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Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für einen Studienaufenthalt in Z (Italien).
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Der Kläger begann im Wintersemester 2005/2006 an der Technischen Universität ... ein Studium in der Fachrichtung Architektur. Am 01.12.2005 ließ er sich rückwirkend auf den 01.10.2005 in das Studienfach Geographie einschreiben. Im Sommersemester 2006 studierte der Kläger Geographie. Zum Wintersemester 2006/2007 nahm er das Studium der Architektur wieder auf.
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Wintersemester 2006/2007 bis Sommersemester 2007 wurde vom Studentenwerk ... mit der Begründung abgelehnt, es liege ein für die Förderung seines Studiums schädlicher Fachrichtungswechsel vor. Aus denselben Gründen wurde auch für den anschließenden Bewilligungszeitraum Wintersemester 2007/2008 bis Sommersemester 2008 keine Ausbildungsförderung bewilligt. Der Kläger legte dagegen jeweils Widerspruch ein und erhob wegen des ersten Bewilligungszeitraums Klage beim Verwaltungsgericht ....
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Am 01.09.2008 beantragte der Kläger für das Studium der Architektur an der Universität in Z von September 2008 bis Juli 2009 Ausbildungsförderung beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin. Dieses teilte dem Kläger mit Schreiben vom 30.09.2008 mit, über seinen Förderungsantrag werde keine Entscheidung getroffen, da das Studentenwerk ... seinen Antrag auf Ausbildungsförderung für einen vorangegangenen Bewilligungszeitraum mit Bescheid vom 02.03.2007 nach § 7 Abs. 3 BAföG abgelehnt habe.
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Mit Beschluss vom 31.03.2009 (...) gab die Kammer dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung auf, dem Kläger für sein Studium der Architektur in Z im Bewilligungszeitraum September 2008 bis Juli 2009 ab Antragseingang beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, aber nicht vor der Aufnahme seines Studiums in Z Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten. Die Kammer ging davon aus, dass der Kläger keinen seiner Förderung entgegenstehenden Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 BAföG) vorgenommen habe.
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Mit Bescheid vom 24.06.2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Förderung seines Auslandsstudiums ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG nicht fristgemäß vorgelegt, obwohl er mit Schreiben vom 30.09.2008 darauf hingewiesen worden sei, dass diese Bescheinigung bis zum 31.01.2009 vorzulegen sei. Sie liege auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag noch nicht vor.
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Mit Schreiben vom 28.06.2009 legte der Vater und Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein. Er trug vor, er habe bei der Überprüfung seiner letztjährigen BAföG-Korrespondenz feststellen müssen, dass er einen fertiggestellten Brief an den Beklagten vom 10.11.2008 aus Versehen nicht abgeschickt habe. Er könne sich das Versäumnis nur so erklären, dass er durch den sehr anspruchsvollen Briefwechsel mit dem Verwaltungsgericht ... abgelenkt gewesen sei. Mit dem Widerspruch legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter anderem einen original unterschriebenen Schriftsatz mit Datum vom 10.11.2008 und eine Bescheinigung der Technischen Universität ... nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vom 01.10.2008 vor.
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Mit Schreiben vom 07.07.2009 teilte das Studentenwerk ... dem Beklagten mit, dass es der Klage des Klägers beim Verwaltungsgericht ... abgeholfen habe.
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Mit Schreiben vom 27.07.2009 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nochmals Widerspruch ein.
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Mit Bescheid vom 06.08.2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass dieser die Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht rechtzeitig vorgelegt habe.
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Der Kläger hat am 01.09.2009 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt sein Prozessbevollmächtigter vor, er gehe davon aus, dass es sich bei der Frist in § 48 Abs. 1 BAföG nicht um eine Ausschlussfrist handele. Falls diese Frist als Ausschlussfrist angesehen werde, sei die Frage zu stellen, ob dann nicht zumindest eine oder auch eine mehrfache Erinnerung an die Einhaltung der Frist notwendig gewesen wäre. Er empfinde den Ausschluss seines Sohnes von der Förderung als unverhältnismäßig. Im Schreiben vom 03.07.2008 habe der Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass eine weitere Bearbeitung des Antrags des Klägers nur erfolgen könne, wenn das Verwaltungsgericht ... zugunsten des Klägers entscheide. In diesem Schreiben sei auch gebeten worden, das Formblatt 5 bis spätestens 31.01.2009 nachzureichen, um eine erschwerte Beibringung nach Urteilsverkündung zu vermeiden. Eine weitere Erinnerung an die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG sei aber nicht erfolgt. Zudem habe er gegenüber dem Beklagten Tatsachen benannt, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG und damit eine spätere Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG rechtfertigten. Hinzu komme, dass das Studentenwerk ... seinem Widerspruch vom 05.09.2009 abgeholfen habe. Hiernach hätten nun tatsächlich nicht nur schwerwiegende, sondern sogar unabweisbare Gründe dazu geführt, dass die Förderungshöchstdauer von September 2011 auf September 2012 angehoben worden sei. Deshalb könne der Beklagte die Vorlage der Bescheinigung über die bestandene Vordiplomprüfung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.
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In der mündlichen Verhandlung ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers weiter auf diese Gesichtspunkte eingegangen.
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den Bescheid des Beklagten vom 24.06.2009 in der Fassung seines Widerspruchsbescheids vom 06.08.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für sein Studium in Z Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
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Zur Begründung verweist er auf die verspätete Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG. Im Übrigen wäre der Studienaufenthalt in Z grundsätzlich förderungsfähig gewesen.
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Der Kammer haben die Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakte aus dem Eilverfahren ... vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.
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