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| | Streitig ist, ob die Vergütung für die Einräumung eines einfachen, räumlich und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts an einer eingetragenen Marke als Teil eines Aufgabegewinns nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu versteuern ist, und darüber hinaus, mit welchem Wert die darin enthaltene Sachleistungsverpflichtung (4 Produkte) anzusetzen ist. |
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| | Der Kläger Ziffer 1, A, hat im Streitjahr 1998 als Profi-Sportler gewerbliche Einkünfte erzielt, die er nach §§ 4, 5 Abs. 1 EStG im Wege der Bilanzierung ermittelt hat. Er war seit 1994 Inhaber zahlreicher beim Deutschen Patentamt in München eingetragener Marken, u. a. auch solcher, die in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen Bestandteilen die Bezeichnung xxx enthalten. An der Schaffung und Verwertung dieser Marken hat auch der Kläger Ziffer 2, B, mitgewirkt, weshalb die beiden Kläger zunächst mündlich eine stille Gesellschaft begründet und diese am 29. April 1998 wie folgt (vgl. auch Vertrags-Akte Bl. 1) schriftlich fixiert haben: |
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| | 1. A ist markenrechtlich der Inhaber der Marke „xxx“ und verwertet diese als Einzelunternehmer. An der Schaffung und Verwertung hat Herr B mitgewirkt und wird auch in Zukunft mitwirken. Herr B ist aufgrund dieser gleichberechtigten Mitwirkung intern als stiller Gesellschafter zur Hälfte beteiligt, und zwar am Ertrag sowie an Verwertungserlösen oder sonstigen Wertzuwächsen. Herr A wird jedoch auch weiterhin aufgrund der Bekanntheit seines Namens nach außen allein als formell berechtigter Schutzrechtsinhaber auftreten. |
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| | 2. Maßnahmen werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Das gilt insbesondere auch von der geplanten Verwertung der Marken xxx. |
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| | 3. Andere Aktivitäten als Schutzrechtsverwertungen dieser Marken von Herrn A, die dieser unter seinem Namen betreibt, werden durch diese Maßnahmen nicht betroffen.“ |
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| | In den Jahren 1997 und 1998 erhielt A auf der Grundlage eines Ende 1994 mit dem Hersteller Y GmbH geschlossenen Lizenzvertrags laufende monatliche Zahlungen in meist 5-stelliger Höhe für die Verwertung der Marke „xxx“, Register-Nr. ...; die Höhe der Zahlungen ergibt sich aus Anlage 11 zum Prüfungsbericht des Finanzamts (FA) ... vom 17. Dezember 2003 (Bp-Akte Bl. 30), auf die Bezug genommen wird. |
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| | Nachdem die C AG mit einem Produkt „C AG xxx“ auf den Markt kommen wollte, kam es zu Beginn des Jahres 1998 zu einer -- später auch gerichtlich ausgetragenen -- Auseinandersetzung zwischen C AG und dem Nachrichtenmagazin xxx um die Berechtigung zur Nutzung dieses Markennamens. Da auch für den Kläger A Schutzrechte für die Marke „xxx“ eingetragen waren, trat C AG im Frühjahr 1998 auch an A heran, um eine Vereinbarung zu schließen, die es ihr ermöglichen sollte, den Markennamen „xxx“ zu nutzen, ohne die Markenrechte des A zu verletzen. In diesem Zusammenhang hat sich A von einer Anwaltskanzlei beraten lassen; auf die Kostenrechnung in Sachen A betr. Lizenzvertrag und Sponsoring „xxx“ der Rechtsanwälte R vom 08. Juli 1998 (Rb-Akte Bl. 78) wird Bezug genommen. Schriftstücke, die Beginn und Hergang der Verhandlungen zwischen K und C AG enthalten, sind von den Klägern trotz Aufforderungen seitens der Finanzbehörden und auch des Finanzgerichts (vgl. die Aufklärungsanordnung im Anschluss an die Niederschrift zum Erörterungstermin vom 18. Juni 2009; FG-ABl. 119) nicht vorgelegt worden. |
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| | Am 29. April 1998 hat sich B zugleich im Auftrag des A an seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten gewandt, um sich auch über steuerliche Fragen zu informieren, die sich aus dem geplanten Geschäft mit der C AG ergeben würden. |
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| | Nach weiteren Verhandlungen kam dann zwischen A und der C AG am 20. Mai 1998 die folgende Vereinbarung (vgl. auch Vertrags-Akte Bl. 4) zustande: |
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| | „A ist Inhaber der deutschen Marken..., ... “ xxx“ sowie weiterer Marken oder Markenanmeldungen für “ xxx“ in weiteren Ländern. |
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| | C AG ist über die C Ltd. Benutzungsberechtigte der deutschen Marke... “ xxx“ sowie weiterer Marken oder Markenanmeldungen für “ xxx“ in weiteren Ländern. |
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| | 1. A und C AG verpflichten sich, die jeweils für die Parteien eingetragenen Marke und deren Benutzung gegenseitig zeitlich unbegrenzt zu tolerieren, insbesondere Neueintragungen mit der Bezeichnung “ xxx“ zu dulden und ggf. notwendige Zustimmungserklärungen abzugeben soweit dies auf Seiten von C AG nicht Marken oder Markenanmeldungen für …, ….. betrifft. |
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| | 2. A erhält DM 3.000.000.— (zuzüglich gegebenenfalls hierauf anfallender Umsatzsteuer), die Auszahlungsbeträge und Zeitpunkte legt A fest. A erhält außerdem einen ..., einen ….., einen ..., sowie ein weiteres sportliches Produkt entsprechend C AG …., jeweils in Vollausstattung. |
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| | Dafür erhält C AG ein einfaches, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den Marken “ xxx“ von A, ausgenommen … ... Dieses Nutzungsrecht schließt das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen nur insoweit ein, als der Unterlizenznehmer Waren herstellt oder vertreibt, die ausschließlich im sachlichen oder räumlichen Zusammenhang mit Präsentation oder Vertrieb von C AG-xxx-Produkten stehen. Die in Ausübung des Nutzungsrechts und/oder der Unterlizenz hergestellten und vertriebenen Waren müssen die Bezeichnung “ xxx“ in der gleichen Schreibweise aufweisen, die für das Produkt verwendet wird. |
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| | 3. Die Vereinbarung gilt auch zugunsten verbundener Unternehmen, Rechtsnachfolgern oder Lizenznehmern. |
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| | 4. An die Verpflichtungen dieser Vereinbarung sind verbundene Unternehmen, Rechtsnachfolger oder Lizenznehmer beider Parteien zu binden.“ |
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| | Am 06. November 1998 schloss A mit der Y GmbH einen Vertrag, in dem er ihr die „Deutsche Wortmarke Nr. ... „xxx“ eingetragen mit Priorität vom 10.04.1993 für die Waren gegen einen Kaufpreis von 1.850.000 DM übertrug; wegen aller Einzelheiten wird auf die in der Vertrags-Akte Bl. 5 ff. abgelegte Vertragskopie verwiesen. |
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| | Mit weiterem Vertrag vom 17./18. Dezember 1998 (Vertrags-Akte Bl. 9 bis 12) verkaufte und übertrug A die übrigen, dort in § 1 näher bezeichneten xxx-Marken an P für insgesamt 18.000 DM. Unter den zum Vertragsgegenstand gehörenden Marken ist an erster Stelle auch die Deutsche Wortmarke Nr. …. „xxx“ aufgelistet, hinsichtlich derer A im Mai 1998 den vorstehend wiedergegebenen Vertrag mit C AG geschlossen hatte. |
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| | Nachdem die Einnahmen aus der Verwertung der Markenrechte zunächst in vollem Umfang im Gewerbebetrieb des A erfasst und dort um die vereinbarungsgemäß an B geleisteten und als Betriebsausgaben behandelten (hälftigen) Zahlungen entlastet worden waren, gelangte der die Verhältnisse des A prüfende Außenprüfer im Jahr 2003 zu der -- zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits nicht streitigen -- Auffassung, dass die Kläger die Einkünfte aus der Markenverwertung im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Form einer Innengesellschaft erzielt hätten. Nunmehr erging unter dem 29. Oktober 2003 u. a. für das Streitjahr 1998 eine Prüfungsanordnung auch gegenüber den Beteiligten dieser Gesellschaft. Im Anschluss an die Außenprüfung und auf der Grundlage des hierüber gefertigten Berichts vom 17. Dezember 2003 stellte das beklagte FA u. a. für das Streitjahr 1998 die Einkünfte der beiden Kläger aus der Gesellschaft erstmals einheitlich und gesondert fest. Dabei rechnete es abweichend von der Handhabung der Kläger, die zuvor einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn „Teilbetrieb Marke xxx“ erklärt hatten, die von C AG geleistete Vergütung (einschließlich der Sachleistungen) und die damit zusammenhängenden Aufwendungen dem laufenden Gewinn zu. Bei der Bewertung der unter Nr. 2 Satz 2 der Vereinbarung mit C AG geregelten Sachleistungsverpflichtung ging die Behörde von den vom Prüfer aufgrund einer Rückfrage bei C AG ermittelten Werten (vgl. Bl. 15 von Bd. 1 der Prüferhandakte) in Höhe von insgesamt 320.000 DM aus. Die Einzelheiten der Aufteilung des Gewinns der Mitunternehmerschaft für 1998 auf laufenden Gewinn einerseits und Veräußerungsgewinn andererseits ergeben sich aus den Anlagen 10 bis 12 des Prüfungsberichts vom 17. Dezember 2003; hierauf wird verwiesen. Hiervon ausgehend wurden in dem Bescheid vom 25. März 2004 die Einkünfte der Kläger für 1998 wie folgt festgestellt: |
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| Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
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| Die Einkünfte setzen sich wie folgt zusammen: |
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| | Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch hatte teilweise Erfolg. Das FA gelangte aufgrund der Argumentation der Kläger zu der Auffassung, dass die Sachleistungen von C AG nicht mit 320.000 DM, sondern nach einem Abschlag in Höhe von 20 % von den zuvor angesetzten Werten lediglich mit 256.000 DM zu bewerten seien. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der dadurch bedingten Minderung der Gewerbesteuer-Rückstellung stellte es die Einkünfte der Kläger für 1998 nunmehr nur noch mit 4.938.776 DM fest, wobei die Minderung auf die laufenden Einkünfte entfiel. Bei der Beurteilung der Vergütung von C AG als Teil des laufenden Gewinnes hielt die Behörde an ihrer zuvor im Anschluss an die Würdigung des Außenprüfers (vgl. Tz. 1.04 des Prüfungsberichts vom 17. Dezember 2003) vertretenen Auffassung fest. |
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| | Mit der dagegen erhobenen Klage wollen die Kläger erreichen, dass die aufgrund der Vereinbarung mit C AG erlangten Vergütungen dem ermäßigt zu versteuernden Veräußerungsgewinn zugerechnet werden. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Einspruchsverfahren (im Schriftsatz vom 06. Juli 2004; Rb-Akte Bl. 13 ff.) machen sie geltend, bereits in der Besprechung bei ihrem Prozessbevollmächtigten Ende April 1998 sei es um Informationen gegangen, was bei der ins Auge gefassten Veräußerung oder Aufgabe des Geschäftsbetriebes zu beachten sei. Der Prozessbevollmächtigte habe ihnen hierzu mitgeteilt, dass für eine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb eines kurzen Zeitraums veräußert oder entnommen werden müssten, wobei auch eine sukzessive Veräußerung möglich sei. Daran habe man sich gehalten. Bei einem zeitlichen Abstand zu den letzten Aufgabemaßnahmen von etwas mehr als einem halben Jahr sei der zeitliche Zusammenhang mit dieser Aufgabe durchaus gewahrt. Seit der Besprechung bei dem Prozessbevollmächtigten Ende April 1998 habe man die Absicht der Betriebsaufgabe in mehreren Teilschritten realisiert. Soweit das FA dem entgegen halte, dass der Vertrag mit C AG als „Lizenzvertrag“ bezeichnet und darin lediglich eine Tolerierung der Markennutzung vereinbart worden sei, werde das dem Gehalt der Vereinbarung nicht gerecht. Entscheidend sei, dass das Nutzungsrecht an der Marke „xxx“ C AG nicht nur zeitlich befristet, sondern auf Dauer eingeräumt worden sei; im Übrigen habe man damals darauf achten müssen, dass man gegenüber C AG keine Verpflichtungen eingehe, deren Erfüllung eine Verletzung der Verpflichtungen aus dem 1994 geschlossenen Lizenzvertrag mit der Y GmbH bedeute. |
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| | Nachdem sie die von ihnen ursprünglich weiterverfolgten Einwendungen gegen die vom FA in der Einspruchsentscheidung bereits korrigierten Ansätze betreffend die Sachleistungsverpflichtungen von C AG nicht mehr aufrecht erhalten, beantragen die Kläger, |
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| | den Feststellungsbescheid für 1998 vom 25. März 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29. September 2005 dahin zu ändern, dass der darin festgestellte Veräußerungsgewinn um 3.256.000 DM erhöht und korrespondierend die laufenden Einkünfte um 3.256.000 DM verringert werden. |
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| | Es hält an seiner in der Einspruchsentscheidung dargelegten Auffassung fest, wonach bei Vertragsschluss mit C AG die Betriebsaufgabe noch nicht begonnen habe. Bei dem Markenlizenzvertrag mit C AG habe es sich um eine typische unternehmerische Handlung gehandelt, die Ausfluss der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gewesen sei. Dass die Nutzungsüberlassung C AG zeitlich unbeschränkt gewährt und mit einem Einmalbetrag abgegolten wurde, mache den Vertrag nicht zu einem Veräußerungsvertrag. Dies zeige sich auch darin, dass die C AG zur Nutzung überlassene Marke im Dezember 1998 noch Gegenstand der Markenrechtsübertragung von A an P war. Das Beratungsgespräch beim jetzigen Prozessbevollmächtigten im April 1998 habe lediglich eine Vorbereitungshandlung dargestellt, die den Betriebsaufgabezeitraum noch nicht habe beginnen lassen. |
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| | In der Streitsache fanden am 18. Juni 2009 eine Erörterung der Sach- und Rechtslage und am 23. Oktober 2009 eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger als Zeuge zu dem in seinem Schreiben vom 06. Juli 2004 an das FA (dort Seite 2 unter 2 a) angegebenen Beweisthema vernommen wurde; wegen des Verlaufs der Termine wird auf die hierüber gefertigten Niederschriften (mit Anlage) Bezug genommen. Außer den Gerichtsakten waren auch die nachfolgend bezeichneten Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung: |
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| | 3 Bde ESt-Akten des Klägers A (für die Zeiträume 1995 bis 2003) sowie betreffend die von den Klägern eingegangene stille Gesellschaft |
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| - 1 Bd. Feststellungs-Akten |
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| - 1 Bd. Gewerbesteuer-Akten |
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| - 1 Bd. Betriebsprüfungsakten |
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| - 2 Bde. Betriebsprüfungshandakten |
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| - 1 Bd. Rechtsbehelfsakten |
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