| |
|
|
|
| | Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 07. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2008 abgelehnt, die beantragte ambulante orthomolekulare Therapie mit vorangegangener Labordiagnostik als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Der Kläger hat hierauf keinen Anspruch. |
|
| | Versicherte haben nach § 27 SGB V Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst neben der ärztlichen Behandlung auch die Versorgung des Versicherten mit Arzneimitteln (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB V). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V erhalten die Versicherten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen. Abweichendes sehen weder das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) - im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil es sich um keine Leistung zur Teilhabe im Sinne des § 15 SGB IX handelt - noch das SGB V vor. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der seit 01. Januar 2004 geltenden Fassung sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Der GBA legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Diese Vorgabe hat der GBA in Abschnitt F seiner Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie - AMR -), eingefügt mit Wirkung zum 16. März 2004 durch Beschluss vom selben Tag (Bundesanzeiger [BAnz] Nr. 77 vom 23. April 2004, S. 8905), umgesetzt, nunmehr aufgrund der am 14. August 2009 in Kraft getretenen Änderung der AMR durch die Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 und 22. Januar 2009 (BAnz Nr. 49a vom 31. März 2009) § 12 AMR. Diese Regelung gilt nicht für versicherte Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs und für versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen (§ 34 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V kann der Vertragsarzt Arzneimittel, die auf Grund einer Richtlinie des GBA nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. In der seit 01. Januar 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2426) bestimmt § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V, dass der GBA in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V festzulegen hat, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 Medizinproduktegesetz (MPG) zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie die §§ 35, 126 und 127 SGB V gelten entsprechend. Nach § 31 Abs. 5 SGB V in der seit 01. Januar 2009 geltenden Fassung des GKV-OrgWG haben Versicherte Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist (Satz 1). Der GBA legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V fest, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können und veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte (Satz 2). Auf der Grundlage dieser Ermächtigung bestimmt § 6 AMR (früher Buchst. E 15.1 AMR), dass Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, so genannte Krankenkost und diätetische Lebensmittel, einschließlich Produkte für Säuglinge oder Kleinkinder, von der Versorgung nach § 27 SGB V ausgeschlossen sind (Satz 1) sowie dass Versicherte Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung haben, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist (Satz 2). Weitere Regelungen enthalten die §§ 18 bis 26 AMR. |
|
| | Nach diesen gesetzlichen Voraussetzungen kann eine ambulante orthomolekulare Therapie mit vorangegangener Labordiagnostik nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung als Sachleistung zur Verfügung gestellt werden. Denn die hierzu verwendeten Präparate gehören nicht zu den (Sach-)Leistungen, die die gesetzlichen Krankenkassen den Versicherten zur Verfügung stellen müssen. |
|
| | Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Arzneimittelgesetzes (AMG) in der seit 23. Juli 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I, S. 1990) sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, |
|
| | 1. die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder |
|
| | 2. die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder |
|
| | a) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder |
|
| | b) eine medizinische Diagnose zu erstellen. |
|
| | Arzneimittel sind nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG nicht Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), der zur Bestimmung des Begriffs des Lebensmittels auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verweist. Entscheidend für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel oder Lebensmittel ist seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt (vgl. Bundesgerichtshof [BGH] NJW-RR 2000, 1284 ff.). |
|
| | Gegen die Annahme, dass es sich bei den vorgesehenen Präparaten der Firma Salusmed AG um Arzneimittel (vgl. zum Arzneimittelbegriff ausführlich BSG, Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 16/07 R -, in Juris) handelt, spricht die Information der Salusmed AG auf deren Internetseite (www.salusmed.ch/angebot/hck-Mikronaehrstoffe), wonach die vertriebenen Produkte „im pharmazeutischen Bereich (HCK-Mikronährstoffe)“ anzusiedeln seien. Dort wird angegeben: |
|
| | „HCK-Mikronährstoffe sind Vitamine, Mineralien, Spurenelemente, Aminosäuren, Quasi-vitamine, Bio-Flavonoide und Ballaststoffe, die in ein rein pflanzliches Hydrocolloid eingearbeitet werden. Aus diesem Verfahren resultiert ein Hightech-Produkt. Die Assorbtionseigenschaften kommen denen von Obst und Gemüse am nächsten. Der Mikronährstoffgehalt ist aber dem notwendigen höheren Bedarf angepasst. Die einzelnen Mikronährstoffe sind exakt aufeinander abgestimmt. ACK-Mikronährstoffe sind international patentiert.“ |
|
| | Selbst wenn es sich um Arzneimittel handeln sollte, sind die gesetzlichen Krankenkassen nicht verpflichtet, diese Präparate als Sachleistung zur Verfügung zu stellen, weil die nach § 21 Abs. 1 AMG erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt. Ein Arzneimittel, dem die Zulassung nach § 21 Abs. 1 AMG fehlt, ist regelmäßig im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnungsfähig (vgl. zuletzt etwa BSG SozR 3-2500 § 31 Nr. 8). Danach ist die Anwendung eines nicht zugelassenen Arzneimittels zu Lasten der Krankenversicherung schon deshalb ausgeschlossen, weil der Einsatz des Präparats auf einem strafbaren Verhalten aufbaut und aus verbotswidrigem Handeln grundsätzlich keine Leistungspflicht der Krankenkassen erwachsen kann (vgl. BSG, a.a.O. unter Verweis auf BSGE 82, 223 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 5 S. 17f.). Die Zulassung ist „negativ vorgreiflich“, bindet die Krankenkassen und bestimmt Inhalt und Umfang des Leistungsanspruchs des Versicherten. |
|
| | Handelt es sich somit nicht um ein Arzneimittel, sondern um Lebensmittel steht dem Sachleistungsanspruch entgegen, dass die Versorgung mit Lebensmitteln grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, selbst wenn therapeutische Nebeneffekte damit verbunden sind (ständige Rechtsprechung, so etwa BSG, Urteil vom 28. Februar 2008, B 1 KR 16/07 R, in Juris). |
|
| | Der Kläger kann diese Präparate auch nicht nach der Sonderregelung in § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V verlangen, selbst wenn es sich hierbei um ein Arzneimittel handelt. |
|
| | Zum einen fehlt die ärztliche Verordnung. Der Versicherte hat allein einen Anspruch auf kostenfreie Verschaffung der vom Arzt im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auf Kassenrezept verordneten Arzneimittel. Der Versicherte kann mithin ein bestimmtes Mittel erst dann beanspruchen, wenn es ihm in Konkretisierung des gesetzlichen Rahmenrechts vom Vertragsarzt als ärztliche Behandlungsmaßnahme verschrieben wird (BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 13 m.w.N.). Aus der Auskunft des Dr. N. vom 31. März 2008, wonach bislang nur Beratungen erfolgten, ergibt sich, dass eine ärztliche Verordnung der für die orthomolekulare Therapie erforderlichen Mittel bislang nicht erfolgte. |
|
| | Zum anderen fallen die Mikronährstoffe nicht unter diese Regelung sowie §§ 18 bis 26 AMR. Bilanzierte Diäten - diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke - sind nach § 1 Abs. 4a der Verordnung über diätetische Lebensmittel (DiätV) Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Versorgung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechselung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten oder der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen. In § 24 AMR wird die Verordnung von krankheitsadaptierten Spezialprodukten ausdrücklich insoweit ausgeschlossen, als es sich um Produkte handelt, die speziell für die Indikationen chronische Herzkreislauf- oder Ateminsuffizienz angeboten werden. Mit der Änderung des § 31 SGB V und der Einfügung des Abs. 5 zum 01. Januar 2009 ist der Kreis der verordnungsfähigen Produkte nicht dahingehend erweitert worden, dass nunmehr die vom Kläger beanspruchten Mikronährstoffe darunter zu fassen wären. Bei den nunmehr nach § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB V ausnahmsweise zu erstattenden Nahrungsmitteln muss es sich um bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung handeln, wie dies ausdrücklich in der gesetzlichen Regelung festgelegt ist. In der Begründung des Ausschusses für Gesundheit zum Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 16/10609 S.50 f.) wird ausdrücklich betont, dass es weiterhin dabei bleibe, dass die Versorgung mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, sogenannter Krankenkost und anderen diätetischen Lebensmitteln als bilanzierten Diäten grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. Beim Kläger besteht aber gerade keine eingeschränkte, behinderte oder gestörte Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechselung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe. Vielmehr soll mit der orthomolekularen Therapie die Nährstoffversorgung des Körpers optimiert werden mit dem Ziel der Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers. |
|
| | Da bereits aus den vorgenannten Gründen der Anspruch des Klägers auf Sachleistung scheitert, muss nicht abschließend geklärt werden, ob es sich bei der hier beabsichtigten orthomolekularen Therapie um eine Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Sinne des § 135 Abs. 1 SGBV handelt, die einer über das Arzneimittelrecht hinausreichenden Prüfung im Sinne des § 135 SGB V bedarf (vgl. BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 14 zur Einbeziehung von Pharmakotherapien in den Regelungsbereich des § 135 Abs. 1 SGB V). Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ist die auf einem theoretisch-wissenschaftlichen Konzept beruhende systematische Vorgehensweise bei der Untersuchung und Behandlung einer Krankheit. Als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode darf die orthomolekulare Therapie nämlich bereits schon deshalb nicht zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden, weil es an Empfehlungen des GBA über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie der medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der jeweiligen Therapieeinrichtung, die notwendige Qualifikation der Ärzte, die operativen Anforderungen sowie Anforderungen und Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V fehlt. |
|
| | Ein Leistungsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Behandlungsmethoden in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung begründen. In seinem Beschluss vom 06. Dezember 2005 (BVerfGE 115, 25) hat es das BVerfG für mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz1 GG nicht für vereinbar erklärt, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Eine für die Bejahung des Leistungsanspruchs unter diesem Gesichtspunkt erforderliche notstandsähnliche Situation liegt nur dann vor, wenn ohne die streitige Behandlung sich ein tödlicher Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird oder ein nicht kompensierbarer Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion akut droht (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2007, B 1 KR 17/06 R, in Juris). Ein solcher ausnahmsweise bestehender akuter Behandlungsbedarf ergibt sich nach den vorliegenden ärztlichen Auskünften nicht. Die durch das SG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingeholten Arztauskünfte zeigen eine schon seit etwa 15 Jahren bestehende Bluthochdruckerkrankung, wobei mehrfache TIAs, RINDs oder PRINDs, wohl in den Jahren 1996, 1997, 1998 und 2004, aufgetreten sind (Auskunft der Dr. H. vom 03. April 2008). Es besteht somit eine langjährige latente Gefahr durch die Bluthochdruckerkrankung. Für eine akute lebensbedrohlich werdende Verschlechterung lässt sich den Akten nichts entnehmen. |
|
| | Der Frage, ob noch Behandlungsalternativen bestehen und auch der Frage, ob der hier beabsichtigten orthomolekularen Therapie eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf zukommt, war damit nicht nachzugehen. |
|
| | Ist ein Anspruch des Klägers auf Versorgung oder Kostenübernahme mit bzw. für die beabsichtigte orthomolekulare Therapie sonach aus den genannten rechtlichen Gründen ausgeschlossen, war dem Beweisantrag des Klägers - auch bereits vom SG - nicht nachzugehen. Selbst wenn die orthomolekulare Therapie die letzte verbleibende Behandlungsmöglichkeit für den Kläger wäre, würde dies nicht zu einem Anspruch auf entsprechende Versorgung gegen die Beklagte führen. Die rechtliche Beantwortung der Frage, wann eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG vorliegt, ist - bei unstreitiger Befundlage - eine rechtliche und nicht medizinisch zu entscheidende Frage. |
|
|
|
| | Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. |
|