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Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.12.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil die Voraussetzungen des allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden § 8 PSchG nicht vorliegen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Gemäß § 8 PSchG kann die obere Schulaufsichtsbehörde Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch bei der Klägerin nicht vor.
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Der Beklagte geht davon aus, dass § 8 PSchG bei Lehrern nicht nur zur vollständigen Untersagung der Tätigkeit an der Ersatzschule, sondern auch zu einer Teiluntersagung - im vorliegenden Fall der Untersagung der Lehrtätigkeit lediglich in einem bestimmten Fach - ermächtigt, wenn Tatsachen vorliegen, die den Lehrer für die Ausübung der Unterrichtstätigkeit in diesem Fach ungeeignet erscheinen lassen. Weiter geht er davon aus, dass Lehrkräfte u.a. dann im Sinne des § 8 PSchG ungeeignet erscheinen, wenn sie für das zu unterrichtende Fach keine einschlägige, den Lehrkräften an öffentlichen Schulen gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 PSchG nachweisen können. Gegen die erste Annahme des Beklagten, dass § 8 PSchG auch zu einer Teiluntersagung einer Lehrtätigkeit ermächtigt, spricht bereits der Wortlaut der Norm, nach dem allein die Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer als solche und damit insgesamt untersagt werden kann. Da sich jedoch eine Teiluntersagung im Vergleich zu einer vollständigen Untersagung der Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer als verhältnismäßigere Maßnahme darstellen würde, könnte diese im Einzelfall trotzdem zulässig sein. Dies kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da jedenfalls allein eine fehlende gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung eines Lehrers im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 PSchG den Voraussetzungen des § 8 PSchG nicht genügt.
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Die in § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG normierten Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule und die Voraussetzungen des § 8 PSchG für die Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit gegenüber den betroffenen Schulleitern und Lehrern unterscheiden sich. Während § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 GG auf eine im Vergleich zu den Lehrern an öffentlichen Schulen gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung abstellt, müssen nach § 8 PSchG Tatsachen vorliegen, die einen Schulleiter oder Lehrer für die Ausübung seiner Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Allein eine wissenschaftliche Ausbildung, die derjenigen der Schulleiter oder Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert nicht gleichkommt, begründet jedoch noch nicht die Ungeeignetheit. Es müssen darüber hinausgehende und/oder andere konkrete Tatsachen vorliegen, die auf die Ungeeignetheit des Schulleiters oder Lehrers für eine Tätigkeit an einer Privatschule schließen lassen. Diese Tatsachen müssen an konkrete die Person des Schulleiters oder Lehrers betreffende Umstände anknüpfen.
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Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der bei Vorliegen von Tatsachen, die Schulleiter oder Lehrer für die Ausübung einer solchen Tätigkeit insgesamt ungeeignet erscheinen lassen, zu einer vollständigen Untersagung der Tätigkeit an der Ersatzschule ermächtigt und nicht auch - etwa bei fehlender wissenschaftlicher Ausbildung - zu einer Untersagung nur der Unterrichtstätigkeit in einem bestimmten Fach. Bestätigt wird dies auch durch die Gesetzgebungshistorie und die Begründungen der Gesetzentwürfe der Landesregierung. Nach § 8 PSchG in der (ersten) Fassung des Gesetzes vom 15.02.1956 (GBl. S. 28) konnte die Schulaufsichtsbehörde Leitern und Lehrern an Ersatzschulen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn sie ein Verhalten zeigen, das bei vertragsmäßig beschäftigten Leitern und Lehrern an öffentlichen Schulen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würde. Die Einzelbegründung der Landesregierung (Landtagsdrucksache Beilage 1955 vom 14.11.1955) zu dieser Vorschrift lautet:
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Während § 8 Abs. 1
(des Gesetzentwurfs = § 6 des beschlossenen Gesetzes)
die Möglichkeit dafür bietet, die Errichtung einer Ersatzschule durch einen Unternehmer zu untersagen, der nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt, enthält § 10
(des Gesetzentwurfs = § 8 des beschlossenen Gesetzes)
die Handhabe dafür, ungeeignete Personen von der Leitung und vom Unterricht an Ersatzschulen fernzuhalten. An Leiter und Lehrer von Privatschulen können jedoch hinsichtlich der Zuverlässigkeit keine höheren Anforderungen gestellt werden als an vertragsmäßig beschäftigte Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen.
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Durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 16.01.1968 (GBl. S. 1) erhielt § 8 die vom Regelungsgehalt her noch heute gültige Fassung. Die Einzelbegründung der Landesregierung zu der Neufassung der Vorschrift lautet (Landtagsdrucksache Beilage 4691 vom 20.07.1967):
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Die Neufassung soll klarstellen, dass es möglich ist, einen Lehrer vom Dienst an einer Privatschule auch dann auszuschließen, wenn er schon vor der Anstellung an der Privatschule ein Verhalten gezeigt hat, das ihn für den Dienst an einer solchen Schule ungeeignet erscheinen läßt. Es ist hier insbesondere an Fälle zu denken, in denen ein Lehrer sich an Schulkindern sittlich vergangen hat und deshalb aus dem öffentlichen Schuldienst entfernt worden ist. Einem im öffentlichen Dienst gestrauchelten Lehrer in jedem Fall einen Neuanfang an einer Privatschule unmöglich zu machen, ist nicht beabsichtigt. Doch gibt es Fälle besonderer Art, in denen es der Öffentlichkeit gegenüber nicht verantwortet werden kann, einen wegen schwerwiegender Verfehlungen entlassenen Lehrer weiterhin an einer Schule, zumal an einer Heimschule, tätig sein zu lassen.
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Daraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit § 8 PSchG die Möglichkeit eines vollständigen Dienstausschlusses von Schulleitern und Lehrern an Ersatzschulen allein für den Fall mangelnder persönlichen Eignung und nicht auch für den Fall einer nicht nachgewiesenen Befähigung im Sinne einer wissenschaftlichen, d.h. fachlichen und pädagogischen Ausbildung - welche nach § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG Voraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule ist - schaffen wollte.
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Für eine restriktive Auslegung des § 8 PSchG sprechen neben dem Wortlaut der Norm und der Gesetzesbegründung auch systematische und teleologische Gesichtspunkte. Die staatliche Schulaufsicht über Privatschulen (vgl. § 32 Abs. 2 SchulG) besteht gegenüber den Schulträgern, nicht gegenüber den von diesen beschäftigten Lehrern und Schulleitern. Aufsichtsmaßnahmen sind deshalb gegenüber den Schulträgern vorzunehmen. Stellt ein privater Schulträger nach der Genehmigung der Ersatzschule Lehrer oder Schulleiter ein, die keine den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG genügende wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, oder betraut er nachträglich einen bereits angestellten Lehrer mit weiteren Aufgaben, für die dieser keine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung besitzt, kommen aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie möglicherweise etwa der Widerruf der Genehmigung oder - als milderes Mittel - ein Unterrichtungsverbot bzw. eine Unterrichtungsbefristung gegenüber dem privaten Schulträger in Betracht (vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 27.03.2006 - 2 B 776/04 - juris). Damit ist eine wirksame, den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 GG genügende Schulaufsicht gewährleistet. Der in § 8 PSchG normierte „Durchgriff“ auf die Schulleiter und Lehrer ist systemfremd und deshalb restriktiv zu handhaben. Allein eine im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG nicht gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung genügt deshalb nicht den Voraussetzungen des § 8 PSchG (so auch Sächs. VGH, Urteil vom 22.03.2006 - 2 B 775/04 - juris, zu dem § 8 PSchG entsprechenden § 7 Alt. 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen).
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Nach alledem war der Klage unabhängig davon, ob die Klägerin für den Unterricht in Volks- und Betriebswirtschaftslehre eine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung besitzt oder nicht, stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen diesem selbst aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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