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| | Sie ist auch zum Teil begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). |
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| | Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als die Bescheide vom 20.08.2007, 02.05.2008, 27.06.2008, 01.07.2008, 23.09.2008, 10.10.2008, 12.11.2008 und 19.12.2008 zurückgenommen wurden. Denn bei der Rücknahme dieser Bescheide wurde die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG nicht eingehalten. Die Beklagte erhielt nach ihren Ausführungen Kenntnis von den Überzahlungen anlässlich einer Überprüfung am 06.03.2009. Diese Bescheide wurden aber nicht schon im Bescheid vom 20.03.2009, sondern erst im Widerspruchsbescheid vom 03.08.2011 zurückgenommen. Ein Fall des § 48 Abs. 4 S. 2 VwVfG lag nicht vor. |
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| | Die Beklagte wollte diese Bescheide zwar schon mit Bescheid vom 20.03.2009 zurücknehmen. Die Rücknahme dieser Bescheide fand aber tatsächlich nicht statt. Die Beklagte nahm stattdessen Leistungsabrechnungen vom 25.07.2007, 10.01.2008, 26.03.2008, 12.06.2008, 13.06.2008, 04.09.2008, 27.11.2008 und 02.12.2008 - jeweils unter Beifügung einer Vorgangsnummer - zurück. Solche Bescheide existierten in dieser Form aber nicht und konnten demnach nicht zurückgenommen werden. Es ließ sich auch nicht mit hinreichender Bestimmtheit im Rahmen der Auslegung ermitteln, welche Bescheide tatsächlich gemeint waren (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 31.05.2010 - 11 A 1520/09 -; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.12.2006 - L 20 SO 20/06 -, jew. juris). Denn es war für die Klägerin eine Vielzahl von Bescheiden ergangen, und es wurde auch eine Vielzahl von Bescheiden zurückgenommen. Daran ändert nichts, dass die - jeweils tatsächlich gemeinten - Vorgangsnummern angegeben waren. Zum einen werden Bescheide grundsätzlich nach dem Datum bezeichnet (so auch VG Oldenburg, Urt. v. 31.05.2010, a.a.O.). Zum anderen erschließt sich ohne weitere Angaben nicht, welche Bescheide tatsächlich gemeint waren, insbesondere ob statt der (falschen) Daten die Vorgangsnummern gelten sollen. Vorliegend waren aber neben den (falschen) Daten der Bescheide und den Vorgangsnummern nicht die Beträge der gewährten oder zurückgeforderten Kassenleistungen angegeben. |
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| | Damit konnten auch die mit diesen Bescheiden gewährten Leistungen nicht zurückgefordert werden. |
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| | Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). |
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| | Die Beklagte konnte von der Klägerin nach § 30 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 80. Satzung mit Stand 01.08.2011 (80. Satzung) in Verbindung mit § 49 a Abs. 1 VwVfG 743,15 EUR zurückfordern. |
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| | Die Klägerin erhielt in dieser Höhe Kassenleistungen, die ihr nicht zustanden. |
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| | Diese Leistungen wurden der Klägerin allerdings mit Bescheiden vom 15.08.2007 in Höhe von 28,52 EUR, vom 23.10.2007 in Höhe von 10,16 EUR, vom 20.12.2007 in Höhe von 104,20 EUR, vom 30.01.2008 in Höhe von 3,76 EUR, vom 08.09.2008 in Höhe von 468,27 EUR, vom 10.09.2008 in Höhe von 48,84 EUR, vom 05.11.2008 in Höhe von 67,86 EUR und vom 28.01.2009 in Höhe von 11,54 EUR gewährt. Diese Bescheide stellten einen Rechtsgrund für den jeweils ausgezahlten Betrag dar. Die Beklagte nahm jedoch diese Bescheide zurück. |
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| | Die Rücknahme dieser Bescheide war rechtmäßig. Dabei ist Rechtsgrundlage für die Rücknahme § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. |
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| | Die genannten Bescheide waren rechtswidrig. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die mit diesen Bescheiden gewährten Kassenleistungen. |
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| | Der Rücknahme steht nicht § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG entgegen. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dabei ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Die Klägerin kann sich in Bezug auf die genannten Bescheide nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG auf Vertrauensschutz berufen. |
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| | Die Klägerin hat zwar die gewährten Leistungen verbraucht, indem sie die den Leistungen zugrundeliegenden Arztrechnungen und Medikamente bezahlt hat. Dieses Vertrauen ist aber nicht schutzwürdig. Dabei kann auf die im Zivilrecht zum Begriff der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (so schon BVerwG, Urt. v. 28.01.1993, Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 4; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.02.2012 - 2 S 2983/11 - m.w.N.). Danach kann sich ein zur Herausgabe verpflichteter Empfänger einer Leistung nicht auf Entreicherung berufen, wenn er mit dem Erlangten (konkrete) Anschaffungen getätigt oder (tatsächlich bestehende) Schulden getilgt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1993, a.a.O.). Vorliegend wurde die Klägerin durch die Zahlung der Arztrechnungen von Verbindlichkeiten befreit, die tatsächlich gegenüber den behandelnden Ärzten bestanden hatten. Als Gegenleistung für die Bezahlung der Medikamente erhielt sie die Medikamente selbst. Die Klägerin hätte die ärztlichen Leistungen und die gekauften Medikamente auch dann bezahlen müssen, wenn sie die von der Beklagten gewährten Leistungen nicht erhalten hätte. |
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| | Soweit im Leitsatz Nr. 1 des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 16.02.2012 (a.a.O.) ausgeführt wird: "Das Vertrauen des Empfängers von Kassenleistungen auf den Bestand von Bewilligungsentscheidungen ist grundsätzlich schutzwürdig, wenn er mit den ihm gewährten Leistungen die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Arztrechnungen beglichen hat …", ist dies in dieser Verallgemeinerung in Ansehung der Entscheidungsgründe nicht nachvollziehbar. Zum einen wird ausdrücklich auf das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.1993 (a.a.O.) Bezug genommen. Zum anderen wurde ein Sonderfall entschieden, dessen Besonderheiten auch zur Begründung der Entscheidung herangezogen wurden. Letzteres gilt entsprechend für den in dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 16.02.2012 (a.a.O.) zitierten Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.07.2007 (- 6 A 4961/05 -, juris). |
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| | Ein Vertrauensschutz lässt sich nicht aus den Umständen herleiten, die dazu führten, dass die Klägerin privatärztliche Behandlung in Anspruch nahm und sich Privatrezepte ausstellen ließ. Denn diese Umstände ließen sich - auch mittels Befragung der Klägerin und des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung - nur ansatzweise aufklären Die Klägerin hat - unterstützt von ihrem anwesenden Ehemann - dort in etwa vorgetragen: Zur Vorlage von privatärztlichen Rechnungen und Rezepten sei es gekommen, weil ihr Sohn Störungen gehabt habe, bei denen sämtliche ausprobierten Mittel nicht zum Erfolg geführt hätten. Sie habe dann im Internet einen Privatarzt gefunden, der ihn erfolgreich behandelt habe. Später sei auch ihr Ehemann so behandelt worden. Sie habe sich vor Aufnahme der Behandlungen bei der Beklagten telefonisch erkundigt. Dort sei ihr gesagt worden, sie solle die Rechnungen einreichen. Im Jahr 2007 habe sie selbst bei der Beklagten angerufen. Den Anruf im Jahr 2008 habe der Ehemann gemacht; es sei aber das Telefon laut gestellt worden, so dass sie habe mithören können. Ihr sei weder früher noch heute klar gewesen, welche konkreten Ansprüche sie als A-Mitglied gehabt habe. Insbesondere sei ihr nicht klar gewesen, dass sie keine Ansprüche auf Geldleistungen gehabt habe. Sie sei Briefträgerin. |
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| | Die Tatsache, dass die Klägerin - mehrmals - bei der Beklagten anrief, um zu klären, ob sie für privatärztliche Behandlungen Leistungen erhalte, zeigt, dass sie sich durchaus darüber im klaren war, dass ihr aufgrund ihrer A-Mitgliedschaft solche Leistungen nicht selbstverständlich zustanden. Wie sie dabei ihre Anliegen im Einzelnen darlegte, steht aber genauso wenig konkret fest wie die Antworten darauf. Die Angaben hierzu sind vorliegend vage. Außerdem sind Missverständnisse systemimmanent; es kommt leicht dazu, dass man das versteht, was man verstehen will. Der Inhalt derartiger Telefongespräche lässt sich ohnehin, insbesondere nach längerer Zeit, kaum noch zuverlässig ermitteln. Auffallend ist, dass im Schriftsatz der Klägerin vom 28.11.2011 das Telefongespräch vom 26.02.2008 so dargestellt wird, als ob es die Klägerin selbst geführt hätte. In der mündlichen Verhandlung ist dann aber die Rede davon gewesen, dass der Ehemann das Telefongespräch führte und die Klägerin bloß mithörte. Unklar bleibt auch, aufgrund welcher Informationen der Beklagten es dazu kam, dass sich neben dem Sohn der Klägerin später auch deren Ehemann privatärztlich behandeln ließ. |
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| | Es kann auch kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin aus dem Gedanken hergeleitet werden, die Klägerin hätte die privatärztlichen Behandlungen nicht fortgeführt, wenn ihr klar gewesen wäre, dass die Beklagte deren Kosten nicht erstatten würde, und der Klägerin hätte dies klar werden können, wenn die Beklagte von vornherein oder ab einem späteren Zeitpunkt keine Leistungen für privatärztliche Aufwendungen erbracht hätte. Denn die Klägerin führte die Behandlungen fort, obwohl ihr auf die Anträge vom 12.02.2007, 07.03.2007, 10.01.2008 und 05.03.2008 ganz erhebliche Kosten verblieben, weil die Beklagte eine Kostenerstattung ablehnte und die Klägerin auf vertragsärztliche Behandlungen verwies. |
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| | Die Beklagte übte in Bezug auf die Rücknahme der Bescheide auch das ihr nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen fehlerfrei aus. Zwar kommt grundsätzlich in Betracht, dass es bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt wird, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 - zur Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG). Es war vorliegend aber nicht ausgeschlossen, das Ermessen zu Ungunsten der Klägerin auszuüben, auch wenn die Ursache für die Überzahlungen im Verantwortungsbereich der Beklagten lag. |
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| | Die Beklagte hielt für diese Bescheide auch die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ein. Sie erhielt nach ihren Ausführungen Kenntnis von den Überzahlungen erst anlässlich einer Überprüfung am 06.03.2009. Mit dem Erlass des Bescheids vom 20.03.2009 hielt sie demnach die Jahresfrist ein. Diese Bescheide waren im Bescheid der Beklagten vom 20.03.2009 auch korrekt bezeichnet worden. Dem steht nicht entgegen, dass sich aus den Bescheiden der Beklagten vom 08.03.2007, 02.04.2007, 11.02.2008 und 28.03.2008 ergab, dass die Beklagte Kenntnis von der A-Mitgliedschaft der Klägerin hatte. Denn diese Mitgliedschaft war der Beklagten selbstverständlich bekannt. Es kommt allein auf die Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide an. |
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| | Die Rückforderung der rechtswidrig gewährten Leistungen war nach § 30 Abs. 5 Satz 1 der 80. Satzung i.V.m. § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwingend vorgeschrieben. Insoweit bestand für die Beklagte kein Ermessen, anders zu entscheiden. |
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| | Nach § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG gelten für den Umfang der Erstattung die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Diese Vorschrift gilt auch für die Beklagte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Dabei stellt § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG eine Rechtsfolgeverweisung auf die Vorschriften des BGB dar, die den Umfang des Anspruchs betrifft (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. [2011], § 49 a RdNr. 12). |
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| | Die Klägerin kann sich nicht auf Entreicherung berufen. Denn sie hat - wie oben ausgeführt - durch die Begleichung von Arztrechnung und der Medikamentenkosten tatsächlich bestehende Schulden getilgt (vgl. auch BGH, Urt. v. 17.01.2003, NJW 2003, 3271, und vom 17.06.1992, NJW 1992, 2415). |
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| | Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, deren Berücksichtigung nach Treu und Glauben verbieten würde, von einer Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen, obwohl keine Entreicherung vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, NJW 1983, 2042). Das Verfahren der Beklagten, der Klägerin über einen so langen Zeitraum hinweg regelmäßig Kassenleistungen zu gewähren, die ihr als A-Mitglied nicht zustanden, ist zwar nicht nachvollziehbar, und die Umstände sind nach den Ausführungen der Beklagten auch nicht aufzuklären. Dieses Fehlverhalten der Beklagten ist aber nicht so gravierend, dass eine Rückforderung gegen Treu und Glauben verstößt. Denn es war aufgrund des Rechtsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter von vornherein geregelt, welche Ansprüche der Klägerin als A-Mitglied zustanden. Es ist auch kein widersprüchliches Verhalten der Beklagten feststellbar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.07.2007, a.a.O.). Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Sachbearbeiter der Beklagten der Klägerin Leistungen im Bewusstsein gewährten, dass sie ihr nicht zustanden. Wie der Umgang mit den Anträgen vom 12.02.2007, 07.03.2007, 10.01.2008 und 05.03.2008 zeigt, wurden Anträge der Klägerin auf Kassenleistungen abgelehnt, wenn erkannt wurde, dass sie A-Mitglied war. |
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| | Beschluss vom 10. Juli 2012 |
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