Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 14 WF 224/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lübbecke vom 28.08.2014 (12 F 121/14) wird als unzulässig verworfen.
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Sachverhalt (nach zusätzlichen Angaben des Senats und kein Bestandteil der Entscheidung):
2Die Bf. begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen „Antrag“ an das Amtsgericht, zum Vormund für ihr Enkelkind bestellt zu werden. In dem vorangegangenen Verfahren, in dem die Bf. ihr jetziges Begehren noch nicht verfolgt hatte, waren den Eltern des Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht und weitere Sorgerechtsbestandteile entzogen und das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt worden.
3Das Amtsgericht hat das VKH-Gesuch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Bf. als Großmutter stehe für ihr Abänderungsbegehren ein Antragsrecht nicht zu. Es handele sich auch um ein Überprüfungsverfahren nach §§ 166 Abs. 2 FamFG, das kein besonderes Verfahren im kostenrechtlichen Sinne darstelle, durch einen bloßen Vermerk über das Vorliegen von Abänderungsgründen i. S. v. § 1696 BGB beendet werden könne und für das keine VKH-Bewilligung in Betracht komme.
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Gründe: (Bestandteil der Entscheidung)
6Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht statthaft und damit unzulässig, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO analog.
7Der Rechtsweg im Verfahrenskostenhilfeverfahren kann nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen, um zu vermeiden, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (BGH FamRZ 2005, 790 – 791 m.w.N.; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 127 Rn. 47). Die Gebotenheit einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auch auf die vorliegende Fallgestaltung ergibt sich aus der amtlichen Begründung zu § 127 ZPO, nach der mit der Regelung gerade der Gefahr solcher widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden soll (BT-Drucks. 14/4722 S. 75 f.).
8Großeltern steht vorliegend im Hauptsacheverfahren kein Beschwerderecht zu. Sie haben in Verfahren, die die Bestellung eines Vormundes für ihr Enkelkind zum Gegenstand haben, grundsätzlich keine Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 FamFG (BGH FamRZ 2013, 1380 – 1383; OLG Hamm NJW – RR 2011, 585; jeweils zitiert nach juris). Zwar berührt die Auswahlentscheidung nach § 1779 BGB im Rahmen des Verfahrens nach §§ 1666, 1666 a BGB das Grundrecht der Großmutter aus Art. 6 Abs. 1 GG, doch steht ihr trotz ihrer grundrechtlichen Betroffenheit kein Besuchsrecht zu (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1435 – 1439, BGH FamRZ 2013, 1380 – 1383; jeweils zitiert nach juris). Dieses ergibt sich aus der systematischen Auslegung des § 59 FamFG, da das Verfahrensrecht im Rahmen der Vormundauswahl keine § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG entsprechende Beschwerdeberechtigung Verwandter betroffener Kinder vorsieht (BGH FamRZ 2013 1380 – 1383; OLG Frankfurt MDR 2012, 1466 - 1468; jeweils zitiert nach juris). Diese Auslegung trägt dem legitimen Ziel des Gesetzgebers Rechnung, den Kreis der Beschwerdebefugten überschaubar zu halten, um eine zügige Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen, was in sorgerechtlichen Verfahren von besonderem Gewicht ist
9Da die sofortige Beschwerde bereits unzulässig ist, ist der Senat an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung gehindert, auch wenn die Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren einen grundrechtlichen Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 GG hat, bei der Auswahl eines Vormundes in Betracht gezogen zu werden (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1435 – 1439, zitiert nach juris), und deshalb grundsätzlich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren in Betracht zu ziehen wäre.
10Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
11Rechtsbehelfsbelehrung:
12Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 12 F 121/14 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen 1x
- BGB § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche 1x
- FamFG § 76 Voraussetzungen 2x
- §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2005, 790 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 3x
- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 2x
- FamRZ 2013, 1380 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1779 Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds 1x
- BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls 1x
- BGB § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen 1x
- GG Artikel 6 2x
- FamRZ 2014, 1435 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde 1x
- MDR 2012, 1466 1x (nicht zugeordnet)