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Der Beklagte hat das mit Bescheid der Arbeitsverwaltung vom 14. Februar 2007 zugunsten des Klägers bewilligte Insolvenzgeld zutreffend in vollem Umfang und nicht bloß – wie vom Kläger angestrebt – in einer um die abgesetzten Zahlungen an die vorfinanzierende Bank verminderten Höhe dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Denn auch diese Zahlungen waren dem Kläger mit Wirkung für das Streitjahr zuzurechnen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a letzter Halbsatz EStG a. F.).
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1. Das Insolvenzgeld steht nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III unter bestimmten weiteren Voraussetzungen solchen Arbeitnehmern zu, die bei Eintritt eines der dort genannten Insolvenzereignisse für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Es gehört daher zu den in § 3 Nr. 2 EStG genannten „übrigen Leistungen“ nach dem SGB III und ist damit nach dieser Vorschrift als Einnahme steuerfrei (vgl. R 4 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien – LStR – 2005, jetzt R 3.2 Abs. 2 LStR 2008; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach – HHR –, Einkommensteuergesetz – Körperschaftsteuergesetz, § 3 Nr. 2 EStG Anm. 3; Fissenewert in Frotscher, EStG, § 3 Nr. 2 Rz. 5).
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Zugleich bestimmt § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a. F., dass bei Steuerpflichtigen auf das zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden ist, wenn sie (unter anderem auch) Insolvenzgeld bezogen haben; dabei ist gemäß dem letzten Halbsatz dieser Vorschrift das nach § 188 Abs. 1 SGB III einem Dritten zustehende Insolvenzgeld dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Der besondere Steuersatz errechnet sich nach § 32b Abs. 2 Nr. 1 EStG a. F. (jetzt: § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) unter Einbeziehung des Insolvenzgeldes bei der Anwendung des nach § 32a Abs. 1 EStG nicht linear, sondern progressiv verlaufenden Einkommensteuertarifs (sog. Progressionsvorbehalt).
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2. Der Kläger hat das bewilligte steuerfreie Insolvenzgeld in voller Höhe einschließlich der durch die Bank vorfinanzierten Teilbeträge erst im Streitjahr 2007 bezogen.
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a) § 188 Abs. 1 SGB III bestimmt, dass, soweit der Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten übertragen hat, der Anspruch auf das Insolvenzgeld diesem Dritten zusteht. Damit konnte, nachdem der Kläger seine Arbeitslohnforderungen für die Monate Oktober und November 2006 in Höhe des Nettoarbeitsentgelts an die Bank .... verkauft hatte, fortan nicht mehr der Kläger, sondern nur noch die Bank von der Arbeitsverwaltung den entsprechenden Teil des Insolvenzgeldes beanspruchen. Indessen stellten auch diese Teilbeträge mit ihrer Bewilligung im Februar 2007 Insolvenzgeld dar, dessen Auszahlung an die Bank dem Kläger nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a. F. zuzurechnen ist.
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Zwar kommt § 32b Abs. 4 Satz 3 EStG nach seiner Entstehungsgeschichte und nach seiner systematischen Stellung im Gesetz in erster Linie verfahrensrechtliche Bedeutung zu. Die Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. c des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710) in das EStG aufgenommen. Mit ihr sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers für den Fall der Abtretung des Arbeitsentgelts und der Auszahlung des Insolvenzgeldes an einen Dritten bloß klargestellt werden, dass mit dem Begriff des „Empfängers“ in diesem Fall der Arbeitnehmer gemeint sein sollte (Begründung zum Gesetzentwurf der damaligen Koalitionsfraktionen, BTDrucks 15/1562, S. 33). Diese Klarstellung erschien dem Gesetzgeber offenbar deshalb als notwendig, weil die Arbeitsverwaltung zuvor eine andere Auffassung vertreten und deshalb ursprünglich die Erstellung von Bescheinigungen über das ihrer Ansicht nach vom Dritten und nicht vom Arbeitnehmer empfangene Insolvenzgeld verweigert hatte (Probst in HHR, § 32b EStG Anm. 158; vgl. Verfügungen der Oberfinanzdirektion – OFD – Hannover vom 19. Juni 2002 – S 2295 – 49 – StO 211, S 2295 – 79 – StH 215, Der Betrieb – DB – 2002, 1477, und der OFD Kiel vom 6. Februar 2003 – S 2295 A, Einkommensteuer-Kartei Schleswig-Holstein EStG Karte 1.1). Normadressat der Vorschrift ist daher nicht der Steuerpflichtige, sondern die Bundesagentur für Arbeit (Starke in HHR, § 32b EStG Anm. J 03-3; Handzik in Littmann/Bitt/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 32b EStG Rz. 143). Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Regelung ersichtlich davon ausgeht, dass die Leistung von Insolvenzgeld auch im Bereich des § 188 Abs. 1 SGB III in eben demjenigen Kalenderjahr an den Arbeitnehmer gewährt wird, in dem das Insolvenzgeld von der Arbeitsverwaltung an den (vorfinanzierenden) Dritten zur Auszahlung gelangt (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 16. März 1993 – XI R 52/88, BFHE 171, 70, BStBl II 1993, 507).
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c) Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG (sog. Zuflussprinzip) nicht, dass das auf die Bank .... als Dritten übergegangene Insolvenzgeld bereits im Zeitpunkt seiner Vorfinanzierung (und damit im Vorjahr 2006) i. S. des § 32b Abs. 1 EStG „bezogen“ worden wäre.
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Zutreffend ist zwar, dass nach dieser Vorschrift Einnahmen innerhalb des Kalenderjahrs bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Indessen betrifft die Regelung nur die zeitliche Zurechnung der Einnahmen, ohne dabei eine Aussage darüber zu treffen, ob, in welcher Höhe und aus welchem Rechtsgrund der Steuerpflichtige den in Streit stehenden Betrag im Einzelnen vereinnahmt hat (vgl. Heinicke in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 11 Rz. 1). Aus dem Umstand allein, dass dem Kläger im Jahre 2006 von Seiten der Bank .... ein Betrag von 2.912,10 EUR zugeflossen ist, ergibt sich daher noch nicht, dass es sich dabei auch um Insolvenzgeld i. S. des § 3 Nr. 2 EStG und des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a. F. gehandelt hat.
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Tatsächlich hat die im Vorjahr 2006 stattgefundene Auszahlung des vorfinanzierten Betrags beim Kläger vielmehr weder – wie er meint – zu einem Zufluss von (steuerfreiem) Insolvenzgeld noch – wie der Beklagte angedeutet hat – zu einem Zufluss von (steuerpflichtigem) Arbeitslohn geführt.
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aa) Um einen Zufluss von Insolvenzgeld kann es sich schon deshalb nicht gehandelt haben, weil der Anspruch auf Insolvenzgeld im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem der Kläger die Zahlungen der Bank .... vereinnahmt hat, noch nicht zur Entstehung gelangt war. Dass Vorfinanzierungszahlungen anderer Rechtsträger als der Arbeitsverwaltung als Zahlungen von Insolvenzgeld qualifiziert werden könnten, ist daneben auch nach dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften über das Insolvenzgeld (§§ 183 ff. SGB III) ausgeschlossen.
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§ 183 Abs. 1 SGB III bindet den Anspruch auf Insolvenzgeld an das Vorliegen eines der drei dort genannten Insolvenzereignisse (Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt). Keines dieser Insolvenzereignisse war im Dezember 2006, als dem Kläger das künftige Insolvenzgeld durch die Bank .... vorfinanziert wurde, bereits eingetreten. Zwar ist zu einem späteren Zeitpunkt das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers tatsächlich eröffnet worden; dieses Ereignis wirkt jedoch auf den Auszahlungszeitpunkt nicht zurück und kann damit die Vorfinanzierungsleistung der Bank auch nicht zur Zahlung von Insolvenzgeld umqualifizieren. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Wortlaut des Gesetzes an etlichen Stellen zwischen dem Anspruch des Arbeitnehmers „auf Arbeitsentgelt“ und dem Anspruch „auf Insolvenzgeld“ deutlich unterscheidet (vgl. § 183 Abs. 1 Satz 1, § 184 Abs. 1 Halbsatz 1, § 187 Satz 1, § 188 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 SGB III). Vor Eintritt des Insolvenzereignisses besteht unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, einen „Vorschuss auf das Insolvenzgeld“ zu gewähren, der indessen nur durch die Arbeitsverwaltung und nicht durch Dritte erbracht werden kann und – anders als im Streitfall – an die vorherige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebunden ist (§ 186 Satz 1 SGB III).
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bb) Auch Arbeitslohn, der nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als steuerpflichtig zu behandeln wäre, ist dem Kläger durch die in Streit stehende Vorfinanzierungszahlung nicht zugeflossen.
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Da der Kläger seine Ansprüche auf Arbeitsentgelt unter gleichzeitiger Abtretung der (künftigen) Ansprüche auf das Insolvenzgeld für die Monate Oktober und November 2006 an die Bank .... verkauft hat, sind auch die aufgrund dieses Rechtsgeschäfts als Vorfinanzierung empfangenen Gegenleistungen nur der Bank, nicht aber der (gegebenenfalls durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vertretenen) Arbeitgeberin des Klägers zuzurechnen. Ungeachtet dessen, dass der Kläger den vorfinanzierten Betrag aufgrund einer Zahlung des vorläufigen Insolvenzverwalters von einem für die Arbeitgeberin eingerichteten Treuhandkonto vereinnahmt hat, war Leistender dieser Zahlung allein die Bank, die sich lediglich zur Abwicklung der Zahlung (wie auch der offenbar gleichzeitig erfolgenden Auszahlungen an die anderen von der Arbeitgeberinsolvenz betroffenen Kollegen des Klägers) der Unterstützung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedient hat. Damit stellten die Leistungen der Bank jedoch keinen Arbeitslohn dar, weil sie ihre Grundlage nicht im Arbeitsverhältnis, sondern in einem mit dem Kläger gesondert eingegangenen Darlehensverhältnis hatten (vgl. Starke in HHR, § 32b EStG Anm. J 03-3). Der Sachverhalt liegt insoweit nicht anders, als wenn der Arbeitnehmer seinen ausstehenden Lohnanspruch als Sicherheit für ein ihm gegebenes Darlehen an ein Kreditinstitut abtritt; auch hier liegt in der Valutierung des Darlehens noch kein Lohnzufluss.
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d) Der Kläger hat die streitigen Insolvenzgeldzahlungen schließlich auch nicht deswegen im Vorjahr 2006 bezogen, weil es sich um laufende Ersatzleistungen für ausstehenden Arbeitslohn des Jahres 2006 gehandelt hat.
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Im Schrifttum wird verschiedentlich die Auffassung vertreten, auch die vom Sozialleistungsträger (hier: der Arbeitsverwaltung) ausgezahlten steuerfreien Lohn- und Einkommensersatzleistungen würden für einen bestimmten Zeitraum gezahlt, nämlich für jene Monate, in denen der Steuerpflichtige keine oder zu geringe eigene Einkünfte bezieht. Sie träten damit an die Stelle von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG als laufender Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen (und damit als zugeflossen) gelten, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Sowohl vom Sinn und Zweck der Sozialleistungen her als auch aufgrund der mit dem Monatsprinzip verknüpften Technik in der Abrechnung sei folglich eine entsprechende Anwendung des § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG auf Lohnersatzleistungen vorzunehmen (Kieschke/Klezath/Muuss/Müller-Gatermann, Deutsche Steuer-Zeitung – DStZ – 1982, 67, 78; Frenz in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz – Kommentar, § 32b Rz. B 25; Probst in HHR, § 32b EStG Anm. 55). Für den Streitfall hätte dies zur Folge, dass sämtliche von der Arbeitsverwaltung bewilligten Insolvenzgelder nur im Jahre 2006 dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen wären, weil sie zum Ausgleich für aufgrund der Insolvenz der Arbeitgeberin nicht mehr zu realisierende Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die Lohnzahlungszeiträume Oktober bis Dezember 2006 bestimmt waren. Der Senat folgt dieser Auffassung indessen nicht, weil Insolvenzgeld gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III nur für längstens drei Monatsgehälter gezahlt wird und ein derart kurzer Zeitraum nicht ausreichend ist, als dass entsprechend dem Sinn des § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG von „laufendem Arbeitslohn“ die Rede sein könnte.
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4. Dem Senat erschien es angezeigt, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90a Abs. 1 FGO).
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5. Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), da die Frage, zu welchem Zeitpunkt vorfinanziertes Insolvenzgeld i. S. des § 32b Abs. 1 EStG „bezogen“ wird, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und in der Rechtsanwendungspraxis für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung erscheint.
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