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Die Kammer konnte vorliegend gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben.
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Die als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Hilfebescheide und Nachzahlung der nicht geleisteten Sozialhilfe. Die Ablehnung der Rücknahme der Bescheide vom 03.12.2002, 07.07.2003 und 27.11.2003 durch den Bescheid des Beklagten vom 02.10.2006 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei dem Bescheid vom 02.10.2006 um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X. Der Bescheid erschöpft sich nicht in einem reinen Hinweis auf das Schreiben vom 18.05.2004 im Sinne einer wiederholenden Verfügung, sondern trifft eine (erneute) ablehnende Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Überprüfung der Hilfebescheide vom 03.12.2002, 07.07.2003 und 27.11.2003 und hat daher Regelungscharakter i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) können die Ausführungen des Beklagten im hier angefochtenen Bescheid vom 02.10.2006 nur so verstanden werden, dass er eine Prüfung und Ablehnung des Überprüfungsantrags vorgenommen hat. Denn anders als in dem Schreiben vom 18.05.2004 hat der Beklagte hier eine rechtliche Prüfung des Überprüfungsbegehrens der Klägerin an der Vorschrift des § 44 SGB X vorgenommen und Ausführungen dazu gemacht, warum nach seiner Auffassung eine Überprüfung bestandskräftiger BSHG-Entscheidungen nicht in Betracht zu ziehen ist. Dagegen beschränkt sich das Schreiben vom 18.05.2004 darauf, dass keine Nachzahlung erfolgen werde. Daraus, dass der Bescheid vom 02.10.2006 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, sind keine gegenteiligen Schlüsse zu ziehen. Denn wie aus § 66 SGG folgt, stellt eine Rechtsbehelfsbelehrung kein konstituierendes Merkmal eines Verwaltungsakts dar.
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Die Klage ist aber unbegründet.
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Unstreitig hat die Klägerin im Zeitraum vom 01.11.2002 bis 31.01.2004 durch die fehlerhafte Anrechnung des zuvor erzielten Erwerbseinkommens weniger Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhalten, als ihr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zugestanden haben. Die diesbezüglich ergangenen Hilfebescheide sind rechtswidrig.
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Die Überprüfung und ggf. Aufhebung rechtswidriger Bescheide ist in § 44 SGB X geregelt. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung u.a. für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Rücknahme steht dabei nicht im Ermessen der Behörde, sondern hat als gebundene Entscheidung zu ergehen.
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Vorliegend lässt die Kammer offen, ob § 44 SGB X auf Bescheide zur Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG Anwendung findet. Denn selbst, wenn Hilfebescheide nach dem BSHG einer nachträglichen Überprüfung i.S.v. § 44 SGB X unterzogen werden können (str., verneinend st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urt. v. 15.12.1983, BVerwGE 68, 285 ff. und Urt. v. 13.11.2003, FEVS 55, 320 ff.; auch LSG Bad.-Württ., v. 28.06.2007 – L 7 SO 5884/06 –, zit. in Juris; bejahend BSG, Urt. v. 26.08.2008, FEVS 60, 350 ff. und Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R -, zit. in Juris), steht der Klägerin vorliegend kein Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Hilfebescheide und Nachzahlung des zu Unrecht nicht gewährten Betrages zu.
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Denn bei der Frage, in welchem Umfang die bestandskräftigen Hilfebescheide des Beklagten zurückzunehmen und die nicht gewährten Sozialhilfeleistungen nachzuzahlen sind, ist den Besonderheiten des Sozialhilferechts Rechnung zu tragen (vgl. BSG, Urt. v. 17.06.2008 – B 8 AY 5/07 R –, zit. in Juris; Urt. v. 26.08.2008, a.a.O. und Urt. v. 29.09.2009, a.a.O., m.w.N.; Hauck/Noftz, SGB X, K § 44 Rn. 40). § 44 SGB X stellt keine Entschädigungsregelung für rechtswidriges behördliches Handeln dar, sondern soll den Bürger so stellen, als hätte die Behörde von Anfang an rechtmäßig gehandelt (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009, a.a.O.). Die Berücksichtigung des materiellen Rechts im Rahmen des § 44 SGB X bedeutet vorliegend also, dass eine Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide und Nachzahlung der Sozialhilfeleistungen nur dann in Betracht kommt, wenn der Bedarf weiterhin vorhanden ist. Bedarfe, die nicht mehr vorhanden sind, sind auch nicht mehr nachträglich zu decken (so ausdr. BSG, Urt. v. 26.08.2008 und Urt. v. 29.09.2009, a.a.O.). Anders als bei Sozialleistungen, die als Pauschalen gewährt werden und daher nicht nur ein gegenwärtiges, sondern auch zukunftsorientiertes Haushalten von den Hilfeempfängern erfordern, war die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG ausweislich der Regelung in § 5 BSHG auf eine aktuelle Bedarfsdeckung, orientiert an einem
gegenwärtigen konkreten Hilfebedarf
, gerichtet und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestattet (dazu BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, zit. in Juris). § 3 Abs. 1 BSHG führte ausdrücklich aus, dass sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen richtet. Das sozialhilferechtliche Individualisierungsprinzip und das Bedarfsdeckungsprinzip des BSHG muss daher auch bei der Frage der nachträglichen Hilfegewährung Berücksichtigung finden. Ist der Bedarf zwischenzeitlich gedeckt worden ohne dass andere Bedarfe entstanden sind, so fehlt es nunmehr an einem konkreten Hilfebedarf, der noch zu decken ist (BSG, Urt. v. 29.09.2009 mit Hinweis auf die st. Rspr. des BVerwG). Vorliegend hat die Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar, dass noch ein ungedeckter Hilfebedarf bezüglich des Zeitraums vom 01.11.2002 bis 31.01.2004 besteht. Vielmehr scheint die Klägerin ihren und den Bedarf ihres Sohnes anderweitig gedeckt zu haben. Ein noch offener Bedarf kann nach Auffassung der Kammer nicht schon deshalb unterstellt werden, weil sich die Klägerin möglicherweise noch immer im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) befindet. Denn anders als bei pauschalierten Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II, die, ohne dass ein Bedarf in der pauschal gewährten Höhe besteht oder nachzuweisen ist, gewährt werden und daher bei fortdauernder Bedürftigkeit im Rahmen von § 44 Abs. 4 SGB X nachzuzahlen sind (vgl. dazu BSG, Urt. v. 29.09.2009, a.a.O.), können Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG aufgrund ihrer Rechtsnatur als Hilfe zur Deckung eines konkreten und gegenwärtigen Bedarfs dann nicht mehr gewährt werden, wenn dieser bereits gedeckt worden ist. Der auch gegenwärtige Bezug von Sozialleistungen ist für den Fortbestand eines Bedarfs in der Vergangenheit kein Indiz. Soweit die Klägerin pauschal im Schreiben vom 06.07.2006 vorträgt, private Schulden gemacht zu haben und eine Arbeitsstelle wegen der Fahrtkosten nicht angetreten zu haben, kann ein offener Bedarf nicht angenommen werden. Die Klägerin hat diesen Vortrag durch nichts untermauert und auch keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Schulden noch bestehen oder durch einen weiteren Bedarfsanfall wieder beglichen worden sind. Dass die nicht gewährten Sozialhilfeleistungen kausal für den Nichtantritt einer Arbeitsstelle gewesen sein sollen, ist durch nichts belegt und kann auch nicht erkannt werden.
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Mangels offenen Hilfebedarfs für den hier streitgegenständlichen Zeitraum hat die Klägerin daher keinen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Rücknahme der Hilfebescheide und Nachzahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt.
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