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| | Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. |
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| | Sie ist insoweit begründet, als der Bekl in den Streitjahren 2000 bis 2005 dem Kl einen zu hohen geldwerten Vorteil gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG als Einnahme aus nichtselbständiger Tätigkeit zugerechnet hat. |
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| | Entgegen der Auffassung des Bekl, wonach sich der geldwerte Vorteil nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 30. Januar 1996 aus dem um die Hälfte des durchschnittlichen Händlerrabatts geminderten Listenpreis ergibt, gehören Preisnachlässe, die auch nach den Gepflogenheiten im normalen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt werden können, nach der Rechtsprechung des BFH nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung aus den dort genannten Gründen (Urteile des Bundesfinanzhof -BFH- vom 17. Juni 2009 VI R 18/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 67; vom 5. September 2006 VI R 41/02, BStBl II 2007, 309 sowie vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BStBl II 1993, 687). Insoweit, als der vom Bekl angesetzte geldwerte Vorteil auch im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährte Preisnachlässe nicht berücksichtigt, liegt kein aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil vor, der eine Besteuerung nach § 19 EStG rechtfertigt. Dabei sind auch, wie die Finanzverwaltung nunmehr anerkennt, die in Sachzugaben gewährten Rabatte zu berücksichtigen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 2009, IV C 5 - S 2334/09/10006, Bundessteuerblatt -BStBl- I 2010, 20). |
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| | Die in diesem Sinne im normalen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielbaren Preisnachlässe für die vom Kl in den einzelnen Jahren erworbenen Neuwagenmodelle sind die sich aus den um drei Prozentpunkte geminderten, von der Firma X mitgeteilten, fremden Letztverbrauchern auf den Bruttolistenpreis gewährten Preisnachlässe. Das sind im Jahr 2000 6,05 vom Hundert, im Jahr 2001 4,51 vom Hundert, im Jahr 2002 1,57 vom Hundert, Jahr 2003 3,00 vom Hundert, Jahr 2004 3,72 vom Hundert, Jahr 2005 3,47 vom Hundert und im Jahr 2006 1,81 vom Hundert. |
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| | Für den Senat steht fest, dass diese von der Firma X mitgeteilten Preisnachlässe den tatsächlich im allgemeinen Geschäftsverkehr bei der Niederlassung Q gewährten Preisnachlässen entsprachen. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen W. und J., die anschaulich und glaubhaft erläuterten, wie diese Zahlen ermittelt und berechnet wurden sowie, dass es sich um die von der Firma X ohnehin elektronisch erfassten Verkaufszahlen der (unselbständigen) Niederlassung Q handelte. Die Firma X dokumentiert jeden Verkaufsvorgang in einem elektronischen „Verkaufs-, Planungs- und Steuerungssystem“, das nicht zuletzt wegen seiner Maßgeblichkeit für die Berechnung von Verkaufsprovisionen sorgfältig gepflegt und auch überprüft wird. Die mitgeteilten Durchschnittswerte wurden danach aus den Werten der letzten drei vor der Bestellung liegenden Monate gebildet. Mengen- und sog. Verwerterrabatte (z.B. Taxi) sind dabei nicht mit erfasst worden. Lediglich das sog. Einzelkundengeschäft floss in die Werte ein. Sie wurden weiter geordnet nach der sog. Typklasse ermittelt, d.h. - ausgehend von einer firmeneigenen Einteilung in verschiedene Fahrzeugtypen (z.B. „PKW-A Coupé“) einer Typklasse innerhalb einer Baureihe („AB..“ innerhalb der A-Baureihe) - die verschiedenen Modelle einer Typklasse zusammengefasst. |
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| | Es ist nicht zu beanstanden, dass die Ermittlung der Durchschnittswerte anhand der Verkaufszahlen der Niederlassung Q in den letzten drei vor der jeweiligen Bestellung durch den Kl liegenden Monaten erfolgte. Dies spiegelt hinreichend genau und in sachgerechter Weise wider, welche Preise in dem Zeitpunkt, in dem der Kl sein Fahrzeug unter Gewährung des Personalrabatts verbindlich bestellte, im allgemeinen Geschäftsverkehr erzielbar gewesen sind. Durch die Ausklammerung der sog. Verwerter- und Großkundenrabatte bei der Wertermittlung beschränken sich die Zahlen auch zielgenau auf die tatsächlichen Preise für Einzelkunden in diesem Zeitraum. Ferner ist es ausreichend, dass die Werte klassenbezogen erhoben wurden. Bei einer Mehrzahl von Fahrzeugtypen innerhalb einer Typklasse sowie einer Vielzahl von Ausstattungsmerkmalen in unterschiedlichen Kombinationsvarianten könnten andernfalls kaum Vergleichswerte ermittelt werden, was die Zeugen auch nachvollziehbar dargestellt haben . Schließlich ist der Abgabeort im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG im Streitfall der Ort des Unternehmenssitzes, also Q. |
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| | Die mitgeteilten prozentualen Preisnachlässe für die in den jeweiligen Jahren erworbenen Modelle sind jedoch im Streitfall um jeweils drei Prozentpunkte zu mindern. Nur die um diese Prozentpunkte geminderten Preisnachlässe reduzierten Listenpreise stellen im Streitfall den End- bzw. Angebotspreis im Sinne von § 8 Abs. 3 EStG dar. Die drei Prozentpunkte entsprechen dem Anteil an den tatsächlich erzielten Preisnachlässen, die Einzelkäufer im Durchschnitt als Folge individueller Preisverhandlungen zusätzlich erreicht haben. Dieser Anteil stellt somit das Ergebnis von subjektiven Fähigkeiten des jeweiligen Käufers dar, wie zum Beispiel Verhandlungsgeschick, Ausschöpfen von Recherchemöglichkeiten, nähere Branchenkenntnisse, möglicherweise auch von persönlichen Beziehungen. Hieraus eine Berechnungsgrundlage für die Frage zu ermitteln, ob und vor allem in welcher Höhe einem Arbeitnehmer durch die verbilligte Überlassung der Kraftfahrzeuge zusätzlicher Arbeitslohn zugewendet worden ist, erscheint dem Senat schlicht nicht möglich. Es ergäbe sich danach auch keine belastbare Vergleichsbasis. Eine Beurteilung dessen, welchen Preis der jeweilige Arbeitnehmer aufgrund seiner eigenen individuellen Fähigkeiten, vor allem noch als Werksangehöriger mit entsprechenden Beziehungen sowie Hintergrundwissen, erzielt hätte, geriete in den Bereich des Beliebigen und nicht Fassbaren. Der Einbezug dieses Bereiches wäre mangels allgemeingültiger und greifbarer Merkmale nicht praktikabel. Bei der Einfügung des Absatzes 3 in § 8 EStG sollte einerseits die bisherige Steuerfreiheit von Belegschaftsrabatten wegen deren Unvereinbarkeit mit dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entfallen. Andererseits sollte praktischen Schwierigkeiten bei der vollständigen und zutreffenden steuerlichen Erfassung der Preisvorteile begegnet werden. Dem Rechnung tragend schlug der Gesetzesentwurf vor, nicht die „üblichen Endpreise“ zugrunde zu legen, sondern die „im allgemeinen Geschäftsverkehr von fremden Letztverbrauchern … tatsächlich vom Arbeitgeber geforderten Endpreise“ (vgl. die Anmerkungen zum Entwurf des Steuerreformgesetzes 1990, Drucksachen des Deutschen Bundestages -BTDrucks- 11/2157, S. 141 sowie BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, aaO, mit weiteren Verweisen zum Gesetzgebungsverfahren). Der Senat geht daher davon aus, dass der Gesetzgeber sich bewusst im Sinne eines an äußeren Merkmalen orientierten praktikablen Gesetzesvollzugs für den geforderten bzw. angebotenen Preis im Gegensatz zum letztendlich bezahlten Preis entschieden hat und insoweit unterscheiden wollte (vgl. auch BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BStBl II 1993, 687). |
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| | Diese Grundsätze zur Ermittlung des Endpreises bzw. Angebotspreises im Sinne von § 8 Abs. 3 EStG gilt für alle Streitjahre gleichermaßen. Trotz der Fortgeltung der Verordnung zur Regelung der Preisangaben vom 14. März 1985 (Preisangabenverordnung -PAngV-, Bundesgesetzblatt -BGBl- 1985, 580) ist nicht der auszuzeichnende Listenpreis anzusetzen. Denn schon im Jahr 2000, in dem das Rabattgesetz und die Zugabenverordnung abgeschafft wurden, ist in der Automobilbranche nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert und bezahlt worden (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, a.a.O.). Dies belegen die von der Firma X mitgeteilten Werte nachdrücklich. Auch die Zeugen schilderten, dass der Automarkt ab den Jahren 1999 und 2000 zunehmend „kompetitiver“ geworden sei. |
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| | Dass im Streitfall die aufgrund individueller Preisverhandlungen erzielten Preisnachlässe sich durchschnittlich auf drei Prozentpunkte beliefen, entnimmt der Senat aus den Bekundungen der Zeugen. Übereinstimmend bezifferten sie den darauf entfallenden Anteil an den Preisnachlässen auf ungefähr zwei bis vier Prozentpunkte des gesamten gewährten Rabatts. Im Durchschnitt ergeben sich daraus drei Prozentpunkte. Sie wiesen darauf hin, dass ein höherer Anteil kaum von den unselbständigen Verkaufsniederlassungen der Firma X, so auch in Q, gewährt werde, da dies sonst der allgemeinen Preis- und Verkaufspolitik der Firma X entgegenstehe. Das Unternehmen sehe anderenfalls bei einem größeren Nachlass aufgrund individueller Nachverhandlung sein Ansehen beim Kunden und damit auch die Kundenbindung gefährdet. Der Kunde könnte sonst den Eindruck gewinnen, man habe zunächst probiert, ob er einen höheren Preis akzeptiere und ihn gewissermaßen „übers Ohr hauen wollen“. |
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| | Die Klage ist aber insoweit unbegründet, als der Kl begehrt, die Berechnung des geldwerten Vorteils anhand von Preisnachlässen in Höhe von 17,5 bis 20 vom Hundert vorzunehmen. Aus den von ihm zum Beleg dessen, dass im allgemeinen Geschäftsverkehr Rabatte in dieser Höhe gewährt worden seien, angeführten Zeitungsartikeln und -anzeigen sind keine konkreten auf die vom Kl jeweils erworbenen Modelle der Firma X bezogenen Werte zu entnehmen. Sie betreffen zudem teilweise auch spätere Zeiträume als die hier anhängigen Streitjahre. Es handelt sich einerseits um allgemein gehaltene journalistische Meldungen zu Preisentwicklung und Wettbewerb in der Automobilbranche. Andererseits unterscheiden sie auch nicht zwischen dem vom Hersteller oder Händler angebotenen und dem aufgrund individueller Verhandlung zu zahlendem Preis. Die Verkaufsanzeige des Autohauses P bezieht sich nicht auf den maßgeblichen Abgabeort im Sinne von § 8 Abs. 3 EStG. In der auch von den Niederlassungen der Firma X geschalteten Werbeanzeige vom September 2006 ist lediglich von Sonderausstattungen für die verschiedenen-Modelle zu günstigen Konditionen die Rede. Dies besagt für sich nichts über die Höhe des sich unter Umständen daraus ergebenden Gesamt-Preisnachlasses auf den jeweiligen Bruttolistenpreis, betrifft einen späteren Zeitraum und schließlich auch nicht das vom Kl im Jahr 2006 erworbene Modell der BEF-Klasse. |
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| | Da somit der geldwerte Vorteil dem Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Kl jeweils bezahlten Preis und dem sich jeweils nach Abzug des von der Firma X mitgeteilten, um drei Prozentpunkte geminderten, durchschnittlichen Preisnachlasses vom Listenpreis sowie eines weiteren Bewertungsabschlags gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG in Höhe von 4 vom Hundert ergebenden Preis entspricht, ist nur dieser nach Abzug des Freibetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG bei den Einkünften des Kl als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen. Ein geldwerter Vorteil für die Jahre 2000 bis 2005 ist bzw. wäre im Jahr 2006 danach unter Zugrundelegung des sich im jeweiligen Jahr für das entsprechende Fahrzeugmodell ergebenden Angebots- bzw. Endpreises im Sinne von § 8 Abs. 3 EStG entsprechend nachstehender Berechnung wie folgt anzusetzen (alle Angaben in EUR): |
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| fremden Letztverbrauchern insgesamt gewährter Preisnachlass |
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| abzüglich drei Prozentpunkte für individuell ausgehandelten Preis |
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| Angebotspreis i.S.v. § 8 Abs. 3 |
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Vergleichspreis (ohne Nebenkosten) |
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| zu versteuernder geldwerter Vorteil |
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| | Der vom Bekl im Jahre 2006 angesetzte Vorteil beträgt 6.341,12 EUR, mithin weniger als der sich nach obiger Berechnung ergebende Wert von 6.602,19 EUR. Dem Senat ist es verwehrt, die Rechtsposition des Kl im Vergleich zum Zustand vor Klageerhebung zu verschlechtern (vgl. von Groll in Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung -FGO-, 6. Auflage, 2006, Rz. 5 zu § 96 sowie Rz. 29 zu § 100). Die Klage für das Jahr 2006 ist jedoch damit vollumfänglich unbegründet. |
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| | Für die Jahre 2000 bis 2005, hinsichtlich derer die Klage teilweise begründet ist, wird die Ermittlung der jeweiligen ESt nach Maßgabe der Entscheidungsgründe gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Bekl übertragen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Nachdem der Kl gemessen an seinem Klageantrag nur teilweise obsiegt hat, waren die Kosten dementsprechend verhältnismäßig dergestalt aufzuteilen, das der Bekl 1/6 und der Kl 5/6 der Kosten des Verfahrens zu tragen hat. |
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| | Wegen der vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt wird auf § 151 Abs. 3 und § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 711 ZPO hingewiesen (Beschluss des BFH vom 15. April 1981 IV S 3/81, BStBl II 1981, 402). Wegen der Frage, ob bei Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit die Sicherheitsleistung auch dem Fiskus obliegt, folgt der Senat der Auffassung des FG Baden-Württemberg im Urteil vom 26. Februar 1991 4 K 23/90 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1991, 338), auf das wegen der Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe ersichtlich sind (§ 115 Abs. 2 FGO. |
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