Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-27 U 14/13
Tenor
Der Tenor des Urteils vom 17. September 2014 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen im Kostenpunkt dahingehend berichtigt, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen hat. Der Satz „die Beklagte trägt die Kosten der Berufung“ entfällt. In den Entscheidungsgründen wird unter III. die Vorschrift des § 97 Abs. 1 ZPO gestrichen.
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Es liegt, wie sich auch aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ergibt, eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO vor. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
3Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.