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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Kostenbescheid (Verfügung Nr. 4) der Beklagten vom 21.02.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 05.11.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO
).
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Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid sind die Vorschriften der Satzung der Beklagten vom 23.11.2006 über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der unteren Baurechts- und Denkmalschutzbehörde - GebS -. Diese Satzung hat ihre Ermächtigungsgrundlage ihrerseits in den Regelungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG in Verbindung mit den §§ 2 und 11 KAG und § 4 Abs. 1 Satz 1 GemO. In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung sind Bedenken weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich. Die Beklagte hat diese Satzung erlassen, um für Aufgaben, die sie als untere Baurechtsbehörde gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 LBO verrichtet, Gebühren erheben zu können (
siehe § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG; vgl. Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, Stand: Mai 2007, § 4 LGebG, RdNrn. 82 ff.
). Sie kam damit der den Satzungszwang normierenden Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG nach. Die Beklagte war zum Erlass einer Satzung auch allgemein befugt (
siehe § 4 Abs. 1 Satz 1 GemO
).
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Die ungeschriebene, für jede Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im öffentlichen Recht und somit auch für die vorliegende Kostenerhebung geltende Voraussetzung, wonach die zugrunde liegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig sein muss, ist erfüllt. Die Durchführung der Brandverhütungsschau war rechtmäßig.
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Die Brandverhütungsschau hat ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 LBO (
alter und neuer Fassung
). Nach dieser Vorschrift haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 (LBO) eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Diese Vorschrift wird durch die (ermessensleitende) Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Brandverhütungsschau vom 01.05.1990 in der Fassung vom 10.12.2004 (
GABl. 2005, S. 10
) - VwV Brandverhütungsschau - näher konkretisiert.
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Die Beklagte durfte sich zur Durchführung der Brandverhütungsschau eines externen Sachverständigen bedienen
(§ 47 Abs. 2 LBO; siehe auch Nr. 4.1 VwV Brandverhütungsschau
). Sachverständige sollen im Einzelfall das fehlende Spezialwissen der Behörde ersetzen (
Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Auflage, Stand:
März 2010, Band 1,
§ 47 RdNr. 99
). Bezüglich der Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls welcher Sachverständige eingesetzt werden soll, steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
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Die Baubehörde darf regelmäßig für solche Aufgaben, die durch eigene Kräfte mangels Vorbildung und Erfahrung nicht verrichtet werden können, einen Sachverständigen heranziehen (
Sauter, a.a.O., § 47 RdNr. 104
). Für gewöhnliche Fälle hingegen muss die Behörde selbst personell ausgestattet sein (
siehe § 46 Abs. 5 LBO
). Die Beauftragung eines Sachverständigen kommt somit vor allem dann in Betracht, wenn die Anforderungen des zu bearbeitenden Baurechtsfalls diejenigen eines Regelfalls übersteigen. Die Beklagte traf nicht die Pflicht, die Brandverhütungsschau durch eigenes Personal vornehmen zu lassen. Die Durchführung einer Brandverhütungsschau in gewerblich genutzten Gebäuden erfordert regelmäßig einen besonderen brandschutztechnischen Sachverstand, der die Beauftragung eines Sachverständigen nach § 47 Abs. 2 LBO rechtfertigt (
siehe auch Nrn. 4.1 und 4.2 VwV Brandverhütungsschau
).
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Auch hinsichtlich der Auswahl des konkret beauftragten Sachverständigen ist ein Ermessensfehler nicht ersichtlich. Vergaberechtliche Regelungen waren nicht zu beachten, die einschlägigen Schwellenwerte, die eine Ausschreibungspflicht für den entsprechenden öffentlichen Auftrag begründen, sind vorliegend bei Weitem nicht erreicht (
vgl. hierzu u. a. die auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 GemHVO erlassenen Verwaltungsvorschriften in Baden-Württemberg
). Des Weiteren stellt die Auswahl und die Beauftragung des Sachverständigen einen innerdienstlichen Vorgang dar, die Behörde hat sich dabei lediglich von fachlichen Gesichtspunkten und nur in Ausnahmefällen auch von wirtschaftlichen Erwägungen leiten zu lassen (
vgl. hierzu Sauter, a.a.O., § 47 RdNrn. 104 f.
). Dieser Verpflichtung kam die Beklagte in hinreichendem Maß nach. Der vorliegend ausgewählte, in der Region ansässige Sachverständige wies die erforderliche Vorbildung, Erfahrung und die nach Nr. 4.2 VwV Brandverhütungsschau erforderliche Qualifikation auf. Dass die Beklagte die Auswahl unter mehreren Sachverständigen letztlich anhand der alphabetischen Reihenfolge auf der entsprechenden Liste traf, stellt keinen Ermessensfehler dar, weil sämtliche der aufgelisteten Sachverständigen im Grundsatz gleich geeignet waren.
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Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, der Frage näher nachzugehen, ob die Beklagte verpflichtet war, bei ihrer Auswahlentscheidung Vorschlägen oder Wünschen der Klägerin (bzw. des Geschäftsführers ihrer Komplementärin, der Möbelhaus K. GmbH) nachzugehen. Denn die Beklagte hat sich hier von Beginn des Verfahrens an wiederholt bemüht, der anfangs geäußerten entsprechenden Bitte der Klägerin nachzukommen. So bat sie die Klägerin insbesondere mit Schreiben vom 26.09.2006 - erkennbar mit Ziel, auf diese Weise den aus Sicht der Klägerin kostengünstigsten Anbieter zu ermitteln - bezüglich der Person des Sachverständigen bis zum 06.10.2006 Vorschläge zu unterbreiten. Die Klägerin ist dem jedoch in keiner Weise nachgekommen; vielmehr hat sie sich insoweit einer sinnvollen Kooperation mit der Beklagten weitgehend verschlossen. Selbst nach der Auftragsvergabe an den Sachverständigen hatte sich die Beklagte noch bereit erklärt, Vorschläge bezüglich der Person des Sachverständigen entgegenzunehmen (möglicherweise, um in Verhandlung mit dem Sachverständigen Kosten zu reduzieren). Dass der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin anlässlich seiner Vorsprache bei der Beklagten am 11.05.2007 (etwa einen Monat vor Durchführung der Brandverhütungsschau) die ihm vorliegenden schriftlichen Vergleichsangebote anderer Sachverständiger der zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten nicht überließ, ist nur schwer nachvollziehbar. Soweit der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin insoweit auf Gründe des Datenschutzes gegenüber den Verfassern der Vergleichsangebote verweist, hätten diese Bedenken durch einen Anruf bei den betreffenden Anbietern ohne Weiteres und alsbald geklärt werden können. Das gesamte Verhalten des Geschäftsführers der Komplementärin der Klägerin, insbesondere die im Lauf des Verfahrens ständig wechselnden Begründungen gegen die (Rechtmäßigkeit einer) Brandverhütungsschau - zuerst: die Brandverhütungsschau sei bei einem Unternehmen mit so wenigen Mitarbeitern und Kunden nicht notwendig; dann: die Verpflichtung zur Durchführung einer Brandverhütungsschau sei an ihre Komplementärin und damit an die falsche Adressatin gerichtet gewesen; schließlich: die Beklagte habe nicht den richtigen (sprich: kostengünstigsten) Sachverständigen ausgewählt - hinterlässt nach alledem den Eindruck, dass er in allen Stadien des Verfahrens bestrebt war, sich der Brandverhütungsschau und den damit einhergehenden Kosten mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu widersetzen. Bei dieser Sachlage konnten von der Beklagten keine weiteren Bemühungen bei der Auswahl des die Brandverhütungsschau durchführenden Sachverständigen erwartet werden.
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Dass nach der VwV Brandverhütungsschau die Voraussetzungen für die Durchführung einer Brandverhütungsschau vorlagen, ist im vorliegenden Fall nicht ernstlich streitig. Nach Nr. 1.1 Satz 1 VwV Brandverhütungsschau dient die Brandverhütungsschau der vorbeugenden Abwehr von Gefahren, die durch einen Brand entstehen können. Das Möbelhaus der Klägerin unterliegt als Verkaufsstätte mit mehr als 1.000 m² Fläche ohne Weiteres den Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift (
siehe Nr. 2.8 VwV Brandverhütungsschau
).
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Der Kostenbescheid ist auch im Übrigen formell und materiell rechtmäßig.
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Die Klägerin hat als Kostenschuldnerin die Kosten des Sachverständigen zu tragen. Als Eigentümerin der Verkaufsstätte war ihr die öffentliche Leistung der Beklagten zuzurechnen (
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GebS
). Die Beklagte war nach § 1 GebS verpflichtet, Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau zu erheben. Zwar sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GebS in den Verwaltungsgebühren grundsätzlich auch die Auslagen der Beklagten inbegriffen. Jedoch gilt vorliegend § 7 Abs. 1 Satz 2 GebS, wonach die Beklagte die Auslagen gesondert festzusetzen hat. Als Auslagen, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GebS in der tatsächlich entstandenen Höhe gesondert festgesetzt werden, sind in § 7 Abs.1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2d GebS Vergütungen von Zeugen und Sachverständigen sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung genannt. Die Kammer versteht § 7 Abs. 2d GebS so, dass auch solche Sachverständigenvergütungen darunter fallen, die nicht (auch) im Rahmen einer Beweisaufnahme im engeren Sinne angefallen sind. Im Übrigen ergibt sich aus der Formulierung „insbesondere“, dass § 7 Abs. 2 GebS keine abschließende Aufzählung der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GebS gesondert festzusetzenden Auslagen enthält.
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Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Auslagen von der Beklagten in der ihr tatsächlich entstandenen Höhe von 1.808,54 EUR festgesetzt worden sind. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die einer Behörde entstandenen Auslagen grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten sind (
vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 07.10.2008, DAR 2009, 215; Urteil der Kammer vom 07.05.2009 - 4 K 337/07 -
). Die Grenze der Höhe ist jedenfalls dort nicht überschritten, wo der Rahmen der verkehrsüblichen Preise nicht verlassen wird (
Hess. VGH, Urteil vom 29.08.2000 - 11 UE 537/98 -; Urteil der Kammer vom 07.05.2009, a.a.O.
). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere genügt die Abrechnung des Sachverständigen den Bestimmungen der Honorarordnung der Architekten und Ingenieure vom 17.09.1976 in der (
im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung maßgeblichen, bis zum 17.08.2009 geltenden
) Fassung vom 10.11.2001 - HOAI -. Diese sind bezüglich des Sachverständigen, der Diplomingenieur und Architekt ist, gemäß § 1 HOAI anzuwenden.
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Nach § 33 Satz 1 und 2 HOAI kann das Honorar für Gutachten über Leistungen, die in dieser Verordnung erfasst sind, frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 (HOAI) zu berechnen. Dass auch Aufgaben des Brandschutzes in Gebäuden von der HOAI erfasst sind, ergibt sich aus Teil IX der HOAI (
Leistungen bei der technischen Ausrüstung, dort u. a. § 72 HOAI
). Da die Beklagte mit dem Sachverständigen bei Auftragsvergabe u. a. auch deshalb, weil der Umfang der Begutachtung nicht umfassend abzuschätzen war - eine präzise Vorausschätzung war u. a. mangels entsprechender Kooperation der Klägerin nicht möglich -, kein feststehendes Honorar vereinbart hat, wurde das Honorar zu Recht nach § 6 Abs. 2 HOAI abgerechnet. Eine solche Abrechnung auf Stundenbasis entspricht auch im Übrigen den bei Sachverständigen üblichen Gepflogenheiten (
siehe etwa Vygen, in: Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 1990, § 42 RdNr. 6 m.w.N.
).
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Von den tatsächlich geleisteten 27,75 Arbeitsstunden stellte der Sachverständige insgesamt nur 19,5 Stunden in Rechnung. Die von ihm vorgelegte Kostenaufstellung hierzu ist plausibel (
vgl. insoweit BGH, Urteil vom 17.04.2009, NJW 2009, 2199
). Daran ändert die Behauptung der Klägerin, der Sachverständige habe bezüglich mehrerer Posten der Kostenaufstellung (insbesondere bezüglich der Telefonate und der Übergabe des Gutachtens) mehr Arbeitszeit veranschlagt, als er tatsächlich aufgewendet habe, nichts. Selbst wenn man den von der Klägerin hierzu vorgebrachten Rügen umfassend folgte (
zu den - hier wohl nicht erfüllten - Anforderungen an die Substantiierung solcher Rügen vgl. u a. KG [Berlin], Urteil vom 03.03.2000 - 7 U 6021/98 -
), kann die Kostenaufstellung des Sachverständigen im Ergebnis nicht beanstandet werden. Denn wenn man von dem Gesamtaufwand der tatsächlich geleisteten 27,75 Arbeitsstunden alle Teilleistungen, die die Klägerin beanstandet hat, vollständig (und damit sogar über das von der Klägerin bestrittene Ausmaß hinaus) abzieht, führt das lediglich zu einer Reduzierung des gesamten Zeitaufwands von 27,75 Arbeitsstunden um maximal 3 Stunden. Da der Sachverständige jedoch letztlich nur 19,5 Stunden in Rechnung gestellt hat, würde das an der Höhe des geltend gemachten Honorars nicht ändern.
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Die Höhe des vom Sachverständigen angesetzten Stundensatzes von 72,50 EUR liegt innerhalb des von § 6 Abs. 2 Nr. 1 HOAI vorgegebenen Rahmen von 38 EUR bis 82 EUR. und ist insoweit gleichfalls nicht zu beanstanden. Dass der Stundensatz hier im oberen Bereich dieses Vergütungsrahmens angesetzt werden durfte, ergibt sich u. a. auch aus den §§ 71, 72 HOAI, wonach Leistungen von Architekten und Ingenieuren im Zusammenhang mit Anlagen des Brandschutzes mindestens den Honorarzonen II und III, das heißt den Leistungen mit durchschnittlichen bis hohen Anforderungen, zugerechnet werden. Die Angemessenheit dieses Stundensatzes lässt sich auch daran verdeutlichen, dass die Erstellung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen einer Beweiserhebung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu vergüten gewesen wäre und dass sich daraus gemäß § 9 Abs. 1 JVEG und der dazu erlassenen Anlage 1 ein Stundensatz (für die Honorargruppe 5) in Höhe von 70 EUR ergeben hätte. Wenn man weiter bedenkt, dass ein klar umrissenes Beweisthema von einem Sachverständigen im Rahmen einer Beweiserhebung oftmals einfacher zu bearbeiten ist als die nach der Verkaufsstättenverordnung recht umfassenden Aufgaben einer Brandverhütungsschau, so erweist sich die geringfügige Überschreitung dieses Stundensatzes um 2,50 EUR als nicht unangemessen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte auch nicht verpflichtet, den Stundensatz für den Sachverständigen mit der Begründung auf 46,50 EUR zu begrenzen, dass sie im Fall der Durchführung der Brandverhütungsschau mit eigenem Personal nach dem Gebührenverzeichnis in der eigenen Gebührensatzung allenfalls zur Geltendmachung eines solchen Stundensatzes berechtigt gewesen wäre. Denn wenn eine Behörde berechtigt ist, Dritte mit der Durchführung einer Aufgabe zu betrauen, wie das bei der Beklagten hier der Fall war (
siehe oben
), dann darf sie dem Kostenpflichtigen die tatsächlichen Kosten der Beauftragung in Rechnung stellen. Regelungen in staatlichen und/oder kommunalen Gebührenverzeichnissen über die Gebührenerhebung für eigene Aufwendungen der Behörde sind in diesen Fällen ohne Bedeutung (
vgl. Urteil der Kammer vom 07.05.2009, a.a.O., m.w.N.
).
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Der erst im Rahmen des Rechtsstreits über die Kosten der Brandverhütungsschau von der Klägerin vorgelegte günstigere Kostenvoranschlag eines anderen Sachverständigen vermag generell an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheids der Beklagten, wie sie zuvor dargelegt wurde, nichts zu ändern. Das gilt im vorliegenden Fall u. a. auch deshalb, weil unklar ist, ob dieser Kostenvoranschlag in voller Kenntnis aller Umstände, die für die Durchführung einer Brandverhütungsschau erforderlich sind, insbesondere in Kenntnis der genauen örtlichen Gegebenheiten im Gebäude der Klägerin, erstellt wurde oder ob er nur auf Schätzungen beruht. Im letzteren Fall hätte durchaus Spielraum für nachträgliche Kostenerhöhungen bestanden (
vgl. hierzu u. a. OLG Celle, Urteil vom 18.04.2007 - 14 U 87/06 -, NJW-RR 2008, 180
), die nach dem von der Klägerin vorgelegten Kostenvoranschlag sogar mit einem Stundensatz von 95 EUR (und nicht lediglich mit dem vom hier beauftragten Sachverständigen in Ansatz gebrachten Stundensatz von 72,50 EUR) zu Buche geschlagen wären. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Frage, ob die Baurechtsbehörde wirklich verpflichtet sein kann, in jedem Fall den billigsten (ggf. von einem Dritten, z. B. dem Bauherrn, vorgeschlagenen) Anbieter als Sachverständigen auszuwählen und damit bei Erfüllung der der sachverständigen Begutachtung zugrunde liegenden öffentlichen Aufgabe (hier in Form der Brandverhütungsschau) der Kostenminimierung generell Vorrang einzuräumen gegenüber der Qualität der Begutachtung, in diesem Verfahren dahingestellt bleiben.
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Auch die Berechnung der Nebenkosten ist nicht zu beanstanden; sie entspricht den Regelungen des § 7 HOAI.
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