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| | Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 16.01.2009 ist angesichts der Beschwer der Klägerin statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden und somit insgesamt zulässig, begründet ist sie aber nicht. |
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| | Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden, als es das Begehren der Klägerin auf Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses unbeschadet des Rentenbescheids vom 15.02.2006 bis auf die Korrektur des Beendigungszeitpunkts abgewiesen hat. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils insbesondere die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird verwiesen, ergänzend im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Parteien wird auf Nachstehendes hingewiesen: |
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| | 1. Der Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 15.02.2006, mit dem der Klägerin eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer bewilligt wurde, führte zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Dies ergibt sich aus § 59 Abs. 1 S. 1 BAT, der aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung findet. |
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| | a) Der Bescheid des Rentenversicherungsträgers ist zwar nicht rechtskräftig geworden, sondern infolge des Widerspruchs der Klägerin vom 12.03.2006 in eine Rente auf Zeit umgewandelt worden. Auf die Rechtskraft des Rentenbescheids vom 15.02.2006 kommt es jedoch nicht an. Die beendigende Wirkung tritt vielmehr bereits mit Zustellung des Rentenbescheids ein, jedenfalls dann, wenn die Klägerin nicht vor Eintritt der Rechtskraft über ihren Rentenanspruch durch Rücknahme oder Einschränkung ihres Antrags sozialrechtlich disponiert und hiervon die Beklagte zeitnah unterrichtet hat, wovon nicht ausgegangen werden kann. |
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| | (1) Der Wortlaut der Tarifvorschrift knüpft die beendigende Wirkung des Rentenbescheids an dessen Zustellung, wenn es dort heißt, das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der die Erwerbsunfähigkeit feststellende Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird. Entscheidend ist also die Zustellung des Bescheids. |
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| | Dass im Hinblick auf die Vorschrift des § 15 Abs. 2 TzBfG, der bei auflösungsbedingten Arbeitverhältnissen entsprechend gilt (§ 21 TzBfG), nunmehr auch im Falle des § 59 BAT das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitnehmer über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung endet, hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.06.2004 - 7 AZR 440/03 - zu Recht betont, das Arbeitsgericht hat dem Rechnung getragen, der deshalb hinausgeschobene Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug nicht mehr streitig. |
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| | Ungeachtet dessen aber kommt es für die beendigende Wirkung des Rentenbescheids als solche lediglich auf dessen Zustellung, nicht auf seine Rechtskraft an. Dies schon deshalb, weil angesichts der tariflichen Beendigungsautomatik des § 59 Abs. 1, Satz 1 BAT, die nicht nur dem Schutz des Arbeitnehmers, sondern auch dem Interesse des Arbeitgebers an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für weitere Personalentscheidungen dient, das Risiko einer nachträglichen Aufhebung eines Erwerbsunfähigkeitsdauerrentenbescheids bei gleichzeitiger rückwirkender Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitszeitrente jedenfalls dann nicht dem Arbeitgeber auferlegt werden kann, wenn diese rückwirkende Ersetzung einer Erwerbsunfähigkeitsdauerrente durch eine Erwerbsunfähigkeitszeitrente auf Betreiben des Arbeitnehmers erfolgt ist (LAG Frankfurt, 07.03.1991 - 12 Sa 12175/90 -, ZTR 1991, 515; LAG Schleswig-Holstein, 25.01.1982 - 5 Sa 151/81 -; LAG Hamm, 23.10.1979 - 6 Sa 178/79). |
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| | (2) Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang wird allerdings erkennbar, dass der seinen Arbeitsplatz verlierende, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Arbeitnehmer tatsächlich rentenversicherungsrechtliche Leistungen dauerhaft erhalten soll. Eine solche Wertung ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten. Eine tarifliche Beendigungsnorm, die die Freiheit der Berufsausübung allein an die Feststellung der Berufsunfähigkeit knüpft und die fehlende rentenrechtliche Absicherung unbeachtet lässt, ist mit den Grundsätzen der Befristungskontrolle nicht vereinbar. Erst die Anbindung an die rentenrechtliche Versorgung rechtfertigt den Auflösungstatbestand ohne Kündigung. |
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| | Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11.03.1998 - 7 AZR 101/97 - (AP-Nr. 8 zu § 59 BAT) festgestellt, dass die das Arbeitsverhältnis beendigende Wirkung der Zustellung des Rentenbescheids dann nicht eintritt, wenn der Angestellte nach der Zustellung den Rentenantrag noch innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 SGG zurück nimmt und hierüber den Arbeitgeber alsbald unterrichtet. Die sozialrechtliche Dispositionsfreiheit des Arbeitnehmers durch Rücknahme des Rentenantrags innerhalb der Zeit, in der er den Rentenbescheid zum Zwecke des Erreichens günstigerer Bedingungen angreifen kann, auf eine für ihn nicht akzeptabel erscheinende rentenversicherungsrechtliche Leistung zu verzichten, bewirke arbeitsrechtlich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts stehen einer solchen Tarifauslegung auch keine Gesichtspunkte mangelnder Praktikabilität entgegen, weil vom Arbeitgeber lediglich verlangt werde, dass er in der Zeit bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist und gegebenenfalls einer zusätzlichen Frist von wenigen Tagen für die Übermittlung der arbeitnehmerseitigen Mitteilung über die Rücknahme des Rentenantrags, keine Disposition über den möglicherweise zum Ende des Zustellungsmonats frei gewordenen Arbeitplatz trifft. Dies sei maximal eine Frist von etwas mehr als einem Monat. Eine derartige Unsicherheit sei für eine kurze Übergangszeit hinzunehmen. |
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| | In seiner Entscheidung vom 23.02.2000 - 7 AZR 906/98 - (AP-Nr. 25 zu § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985) hat das Bundesarbeitsgericht in Fortführung des vorstehend zitierten Urteils vom 11.03.1998 entschieden, dass das Arbeitsverhältnis auch dann nicht nach § 59 BAT endet, wenn dem Angestellten eine Dauerrente bewilligt wird und er den Rentenantrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGG auf die Gewährung einer Zeitrente reduziert. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 23.06.2004 - 7 AZR 440/03 - (NZA 2005, 520) bestätigt, indem es ausführte, das Arbeitsverhältnis werde trotz Zustellung des Rentenbescheids nicht beendet, wenn der Arbeitnehmer von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch macht und seinen Rentenantrag vor Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG zurück nimmt oder einschränkt und der Arbeitgeber davon alsbald unterrichtet wird. |
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| | Eine weitergehende Einschränkung im Anwendungsbereich des § 59 Abs. 1 S. 1 BAT sieht das Bundesarbeitsgericht aber weder nach dem Wortlaut, noch dem systematischen Zusammenhang der Norm, noch der verfassungsrechtlich gebotenen Beachtung des Arbeitnehmerschutzes als gerechtfertigt an. Sowohl die Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers als auch die Rechtssicherheit erfordern nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts vielmehr, dass der Eintritt der Rechtsfolgen des § 59 Abs. 1 S. 1 BAT nur bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Rentenbescheids und gegebenenfalls bis zum Ablauf einer kurzen Mitteilungsfrist ungeklärt bleiben könne, denn die Tarifvorschrift diene nicht nur dem Schutz des Arbeitnehmers vor Überbeanspruchung, sie wolle auch dem rechtlichen Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, der dauerhaft gesundheitsbedingt nicht in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Der Arbeitgeber müsse die Möglichkeit haben, nach Mitteilung über die bewilligte Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit auf Dauer entsprechende Personaldispositionen z. B. durch Neueinstellungen vorzunehmen. Vom Arbeitgeber könne deshalb nur verlangt werden, dass er in der Zeit bis zum Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist und gegebenenfalls einer zusätzlichen Frist von wenigen Tagen für die Übermittlung der arbeitnehmerseitigen Mitteilung über die Änderung des Rentenantrags keine Disposition über den möglicherweise zum Ende des Zustellungsmonats frei gewordenen Arbeitsplatz trifft. Das sei aber maximal eine Frist von etwas mehr als einem Monat. Nur für eine solche Übergangszeit sei eine derartige Unsicherheit hinzunehmen. Danach dürfe der Arbeitgeber auf die Bestandskraft des Bescheids vertrauen. Eine unbestimmte Verlängerung dieser Frist würde die Interessen des Arbeitgebers unangemessen beschränken. Es werde für ihn nicht mehr absehbar, ob und ab wann er den Arbeitsplatz neu besetzen könne. Der Arbeitnehmer werde hierdurch auch nicht unangemessen benachteiligt. Seine Dispositionsbefugnis über seine Rentenansprüche und damit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibe erhalten. Er sei lediglich verpflichtet, bestimmte Fristen einzuhalten. |
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| | (3) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze, denen das Berufungsgericht sich uneingeschränkt anschließt, setzt die Annahme, durch die Zustellung eines Dauerrentenbescheids werde ein Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 S. 1 BAT nicht beendet, zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 84 Abs. 1 SGG nicht nur einen unter sozialrechtlichen Gesichtspunkten formwirksamen Widerspruch einlegt, und damit von seiner sozialrechtlichen Dispositionsfreiheit Gebrauch macht, sondern darüber hinaus den Arbeitgeber auch innerhalb der Widerspruchsfrist oder zumindest binnen weniger Tage danach davon in Kenntnis setzt, dass er den Dauerrentenbescheid nicht hat rechtskräftig werden lassen, sondern diesen zurückgenommen oder dahingehend beschränkt hat, dass keine Rente auf Dauer gezahlt werden soll. Nur wenn der Arbeitgeber innerhalb der vom Bundesarbeitsgericht angenommenen Frist von wenig mehr als einem Monat Kenntnis erhält von der Wahrnehmung der sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers darf er nicht auf die Bestandskraft des ihm mitgeteilten Dauerrentenbescheids vertrauen. Würde man dagegen eine Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers verneinen, wäre es für den Arbeitgeber in der Tat auf unbestimmte Zeit nicht absehbar, ob und ab wann er den Arbeitsplatz neu besetzen kann. Eine solche Hintanstellung der Interessen des Arbeitgebers ist durch den verfassungsrechtlich zu gewährenden Arbeitnehmerschutz nicht geboten. Es ist vom Arbeitnehmer nicht zuviel verlangt, die Ausübung des ihm zustehenden Dispositionsrechts dem Arbeitgeber zeitnah mitzuteilen. Er wird dadurch in seinem schützenswerten Recht, nur dann das Arbeitsverhältnis zu verlieren, wenn er mit der Bewilligung einer Dauerrente und damit dem Verlust des Arbeitsplatzes einverstanden ist, nicht unangemessen eingeschränkt. |
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| | b) Ob die Klägerin von ihrer sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis in zu berücksichtigender Art und Weise Gebrauch gemacht hat, kann letztlich offen bleiben, der Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses scheitert jedenfalls daran, dass sie die Beklagte nicht - jedenfalls nicht zeitnah in Sinne der Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts - von ihrem Widerspruch in Kenntnis gesetzt hat. |
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| | (1) Die Klägerin hat, nachgewiesen durch die Eingangsfügung der Deutschen Rentenversicherungsanstalt, mit Schreiben vom 12.03.2006 am 14.03.2006 Widerspruch gegen den Dauerrentenbescheid vom 15.02.2006 eingelegt. Auch wenn sie den Widerspruch nicht begründet hat, ist von einem Rechtmittel im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auszugehen. Ob die Klägerin damit allerdings von ihrer sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch gemacht und damit den Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts genüge getan hat, ist dadurch noch nicht beantwortet. |
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| | (a) Aus dem Widerspruchsschreiben der Klägerin ergibt sich nicht die Zielrichtung des Rechtsmittels. Weder hat die Klägerin erklärt, sie wolle ihren Rentenverlängerungsantrag zurücknehmen, noch sie wolle diesen dahingehend einschränken, dass lediglich eine Zeitrente bewilligt werden soll, noch, dass sie klarstellen wolle, mit ihrem Antrag vom 08.05.2005 sei lediglich die Bewilligung einer Zeitrente angestrebt worden. |
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| | (b) Dass der Wille der Klägerin dahin ging, die Dauerrente in eine solche auf Zeit umgewandelt zu bekommen, kann nur aus Umständen gefolgert werden, die dem Rentenversicherungsträger nicht bekannt gewesen sein dürften. So hat der Rentenversicherungsträger schwerlich Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin nach Bewilligung der Dauerrente auf diese und ihre das Arbeitsverhältnis beendende Wirkung vom Arbeitgeber aufmerksam gemacht worden ist. Aus ihren Äußerungen gegenüber dem Personalsachbearbeiter S. kann zwar gefolgert werden, dass die Klägerin nach einer eventuellen Wiederherstellung ihrer Arbeitfähigkeit ihre Stelle bei der Beklagten wieder antreten wollte. In welcher Weise dies ermöglicht werden sollte, ist damit aber noch nicht geklärt, nachdem die Klägerin selbst zu diesem Zwecke einen privatrechtlichen Vertrag mit der Beklagten angeregt hatte. Im Zweifel wollte die Klägerin ihr Ziel sicherlich auch durch die Einlegung des Widerspruchs gegen den Dauerrentenbescheid erreichen. Diesen wohl bestehenden Willen der Klägerin konnte der Rentenversicherungsträger mangels Kenntnis von den Gesamtumständen aber nicht erkennen. Er konnte demzufolge allein aufgrund der Tatsache des Widerspruchseingangs nicht feststellen, ob die Klägerin mit ihrem Widerspruch tatsächlich über ihr Recht auf Bewilligung einer Dauerrente disponieren also darauf verzichten wollte. |
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| | (c) Denkbar wäre für den Rentenversicherungsträger nämlich auch gewesen, dass die Klägerin ihren Widerspruch, den sie ausdrücklich als „vorläufig“ bezeichnete, nur wegen der Rentenhöhe eingelegt haben könnte, die zwar im Rentenbescheid nicht angegeben war, die die Klägerin aber aufgrund der bisherigen Rentenzahlungen im Zweifel kannte. Ein Widerspruch wegen der Höhe der Rente hätte sich aber nicht als sozialrechtliche Disposition bezüglich der Rentenbewilligung als solcher dargestellt. |
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| | (2) Letztlich kann jedoch unentschieden bleiben, ob der Rentenversicherungsträger die beabsichtigte Wahrnehmung der Dispositionsbefugnis durch die Klägerin erkennen konnte, weil jedenfalls der Beklagten, auf deren Kenntnislage es nach den Vorausführungen jedenfalls auch ankommt, die Wahrnehmung einer sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis durch die Klägerin schon deshalb nicht zugerechnet werden kann, weil die Klägerin ihr die Einlegung des Widerspruchs nicht, jedenfalls nicht zeitnah, mitgeteilt hat. Hiervon geht das Berufungsgericht jedenfalls nach durchgeführter Beweisaufnahme aus. |
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| | (a) Die Klägerin hat erst- und zweitinstanzlich schriftsätzlich stets behauptet, sie habe den für sie zuständigen Personalsachbearbeiter S. sofort nach Einlegung des Widerspruchs hiervon unterrichtet und ihm eine Kopie des Widerspruchsschreibens zukommen lassen, die er zur Personalakte genommen habe. Diese Behauptung der Klägerin ist durch die Beweisaufnahme widerlegt. |
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| | Der Zeuge S. war sich bei seiner Vernehmung sicher, dass die Klägerin ihn weder auf die Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen noch ihm eine entsprechende Kopie überlassen hat. An der Richtigkeit seiner Aussage ergaben sich für das Berufungsgericht schon deshalb keine Zweifel, weil die Klägerin bei ihrer anschließenden Parteivernehmung ihre durchgängig in den Prozess eingebrachten schriftsätzlichen Behauptungen selbst nicht mehr bestätigen wollte. Die Klägerin wusste nicht mehr, ob sie Herrn S., wie bis dahin behauptet, den Widerspruch persönlich gegeben hat. Sie hat zunächst ausgeführt, es sei eine Kopie gemacht worden, hat sich dann aber korrigiert und behauptet, sie habe bereits eine Kopie abgegeben. |
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| | Schon die Diskrepanz zwischen dem durchgängigen schriftsätzlichen Vortrag über zwei Instanzen und der Aussage der Klägerin bei der Parteivernehmung, aber auch die Parteivernehmung selbst festigte nach der vorangegangenen Aussage des Zeugen S. die Überzeugung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin tatsächlich die Beklagte von ihrem Widerspruch nicht in Kenntnis gesetzt hat. |
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| | (b) Dafür sprechen weitere Ungereimtheiten. |
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| | Die Klägerin hat den Widerspruch von Hand geschrieben. Zu den Akten gab sie erstinstanzlich aber die Kopie eines nicht unterzeichneten Exemplars. Es dürfte eher ungewöhnlich sein, per Hand ein Schreiben aufzusetzen, vor Fertigstellung - also vor Unterzeichnung - eine Kopie zu fertigen und erst dann das Original zu unterschreiben. Der Vorgang ist insoweit nicht zu vergleichen damit, dass per Computer oder mit Schreibmaschine ein Schreiben verfasst wird, das dann noch unterzeichnet werden muss, weil dort Texterstellung und Unterzeichnung nicht einen einheitlichen Vorgang darstellen. |
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| | Zweifel erweckt auch die Korrektur der Datumsangabe, bei der die Jahreszahl 2006 korrigiert wurde. Ob ursprünglich 2001 oder eher 2007 geschrieben war, lässt sich anhand der Kopie nicht feststellen. Ob es sich bei der vorgelegten Kopie deshalb überhaupt um eine Kopie des bei der Rentenversicherungsanstalt eingegangenen Schreibens handelt, oder aber um eine Zweitschrift und wann diese erstellt wurde, ließ sich für das Berufungsgericht ebenso wenig klären, das Aussehen des Originals des am 14.03.2006 bei der Rentenversicherungsanstalt eingegangenen Schriftsatzes entzieht sich gerichtlicher Kenntnis. |
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| | (c) Dagegen sprechen die von der Klägerin vorgetragenen Indizien nicht für die Mitteilung der Widerspruchseinlegung an die Beklagte. Die insoweit beantragte Beweiserhebung war nicht erforderlich, weil die von der Klägerin vorgetragenen mannigfaltigen Kontaktaufnahmen, insbesondere mit der Schwerbehindertenvertretung, als wahr unterstellt werden konnten. Die Kontakte mit der Schwerbehindertenvertretung und die behauptete von dort erhaltene Empfehlung, Widerspruch gegen den Rentenbescheid einzulegen, kann allenfalls dafür sprechen, dass die Klägerin diesen eingelegt hat, was durch die Eingangbestätigung des Rentenversicherungsträgers ohnehin feststeht. Dass die Klägerin aber den Widerspruch auch der Beklagten mitgeteilt hätte, lässt sich daraus nicht folgern. |
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| | (d) Im Gegenteil spricht einiges dafür, dass die Klägerin selbst zwar ein Interesse daran hatte, nach Beendigung ihrer Arbeitsunfähigkeit wieder für die Beklagte tätig werden zu können, dass sie hierzu aber dem Widerspruch gegen den Rentenbescheid geringere Bedeutung beimaß, als beispielsweise dem Versuch, eine Vereinbarung mit der Beklagten zu erreichen, das Arbeitsverhältnis nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit wieder aufnehmen zu können. |
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| | Hierfür spricht zunächst, dass die Klägerin den Widerspruch nur handschriftlich und ohne Begründung eingelegt hat und diesen selbst als lediglich vorläufig bezeichnete. Dies steht ganz im Gegensatz zu den späteren Begründungen auf Aufforderung des Rentenversicherungsträgers, die erst zu einem Zeitpunkt erfolgten, als der Klägerin seitens der Beklagten mitgeteilt worden war, dass eine Vereinbarung auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zustande kommen werde. Die daraufhin auf Aufforderung des Rentenversicherungsträgers erstellten Begründungen vom Mai und Juli 2006 sind maschinenschriftlich erstellt, was die nunmehr angenommene Wichtigkeit bestätigt. Auch die Tatsache, dass die Klägerin sich auf die erste Aufforderung des Rentenversicherungsträgers zur Begründung des Widerspruchs überhaupt nicht gerührt hat, spricht dafür, dass sie dem Widerspruch zunächst keine große Bedeutung beigemessen hat. Unbeschadet des bestehenden Willens, das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise fortsetzen zu können, spricht die Tatsache, dass die Klägerin offensichtlich dem Widerspruch keine wesentliche Bedeutung beimaß, durchaus dafür, dass sie die Beklagte von diesem auch nicht in Kenntnis setzte. Selbst zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin die Bedeutung des Widerspruchs für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erkannt hatte und deshalb den Widerspruch auf die wiederholte Aufforderung des Rentenversicherungsträgers begründete, hat sie diese Begründung unstreitig der Beklagten nicht zugänglich gemacht. Umso weniger ist es wahrscheinlich, dass sie solches anlässlich der ursprünglichen Widerspruchseinlegung getan hätte. |
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| | (e) Dass die Klägerin ihr Interesse gezeigt hat, das Arbeitverhältnis nach Wiedereintritt der Arbeitsunfähigkeit fortzusetzen, kann unterstellt werden. Solches ergibt sich nicht zuletzt aus dem Protokoll der Teamleiterbesprechung vom 08.05.2006. Da die Klägerin aber unstreitig - also auch nach eigenem Vorbringen - von sich aus angeregt hatte, eine Vereinbarung zwischen den Parteien zu schließen, wonach bei eventuellem Eintritt der Arbeitsfähigkeit eine neuerliche Beschäftigung der Klägerin erfolgen sollte, gibt die Kenntnis der Beklagten von dem Wunsch der Klägerin keinen Hinweis darauf, dass die beendigende Wirkung des der Beklagten vorgelegten Dauerrentenbescheids durch Einlegung eines Widerspruchs in Frage gestellt worden wäre. Im Gegenteil konnte die Beklagte davon ausgehen, dass auch der Klägerin die beendigende Wirkung des Rentenbescheids gegenwärtig war und sie die Rechtslage insoweit akzeptierte, weil ansonsten für sie keine Veranlassung bestanden hätte, eine Vereinbarung mit der Beklagten über einen Rechtszustand anzustreben, der durch die Ausübung der sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis von alleine eintreten konnte. Damit aber gab das Begehren der Klägerin auf Abschluss einer Vereinbarung mit der Beklagten gerade keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin gegen den Rentenbescheid fristgemäß vorgehen würde oder bereits vorgegangen wäre. |
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| | (f) Auch dem Beweisantritt der Klägerin in der Berufungsverhandlung war nicht nachzugehen. Dass die Klägerin sich am 13.03.2006 zur Klinik hat fahren lassen, was der benannte Zeuge gegebenenfalls bestätigten könnte, reicht nicht aus, um das Gericht davon zu überzeugen, dass die Beklagte von der Klägerin über den Widerspruch informiert worden wäre. Hierzu hätte es schon näherer Ausführungen dahingehend bedurft, wem und in welcher Weise der Widerspruch übergeben worden wäre. Dazu aber könnte der Zeuge, da die Klägerin nicht behauptet hat, dieser hätte mit ihr das Klinikgebäude betreten, nichts beitragen. Selbst wenn die Klägerin eine Kopie des Widerspruchsschreibens irgendeiner mit der Sache nicht befassten und nicht zuständigen Person übergeben hätte, hätte sie nicht erwarten können, dass dieses der Kenntniserlangung der Beklagten vom Widerspruch hätte dienen können. Dem steht entgegen, dass das Schriftstück nicht an die Beklagte sondern den Rentenversicherungsträger gerichtet war, insbesondere aber auch keine Unterschrift trug, so dass es auch nicht als Irrläufer identifiziert werden musste und auch einen unbeachtlichen Entwurf darstellen konnte. Auch die Abgabe an eine unzuständige Person kann jedoch nicht unterstellt werden. Genauso denkbar könnte sein, dass die Klägerin, weil sie den zuständigen Sachbearbeiter und möglicherweise auch seine Vertretung nicht erreichte, unverrichteter Dinge die Klink wieder verließ oder auch zu einem ganz anderen Zweck als der Abgabe des Widerspruchsschreibens sich zur Klinik hat fahren lassen. |
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| | c) Nach alledem ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Information der Beklagten von der Tatsache des eingelegten Widerspruchs zeitnah im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht erfolgte, weshalb es bei der das Arbeitsverhältnis beendenden Wirkung der Zustellung des Dauerrentenbescheids sein Bewenden hatte. |
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| | Falls die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach der Nachricht im Mai, dass die angestrebte einzelvertragliche Vereinbarung nicht zustande kommen wird, mitgeteilt haben sollte, dass sie nunmehr den Widerspruch weiterverfolgen und begründen werde, so wäre die dann derart erfolgte Kenntnisgabe an die Beklagte nicht mehr fristgerecht, weil weit außerhalb der um wenige Tage verlängerten Frist von einem Monat nach Bescheidzustellung, und deshalb unbeachtlich. |
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| | 2. Dass die spätere Abänderung des Bescheids durch den Rentenversicherungsträger keine Auswirkung mehr auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den ursprünglichen Dauerrentenbescheid haben konnte, hat bereits das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.06.2004 (a. a. O.) festgestellt. Hieran ist festzuhalten. |
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| | Da die Klägerin mit ihrer Berufung erfolglos blieb, hat sie nach § 97 ZPO deren Kosten zu tragen. |
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| | Gegen dieses Urteil kann die Klägerin Revision zum Bundesarbeitsgericht einlegen, da diese vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob in jedem Falle nur nach eingetretener Rechtskraft eines Dauerrentenbescheids eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 59 BAT in Betracht kommt, zugelassen worden ist. |
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