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| | Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 01.04.2005 bis 31.08.2010 bei der Beigeladenen zu 1) sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. |
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| | Der 1957 geborene Kläger, der bei der A. Krankenversicherung krankenversichert ist und dessen letzte gesetzliche Krankenversicherung bei der Beklagten bestand, ist studierter Forstwirt. Im November 1984 erwarb er aufgrund seines Studiums der Forstwissenschaft an der Universität F. den akademischen Grad eines Diplom-Forstwirts (Prüfungszeugnis vom 13.11.1984). Er ist nach eigenen Angaben seit Juli 1985 bei der Beigeladenen zu 1) als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen zu 1) ist die Herstellung und der Vertrieb von Furnieren und Furnierkanten, sowie deren Import und Export. Sie wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 08.02.1982 mit Wirkung zum 15.03.1982 gegründet. Persönlich haftende Gesellschafter waren Herr H. Sch. und Herr A. G. der Vater des Klägers (Handelsregisterauszug des Amtsgerichts K, Blatt 1 HRB 103479). Später erwarb der Bruder des Klägers, Herr R. G. Gesellschaftsanteile. Gemäß dem geänderten Gesellschaftsvertrag vom 12.06.1995 werden Beschlüsse der Gesellschafter in Gesellschafterversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen (§ 9 Nr 1 Satz 1). Die Anzahl der Stimmen des einzelnen Gesellschafters richtet sich dabei nach der Höhe des Gesellschaftsanteils. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages sowie die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern bedarf der Zustimmung von 75 % der abgegebenen Stimmen (§ 9 Nr 3). Darüber hinaus zählt § 9 Nr 5 Handlungen der Geschäftsführung auf, die zuvor eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedürfen (ua Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie die Aufnahme von Bankkrediten oder sonstigen langfristigen Darlehen, soweit es sich um Beträge im Einzelfall von mehr als „DM 100.000,00“ handelt). In diesem Zusammenhang wurde geregelt, dass die Geschäftsführer H. Sch., R. G. und F. K. bei der Aufnahme der genannten Bankkredite bzw langfristigen Darlehen stets unabhängig von einem Gesellschafterbeschluss sind, soweit es sich um kurzfristige Wechsel mit einer Laufzeit von nicht mehr als 90 Tagen handelt. Die genannten Geschäftsführer konnten auch nicht aus dem Amt des Geschäftsführers abberufen werden (§ 7 Nr 5). |
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| | Die Beigeladene zu 1) hat ihren Geschäftsbetrieb und die Betriebsgrundstücke von der Holzkontor Sch. und G. GmbH & Co KG seit ihrer Gründung im Jahr 1982 gepachtet. Gesellschafter der genannten KG waren die Sch. und G. Verwaltungs GmbH (Komplementär, Anteil 0,5 %), R. G. (Kommanditist, Anteil 22,35 %), der Kläger (Kommanditist, Anteil 19,9 %), P. Sch. (Kommanditist, Anteil 28,62 %) und M. Sch. (Kommanditist, Anteil 28,62 %). |
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| | Im März 2003 wurde dem Kläger Einzelprokura erteilt. Ab diesem Zeitpunkt war er auch allein zuständig für den Rundholzeinkauf. Seine Stammeinlage bei der Beigeladenen zu 1) betrug 16 %. Zum 31.12.2004 hat der Kläger der Beigeladenen zu 1) ein Darlehen in Höhe von 601.066,72 EUR gewährt. |
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| | Mit Wirkung zum 01.01.2006 (Eintrag im Handelsregister am 28.12.2005, vgl Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Karlsruhe Bl 2 HRB 103479) wurde der Kläger zusammen mit Herrn Ra. L.-L. zum Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) bestimmt. Im Anstellungsvertrag zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger vom 02.01.2006 wurde vereinbart, dass der Kläger als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit ist (§ 2 Nr 1). Er erhält als Geschäftsführer ein monatliches Gehalt von brutto 9.500,00 EUR sowie ein 13. Monatsgehalt (§ 3 Nr 1). Des Weiteren hat er Anspruch auf eine Tantieme in Höhe von 2,5 % des Jahresüberschusses der Beigeladenen zu 1) (§ 3 Nr 2). Zusätzlich werden die gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bezahlt, auch wenn der Geschäftsführer nicht pflichtversichert ist (§ 3 Nr 3). Des Weiteren wurde eine Gehaltsfortzahlung im Falle einer Krankheit (sechs Monate; § 4 Nr 1) und ein Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Arbeitstagen (§ 8) vereinbart. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrags wird auf Bl 10 bis 12 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. |
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| | Die Entwicklung der Gesellschafteranteile und der Gesellschafterdarlehen ergibt sich aus folgender Übersicht: |
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| Zur Geschäftsführerbestellung R. G. und Prokura an R. L.-L., Juli 1995: |
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| Zur Prokura für den Kläger, März 2003 |
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| Zur Geschäftsführerbestellung Kläger und R. L.-L., Dezember 2005: |
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| | Mit Vertrag vom 07.12.2007 brachte Herr R. G. die von ihm an der Beigeladenen zu 1) gehaltenen Anteile von 18,5 % in die R. G. Beteiligungs-GmbH & Co KG ein. Einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der R. G. B.-GmbH & Co KG ist der Kläger. Daraus ergibt sich aktuell folgendes Beteiligungsergebnis an der Beigeladenen zu 1): P. Sch. 35 %, R. G. Beteiligungs-GmbH & Co KG 18,5 %, Kläger 21 %, R. L.-L. 15,5 % und S Gö. 10 %. |
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| | Am 20.11.2007 beantragte der Kläger zusammen mit der Beigeladenen zu 1) bei der Beklagten die Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit. Im Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gaben der Kläger und die Beigeladene zu 1) an, die Tätigkeit solle ab März 2003 geprüft werden. Aktuell verfüge der Kläger über eine Stammeinlage von 21 %. Er habe keine regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten und ihm würden auch keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) der Tätigkeit erteilt werden. Ohne seine Zustimmung könne die Beigeladene zu 1) auch nicht sein Einsatzgebiet verändern. Die Einstellung von Vertretern bzw Hilfskräften sei auch nicht von der Zustimmung der Beigeladenen zu 1) abhängig. Er sei vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit und die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit betrage zwischen 50 bis 60 Stunden. Einem Direktions- bzw Weisungsrecht bezüglich Zeit, Ort und Art der Beschäftigung unterliege er nicht. Er könne seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) frei bestimmen und gestalten. Auch müsse er sich nicht seinen Urlaub genehmigen lassen. Von der Vergütung werde Lohnsteuer entrichtet und die Verbuchung erfolge als Lohn/Gehalt. Er sei am Gewinn beteiligt und erhalte zudem Tantiemen in Höhe von 2,5 %. Ein Beitragsbescheid sei in der Vergangenheit von einem Versicherungsträger über die Versicherungspflicht nicht erlassen worden. Der weitere Geschäftsführer und Gesellschafter R. G. bestätigte die Richtigkeit dieser Angaben. |
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| | Mit Schreiben vom 17.01.2008 wandte sich die Beklagte an die Beigeladene zu 4) zwecks Abstimmung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Aufgrund der Bestellung zum Geschäftsführer zum 01.01.2006 sei davon auszugehen, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt selbstständig tätig sei. Zwar liege eine Kapitalmehrheit oder Sperrminorität nicht vor. Entscheidend sei jedoch das Gesamtbild der Tätigkeit. Der Kläger wirke wesentlich an der Geschäftsführung mit und sei damit nicht mehr als Arbeitnehmer anzusehen. Mit Schreiben vom 04.04.2008 teilte die Beigeladene zu 4) der Beklagten mit, sie teile diese Auffassung nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungen der Beigeladenen zu 1) ausüben könne, lägen nicht vor. Auch die übrigen Gesellschaftergeschäftsführer stünden in einem abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Mit Bescheid vom 02.05.2008 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Er könne aufgrund seiner Beteiligung von 21 % keinen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungen der Beigeladenen zu 1) ausüben. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche auch, dass der Kläger für seine Tätigkeit ein festes regelmäßiges Gehalt erhalte, das unabhängig von der Ertragslage des Unternehmens gezahlt werde, und dass er einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts bei Arbeitsunfähigkeit habe. Schließlich sei auch der Anstellungsvertrag zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten kündbar. Die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung als Angestellter und die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung würden deshalb zu Recht bezahlt werden. |
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| | Hiergegen legte der Kläger am 03.06.2008 Widerspruch ein. Aufgrund seiner Beteiligung von 21 % bestehe ein Unternehmerrisiko. Zu beachten sei auch, dass er der Beigeladenen zu 1) ein Darlehen über 823.816,72 EUR gewährt habe und mithin in erheblichem Maße an dem Erfolg des Unternehmens interessiert sei. Er erhalte zudem nur eine geringe Grundvergütung. Die Beigeladene zu 1) erziele seit 1993 durchschnittlich einen Jahresüberschuss nach Steuern von ca 900.000,00 EUR. Diese Überschüsse würden regelmäßig an die Gesellschafter ausgeschüttet und seien damit das Ergebnis des unternehmerischen Erfolgs und auch höher als die laufenden festen Bezüge. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass er gleichzeitig Gesellschafter der Holzkontor Sch. & Co GmbH & Co KG sei, welche den Betrieb an die Beigeladene zu 1) verpachtet habe und hieraus einen Jahresumsatz von knapp 600.000,00 EUR erziele. Auch habe er als Geschäftsführer maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft. Unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung verfüge nur er über die für die Gesellschaft notwendigen Branchenkenntnisse. Das entsprechende „Einkaufs-Knowhow“ liege allein bei ihm. Innerhalb der Beigeladenen zu 1) übe er seine Tätigkeit vollständig frei und unabhängig von den anderen Gesellschaftern und Geschäftsführern aus. Zu keiner Zeit hätten Restriktionen bezüglich Ort, Zeit, Umfang und Dauer seiner Tätigkeit bestanden. Da er überwiegend in den USA, Europa und Asien unterwegs sei, könne er schon rein faktisch im Hinblick auf den Einkauf keiner Weisungsbefugnis der Beigeladenen zu 1) unterliegen. Als Forstwirt verfüge er allein über die Kenntnisse für den Einkauf der Hölzer. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2008 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund seiner Kapitalanteile trage der Kläger letztlich kein entscheidendes Unternehmerrisiko. Dies werde auch nicht durch das Darlehen bewirkt. Denn damit trage er kein Risiko als Unternehmer sondern als Darlehensgeber. Der Kläger habe mithin keine Möglichkeit, einen entscheidenden Einfluss auf die Beigeladene zu 1) zu nehmen. Er könne damit auch nicht ihm unangenehme Beschlüsse verhindern. Auch seien die Gebrüder G. als Minderheitsgesellschafter nicht verpflichtet gewesen, sich immer und unter allen Umständen gleichgesinnt zu entscheiden, sodass eine Dreiviertelmehrheit in der Gesellschafterversammlung nicht sicher gewesen sei. Zudem sei der Kläger nicht wie ein Alleininhaber einer GmbH tätig und laut Geschäftsführervertrag werde die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt. Letztlich sprächen gegen eine selbstständige Tätigkeit auch die vereinbarten arbeitnehmertypischen Ansprüche des Klägers. |
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| | Hiergegen hat der Kläger am 14.11.2008 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit der er geltend machte, er unterliege seit dem 13.03.2003 nicht der Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Er hat sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und hat weiter vorgetragen, die Beigeladene zu 1) sei eine Familiengesellschaft, sodass er mit seinem Bruder zusammen über 39,5 % Anteile an der Beigeladenen zu 1) verfüge. Als Geschäftsführer habe er nicht abberufen werden können, da hierfür eine Mehrheit von 75 % notwendig sei, die gegen den Familienzweig G. nicht zustande komme. Das formal bestehende Weisungsrecht sei zu keinem Zeitpunkt ausgeübt worden. Aufgrund seiner Ausbildung zum Diplom-Forstwirt verfüge er auch allein über das maßgebliche „Einkaufs-Knowhow“ hinsichtlich der notwendigen Hölzer. Der Umstand, dass er ein regelmäßiges Gehalt erhalte, von welchem auch Lohnsteuer einbehalten und welches als Betriebsausgabe verbucht werde, sei kein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Schließlich sei er auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Zudem sei er in den letzten fünf Jahren nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhalten. Die Beigeladene zu 1) beschäftige momentan 79 Mitarbeiter (Stand Jahr 2009). Zur weiteren Begründung hat der Kläger das Prüfungszeugnis der Forstwissenschaftlichen Fakultät der Universität F. i. B. vom 13.11.1984 sowie den Einbringungsvertrag der R. G. Beteiligungs GmbH & Co KG vom 07.12.2007 vorgelegt. |
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| | Mit Beschluss vom 27.10.2009 hat das SG die Sch. und G. GmbH Furniererzeugung Import Export (Beigeladene zu 1), die DAK Pflegekasse (Beigeladene zu 2), die Agentur für Arbeit Karlsruhe (Beigeladene zu 3) und die DRV Bund (Beigeladene zu 4) zum Verfahren beigeladen. |
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| | Im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 17.11.2010 hat das SG den Kläger, den Geschäftsführer R. L.-L. sowie den Zeugen P. Sch. vernommen. Im Hinblick auf den Inhalt ihrer Aussagen wird auf die Niederschrift vom 17.11.2010 Bezug genommen (Bl. 61 bis 67 der SG-Akte). |
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| | Mit Gerichtsbescheid vom 07.06.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger unterliege aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) der Versicherungspflicht zur Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung. Hinsichtlich der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenzen bestünde „Einigkeit zwischen den Beteiligten“. Der Kläger arbeite zwar in seinem Zuständigkeitsbereich selbstständig. Dem Umstand, dass er seine Arbeit selbst einteilen sowie Zeit, Ort und Art seiner Tätigkeit selbst bestimmen könne und er insoweit keinen Weisungen unterliege, sei jedoch keine entscheidende, gegen eine abhängige Beschäftigung sprechende Bedeutung zuzumessen. Denn bei den von ihm verrichteten Tätigkeiten handle es sich um sogenannte Dienste höherer Art. Zwischen den Geschäftsführern finde eine Arbeitsteilung statt. Daraus lasse sich schließen, dass der Kläger zwar in seinem eigenen Bereich im Wesentlichen frei schalten und walten könne, allerdings im Rahmen der anfallenden Arbeiten jedoch auch Aufgabenbereiche existierten, für die er nicht zuständig sei und für die er dementsprechend auch keine Alleinentscheidungsbefugnis habe. So sei Herr L.-L. für seinen Bereich allein zuständig. Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände, die den Schluss zuließen, es liege trotz fehlender Mehrheitsbeteiligung eine selbstständige Tätigkeit vor, seien vorliegend nicht gegeben. Zwar habe der Kläger für den Rohstoffeinkauf zweifellos ein Spezialwissen. Allerdings könne der Kläger nicht in allen anfallenden Bereichen der Führung der Beigeladenen zu 1) als führender Kopf des Unternehmens weisungsfrei entscheiden. Der Kläger habe im Erörterungstermin selbst angegeben, gesamtunternehmerische Entscheidungen nur gemeinsam mit Herrn L.-L. zu treffen. Hierfür würden dann auch Geschäftsleitertreffen einberufen werden. Die umfangreichen Gesellschafterdarlehen sprächen nicht zwingend für den Charakter der Tätigkeit des Klägers als selbstständige, da die Investition von Fremdkapital grundsätzlich auch von einem abhängig Beschäftigten durch Erwerb von Unternehmensanleihen oder vollkommen Außenstehenden vorgenommen werden könne. Entscheidend sei vielmehr, dass der Kläger durch den Erhalt regelmäßiger monatlicher Gehaltszahlungen keinem solchen Unternehmerrisiko ausgesetzt sei, wie es jedoch für eine selbstständige Tätigkeit typisch sei. |
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| | Hiergegen richtet sich die am 04.07.2011 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers, mit der er (vgl Schriftsatz vom 07.11.2011) nunmehr die Feststellung begehrt, dass seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) vom 01.04.2005 bis 31.08.2010 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung unterliege. Zur Begründung wird ausgeführt, vorliegend handle es sich um eine Familiengesellschaft, bei der eine Einflussnahme weder über eine Muttergesellschaft, einen Beirat oder sonstige Institutionen irgendeiner Art erfolgen könne. Seine Tätigkeit sei daher in keiner Weise fremdbestimmt. Des Weiteren seien seine Fachkenntnisse für die Beigeladene zu 1) von elementarer Bedeutung. Aufgrund seiner außergewöhnlichen Kenntnisse und seines besonderen Knowhows könne er nicht durch irgendjemand anderen ersetzt werden. Denn diese Branchenkenntnis sei am freien Markt nicht einkaufbar, was sich auch darin zeige, dass er in wichtigen nationalen Gremien vertreten sei. So sei er Vorstand der IFN, im Verwaltungsrat des Holzabsatz-Fonds und zudem langjähriges Mitglied des Deutschen Holzwirtschaftsrates gewesen. Im deutschen Holzwirtschaftsrat sei er allein zuständig für den Bereich Furnier gewesen. Des Weiteren sei er Beirat der Interzum als wichtigste Zuliefermesse weltweit für die Möbelindustrie, hier im Bereich Furniere. Außerdem müsse er zu jeder Tages- und Nachtzeit wichtige Entscheidungen ohne Rücksprache alleine treffen. Dass er Entscheidungen zu Fragen der internen Unternehmenspolitik mit seinem Mitgeschäftsführer abstimme, führe nicht dazu, dass er abhängig beschäftigt sei. Außerdem sei er aufgrund seiner hervorragenden Fachkenntnisse faktisch auch in der Lage, die Beigeladene zu 1) allein zu führen. Der Umstand, dass in einer großen Gesellschaft zwei Geschäftsführer bestellt seien und der Unternehmensbereich organisatorisch aufgeteilt sei, sei kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Außerdem sei die Investition von ca 1,3 Mio Privatvermögen absolut ungewöhnlich und zeige, welches immense Unternehmerrisiko er trage. Das SG habe auch nicht berücksichtigt, dass der Mitgeschäftsführer L.-L. bestätigt habe, dass er seine Tätigkeit vollkommen frei bei der Beigeladenen zu 1) ausübe. Der Umstand, dass er ein regelmäßiges Gehalt beziehe, spreche ebenfalls nicht für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Allein schon zur Abgeltung der Arbeitsleistung als mitarbeitender Gesellschaftergeschäftsführer müsse er diese Vergütung erhalten. Auch habe das SG nicht berücksichtigt, dass die Gesellschafterversammlung keinerlei Weisung an die Geschäftsführer erteile. Er könne mithin in seiner Tätigkeit frei schalten und walten und sei deswegen sozialversicherungsfrei tätig. |
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| | Der Kläger beantragt - sachdienlich gefasst -, |
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| | den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.06.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2008 aufzuheben und festzustellen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) vom 01.04.2005 bis 31.08.2010 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung unterlag. |
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| | die Berufung zurückweisen. |
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| | Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. |
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| | Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. |
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| | Der Berichterstatter des Senats hat den Rechtsstreit am 13.01.2012 mit den Beteiligten erörtert. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift vom 13.01.2012 Bezug genommen (Bl. 47/48 der LSG-Akte). |
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| | Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte verwiesen. |
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