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| | Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat nach der Scheidung von seiner Ehefrau keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - bzw. auf den ehebezogenen Teil des Familienzuschlag nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBesGBW - für die Zeit bis einschließlich Februar 2017, soweit er diese Zuschläge nicht bereits nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 4 LBesGBW erhalten hat bzw. erhalten wird. Die Zahlung der Zuschläge nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 4 LBesGBW endet nach dem Sachstand im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer mit Ablauf des September 2011, da die Voraussetzungen für eine Weitergewährung (jedenfalls) derzeit nicht nachgewiesen sind. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.01.2003 - 2 C 5/02 - und Urteil vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -) der sich die Kammer anschließt, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 bzw. der Stufe 2 des früheren Ortszuschlags nicht vor, wenn statt einer Unterhaltsrente eine Abfindung in Kapital gezahlt wird (ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.01.2004 - 2 L 91/03 - Juris und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2003 - 4 S 739/02 - Juris). Denn durch die Abfindung des Unterhalts erlischt die familienrechtliche Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterricht nach den von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid genannten Vorschriften. |
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| | Auf die abweichende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unterhaltsverpflichtung in § 5 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), wo auch nach Zahlung einer Abfindung anstelle laufender Unterhaltszahlungen von einer Verpflichtung zum Unterhalt ausgegangen wird (vgl. zur Auslegung dieser Vorschrift die Rechtsprechungsnachweise im Urteil des BVerwG vom 30.01.2003 a.a.O., Rdnr. 10), kann sich der Kläger nicht berufen (a.A. das vom Kläger vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.10.2001 - 7 K 2370/00). Hierzu führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2003 (a.a.O. Rdnrn. 11 und 12) das Folgende aus: |
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| | „Aus dieser Auslegung des § 5 VAHRG lässt sich indessen nichts für das Verständnis des Merkmals ‘aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind‘ in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG gewinnen. Diese Vorschrift kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Stufe 1 des Familienzuschlags (früher Stufe 2 des Ortszuschlags) auch dann zu zahlen ist, wenn Ansprüche auf laufende Unterhaltszahlungen durch eine Kapitalabfindung abgelöst worden sind, für die der geschiedene Beamte neue Verbindlichkeiten eingehen musste oder die ihn durch den Wegfall der Kapitalerträgnisse wirtschaftlich belastet. Das wäre schon mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar, der nicht erkennen lässt, dass der Besoldungsgesetzgeber von dem familienrechtlichen Begriff der "Verpflichtung zum Unterhalt", wie er in den §§ 1569 ff. BGB seinen Ausdruck gefunden hat, hat abgehen wollen. Die gegenteilige Interpretation würde auch dem Zweck der Vorschrift widersprechen. Dieser besteht darin, wegen der Alimentationspflicht gegenüber der Beamtenfamilie die fortbestehende unterhaltsrechtliche Bindung zwischen den geschiedenen Ehegatten und der dadurch bewirkten erhöhten laufenden Unterhaltsbelastung des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 49, 260 <275>; BVerwG, Urteil vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - a.a.O., S. 25). Dementsprechend muss eine monatliche Unterhaltsverpflichtung des Beamten - anders als bei der Pauschalregelung des § 5 VAHRG - mindestens in der Bruttodifferenz zwischen den Zuschlagsstufen bestehen, um den Anspruch auf die höhere Stufe zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 28.90 - a.a.O. S. 53 <54>). An einer solchermaßen fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung fehlt es hier. |
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| | Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber die Familien- und Ortszuschlagsstufen anders als die Kürzung der Versorgung nach § 5 VAHRG nicht an die vielfachen denkbaren materiellen Belastungen nach einer Ehescheidung knüpft, sondern an den leicht feststellbaren Tatbestand einer aktuell gegebenen Unterhaltsverpflichtung. Denn im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG bestehen zwischen der zu alimentierenden Gruppe geschiedener, aus der Ehe nicht unterhaltspflichtiger Beamter und der Gruppe geschiedener Versorgungsempfänger, die einer scheidungsrechtlich bedingten vom Gesetzgeber als ausgleichspflichtig eingestuften wirtschaftlichen Sonderbelastung ausgesetzt sind, rechtlich so bedeutsame Unterschiede, dass sich eine Gleichbehandlung verbietet“. |
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| | Der Kläger kann sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht darauf berufen, dass verwitwete Beamte, bei denen die Unterhaltspflicht für den Ehepartner ebenfalls entfallen ist, die Stufe 1 des Familienzuschlage bzw. den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags weiterhin erhalten. Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem Beschluss vom 10.10.1978 - 2 BvR 10/77 - (juris Rdnr. 41) zum ehemaligen Ortzuschlag dazu das Folgende aus: |
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| | „… Mag dieser Gesichtspunkt [die Herabstufung des nicht zum Unterhalt verpflichteten geschiedenen Beamten in die Ortszuschlagsstufe 1] bei vordergründiger Betrachtung es nahelegen, auch die verwitweten Beamten in diese Regelung einzubeziehen, so lassen sich doch Gründe für die hier vom Gesetzgeber vorgezogene Differenzierung finden. Der Tod des Ehegatten trifft den Bediensteten häufig unvorbereitet und im vorgerückten Alter. Die Folgen sind oft ungleich schwerer, eine Einschränkung des Hausstandes ist meist unzumutbar, und gerade älteren Beamten wird es nicht selten an Beweglichkeit hierfür und an der Entschlußkraft für einen Neubeginn fehlen (vgl. hierzu auch Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 40, Rdnr. 2a). Aus dieser Sicht erscheint es nicht als sachwidrig, die verwitweten Beamten in der Ortszuschlagsstufe zu belassen, der sie vor dem Tod des Ehegatten zugeordnet waren. Daß auch im Falle der Ehescheidung tiefgreifende Veränderungen und Folgen auf den Beamten zukommen, ändert an dieser Beurteilung, die notwendigerweise generalisierend sein muß, nichts. Krisen in der Ehe zeichnen sich vielfach frühzeitig ab. Anders als beim verwitweten Beamten konnte der Gesetzgeber hier auch berücksichtigen, daß bei der Scheidung die familienrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden können, um einen gewissen Härteausgleich herbeizuführen“. |
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| | Die Kammer ist an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. Gründe für eine erneute Vorlage dieser Frage an das Bundesverfassungsgericht sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an die Stelle des Ortszuschlags der Familienzuschlag getreten ist und das Besoldungsrecht für die Landesbeamten seit dem 01.01.2011 landesrechtlich geregelt ist. Maßgeblich ist, dass sich an den gesetzlichen Regelungen über die Berücksichtigung des Wegfalls der Unterhaltspflicht bei Geschiedenen und der Nichtberücksichtigung des Wegfalls der Unterhaltspflicht bei den verwitweten Beamten durch die Neuregelungen nichts geändert hat. Durch die Umstellung der vom Bundesverfassungsgericht überprüften Ortszuschläge auf den Familienzuschlag verschiedener Stufen durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24.02.1997 (BGBl. I Seite 322) und die Überführung der Familienzuschlagsstufen in den ehebezogenen und den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags durch Artikel 2 des Landesgesetzes zur Reform der öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. 793) wurden die Regelungen über die unterschiedliche Behandlung von Verwitweten und Geschiedenen ohne Unterhaltsverpflichtung schlicht und ohne Begründung in die neuen Regelungen übernommen (vgl. BR-Drucksache 885/95, Seite 71 bzw. Landtags-Drucksache 14/6694, Seite 473). |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. |
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