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BAföG § 5a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 oder 4 erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 14 LB 326/22
17. August 2023
14 LB 326/22 17. August 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 E 22.1101
8. Februar 2023
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Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bf 323/21.Z
22. November 2022
4 Bf 323/21.Z 22. November 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 2 K 21.00383
16. November 2022
AN 2 K 21.00383 16. November 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 3063/21
7. November 2022
15 K 3063/21 7. November 2022
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 PA 247/22
19. Juli 2022
14 PA 247/22 19. Juli 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (6. Kammer) - 6 K 220/21 Ge
14. Dezember 2021
6 K 220/21 Ge 14. Dezember 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 3355/20
24. August 2021
15 K 3355/20 24. August 2021
Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 A 227/19
18. Juni 2020
3 A 227/19 18. Juni 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 2516/19
2. März 2020
15 K 2516/19 2. März 2020