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| | Am 3. September 2009 beantragte die Antragstellerin bei der Zivilabteilung des Amtsgerichts Bad Saulgau den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem Ziel, ihr ungehinderten Zutritt zur ehemaligen Ehewohnung zu gewähren und die Schlüssel für das Anwesen auszuhändigen. Nach Abgabe an das Familiengericht hat dieses den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 9. September 2009 zurückgewiesen. |
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| | Gegen den ihm am 10. September 2009 zugestellten Beschluss, der keine Rechtsmittelbelehrung enthält, legte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beim Familiengericht Beschwerde ein, die er sogleich begründete. Dabei wird der verfahrenseinleitende Antrag weiter verfolgt. |
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| | Die Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts Bad Saulgau ist unzulässig. |
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| | Es handelt sich hier um eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung des Familiengerichts, § 58 Abs. 1 FamFG. Endentscheidungen sind Beschlüsse, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird, § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG. Das ist hier der Fall: Das Familiengericht hat in der Sache entschieden. |
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| | Der Beschluss war im übrigen nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Nach § 39 FamFG hat ein Beschluss eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel oder die ordentlichen Rechtsbehelfe zu enthalten. Ist eine Endentscheidung unanfechtbar, bedarf es keiner Belehrung (vgl. Bork/Jacoby/Schwab/Elzer, § 39, Rdn. 13). Eine unterlassene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung hat zudem keine Auswirkungen auf den Bestand des Beschlusses, sondern führt bei Fristversäumnis lediglich zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 17 Abs. 2 FamFG. |
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