Beschluss vom Landgericht Bonn - 4 T 358/13
Tenor
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden die von der Schuldnerin an die Gläubigerin aufgrund des Urkundenvorbehaltsurteils des AG Königswinter vom 24.8.2012 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des AG Königswinter vom 14.12.2012 (9 C 83/12) zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 275,55 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag abgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens aller Rechtszüge tragen der Gläubiger zu 1/3, die Schuldnerin zu 2/3.
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Gründe:
2I.
3Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf den Beschluss der Kammer vom 5.2.2014 Bezug genommen (Bl. ## ff d.A.).
4II.
5Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 9.7.2014 sind die von der Schuldnerin zu tragenden Kosten der Zwangsvollstreckung in dem Umfang festzusetzen, wie sie entstanden wären, wenn die Gläubigerin in Höhe der im Vergleich vom 23.1.2013 vereinbarten Schuldsumme, 2421,- Euro ohne Zinsen, vollstreckt hätte.
6Diese betragen nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Vollstreckung in Geltung gewesenen Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes:
70,3 Gebühr für den Vollstreckungsauftrag vom 6.9.2012, Wert 2.421,- Euro, zzgl. Auslagenpauschale |
57,96 € |
0,3 Gebühr für die eidesstattliche Offenbarungsversicherung, Wert 1.500,- Euro (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG a.F.), zzgl. Auslagenpauschale |
37,80 € |
0,3 Gebühr für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29.10.2012, Wert 2.421,- Euro, zzgl. Auslagenpauschale |
57,96 € |
Gerichtsvollzieherkosten (nicht wertabhängig) |
64,00 € |
Gerichtskosten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (nicht wertabh.) |
15,00 € |
Zustellungskosten (nicht wertabhängig) |
39,50 € |
Kostenvorschuss Festsetzungsverfahren (2/3 von 3,50 €) |
2,33 € |
Summe |
274,55 € |
Ein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
9Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
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