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| | Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Denn der Widerruf der dem Kläger erteilten Sondernutzungserlaubnis ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). |
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| | Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffene Widerrufsentscheidung ist § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Diese Voraussetzungen für eine im Ermessen der Beklagten stehende Widerrufsentscheidung sind vorliegend gegeben, weil die dem Kläger am 19.03.1997 erteilte Sondernutzungserlaubnis ausdrücklich - wie in § 16 Abs. 1 S. 2 StrG vorgesehen und auch nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG ohne weiteres zulässig - nur "in stets widerruflicher Weise" erteilt worden war. |
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| | Die von der Beklagten getroffene und vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. § 114 VwGO) Ermessensentscheidung, die erteilte Sondernutzungserlaubnis zu widerrufen, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Insoweit gelten für die Ermessensausübung beim Widerruf die gleichen Grundsätze wie bei der Erteilung der Erlaubnis selbst. Deshalb muss der Widerruf von sachlichen Gründen getragen sein, die sich am gesetzlichen Schutzzweck orientieren müssen (vgl. VGH München, NJW 1986, 1564). Da § 16 StrG selbst die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe nicht aufführt, sind diese aus dem Gesamtzweck des Gesetzes herzuleiten. Hiervon ausgehend kann sich die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung auf alle wegerechtlich relevanten, d. h. mit dem Bestand und der Nutzung der Straßen zusammenhängenden Erwägungen stützen (vgl. Nagel, StrG BW, 3. Aufl., § 16 Rdnr. 7 m. w. N.). Hierzu gehören nach der Rechtsprechung neben den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie sonstiger unmittelbar auf den Straßengrund bezogener sachlicher Erwägungen - insbesondere bei Fußgängerzonen - auch städtebauliche und baugestalterische Belange (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -). Solche städtebaulichen und baugestalterischen Gesichtspunkte können insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben und ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliegt, wobei insoweit keine zu hohen Ansprüche an die Konkretisierung gestellt werden dürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -). Dabei hat die Gemeinde bei der Erstellung des Gestaltungskonzepts "straßenrechtliche Gestaltungsfreiheit", die ihre Grenze nur im Willkürverbot findet. Wesentlich ist dabei, dass dieses Gestaltungskonzept vom Gemeinderat beschlossen worden ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob dies in Form einer Satzung oder durch die verwaltungsinterne Richtlinien erfolgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.1999 - 5 S 2051/99 -). |
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| | Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Ermessensentscheidung, die insoweit die Vorgaben der Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt umsetzt. Ziel der Sondernutzungsrichtlinie war es, das Stadtbild der Innenstadt soweit wie nötig wieder zu ordnen, ausufernden Sondernutzungen entgegenzuwirken und für Fußgänger mehr Raum zur Verfügung zu stellen. Der Charakter der Fußgängerbereiche soll dadurch betont und durch einheitliche Regeln das bestehende Stadtbild als Ausdruck und Zeichen einer gewachsenen urbanen Kultur erhalten bleiben. Diese Zielsetzung hat damit einen sachlichen Bezug zur Straße, weil die Regelungen der Sondernutzungsrichtlinie u. a. dem den Schutz des Straßenbildes in der Innenstadt dienen. In diesen Regelungen kommt auch ein konkretes Gestaltungskonzept für den Bereich der Innenstadt zum Ausdruck, das mit einer Begrenzung der Warenpräsentation auf eine Tiefe von 1 m in die öffentliche Verkehrsfläche hinein zum einen Belange der Stadtgestaltung und zum anderen auch die Belange der Gewerbetreibenden an einer Präsentation „nach außen“ berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der gleichzeitig erlassenen Gestaltungsrichtlinie, mit der u. a. einem „Zuviel an Installationen“ bzw. einer „Übermöblierung“ entgegengewirkt und das bestehende Stadtbild stärker herausgestellt werden soll, wird eine konzeptionelle Vorstellung sichtbar, die vom Gemeinderat in Form einer Richtlinie für die Sondernutzung umgesetzt wurde und die deshalb den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen entspricht. |
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| | Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass in dieser Richtlinie zwar für Warenpräsentationen eine Tiefenbegrenzung von 1 m vorgenommen wird, nicht aber für die Außenbewirtschaftung (Gastronomie). Abgesehen davon, dass eine Sondernutzungserlaubnis für die Außenbewirtschaftung nur unter den in Ziffer VI der Sondernutzungsrichtlinie geregelten Einschränkungen erteilt werden darf, handelt es sich bei der jahreszeitlich und teilweise auch tageszeitlich beschränkten Außengastronomie einerseits und der Warenpräsentation von Geschäften andererseits um unterschiedliche Sachverhalte, die demzufolge auch unterschiedlich geregelt werden dürfen. Eine Ungleichbehandlung mit der der auf der gegenüberliegenden Straßenseite ansässigen Fa. ..., der ausnahmsweise eine Sondernutzungserlaubnis für die Warenpräsentation in einer Tiefe bis zu 2 m in den öffentlichen Verkehrsraum hinein erteilt wurde, liegt ebenfalls nicht vor. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass insoweit ein besonders gelagerter Ausnahmefall nach Ziffer VII der Sondernutzungsrichtlinie vorliegt, der eine Sondernutzungserlaubnis für eine größere Fläche rechtfertigt. Die Besonderheit liegt darin, dass sich dieser Laden mit einer Verkaufsfläche von mehreren hundert Quadratmetern in einem nach § 12 DSchG geschützten Denkmal befindet und auf Grund der Denkmaleigenschaft Veränderungen an der Fassade, wie z. B. Schaufenster oder Anbringen von Werbeanlagen, unzulässig sind; dieses Geschäft ist somit darauf angewiesen, durch entsprechende Warenpräsentation vor dem Geschäft auf sich aufmerksam zu machen. Demgegenüber bestehen vergleichbare Einschränkungen in Bezug auf Werbung und Außenpräsentation für das Ladengeschäft des Klägers nicht, so dass insoweit auch keine Ungleichbehandlung zwischen dem Ladengeschäft der Fa. ... und dem des Klägers vorliegt. |
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| | Auf der Grundlage der das Ermessen bindenden Richtlinien der Beklagten ist demnach der Widerruf der dem Kläger am 19.03.1997 erteilten Sondernutzungserlaubnis ohne weiteres zulässig. |
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| | Dem Widerruf stehen nach Ansicht des Gerichts auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Denn die dem Kläger erteilte Sondernutzungserlaubnis war ausdrücklich widerruflich erteilt worden, so er grundsätzlich mit einem Widerruf rechnen musste. Seinen Interessen wurde im Übrigen auch dadurch Rechnung getragen, dass für bereits erteilte Genehmigungen nach der Sondernutzungsrichtlinie ein Übergangszeitraum bis 31.12.2008 eingeräumt worden ist. Außerdem hat er zwischenzeitlich auch eine Sondernutzungserlaubnis nach den Sondernutzungsrichtlinien bis zu einer Tiefe von 1 m in den öffentlichen Verkehrsraums hinein erhalten. |
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| | Schließlich ist der Widerruf auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Kläger nach Ziffer VII der Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt nunmehr ausnahmsweise eine Sondernutzung im Umfang der Erlaubnis vom 19.03.1997 beanspruchen könnte. Dass im vorliegenden Falle ein - wie nach Ziffer VII der Richtlinie erforderlich - „besonders begründeter Einzelfall“ anzunehmen wäre, ist bereits nicht ersichtlich. Zudem stünde eine Ausnahme im Ermessen der Beklagten. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sie im gesamten Geltungsbereich der Sondernutzungserlaubnis Innenstadt lediglich in zwei Fällen Besonderheiten gesehen und Ausnahmen zugelassen hat. Neben der bereits erwähnten Ausnahme der Fa. ... in der ... Straße handelt es sich danach um ein seit langem bestehendes Blumengeschäft in der Stadtmitte, bei dem das eigentliche „Geschäftslokal“ lediglich aus einem Kassenhäuschen besteht. Dass beide Fälle mit der Situation des Klägers, der über ein Ladenlokal mit Schaufenster und Werbung verfügt, nicht vergleichbar sind, offensichtlich, so dass es die Beklagte rechtsfehlerfrei abgelehnt hat, beim Kläger eine Ausnahme zuzulassen. |
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| | Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. |
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| | Beschluss vom 15. September 2009 |
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