| |
|
| |
Der Kläger wendet sich gegen eine Abbruchsanordnung und begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung.
|
|
| |
Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr.: ... auf der Gemarkung der Beigeladenen. Dieses liegt im räumlichen Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans "...", der seit dem 07.01.1972 rechtsverbindlich ist. Dieser setzt für das Grundstück des Klägers Baugrenzen auf der östlichen, südlichen und westlichen Seite fest. Dem Kläger wurde am 20.12.1972 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses, am 30.11.1990 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports auf der südlichen Grundstücksseite erteilt. In unmittelbarem oder engem zeitlichen Zusammenhang, nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in den Jahren 1989/90, erweiterte der Kläger den Balkon über dem Carport zu einem Wintergarten, der die Baugrenze auf einer Länge von 5,06 m in einer Tiefe von 4,09 m überschreitet.
|
|
| |
Am 07.03.2008 wurde das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis von der Beigeladenen von der ungenehmigten Errichtung des Wintergartens informiert und um Überprüfung gebeten. Es forderte den Kläger auf, Bestandspläne einzureichen. Dieser beantragte am 09.07.2008 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Wintergarten unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
|
|
| |
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens machte der Kläger geltend, er sei davon ausgegangen, dass es für die Errichtung des Wintergartens keiner Baugenehmigung bedürfe, da zuvor der Carport problemlos genehmigt worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass es sich insoweit um eine Art Überdachung der Terrasse handele. Zwischenzeitlich seien etwa 18 Jahre vergangen. Den jeweiligen Bürgermeistern und Ortsbaumeistern der Beigeladenen sei die Baulichkeit bestens bekannt gewesen. Zu keinem Zeitpunkt seien Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit erhoben worden. Er sei jetzt ..., seine Ehefrau ... Jahre alt. Für beide wäre es fatal, wenn die Baulichkeiten über dem Carport, auf welche sie sich eingerichtet hätten, zurückgebaut oder gar ganz entfernt werden müssten. Die erforderlichen Kosten in Höhe von ca. 15.000 EUR könnten sie schwerlich aufbringen.
|
|
| |
Mit Verfügung vom 08.06.2009 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Bauantrag zur Errichtung eines Wintergartens ab und ordnete seinen Abbruch auf das mit Baugenehmigung vom 20.12.1972 genehmigte Maß - 1,50 m vor die Außenwand vortretend und 5 m Breite - an. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bauvorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da der bereits errichtete Wintergarten die südöstliche Baugrenze um eine Tiefe von 4,09 m auf einer Länge von 5,06 m überschreite. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung nach § 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO lägen nicht vor, da die Überschreitung nicht nur geringfügig und der Wintergarten kein untergeordneter Bauteil sei. Eine Befreiung von den Festsetzungen könne nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die beantragte Befreiung städtebaulich nicht vertretbar sei. Die Anordnung des teilweisen Abbruchs finde ihre Ermächtigungsgrundlage in § 65 LBauO. Der Wintergarten sei formell und materiell rechtswidrig, auf andere Weise könnten rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden. Hinter dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung rechtswidriger Zustände und an der Bekämpfung des Bauens ohne Genehmigung hätten das Alter des Klägers und seiner Ehefrau zurückzustehen. Wer ohne Genehmigung baue, trage das Risiko der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes. Auch die Höhe der Abbruchskosten sei grundsätzlich kein sachgerechter Gesichtspunkt, der gegen den Erlass einer Abbruchsanordnung spreche. Auf den Grundsatz der Verwirkung könne sich der Kläger nicht berufen, da ein Verhalten der Baurechtsbehörde, aufgrund dessen der Kläger zu der Annahme berechtigt gewesen sei, die Behörde werde nicht einschreiten, nicht vorliege.
|
|
| |
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, sowohl die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO als auch für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes lägen vor. Zudem sei die Befugnis zum Einschreiten verwirkt, da der Wintergarten trotz Kenntnis der Beigeladenen über 18 Jahre unbeanstandet geblieben sei.
|
|
| |
Mit Bescheid vom 04.11.2009 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, eine Baugenehmigung könne nicht erteilt werden, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche. Die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO seien nicht gegeben, da die Überschreitung der Baugrenze nicht geringfügig sei und der Wintergarten mit seinen Maßen keinen untergeordneten Bauteil darstelle. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für eine Befreiung lägen nicht vor, da mit ihrer Erteilung die Grundzüge der Planung, nämlich die Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche, berührt würden. Die Voraussetzungen für die Anordnung des teilweisen Abbruchs lägen vor, da der Wintergarten seit seiner Errichtung fortlaufend baurechtswidrig gewesen sei. Die Abbruchsanordnung sei verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. Nur durch den angeordneten Rückbau des Wintergartens auf das mit der Baugenehmigung vom 20.12.1972 genehmigte Maß könnten baurechtmäßige Zustände wiederhergestellt werden. Das durch § 65 Abs. 1 LBauO eingeräumte Ermessen habe das Landratsamt rechtmäßig ausgeübt. Dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sei gegenüber dem privaten Interesse des Klägers an der Beibehaltung des derzeitigen Zustandes der Vorzug zu geben. Es entspreche Sinn und Zweck des § 65 LBauO die Beseitigung rechtswidriger baulicher Anlagen anzuordnen. Das Landratsamt habe die öffentlichen Interessen mit den Interessen des Klägers ordnungsgemäß abgewogen. Es habe insbesondere auch das Alter des Klägers und seiner Ehefrau mit in die Ermessensentscheidung einbezogen. Es habe zu Recht darauf hingewiesen, dass nur ein relativ untergeordneter Bauteil abgebrochen werden müsse und die entsprechenden Arbeiten keine lange Zeiträume in Anspruch nehmen dürften. Zutreffend habe sich die Baurechtsbehörde von der Erwägung leiten lassen, dass das öffentliche Interesse grundsätzlich eine Übereinstimmung von Bauvorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften verlange. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt; wer entgegen baurechtlichen Bestimmungen Baumaßnahmen durchführe, habe die aus einer Abbruchsverfügung resultierenden wirtschaftlichen Nachteile in vollem Umfange zu tragen. Auf Verwirkung könne sich der Kläger nicht berufen, da es insoweit auf das Verhalten des Landratsamts ankomme. Nachdem dieses erst im März 2008 von dem ungenehmigten Bauvorhaben erfahren habe, habe beim Kläger weder eine Vertrauensgrundlage geschaffen werden können noch habe ein Vertrauenstatbestand entstanden sein können.
|
|
| |
Am 14.12.2009 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung beruft er sich auf seine Darlegungen im Baugenehmigungs- und Widerspruchsverfahren und ist der Auffassung, dass es hinsichtlich der Frage der Verwirkung nicht auf die Kenntnis der Baurechtsbehörde sondern die der Mitarbeiter der Ortsverwaltung der Beigeladenen ankomme.
|
|
|
|
| |
den Bescheid des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 08.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.11.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
|
|
|
|
|
|
| |
Er verweist auf den Inhalt der ergangenen Bescheide.
|
|
| |
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
|
|
| |
Dem Gericht lagen die Bauakte des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
|
|