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| | Rechtsvorgängerin der Klägerin war die „A mbH“, die in den Streitjahren 1994 sowie 1996 bis 1998 zum Unternehmensgegenstand die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an Kommanditgesellschaften, insbesondere Publikumsgesellschaften hatte. In den Jahren 1994 bis xxxx wurde im Wesentlichen der sog. ...-Fonds (Fond) der konzernverbundenen A GmbH vertrieben, und zwar der Fond Fond xx/xx und xx/xx. Diese Fonds hatte u.a. neben Investitionen in den USA sowie in der Schweiz in das „B B“ in X und in das C „C C“ in Y investiert. Das „B B“ besteht aus zwei C (C 1 und C 2), der D X, Restaurants und Bars, einem ...-Filmpalast mit Kinosälen, Konferenz- und Tagungsräumen, dem L Hotel, den CC und den …. Nach der Fertigstellung des Cs wurde im C 1 bis xx.xxxx das xxx“ gezeigt. Im C 2 wurde nach der Fertigstellung im Herbst xxxx bis zum xx.xxxx das yyy aufgeführt. Die „C C“- C in Y verfügt über knapp... Plätzen und wurde xxxx erbaut. Nach dem Bau xxxx wurde xx.xx.xxxx das zzz in Y aufgeführt. |
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| | Die Klägerin übernahm den Vertrieb der Anteile an der Fondsgesellschaft. Zu diesem Zweck schloss sie mit dieser einen Vertriebsvertrag. Sie hat dann mit externen Vertriebspartnern (Unter-) Vertriebsverträge geschlossen. Um in den Genuss eines solchen Vertriebsvertrages zu gelangen, musste der Vertriebspartner ab xx.xxxx eine sog. „A-Vertriebslizenz“ erwerben. |
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| | Im Einzelnen erfolgte die Beteiligung an dem Fonds wie folgt: Der Anleger beteiligt sich mittels eines Treuhandverhältnisses über die Steuerberatungsgesellschaft, an der Fondsgesellschaft. Ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Anleger und dem Vertriebspartner wurde nicht geschlossen. Zwischen der Klägerin und dem einzelnen Anleger besteht kein Vertragsverhältnis, da die Klägern nicht selbst gegenüber den einzelnen Anlegern als Vermittler aufgetreten ist. |
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| | In den beiden genannten Objekten „C C“ und „B B“ fanden folgende geschlossenen Veranstaltungen der Klägerin statt, zu der neben anderen Personen auch Fond-Kunden, d.h. Personen, die bereits Beteiligungen am Fonds Fond xx/xx bzw. xx/xx im Mindestbetrag von 250.000 DM (1994) bzw. 300.000 DM (1996) bzw. 400.000 DM (1998) gezeichnet hatten, eingeladen wurden (einschließlich Übernachtung): |
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Gesamtkosten der Veranstaltung DM |
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| | Im Rahmen der zwischen xxx und xxx bei der Klägerin und den anderen Konzerngesellschaften durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Außenprüfer die Rechtsauffassung, dass es sich bei den vorgenannten Aufwendungen, soweit sie nicht auf Vertriebspartner bzw. auf Arbeitnehmer entfallen, die im Rahmen der Veranstaltungen Betreuungsfunktionen wahrzunehmen hatten, sondern auf sonstige Geschäftspartner, auf Fond-Kunden und deren Begleitpersonen, auf Privatleute oder Personen ohne konkrete betriebliche Funktion, um gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben – Geschenke – handele. Das beklagte Finanzamt –FA– schloss sich der Rechtsauffassung des Außenprüfers an und erließ unter dem Datum 25. November 2005 bzw. 6. Dezember 2006 geänderte Steuerbescheide. |
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| | Hiergegen richtet sich die am 23. Dezember 2005 bei Gericht eingegangene Sprungklage, die dem FA mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 4. Januar 2006 zugestellt wurde. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist die Klageschrift dem FA am 9. Januar 2006 zugestellt worden. Das FA hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 2006, der am 3. Februar 2006 bei Gericht eingegangen ist, der Sprungklage zugestimmt. |
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| | Im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung während des anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens sind die streitigen Kosten für die Teilnahme an den obigen Veranstaltungen (zuzüglich der Übernachtungskosten für einzelne Teilnehmer) wie folgt festgelegt worden: |
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| | Die Kosten für den einzelnen Fond-Kunden betrugen: |
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| xxx DM für die Veranstaltung zuzüglich Übernachtungskosten in Höhe von xxx,xx DM pro Nacht; |
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| xxx DM für die Veranstaltung zuzüglich Übernachtungskosten in Höhe von xxx DM pro Nacht; |
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| xxx DM für die Veranstaltung zuzüglich Übernachtungskosten in Höhe von xxx DM pro Nacht. |
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| | Wegen der Einzelheiten der zwischen den Beteiligten unstrittige Kosten wird auf die Einzeldarstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 16. Februar 2007 und 19. Februar 2009 sowie die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 18. Dezember 2008 Bezug genommen. |
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| | Im Wesentlichen wird von der Klägerin vorgetragen, dass es sich bei den streitigen Aufwendungen um abzugsfähige Betriebsausgaben, nämlich Werbekosten, handele. Die Klägerin habe die Einladung den Fond-Kunden entgeltlich zugewandt, da die Einladungen in unmittelbarer Abhängigkeit zu dem erfolgten Kauf von Fondbeteiligungen erfolgt seien. Zwischen dem Fondserwerb und der Einladung bestehe ein innerer Zweckzusammenhang nach Art der Zugabe im Sinne der zwischenzeitlich aufgehobenen Zugabeverordnung. Diese „Zugabe“ kann auch nachträglich erfolgen. Es habe sich ausschließlich um Kunden der Klägerin gehandelt, die die erforderliche Mindestbeteiligung gezeichnet hatten. Die Veranstaltungen stellen entgegen der Auffassung des FA auch einen typischen Teil des Leistungsaustausches dar. Diese werde auch durch die Umsatzentwicklung nach den durchgeführten Werbeveranstaltungen belegt. Die drei Veranstaltungen seien als eine Art Produktmesse aufgezogen worden, die zentrale Vertriebsinstrumente der Klägerin gewesen seien. Denn anders als bei anderen Fonds, z.B. Fondsbeteiligungen an Schiffen oder Flugzeugen, hätte sich hier die Anleger davon überzeugen können, was sie erwerben. Auch die selbstständigen Makler hätten die Veranstaltungen als Verkaufsargument genutzt. Die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG scheide auch deswegen aus, weil eine Gegenleistungsbeziehung bestanden habe. Diese habe einerseits in dem Anreiz zum Erwerb weiterer Anteile bestanden und andererseits in der Besichtigung des durch die Fondbeteiligung Erworbenen. |
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| | Die Tatsache, dass zwischen der Klägerin und dem einzelnen Anleger kein zivilrechtliches Verhältnis bestehe, sei unerheblich, da eine entgeltliche Zuwendung im Sinne einer Zugabe dann vorliege, wenn der Erwerb der Nebenware - hier: Einladung zur geschlossenen Veranstaltung - vom Erwerb der Hauptware - hier: Beteiligung am Fonds - abhängig sei. Dabei sei es unerheblich, wenn die Nebenleistung nicht durch der Erbringer der Hauptleistung erbracht werde. Da es sich um eine Zugabe im Sinne der Zugabeverordnung handele, handele es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- nicht um ein Geschenk. |
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| | Die Klägerin beantragt, die mit der Klage angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass die bisher nicht zum Abzug zugelassenen Aufwendungen - 1994: xxx.xxx DM; 1996: xxx.xxx DM; 1998: xxx.xxx DM - als abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden, hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegen Zulassung der Revision. |
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| | Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegen Zulassung der Revision. |
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| | Im Wesentlichen wird Folgendes vorgetragen: Aufgrund aller vorgelegten Unterlagen sei unverändert davon auszugehen, dass die Klägerin die Veranstaltungen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang unentgeltlich zugewendet habe. Somit handele es sich um Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG, die vom Gesetz als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben behandelt würden. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und die vom FA vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschrift über Erörterungstermine vom 27. November 2006 und 18. Dezember 2008 sowie die mündlichen Verhandlungen vom 20. Juli 2009 und 21. September 2009 Bezug genommen. |
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