil sie ihrer sich aus § 11 Abs. 1 LBG ergebenden Verpflichtung zur richtigen Ermittlung des ihrer Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei, sondern statt dessen entgegen der vorliegenden Anhaltspunkte zur vollen, uneingeschränkten und anhaltenden Dienstfähigkeit die erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin beharrlich verweigert habe. Das verzögernde Verhalten des Beklagten habe die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe verursacht. Höchstfürsorglich werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Tatsache beantragt, dass die Voraussetzungen für eine Verbeamtung auf Probe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Verbeamtung vom 09.02.2005 und 13.07.2005 vorgelegen hätten, dass insbesondere aus damaliger Sicht nicht mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit der Klägerin zu rechnen gewesen sei. Die Klägerin sei nach alledem so zu stellen, als ob sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hätte. Letztlich verstoße die Vorschrift des § 48 LHO in Verbindung mit dem Rundschreiben des Finanzministeriums in der Fassung vom 13.02.1995 (GABl, S. 173) auch gegen die Regelungen des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG). § 48 LHO enthalte eine unzulässige Diskriminierung wegen Alters. Eine Ausdehnung des § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG auf Sachverhalte wie den vorliegenden entspreche nicht dem gesetzgeberischen Willen. |
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| | Der Beklagte ist dem entgegengetreten: Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Antragstellung zweifellos nicht alle Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfüllt. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis sei damals wie heute rechtswidrig (gewesen). Ein Fehlverhalten des Gesundheitsamtes oder eine lückenhafte Ermittlung des Dienstvorgesetzten sei nicht schlüssig begründet worden, ein Verstoß gegen das AGG nicht ersichtlich. |
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| | Dem Gericht liegen die Personalakte-Hauptakte der Klägerin und die Gerichtsakte aus dem Verfahren 6 K 2575/05 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten, die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Niederschriften über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. |
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