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| | Soweit der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 1 - vor Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung - zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. |
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| | Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Feststellungsklage. Da in Streit steht, ob der Kläger die Universitätsprüfung bei der Beklagten zu 2 endgültig nicht bestanden hat oder zu deren Fortsetzung berechtigt ist, besteht zwischen diesen Beteiligten ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges „Rechtsverhältnis“ im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Mit Blick auf die insoweit berührten grundrechtlichen Belange des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG kann diesem auch ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses nicht abgesprochen werden. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht hier auch nicht deren Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) gegenüber der Anfechtungsklage entgegen. Denn ein Prüfungsbescheid, der das Nichtbestehen der Universitätsprüfung feststellt und mit der Anfechtungsklage angefochten werden könnte, ist nach den Ausführungen der Beklagten zu 2, denen der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen getreten ist, nicht ergangen. |
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| | Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist auch begründet. Der Kläger ist zur Fortsetzung der Universitätsprüfung bei der Beklagten zu 2 berechtigt. Sein Prüfungsanspruch bei der Beklagten zu 2 ist nicht erloschen. |
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| | Die Beklagte zu 2 geht zu Unrecht davon aus, dass der Kläger die Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden hat. Nach § 14 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten zu 2 für den Studiengang Rechtswissenschaft (Juristen-Studien- und Prüfungsordnung - JuSPO -) vom 12.08.2003 in der maßgeblichen Fassung vom 05.12.2007 ist die Universitätsprüfung bestanden, wenn jede einzelne Prüfungsleistung mit mindestens 4,00 Punkten bestanden wurde. Einzelne Prüfungsleistungen der Universitätsprüfung, die nicht bestanden sind, können nach § 17 Abs. 1 JuSPO einmal wiederholt werden. Gemäß § 17 Abs. 3 JuSPO ist die gesamte Universitätsprüfung nicht bestanden, wenn die Aufsichtsarbeit, die mündliche Prüfung oder die Studienarbeit endgültig nicht bestanden ist. |
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| | Nach diesen Maßgaben hätte der Kläger die Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden. Denn er hat die nach § 11 JuSPO im Rahmen der Universitätsprüfung erforderliche Aufsichtsarbeit auch im Wiederholungsversuch nicht mit mindestens 4,00 Punkten bestanden. |
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| | Die Vorschriften der § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 JuSPO sind allerdings unwirksam, da sie gegen höherrangiges Recht verstoßen (zur Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der Kammer vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage, § 4 Rn. 53 f.). Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) vom 08.10.2002 (GBl. 391) in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 343, 365) regeln die Universitäten die Ausbildung im Schwerpunktbereich und die Ausgestaltung der Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften durch Satzung. Die in Streit stehenden Vorschriften der § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 JuSPO halten sich nicht in dem durch die JAPrO vorgegebenen Rahmen. Denn sie verstoßen gegen die zwingenden Vorgaben des § 32 Abs. 1 JAPrO. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 JAPrO bilden die Universitäten aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen (§ 31 JAPrO) eine Endpunktzahl, aus der sich die Endnote der Universitätsprüfung ergibt. Für die Umrechnung der Endpunktzahl in eine Endnote ist nach § 32 Abs. 1 Satz 2 JAPrO die Vorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 1 JAPrO entsprechend heranzuziehen. Die Universitätsprüfung ist nach § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO bestanden, wenn mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht wurde. |
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| | Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO folgt, dass für das Bestehen der Universitätsprüfung allein die aus allen nach § 31 JAPrO zu erbringenden Prüfungsleistungen zu bildende Endnote maßgeblich ist. Auf die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen kommt es nach der abschließenden Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO nur insoweit an, als diese Bewertung in die Bildung der Endnote nach § 32 Abs. 1 Satz 1 JAPrO eingeht. |
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| | Für diese Auslegung spricht auch die Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 JAPrO, wonach für Prüfungsleistungen, die innerhalb der in § 33 Abs. 1 JAPrO genannten Fristen nicht erbracht werden, die Note „ungenügend“ erteilt wird. Die JAPrO geht damit ersichtlich davon aus, dass die Benotung einer Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ nicht ohne weiteres das Nichtbestehen der Universitätsprüfung zur Folge hat. |
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| | Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 1 JAPrO. Danach führen die Universitäten die Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften selbständig und in eigener Verantwortung durch. Diese Vorschrift eröffnet den Universitäten bei der Durchführung der Universitätsprüfung entgegen der Rechtsansicht der Beklagten zu 2 keinen besonderen Gestaltungsspielraum, sondern verdeutlicht vielmehr, dass die Universitäten an die nachfolgenden Vorschriften der JAPrO und damit auch an die zwingenden Vorgaben des § 32 Abs. 1 JAPrO gebunden sind. |
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| | Die Kammer vermag auch der im gerichtlichen Verfahren geäußerten Auffassung nicht zu folgen, wonach sich die Wirksamkeit der § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 JuSPO aus einem systematischen Vergleich mit den Vorschriften der § 19 Abs. 3 Satz 2 und § 16 JAPrO ergebe. Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 JAPrO ist die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung bestanden, wenn mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht ist. § 19 Abs. 3 Satz 2 JAPrO entspricht damit seinem Wortlaut nach der Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO für die Universitätsprüfung. Die Vorschrift des § 16 JAPrO normiert in Ergänzung zu § 19 Abs. 3 Satz 2 JAPrO weitere Voraussetzungen für das Bestehen der Staatsprüfung. Aus § 19 Abs. 3 Satz 2 und § 16 JAPrO lässt sich jedoch nicht folgern, dass die Universitäten berechtigt sind, ergänzend zu § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO weitere Voraussetzungen für das Bestehen der Universitätsprüfung zu normieren. Denn die JAPrO trifft nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik gerade unterschiedliche Regelungen für die Staatsprüfung (2. Unterabschnitt) einerseits und die Universitätsprüfung (3. Unterabschnitt) andererseits. Gerade das Fehlen einer dem § 16 JAPrO entsprechenden Regelung im Rahmen der Vorschriften über die Universitätsprüfung lässt systematisch den Schluss zu, dass die Universitäten nicht ermächtigt sind, in ihrer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 JAPrO zu erlassenden Satzung zusätzliche, über § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO hinausgehende Voraussetzungen für das Bestehen der Universitätsprüfung zu regeln. |
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| | Der Anspruch des Klägers auf Fortsetzung der Universitätsprüfung bei der Beklagten zu 2 ist nicht durch seine Exmatrikulation bei der Beklagten zu 2 erloschen. Denn die Exmatrikulation hat keine Auswirkungen auf die Fortdauer des Prüfungsrechtsverhältnisses (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rn. 127; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 27.01.1993 - 22 A 992/91 -, NWVBl 1993, 260). Eine einmal begonnene Prüfung ist ungeachtet einer Exmatrikulation zu Ende zu führen, denn die Exmatrikulation ist prüfungsneutral (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.05.1995 - 7 B 93.3236 -). Dies bedeutet einerseits, dass sich der Prüfling regelmäßig dem einmal begonnenen Prüfungsverfahren nicht vorzeitig durch Exmatrikulation entziehen kann. Andererseits kann aber auch die Universität dem Prüfling grundsätzlich nicht entgegenhalten, er habe mit der Exmatrikulation seinen Prüfungsanspruch verloren (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 23.07.2008 - W 2 K 08.752 -; juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.02.1988 - 9 S 3250/87 -; Beschl. v. 11.09.1986 - 9 S 2171/86 -). |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 10.000,- festgesetzt. |
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